B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5441/2015
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak,
alias B._______, geboren am (…), Irak,
vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
(…),
und lic. iur. Donato del Duca, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 23. Juni 2003 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 11. November 2005 lehnte das Bun-
desamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug
der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufschob. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
28. November 2006 ab und zog den als gefälscht erkannten irakischen
C._______ ein. Mit Verfügung vom 23. Juni 2008 hob das BFM die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers auf. Auf die dagegen erhobene Be-
schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtleistung des ein-
verlangten Kostenvorschusses mit Urteil D-4933/2008 vom 28. August
2008 nicht ein. Mit Verfügung vom 9. November 2009 verweigerte das BFM
die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorlie-
gens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. Die dagegen erho-
bene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7738/2009 vom 1. Mai 2012 abgewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer weigerte sich explizit, die Schweiz freiwillig zu ver-
lassen, weshalb er am 13. März 2014 in Ausschaffungshaft genommen
wurde. Am 5. April 2014 kehrte er kontrolliert in den Irak zurück.
C.
Am 15. Juni 2015 ersuchte der Beschwerdeführer ein zweites Mal um Asyl
in der Schweiz. Gemäss eigenen Angaben hielt er sich vor seiner Einreise
in die Schweiz in Ungarn und D._______ auf. Ein Abgleich mit der Finger-
abdruck-Datenbank Eurodac bestätigte diese Angaben insofern, als er so-
wohl in Ungarn als auch in D._______ um Asyl ersucht hatte.
D.
Anlässlich der Befragung vom 25. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn und D._______ gewährt, wel-
che gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
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Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs in
Frage kommen. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten
wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend,
sein Ziel sei die Schweiz gewesen und er wolle weder nach D._______
noch nach Ungarn zurück.
E.
Am 3. August 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers. Die ungarischen Behörden antworte-
ten innert der anwendbaren Frist der Dublin-III-VO nicht auf das Übernah-
meersuchen, weshalb die Vorinstanz ihnen am 26. August 2015 mitteilte,
dass sie Ungarn als zuständigen Dublin-Staat betrachte.
F.
Mit Verfügung vom 21. August 2015 – eröffnet am 4. September 2015 –
trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung.
G.
Diesen Nichteintretensentscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe
seines Rechtsvertreters vom 9. September 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechten. In der Hauptsache beantragte er die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch.
Eventualiter sei er nochmals zu befragen. Im Weiteren beantragte er die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Abschliessend
beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
H.
Gemäss Mitteilung des SEM galt der Beschwerdeführer seit dem 6. Sep-
tember 2015 unbekannten Aufenthalts.
I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Septem-
ber 2015 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Andro-
hung des Nichteintretens aufgefordert, bis am 24. September 2014 den
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Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben und eine aktuelle,
von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fort-
bestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgeht.
J.
Mit Eingabe vom 24. September 2015 wurden die Angaben zum Aufent-
haltsort des Beschwerdeführers sowie die eingeforderte Erklärung innert
Frist eingereicht.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 9. Oktober 2016 den Vollzug der
Überstellung einstweilen aus (Art. 56 VwVG).
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2016 wurde das SEM eingeladen,
sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Nach Gewährung eines Fris-
terstreckungsgesuchs hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom
28. Juni 2016 an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.
M.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
N.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 an das SEM ersuchte lic. iur. Donato del
Duca, Rechtsanwalt, (…), unter Beilage einer vom Beschwerdeführer am
gleichen Datum unterzeichneten Vollmacht um Zustellung der Verfahrens-
akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
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sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbe-
halt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
1.3 Auf das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist nicht
einzutreten, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnah-
men im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1–4 AuG
(SR 142.20; vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2).
1.4 Der Beschwerdeführer mandatierte am 12. Januar 2017 einen weiteren
Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen betreffend Asyl und
Wegweisung. Da weder die Vollmacht von lic. iur. Salman Fesli vom
7. September 2015 widerrufen noch eine gemeinsame Zustelladresse be-
zeichnet wurde, wird das Urteil der zuerst bevollmächtigten Person zuge-
stellt (Art. 12 Abs. 2 AsylG).
2.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
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4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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Seite 7
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO
wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eu-
rodac“-Datenbank ergab, dass dieser am 2. Juni 2015 in Ungarn ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte. Die ungarischen Behörden liessen das Wieder-
aufnahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit aner-
kannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zustän-
digkeit Ungarns gegeben, was auch seitens des Beschwerdeführers nicht
bestritten wurde.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit
Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (als Referenzurteil publiziert) eingehend die Entwicklung der Situa-
tion für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung
der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert, unter Berück-
sichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen das Land im Som-
mer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein zahlreicher Un-
zulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich
den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchen-
den in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit
dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976
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Seite 8
über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfah-
rens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst. Es hat
festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf
sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche
Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche
Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich
nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn
überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen
und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben werden, oder
ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in
den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicher-
heiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszu-
gangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem
Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht
möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen
Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach
Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat
es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es ob-
liege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zu-
sammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erfor-
derlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, kom-
plexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsge-
richt würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschrei-
ten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzen-
zug bringen (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Urteils).
5.3 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es
dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Sache abschliessend zu beurtei-
len. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur
vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Somit erübrigt sich eine vertiefte Auseinan-
dersetzung mit den einzelnen Parteivorbringen.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist und
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde.
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden gegenstandslos.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer sol-
chen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu-
lasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird und die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung vom 21. August 2015 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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