Abtei lung IV
D-5441/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...), alias B._______, geboren
(...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5441/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer von der Schweizer Grenzwacht am 10. Mai
2010 unter der Identität B._______, geboren (...), erfasst wurde, als er
versuchte, mit einem von Mailand kommenden Zug in die Schweiz
einzureisen,
dass er dabei geltend machte, ein Asylgesuch stellen zu wollen, wes-
halb man ihn zum Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ begleitete, wo er am selben Tag unter der gleichen Identität
ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2010 im EVZ C._______
summarisch zur Person und zu seinen Asylgründen befragt wurde und
dabei im Wesentlichen geltend machte, er heisse A._______ und sei
am (...) geboren,
dass er keine Dokumente zum Nachweis der Identität nachreichen
könne,
dass er während eines Fussballspiels am 14. August 2006 einen
Spieler der gegnerischen Mannschaft mit dem Fussball getroffen habe,
worauf dieser auf dem Weg ins Spital gestorben sei,
dass er sich in der Folge bei der Polizei selbst angezeigt habe, worauf
man ihn inhaftiert habe,
dass er nach der Freilassung am 30. August 2006 nach D._______ zu
seinem Onkel geflohen sei, da er sich vor der Familie des getöteten
Fussballspielers gefürchtet habe,
dass er nach Aufenthalten in Niger und Libyen schliesslich nach Italien
gereist sei,
dass er im Mai 2007 in Lampedusa eingetroffen sei, von wo er nach
Bari transferiert worden sei,
dass er nach einem Aufenthalt in Bari von drei Wochen nach Mailand
gegangen sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe,
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dass dieses Asylgesuch abgelehnt worden sei, er jedoch eine
temporäre Aufenthaltserlaubnis erhalten habe, die - nach mehrmaliger
Verlängerung - vor einigen Monaten abgelaufen sei,
dass dem Beschwerdeführer in der Befragung mitgeteilt wurde, dass
man seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht als glaubhaft er-
achte, weshalb er im weiteren Asylverfahren als volljährig betrachtet
und deshalb keine Vertrauensperson aufgeboten werde,
dass der Beschwerdeführer dazu erwiderte, sein angegebenes Alter
entspreche der Wahrheit,
dass ihm im Rahmen derselben Befragung das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Zuständigkeit Italiens und einer Wegweisung dorthin
gewährt wurde,
dass er dazu geltend machte, dass er nicht nach Italien zurückkehren
wolle, zumal er dort keine Arbeit und keine Dokumente gehabt habe
und er habe betteln müssen,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf das Protokoll
bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM am 7. Juni 2010 ein Übernahmeersuchen an die
italienischen Behörden richtete,
dass sich die italienischen Behörden bis zum 22. Juni 2010 nicht zum
Rücknahmeersuchen vernehmen liessen, worauf die Vorinstanz infolge
Verfristung von der stillschweigenden Zustimmung und von der Zu-
ständigkeit Italiens ausging,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2010 - eröffnet am 23. Juli
2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, ihn nach Italien wegwies und auf -
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen
diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer trage in materieller Hinsicht die Beweislast dafür, dass
die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde,
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dass es bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung im Allgemeinen um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente gehe, die für oder gegen den
Beschwerdeführer sprächen,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die von ihm be-
hauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen, zumal er keine Identi -
tätsdokumente abgegeben habe, mit deren Hilfe er seine Behauptung
hätte stützen können,
dass er zudem seine persönliche Biografie lückenhaft und völlig un-
substanziiert geschildert habe, insbesondere was die Schulzeit be-
treffe, so dass daraus keine schlüssige Altersangaben zu entnehmen
seien,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs nicht in
der Lage gewesen sei, dazu eine plausible Antwort zu geben,
dass er illegal in Italien eingereist sei, wo er am 31. Mai 2007 in
Mailand ein Asylgesuch gestellt habe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Italien innerhalb der festgelegten Frist vom 22. Juni 2010 nicht
geantwortet habe, weshalb die Zuständigkeit auf Italien übergegangen
sei,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 22. Dezember 2010 zu erfolgen
habe,
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt
habe, er habe in Italien keine Arbeit und keine Dokumente gehabt,
dass diese Aussage jedoch kein Hindernis für eine Wegweisung nach
Italien darstelle, zumal dieser europäische Staat gemäss Dublin Ab-
kommen zur Rückübernahme und zur Behandlung eines möglichen
Asylgesuchs verpflichtet sei,
dass er in den Drittstaat Italien reisen könne, wo er Schutz vor Rück -
schiebung finde,
dass ferner keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Italien bestünden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat
sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbst-
eintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zu-
ständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und Anweisung der
Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien sei abzusehen,
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf Bezug zu neh-
men ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. Juli 2010
den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - na-
mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshinder-
nissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) -
in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretens-
entscheides stellen,
dass vorab übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine geltend gemachte
Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, wobei zwecks Vermeidung von
Wiederholungen auf die vorstehend wiedergegebenen entsprechenden
Erwägungen des BFM verwiesen wird,
dass das BFM daher zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdef-
ührers ausgegangen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM und der Befragung feststeht,
dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz seit
mindestens Mai 2007 in Italien aufgehalten hat, wo er von den
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italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde und er um Asyl
nachsuchte,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[Dublin-DVO]) Italien als zuständig zu erachten ist,
dass das BFM die italienischen Behörden am 7. Juni 2010 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme unge-
nutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine
stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers
gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher staatsvertraglich zu-
ständig ist,
dass daran sowohl ein negativ verlaufenes Asylverfahren als auch die
anlässlich der Befragung geäusserten Bedenken hinsichtlich der
Lebensbedingungen in Italien (keine Arbeit, keine Papiere, keine
Unterstützung) nichts ändern,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht verkennt, dass Asyl-
suchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur Infra-
struktur in Italien gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass Italien aber unter anderem Signatarstaat der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-
Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Be-
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hörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen
Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten,
dass insgesamt weder begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung
der durch die EMRK garantierten Rechte durch Italien noch
humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor-
liegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO hätten Anlass geben können,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass im Rahmen eines Dublin-Verfahrens - einem Überstellungsver-
fahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat -
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20],
dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen in Dublin-Verfahren regelmässig bereits als Voraus-
setzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids
darstellt und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts zu
beantworten ist,
dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur
Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat,
dass Abklärungs- und Begründungstiefe des BFM sachgerecht und
rechtsgenüglich ausgefallen sind und es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
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vollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf eine Auferlegung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Versand:
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