B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5441/2016
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. September 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 6. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. September 2016 – eröffnet am 7. Sep-
tember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Mutter der Beschwerdeführenden, nachfolgend Beschwerdefüh-
rerin genannt, mit Eingabe vom 8. September 2016 gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzu-
treten. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über
das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzu-
sehen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 9. September 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass Italien der Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Kindern ein
vom 30. April 2016 bis am 14. Mai 2016 gültiges Schengen-Visum ausge-
stellt hat,
dass das SEM die italienischen Behörden am 27. Juni 2016 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zunächst unbeantwortet
liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen indessen am
31. August 2016 nachträglich explizit zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass nach dem Gesagten – entsprechend den vom SEM angerufenen
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – Italien für die Prüfung der Asylan-
träge zuständig ist (vgl. dazu Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-
VO), was von Italien mit Abgabe der Erklärung vom 31. August 2016 aus-
drücklich anerkannt worden ist,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde die Zuständig-
keit Italiens nicht bestreitet, sinngemäss jedoch Bedenken gegen eine
Überstellung nach Italien äussert, weil sie schwanger sei, bereits zwei
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Kleinkinder habe und Italien angesichts des Ansturms zahlreicher Migran-
ten mit ihrer Unterbringung gewiss überfordert sei, weshalb sie um eine
Behandlung ihres Asylgesuchs durch die Schweiz ersuche,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise führen,
dass die angefochtene Verfügung rechtsgenüglich begründet ist, weshalb
es keinen Anlass gibt, sie „zur erneuten Begründung“ an das SEM zurück-
zuweisen,
dass der Beschwerdeführerin des Weiteren entgegenzuhalten ist, dass es
nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren
zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zu-
ständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten
Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin einem Wegwei-
sungsvollzug nach Italien nicht entgegensteht,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Zuständigkeit Italiens
nichts zu ändern vermögen, zumal sie entgegen ihrer angeblichen Befürch-
tung nicht damit zu rechnen hat, nach der Rückkehr nach Italien ohne Un-
terkunft auf der Strasse zu stehen (vgl. A7/14 Ziff. 8.01 S. 10),
dass gemäss BVGE 2015/4 E. 4.3 die von den italienischen Behörden ein-
zuholenden Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie res-
pektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität, son-
dern gemäss dem Urteil Tarakhel eine materielle Voraussetzung der völ-
kerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstellen,
dass Italien bereits in einem Schreiben vom 15. April 2015 an die Europäi-
sche Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per
Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt hat,
dass in den aufgeführten Projekten Aufnahmeplätze für Familien reserviert
sind, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt
werden,
dass das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht wird,
bei der Ankunft festgelegt wird,
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dass das SEM die italienischen Behörden bereits in seinem Übernahmeer-
suchen darauf hingewiesen hat, es handle sich um eine Familie,
dass Italien dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden als
Familie am 31. August 2016 nachträglich explizit zugestimmt und die Über-
stellung nach Catania angeordnet hat (A15/1),
dass gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 in der Region Sizilien in
den Aufnahmestrukturen 13 SPRAR-Projekte mit rund 328 Aufnahmeplät-
zen zur Verfügung gestellt wurden,
dass die italienische Dublin Unit deklariert hat, die für Familien reservierten
Aufnahmeplätze würden je nach Auslastung fortlaufend ergänzt,
dass die von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen hin-
sichtlich der Unterbringung der Familie konkret, überprüfbar und somit jus-
tiziabel sind,
dass dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015 vom 27. Juli
2015 zufolge die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens
für Familien reservierten SPRAR Projekte bereits an sich eine Garantie für
eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit im
Sinne von BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Urteil des BVGer 4394/2015 E. 8),
dass Italien nach dem Gesagten vorliegend die kindsgerechte Unterbrin-
gung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet,
dass die im Schreiben vom 31. August 2016 des Innenministeriums (A15/1)
aufgeführten Angaben weitestgehend den in BVGE 2015/4 E. 4.3 S. 78
explizit genannten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung ent-
sprechen, weshalb es als Garantieerklärung der italienischen Behörden
anzuerkennen ist (vgl. Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [zur
Publikation vorgesehen]),
dass nach dem Gesagten an die Zusicherung Italiens keine überhöhten
Anforderungen gestellt werden dürfen, zumal derartige Bestrebungen im
Widerspruch zu Sinn und Zweck des Dublin-Verfahrens stehen,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden unter anderem mit ihrem Vorbringen, Ita-
lien komme mit der hohen Anzahl von asylsuchenden Migranten nicht klar,
implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 fordern,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
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oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise
auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung,
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Anord-
nung einer vorsorglichen Massnahme als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich Kosten aufzuerle-
gen wären (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), vorliegend jedoch Gründe
in der Person der Partei es als unverhältmässig erscheinen lassen, den
Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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