B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5441/2011
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren D._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 29. September 2011 / N _______.
D-5441/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger aus Kabul –
verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende 1996. Nach ei-
nem mehrjährigen Aufenthalt im F._______ gelangte er am 15. Dezember
2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Zur Be-
gründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, nach
der Machtübernahme der Taliban habe er sein Heimatland Afghanistan
verlassen und habe sich während acht oder neun Jahren illegal in
G._______ aufgehalten. Seine Ehefrau sei im Jahr 2003 verstorben. Seit
dem Jahre 2005 habe er mit der Frau seines damals inhaftierten Bruders
eine Liebesbeziehung geführt. Im Oktober 2006 seien sie von seinem
Bruder in flagranti ertappt worden, worauf er aus dem Fenster geflohen
sei. Vor diesem Hintergrund und aus Angst vor der Rache seines Bruders
habe er sich entschlossen, G._______ zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Urteil D-1631/2007 vom 14. Januar 2009 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
D.
Am 12. Dezember 2009 verweigerte der Beschwerdeführer den von
SwissRepat organisierten Rückflug in den Heimatstaat.
E.
Am 11. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
ein erstes Wiedererwägungsgesuch betreffend den Vollzug der Wegwei-
sung ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die aktuelle Sicher-
heitslage in Afghanistan habe sich dramatisch verschlechtert. Das BFM
und das Bundesverwaltungsgericht hätten in ihren Entscheiden die jüngs-
te Entwicklung der Situation in Afghanistan ungenügend berücksichtigt.
Eine Wegweisung nach Afghanistan sei zudem auch aufgrund seines fort-
geschrittenen Alters sowie seiner gesundheitlichen Probleme unzumut-
bar.
D-5441/2011
Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, bezeichnete die Verfügung vom 2. Februar 2007 als
rechtskräftig und vollstreckbar, stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und erhob eine Gebühr von
Fr. 600.–.
G.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 18. Januar
2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte
dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme.
H.
Mit Urteil D-311/2010 vom 4. August 2011 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die vorgenannte Beschwerde ab. Zur Begründung seines Ent-
scheids führte es an, das Bundesverwaltungsgericht erachte den Weg-
weisungsvollzug nach Kabul auch im Lichte der aktuellen Rechtspre-
chung zu Afghanistan als zumutbar. Er könne sich demzufolge nicht auf
eine Veränderung der Sicherheitslage in Kabul berufen. Der Beschwerde-
führer vermöge auch keine wesentliche Veränderung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts seit dem ursprünglichen Entscheid geltend zu ma-
chen. Bezüglich seines Vorbringens, wonach er in Afghanistan seit Be-
kanntwerden seines Verhältnisses mit seiner Schwägerin über kein trag-
fähiges Beziehungsnetz verfüge, weil er sich seither nicht mehr bei seiner
Familie blicken lassen könne, sei festzuhalten, dass dieses Argument
keine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit
dem ursprünglichen Entscheid zum Gegenstand habe. Ebenso wenig ha-
be sich das Alter des Beschwerdeführers seit dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 14. Januar 2009 in erheblichem Masse geändert.
Auch könne er nicht als "alt" im Sinne von gebrechlich bezeichnet wer-
den. Es sei auch keine wesentliche Veränderung bezüglich seines Ge-
sundheitszustands zu erkennen. Seine anlässlich der Anhörung vom
26. Januar 2007 geäusserten suizidalen Gedanken seien – wie auch sein
Alter – bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar
2009 in die Erwägungen einbezogen worden. Dementsprechend lasse
das vom 21. Dezember 2009 datierende, wenig substanziierte Arztzeug-
nis keine wesentlich veränderte Sachlage erkennen, zumal die diagnosti-
zierten Krankheiten ohne weiteres auch in Kabul fachgerecht behandelt
werden könnten und die Behandlungen dem Beschwerdeführer dort auch
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zugänglich seien, gelte doch die finanzielle Situation der Familie als eher
günstig.
I.
Am 22. August 2011 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft
genommen. Die Haft wurde vom Bezirksgericht H._______, Zwangs-
massnahmengericht, mit Verfügung vom 24. August 2011 bis am 21. No-
vember 2011 bewilligt.
J.
Mit Eingabe vom 22. September 2011 reichte der Beschwerdeführer ein
zweites Wiedererwägungsgesuch ein. Dabei beantragte er unter anderem
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, allen-
falls wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dabei machte er
als wesentliche Veränderung der Sachlage geltend, sein jüngerer Bruder
sei am 15. August 2011 tödlich verunfallt und seine Schwester sei am
25. März 2011 ebenfalls verstorben. Ein weiterer Bruder lebe in
G._______, womit er keine Familienmitglieder in Kabul mehr habe, die
ihm bei seiner Rückkehr die notwendige Unterstützung bieten könnten. Er
sei sich durchaus bewusst, dass er den Tod seiner Schwester vom 25.
März 2011 im früheren Beschwerdeverfahren hätte geltend machen kön-
nen. Auch der Umzug seines Bruders I._______ in den F._______ sei
schon im Laufe des früheren Beschwerdeverfahrens erfolgt. Diese Vor-
bringen seien in diesem Sinne als verspätet zu erachten. Jedoch hätten
diese Tatsachen allein nicht zu einer wesentlichen Veränderung der Sach-
lage geführt, da im Zeitpunkt des früheren Beschwerdeverfahrens immer
noch der jüngere Bruder in Kabul gelebt habe. Diese Tatsachen würden
vielmehr das Fehlen von Familienangehörigen und einem sozialen Netz
des Beschwerdeführers belegen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei
ihnen als wesentliche Veränderung der Sachlage Rechnung zu tragen.
Ferner machte er geltend, eine Wegweisung nach Afghanistan sei auch
aus gesundheitlichen Gründe nicht zumutbar. Zwischenzeitlich sei er
J._______ Jahre alt, was für afghanische Verhältnisse als 'alt' einzustufen
sei.
K.
Mit Verfügung vom 29. September 2011 wies das BFM auch das zweite
Wiedererwägungsgesuch ab, bezeichnete die Verfügung vom 2. Februar
2007 als rechtskräftig und vollstreckbar, stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und erhob eine Ge-
bühr von Fr. 600.–.
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Seite 5
L.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 30. September
2011 (Faxeingang; Poststempel) Beschwerde ein und beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorin-
stanz anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und das Mi-
grationsamt des Kantons H._______ sei im Sinne einer superprovisori-
schen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen
Abstand zu nehmen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu stellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
M.
Am 30. September 2011 überwies das BFM eine vom 28. September
2011 datierende, am 30. September 2011 beim Bundesamt eingegange-
ne Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht
zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle, und teilte mit,
der Beschwerdeführer werde am 5. Oktober 2011 begleitet nach Kabul
zurückgeführt. Dessen Eingabe enthielt verschiedene Originaldokumente.
N.
Am 4. Oktober 2011 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zugs.
O.
Mit Eingaben vom 12. und 19. Oktober 2011 reichte der Beschwerdefüh-
rer weitere Dokumente nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
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nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis
letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das
Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wie-
dererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in der vor-
liegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung erfahren hat.
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG).
1.6. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
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1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1. Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, gemäss aktuel-
ler Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Rückkehr
nach Kabul unter der Voraussetzung eines sozialen Beziehungsnetzes
zumutbar. Explizit würden dabei Verwandte oder Bekannte erwähnt.
Demzufolge könne sich der Beschwerdeführer auf keine wesentlich ver-
änderte Sachlage nach Rechtskraft des letzten Entscheides berufen. Das
Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-311/2010 vom 4. Au-
gust 2011 bereits ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über lange Jah-
re in Kabul im öffentlichen Dienst gestanden sei und daher über Bezie-
hungen verfüge, ohne die er sich während wechselnder Machtverhältnis-
se von Mitte siebziger Jahre bis Mitte neunziger Jahre kaum hätte halten
können. Im Wiedererwägungsgesuch vom 22. September 2011 habe er
bezüglich des sozialen Beziehungsnetzes in Kabul keine veränderte
Sachlage geltend gemacht und sei lediglich auf das familiäre Netz einge-
gangen. Somit könne sich der Beschwerdeführer auf keine wesentlich
veränderte Sachlage berufen. Ferner sei festzuhalten, dass es sich bei
dem als Todesschein gekennzeichneten Dokument lediglich um eine Be-
stätigung handle, welche zudem in Kopie eingereicht worden sei. Eine
abschliessende Würdigung der Echtheit dieses Dokumentes sei somit
nicht möglich, zumal im Kontext von Afghanistan auch Originaldokumente
leicht käuflich erwerbbar seien. Der Beweiswert dieses Dokumentes sei
daher sehr gering. Zudem falle auf, dass auf der eingereichten Todesbe-
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stätigung zugleich festgehalten werde, es würden keine Familienangehö-
rigen mehr in Afghanistan leben. Eine solche Feststellung auf einer To-
desbestätigung sei nicht erklärbar, ohne dass der Beschwerdeführer per-
sönlich darum gebeten haben müsse, womit von einem Gefälligkeitscha-
rakter des Dokumentes auszugehen sei. Die Echtheit des eingereichten
Dokumentes sei aufgrund dessen ernsthaft anzuzweifeln und das Able-
ben der Geschwister somit nicht zweifelsfrei belegt. Auch die eingereich-
ten Fotos belegten die geltend gemachten Vorbringen in keiner Weise. So
seien der Zeitpunkt, der Ort als auch der Anlass der eingereichten Fotos
nicht ersichtlich, zumal solche Fotos leicht gestellt werden könnten. Be-
züglich der durch die afghanische Botschaft in G._______ ausgestellten
Identitätsbestätigung betreffend seinen Bruder sei festzustellen, dass es
sich dabei um keinen neuen Sachverhalt handle. Es sei bereits zum Zeit-
punkt des ordentlichen Verfahrens bekannt gewesen, dass sich dieser
nicht mehr in Kabul aufhalte. Auch der Gesundheitszustand und das Alter
des Beschwerdeführers könnten seit dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 4. August 2011 keine wesentlich veränderte Sachlage be-
gründen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien
bereits zum Zeitpunkt des vorgenannten Urteils bekannt gewesen und
das Alter habe sich seither nicht erheblich geändert.
3.2. Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz auf Be-
schwerdeebene im Wesentlichen entgegen, dass er nunmehr seit über
vierzehn Jahren nicht mehr in Kabul lebe und über keine Familienmitglie-
der, welche ohne Zweifel als wichtigste Komponenten eines tragfähigen
Beziehungsnetzes gelten würden, mehr verfüge. Die Argumentation der
Vorinstanz, wonach er aufgrund seines langjährigen Dienstes in der Ver-
waltung über Beziehungen verfüge, überzeuge nicht. Es handle sich da-
bei vielmehr um eine Mutmassung des BFM, welche seit Verfahrensbe-
ginn immer wieder in den Argumentationen Niederschlag gefunden habe
und ohne Nachprüfung übernommen worden sei. Er habe nie bekundet,
aufgrund seiner Anstellung im Ministerium für Landwirtschaft über ein Be-
ziehungsnetz zu verfügen. Allein gestützt auf eine Mutmassung könne
nicht geschlossen werden, er würde aufgrund seiner früheren Anstellung
beim Staat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen. Aber
selbst wenn solche gute Bekannte aufgrund seiner beruflichen Stellung
vorhanden wären, bliebe mehr als fragwürdig, ob sie heute noch nach
fast fünfzehn Jahren bestehen würden. In casu sei die, im Übrigen auch
vom BFM selbst vorgebrachte, Tatsache der wechselnden Machtverhält-
nisse in Kabul und der allmählichen Verschlechterung der Lage in Afgha-
nistan seit 2001 zu beachten. Er verfüge heute weder über Familienange-
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hörige noch über Bekannte in Kabul, welche als tragfähiges soziales Netz
im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung angesehen werden
könnten.
Betreffend die vom BFM angezweifelten Echtheit der eingereichten To-
desscheine sei festzuhalten, dass das pauschale Anzweifeln der Echtheit
behördlicher Dokumente den Beschwerdeführer daran hindere, seine Be-
weise überhaupt vorzubringen. Es sei ein Leichtes, die Schweizerische
Vertretung in Islamabad oder auch die afghanische Vertretung in Genf
aufzufordern, die Echtheit und Authentizität der Dokumente überprüfen zu
lassen. Dies zu unterlassen stelle eine Verletzung der Begründungspflicht
und somit des rechtlichen Gehörs dar, was eine Rückweisung an die Vor-
instanz zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts erforderlich mache.
Ferner sei bezüglich des Vermerks auf dem Todesschein, wonach keine
Familienangehörigen mehr in Afghanistan leben würden, festzuhalten,
dass die Bekannte des Beschwerdeführers bei der Beantragung der To-
desscheine die Gründe habe angeben müssen, weshalb sie diese Doku-
mente benötige, was von den afghanischen Behörden sodann auf dem
Dokument wiedergegeben worden sei, ohne dass danach verlangt wor-
den sei. Es sei anzufügen, dass die Vorinstanz die Geschwister des Be-
schwerdeführers und somit ihren Todeszeitpunkt in ihrer Verfügung vom
29. September 2011 verwechselt habe.
3.3.
3.3.1. Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine
materielle Behandlung verunmöglichen würde.
3.3.2. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für
das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber
Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens).
Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat
in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG). Dies hat umso mehr Geltung im ausserordentlichen Verfahren,
wo die entsprechenden Gründe substanziiert darzulegen sind. Trotz des
Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behör-
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de in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers
zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne
weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersu-
chung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen
und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die
voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
3.3.3. Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellte
und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Das BFM
ging vorliegend aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Be-
weismittel (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnah-
men zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollstän-
dig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswe-
sentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht
beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 286). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen
Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu
einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hin-
sichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungspflicht anzuführen, dass
die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen
des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte
und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in
den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vor-
instanz im angefochtenen Entscheid einlässlich dar, aufgrund welcher
Überlegungen und Indizien der Beweiswert der eingereichten Dokumente
als gering einzustufen sei und weshalb diese die geltend gemachten Vor-
bringen nicht zu belegen vermöchten. Sie hielt unter anderem fest, dass
in Afghanistan auch Originaldokumente leicht käuflich erwerbbar seien.
Zudem falle auf, dass der eingereichten Todesbestätigung zu entnehmen
sei, es würden keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan leben. Ei-
ne solche Feststellung auf einer Todesbestätigung sei nicht erklärbar, oh-
ne dass der Beschwerdeführer persönlich darum gebeten haben müsse,
womit von einem Gefälligkeitscharakter des Dokuments auszugehen sei.
Die Echtheit des eingereichten Dokuments sei aufgrund dessen ernsthaft
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Seite 11
anzuzweifeln und das Ableben der Geschwister somit nicht zweifelsfrei
belegt.
Sodann trifft zu, dass das BFM die auf der vom Beschwerdeführer einge-
reichten Todesbestätigung angeführten Daten nicht korrekt übernahm.
Gestützt auf das vorerwähnte Beweismittel sollen die Schwester des Be-
schwerdeführers, K._______, am 25. März 2011 und der Bruder
L._______ am 15. August 2011 verstorben sein. Das BFM ordnete in sei-
ner Verfügung den auf dem Dokument aufgeführten Todestag der
Schwester dem Bruder des Beschwerdeführers zu. Insofern ist diesbe-
züglich eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
festzustellen. Der Mangel ist indessen nicht derart, dass er zu einer fal-
schen Würdigung der Sachlage geführt hätte beziehungsweise dem Be-
schwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen ist, da daraus beispiels-
weise keine Widersprüche abgeleitet wurden.
3.3.4. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass in casu die Vorinstanz
den Sachverhalt genügend abgeklärt hat und auch keine Verletzung der
Abklärungspflicht vorliegt, weshalb von einer Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs nicht die
Rede sein kann. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Beweisofferte betreffend Durchführung einer privaten Abklärung durch die
zuständige schweizerische Vertretung in Islamabad sind daher abzuwei-
sen.
3.4. Das BFM hat den Anspruch auf Behandlung als zweites Wiedererwä-
gungsgesuch vorliegend nicht in Abrede gestellt und ist materiell auf das
Gesuch eingetreten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
3.5.
3.5.1. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seines zweiten Wieder-
erwägungsgesuches vor, nach dem Tod seiner Schwester sowie seines
Bruders im Jahr 2011 verfüge er in Kabul über kein tragfähiges soziales
Beziehungsnetz mehr. Es handle es sich um eine Mutmassung des BFM,
dass er über Beziehungen aufgrund seines langjährigen Dienstes in der
Verwaltung verfüge. Zum Beweis dieses Vorbringens reichte er einen To-
desschein sowie mehrere Fotografien ein. Zum Beleg seines im
F._______ lebenden Bruders reichte er den Kohlepapierdurchschlag des
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Mietvertrags seines Bruders im Original mit Übersetzung sowie Fotos ins
Recht.
3.5.2. Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, eine seit dem
ursprünglichen Entscheid wesentlich veränderte Sachlage zu belegen. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass im Heimatland
des Beschwerdeführers eine Vielfalt von vermeintlich amtlichen und nicht-
amtlichen Dokumenten beliebigen Inhalts ohne Mühe gegen Bezahlung
zu erwerben sind. Insofern ist es durchaus geboten, Dokumenten afgha-
nischen Ursprungs unbesehen ihrer Ausstattung mit vermeintlichen Echt-
heitsmerkmalen und Beglaubigungskennzeichen wie Stempeln, Unter-
schriften oder Marken grundsätzlich mit Zurückhaltung zu begegnen. Sol-
che Bedenken sind denn auch in Bezug auf das vom Beschwerdeführer
eingereichte Dokument am Platz. Auf der eingereichten Todesbescheini-
gung wurde der Vermerk angebracht, dass keine Familienangehörigen
mehr in Afghanistan leben würden. Die Erklärung des Beschwerdefüh-
rers, wonach bei der Beantragung des Todesscheins der Grund habe ge-
nannt werden müssen, weshalb dieses Dokument benötigt werde, was
alsdann von den afghanischen Behörden – ohne dass danach verlangt
worden sei – auf dem Dokument wiedergegeben worden sei, vermag
nicht zu überzeugen. So ist nämlich das Stellen eines Antrags auf Aus-
stellung eines Todesscheines eine alltägliche Handlung. Das unaufgefor-
derte Festhalten von Zusatzbemerkungen auf einem amtlichen Doku-
ment, die nicht mit dessen Zweck in Verbindung gebracht werden kön-
nen, ist nicht nachvollziehbar. Der Beweiswert ist aufgrund der nahelie-
genden Möglichkeit, dass dieses aus blosser Gefälligkeit ausgestellt wur-
de, unabhängig von der Frage der Authentizität, als gering einzustufen.
3.5.3. Ferner rügt der Beschwerdeführer erstmals, bei den Erwägungen
der Vorinstanz, wonach er aufgrund seines langjährigen Dienstes in der
Verwaltung über Beziehungen verfüge, handle es sich lediglich um Mut-
massungen, welche seit Verfahrensbeginn immer wieder in den Argumen-
tationen Niederschlag gefunden hätten und ohne Nachprüfung übernom-
men worden seien. Diese pauschale und unsubstanziierte Behauptung ist
als dem Wiedererwägungsverfahren nicht zugängliche appellatorische
Kritik zu betrachten. Das Vorhandensein eines sozialen Beziehungsnet-
zes in Kabul aufgrund seines langjährigen Dienstes im öffentlichen Dienst
– ohne das er sich während der wechselnden Machtverhältnisse von Mit-
te siebziger bis Mitte neunziger Jahre nicht hätte halten können – stellt ei-
nen seit Verfahrensbeginn feststehenden Umstand dar, welcher bei der
Beurteilung in den Erwägungen seinen Niederschlag fand. Ebenso be-
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Seite 13
kannt ist der Sachverhalt seines im F._______ lebenden Bruders. Auch
mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine wesentlich
veränderte Sachlage zu belegen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse in G._______,
d.h. seine Asylvorbringen, als unglaubhaft beurteilt wurden. Aufgrund der
damit einhergehenden beeinträchtigten Glaubwürdigkeit des Beschwer-
deführers und seiner widersprüchlichen Angaben zum Reisepass wurde
dabei erwogen, es komme zumindest der Verdacht auf, der Beschwerde-
führer sei möglicherweise entgegen seinen Angaben auch in anderen
Ländern als im F._______ unterwegs gewesen oder zwischendurch ins
Heimatland zurückgekehrt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
1631/2007 vom 14. Januar 2009 S. 8). Dies impliziert – selbst wenn vom
Tod der beiden Geschwister ausgegangen würde – eine weiterhin beste-
hende soziale Vernetzung, weshalb von einem tragfähigen Beziehungs-
netz in Kabul auszugehen ist.
3.5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die Eingaben im
zweiten Wiedererwägungsverfahren mangels Substanz das angebliche
Fehlen eines sozialen Netz vor Ort in keiner Weise als überwiegend
wahrscheinlich erscheinen lassen.
3.6. Sodann hat sich der rechtserhebliche Sachverhalt weder in Bezug
auf sein Alter (diesbezüglich ist auf die Ausführungen im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-311/2010 vom 4. August 2011 zu verweisen)
noch auf seinen Gesundheitszustand in wesentlicher Weise verändert.
Aus dem äusserst kurz gefassten Arztbericht ist keine wesentlich verän-
derte Sachlage zu erkennen. Es geht primär daraus hervor, dass der Be-
schwerdeführer weiterhin in Behandlung steht und eine gewisse Labilität
– erzeugt durch das Zusammenwirken verschiedener körperlicher und
seelischer Faktoren – zur Verschlechterung des Zustandsbildes führen
könnte, was bei allfälligen Massnahmen zu berücksichtigen sei. Weder
aus dem Arztbericht noch aus den übrigen Akten des vorliegenden Wie-
dererwägungsverfahrens ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückschiebung in den Heimat-
staat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
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4.
4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Voll-
zug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 vorgenommene Einschätzung
der Lage verwiesen werden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-311/2010 vom 4. August 2011).
4.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er über kein tragfä-
higes Beziehungsnetz in Kabul verfüge, sind aufgrund der gesamten Ak-
tenlage (vgl. Ziffer 3.5.) als nicht stichhaltig zu erkennen. Der behauptete
Tod seiner beiden in Kabul lebenden Geschwister wurde mit einem Be-
weismittel belegt, welchem nur ein geringer Beweiswert zukommt. Dem-
gegenüber ist von einer weitreichenden sozialen Vernetzung aufgrund
seiner langjährigen Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung in Kabul aus-
zugehen. Somit kann, selbst wenn vom Tod der beiden Geschwister aus-
gegangen würde, für den Beschwerdeführer weiterhin von einer sozialen
Vernetzung und somit einem tragfähigen Beziehungsnetz in Kabul ausge-
gangen werden. Alleine der Umstand, dass er Kabul vor mehreren Jahren
verlassen hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ange-
sichts seiner Beziehungen, seiner guten Bildung und seiner Arbeitserfah-
rung ist davon auszugehen, er sei in der Lage, sich eine Existenzgrund-
lage zu schaffen. Der Umstand der eher günstigen finanziellen Situation
wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat erleichtern. Es steht ihm
zudem offen, beim BFM ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen; eine
Ausrichtung derselben würde ihm den Wiedereinstieg in seine Heimat
ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
4.4. Bei dieser Sachlage und da die geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme – welche gemäss aktuellstem Arztbericht im Wesentlichen auf
seine ungewisse Situation in der Schweiz zurückzuführen sind – auch in
Kabul behandelt werden können, ist der Wegweisungsvollzug nach Kabul
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auch aufgrund der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan als zumut-
bar zu erachten.
4.5. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu
Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen
hat. Auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel ist nicht
weiter einzugehen, da sich an der Beurteilung der Rechtsfrage nichts än-
dern würde.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung
des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde vom
30. September 2011 abzuweisen.
6.
6.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG). Das mit der
Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist allerdings gut-
zuheissen, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen
ist und die Begehren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht
aussichtslos waren. Von der Auflage von Verfahrenskosten ist abzuse-
hen.
6.3. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Be-
schwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Aus-
schlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Be-
schwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise
der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu
BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 20 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren,
welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Ver-
beiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8
E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesent-
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lichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besonde-
re Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im
Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unent-
geltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisge-
mäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher
oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorlie-
gende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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