B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5441/2013
Ur t e i l vom 1 7 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
und deren Kind
B._______, geboren [...],
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
ehemals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Zweitasyl;
Verfügung des BFM vom 26. August 2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie. Die Beschwerdeführerin (Mutter) lebte gemäss eigenen Angaben
seit ihrer frühen Kindheit im Sudan, von wo sie im Jahr 2008 nach Libyen
ausreiste. In Libyen, wo auch ihr Kind geboren wurde, hielt sie sich bis
anfangs März 2011 auf. Am 19. März 2011 reisten die Beschwerdeführen-
den aus Italien kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellten glei-
chentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesu-
che. Am 24. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch das damalige
Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration
[SEM]) summarisch und am 3. Januar 2012 eingehend zu ihren Asylgrün-
den angehört. Zwischenzeitlich wurden die Beschwerdeführenden für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen.
B.
Im Rahmen ihrer Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, sie sei mit ihren Eltern im Jahr 1984 in den Sudan gelangt,
weil sie vor dem damaligen eritreisch-äthiopischen Bürgerkrieg geflüchtet
seien. Später hätten sich ihre Eltern einer eritreischen Oppositionspartei
angeschlossen, weshalb sie nach der Unabhängigkeit Eritreas nicht dort-
hin hätten zurückkehren können. Ihr Vater habe wegen seiner politischen
Betätigung auch im Sudan Probleme gehabt und sei deswegen zweimal –
mutmasslich in den Jahren 1989 und 1993 – kurzzeitig inhaftiert worden.
Im Sudan habe sie mit ihrer Familie zunächst in einem Flüchtlingslager und
später in der Hauptstadt Khartum gewohnt. Weil es für die Beschwerdefüh-
rerin im Sudan keine Zukunft gegeben habe, sei sie Ende des Jahres 2008
alleine nach Libyen gereist. Der Vater ihres in Libyen geborenen Kindes
sei verschwunden.
C.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 lehnte das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 2. Mai 2013 reichten
die Beschwerdeführenden Gesuche um Zweitasyl im Sinne von Art. 50 des
Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ein. Dabei brachten sie zur Begründung
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im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe bereits im Rahmen ih-
rer Anhörungen ausgeführt, dass sie Eritreerin sei und im Sudan als Flücht-
ling gelebt habe. Sie sei nunmehr auch in der Lage, diesen Sachverhalt
durch Beweise zu belegen. Mit der Eingabe wurden ein Bestätigungs-
schreiben der Verwaltung des Flüchtlingslagers Girba im Sudan, ein Be-
stätigungsschreiben in Bezug auf die Mitgliedschaft des Vaters der Be-
schwerdeführerin in eritreischen Parteien sowie Kopien der sudanesischen
Flüchtlingsausweise der Eltern der Beschwerdeführerin eingereicht.
E.
E.a Mit Schreiben an den Rechtsvertreter vom 8. Mai 2013 forderte das
BFM die Beschwerdeführerin auf, die Gesuche um Zweitasyl bei der zu-
ständigen kantonalen Behörde einzureichen.
E.b Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 übermittelte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden die Gesuche um Zweitasyl an das Amt für Migration
des Kantons Aargau mit der Bitte, diese dem BFM weiterzuleiten.
E.c Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 übermittelte das Amt für Migration des
Kantons Aargau dem BFM die Gesuche um Zweitasyl.
F.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 forderte das BFM die Beschwerdeführerin
auf, sich zur Frage zu äussern, ob sie durch den Sudan oder einen anderen
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) formell als Flüchtling anerkannt worden
sei.
G.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 15. August 2013 teilte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen mit, sie habe während dreissig Jahren
in einem Flüchtlingslager im Sudan gelebt und sei durch diesen Staat for-
mell als Flüchtling anerkannt.
H.
Mit Verfügung vom 26. August 2013 (eröffnet am 27. August 2013) lehnte
das BFM die Gesuche um Zweitasyl ab. Dabei führte das Bundesamt zur
Begründung hauptsächlich aus, die Beschwerdeführerin habe keine Doku-
mente vorzulegen vermocht, aus welchen zweifelsfrei hervorgehen würde,
sie sei in der Vergangenheit durch einen Signatarstaat der FK – namentlich
durch den Sudan – im Sinne von Art. 50 AsylG als Flüchtling aufgenommen
worden.
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Seite 4
I.
I.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. August 2013 übermittelten
die Beschwerdeführenden dem BFM die Kopie eines weiteren Bestäti-
gungsschreibens der Verwaltung des Flüchtlingslagers Girba, Sudan.
I.b Mit Schreiben vom 28. August 2013 teilte das Bundesamt den Be-
schwerdeführenden mit, angesichts der bereits ergangenen Verfügung
werde ihnen das zuletzt eingereichte Beweismittel zurückgesandt.
J.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. September 2013 fochten die
Beschwerdeführenden die Verfügung vom 26. August 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
erneuten Beurteilung beziehungsweise eventualiter die Feststellung ihrer
Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Zweitasyls. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. Oktober 2013
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich der Einreichung einer Fürsor-
gebestätigung bis zum 16. Oktober 2013 gutgeheissen. Hingegen wurde
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG abgelehnt.
L.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Oktober 2013 reichten die Be-
schwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung nach.
M.
Mit Vernehmlassung vom 6. November 2013 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
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Seite 5
N.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2013 wurde den Beschwerde-
führenden bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts das Replik-
recht erteilt.
O.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. November 2013 nahmen die
Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2015 wurde das SEM unter Hin-
weis auf das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil E-843/2013 vom
29. Juli 2014 zu einer erneuten Vernehmlassung aufgefordert.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2015 hielt das SEM wiederum voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2015 wurde den Beschwerdefüh-
renden bezüglich der zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz das Replik-
recht erteilt.
S.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. März 2015 nahmen die Be-
schwerdeführenden entsprechend Stellung.
T.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. März 2015 ergänzten die Be-
schwerdeführenden ihre Stellungnahme und reichten eine Honorarabrech-
nung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM beziehungs-
weise durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend
Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor
welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 50 AsylG ‒ der unter der Sachüberschrift "Zweitasyl"
steht ‒ kann Flüchtlingen, die in einem anderen Staat aufgenommen wor-
den sind, Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren
ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten. Durch Art.
36 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) wird dies zudem dahingehend konkretisiert, dass
der Aufenthalt von Flüchtlingen in der Schweiz ordnungsgemäss ist, wenn
die Flüchtlinge die Bestimmungen einhalten, die allgemein für ausländi-
sche Personen gelten (Abs. 1). Der Aufenthalt gilt als ununterbrochen,
wenn die Flüchtlinge in den letzten zwei Jahren insgesamt nicht länger als
sechs Monate im Ausland weilten. Bei längerer Abwesenheit gilt der Auf-
enthalt nur dann als ununterbrochen, wenn zwingende Gründe für die Ab-
wesenheit vorliegen (Abs. 2).
3.2
3.2.1 Art. 50 AsylG statuiert mithin als erste Voraussetzung für die Gewäh-
rung des Zweitasyls, dass es sich bei den betreffenden Personen um
Flüchtlinge handelt, die in einem anderen Staat aufgenommen worden
sind. Mit zur Publikation vorgesehenem Grundsatzurteil E-843/2013 vom
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29. Juli 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht zur Bedeutung dieses Kri-
teriums im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Zunächst wird durch
Art. 50 AsylG die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorausgesetzt,
wobei keine Rolle zu spielen vermag, ob diese Anerkennung formell durch
den Staat der Erstaufnahme selbst oder ‒ im Auftrag der Behörden dessel-
ben ‒ durch das Hohe Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen
(UNHCR) erfolgt ist (a.a.O., E. 3.4.4‒3.4.6). Auch ist nicht von Belang, ob
mit dieser Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Erstaufnahmestaat
die Gewährung eines mit dem schweizerischen Recht vergleichbaren Asyl-
status verbunden gewesen ist. Vielmehr genügt, dass dem anerkannten
Flüchtling im Staat der Erstaufnahme ein bestimmter Schutz zuteil wurde.
Diese Aufnahmebedingungen müssen allerdings derart beschaffen sein,
dass der Flüchtling durch den betreffenden Staat einen Schutz vor Rück-
schiebung erfährt und ihm zumindest faktisch ein dauerhafter Aufenthalt
gewährt wird (a.a.O., E. 3.4.5 und 3.4.7 f.).
3.2.2 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei
im Jahr 1984 ‒ mithin im Alter von drei Jahren ‒ mit ihren Eltern auf der
Flucht vor dem damaligen eritreisch-äthiopischen Bürgerkrieg in den Su-
dan gelangt. Im Sudan habe sie sich mit ihrer Familie als Flüchtling aufge-
halten, wobei sie zunächst im Flüchtlingslager Girba und seit dem Jahr
2005 in der Hauptstadt Khartum gewohnt habe. Im vorinstanzlichen Ver-
fahren betreffend Zweitasyl gab sie ‒ soweit in diesem Zusammenhang
relevant ‒ ein vom 12. August 2012 datierendes Bestätigungsschreiben der
Verwaltung des Flüchtlingslagers Girba in arabischer und englischer Spra-
che sowie Kopien der (angeblichen) sudanesischen Flüchtlingsausweise
ihrer Eltern zu den Akten. Im Beschwerdeverfahren reichte sie ausserdem
eine weitere, vom 22. August 2013 datierende Bestätigung der Verwaltung
des Flüchtlingslagers Girba mitsamt deutscher Übersetzung ein.
3.2.3 Abgesehen von den soeben genannten Beweismitteln wurde im Ver-
fahren betreffend Zweitasyl mit Eingabe an das BFM vom 15. August 2013
geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe einen sudanesischen
Flüchtlingsausweis. Auch in den beiden eingereichten Schreiben der Ver-
waltung des Flüchtlingslagers Girba wird angeführt, die Beschwerdeführe-
rin besitze einen solchen Ausweis. Während die Beschwerdeführerin be-
reits im vorinstanzlichen Verfahren Kopien zweier in arabischer Sprache
verfasster Ausweiskarten zu den Akten gab, bei denen es sich gemäss ei-
genen Angaben um die Flüchtlingsausweise ihrer Eltern handeln soll, ist
festzustellen, dass sie bis heute ihren eigenen sudanesischen Flüchtlings-
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ausweis nicht einreichte. Mit der Beschwerdeschrift wird hierzu ohne nä-
here Ausführungen angegeben, entsprechende Papiere seien der Be-
schwerdeführerin abhanden gekommen. In diesem Zusammenhang ist al-
lerdings festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhö-
rungen im ordentlichen Asylverfahren auf die Frage, über welche Identi-
tätspapiere sie verfüge, lediglich eine eritreische Identitätskarte nannte, die
sie jedoch in der Sahara ‒ implizit auf dem Weg vom Sudan nach Libyen ‒
verloren habe. Hingegen erwähnte sie weder einen sudanesischen Flücht-
lingsausweis noch den Umstand an sich, dass sie sich im Sudan als aner-
kannter Flüchtling aufgehalten habe.
3.2.4 Angesichts des soeben Gesagten ist danach zu fragen, ob die tat-
sächlich eingereichten Beweismittel geeignet sind, den behaupteten Sach-
verhalt der Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling im Sudan zu
belegen. Diese Frage ist nach Prüfung der betreffenden Aktenstücke zu
verneinen. Aus dem Schreiben der Verwaltung des Flüchtlingslagers Girba
vom 12. August 2012 geht unter anderem hervor, die Beschwerdeführerin
sei ein eritreischer Flüchtling und lebe seit dreissig Jahren im Lager Girba.
Das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Schreiben der Verwaltung des
Flüchtlingslagers Girba vom 22. August 2013 enthält unter anderem fol-
gende Aussage: Die Beschwerdeführerin sei eine anerkannte und re-
gistrierte Flüchtlingsfrau im Flüchtlingslager Girba, und sie wohne zusam-
men mit ihren Angehörigen im Haus Nr. 0330202. Mit anderen Worten wird
in beiden Schreiben behauptet, die Beschwerdeführerin habe sich zum
Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigungen dauerhaft im Lager Girba auf-
gehalten. Jedoch gab die Beschwerdeführerin im ordentlichen Asylverfah-
ren an, sie sei bereits im Jahr 2005 mit ihren Eltern in die sudanesische
Hauptstadt Khartum gezogen, und ihre Familienangehörigen würden dort
nach wie vor wohnen. Mithin geben die in den beiden Schreiben enthalte-
nen Angaben nicht die tatsächliche Lebenssituation der Beschwerdeführe-
rin und deren Familienangehörigen (Eltern und eine Schwester) wieder, die
allesamt das Flüchtlingslager Girba bereits im Jahr 2005 verlassen haben
sollen. Die beiden Schreiben der Verwaltung des Flüchtlingslagers Girba
sind somit als gefälscht zu erachten. Aufgrund dieser Feststellung besteht
kein Anlass, auf den Inhalt und die Frage der Echtheit der übrigen Beweis-
mittel einzugehen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass aus der alleinigen
Tatsache eines langjährigen Aufenthalts im Sudan, wie von der Beschwer-
deführerin mit Eingabe vom 5. März 2015 behauptet, offensichtlich nicht
auf die Anerkennung als Flüchtling durch den Staat Sudan oder allenfalls
durch das UNHCR (vgl. E. 3.2.1) zu schliessen ist.
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Seite 9
3.3 Die von Art. 50 AsylG statuierte Bedingung der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Erstaufnahme in einem anderen Staat er-
weist sich somit als nicht erfüllt. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die
Frage einzugehen, ob das weitere gesetzliche Kriterium des mindestens
zweijährigen ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz gegeben ist.
4.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ge-
suche der Beschwerdeführerin und ihres Kindes um Zweitasyl zu Recht
abgelehnt hat. Die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-gung
vom 1. Oktober 2013 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin
keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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