B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-544/2019
mel
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er am 4. Januar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zu seiner Person befragt wurde (BzP), wobei er geltend
machte, er stamme aus Guinea und sei über verschiedene afrikanische
Länder im November 2016 zuerst nach Spanien gelangt und von dort aus
weiter nach Deutschland gereist,
dass er zwar von den deutschen Behörden nach Spanien überstellt worden
sei; nach einem Aufenthalt von wenigen Tagen sei er aber wieder zurück
nach Deutschland gegangen,
dass er sich in der Folge in Deutschland aufgehalten habe und schliesslich
im Dezember 2018 mit dem Zug in die Schweiz gereist sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 4. Januar
2019 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid
sowie einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland oder Spanien ge-
währte,
dass der Beschwerdeführer daraufhin geltend machte, er könne nicht nach
Spanien zurück, weil der Bruder eines Militärangehörigen aus seiner Hei-
mat, für dessen Tod man ihn verantwortlich gemacht habe, in C._______
wohne und dieser Araber damit beauftragt habe, ihn anzugreifen,
dass ihn diese mit Messern attackiert und verletzt hätten, weshalb er aus
Spanien geflohen sei,
dass er auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand angab, er leide an
Rückenproblemen und habe Probleme mit den Augen, weshalb er Medika-
mente einnehmen müsse; zudem habe er an Atemproblemen gelitten,
dass das SEM die spanischen Behörden am 10. Januar 2019 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf 18 Abs. 1 Bst. b der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
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dass die spanischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 16. Januar
2019 zustimmten und um Bekanntgabe der Überstellungsmodalitäten er-
suchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Januar 2019 – eröffnet am 24. Ja-
nuar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
trage und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass
Spanien ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde sei, die
sowohl als schutzfähig als auch als schutzwillig gelte, weshalb der Be-
schwerdeführer sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne,
sollte er sich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar sol-
che erleiden,
dass weiter nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei
einer Überstellung nach Spanien gravierenden Menschenrechtsverletzun-
gen ausgesetzt sein werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne
Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-
Gebots in seinen Heimatstaat überstellt werden könnte,
dass es hinsichtlich der medizinischen Probleme des Beschwerdeführers
festhielt, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfüge und keine Hinweise darauf vorlägen, dass ihm eine medizinische
Behandlung verweigert worden wäre oder ihm eine solche in Zukunft ver-
weigert werden würde,
dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 30. Januar 2019
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs beantragte,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführe seine Rechtsbegehren damit begründete, dass
seine Familie in Guinea in der Politik aktiv und für die Sicherheit der Oppo-
sition zuständig gewesen sei, wobei sein Vater 2011 und sein Bruder 2013
vom Militär getötet worden seien,
dass er zusammen mit seinem Bruder im Jahr 2013 bei einem (…) für die
Sicherheit zuständig gewesen sei, als es zu Auseinandersetzungen mit Re-
gierungsanhängern und in der Folge auch mit dem Militär gekommen sei,
wobei ein Militärangehöriger gestorben sei,
dass man ihnen daraufhin vorgeworfen habe, diesen getötet zu haben, und
er einige Zeit später festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden
sei, wo man ihn gefoltert habe, bevor er nach vier Monaten durch die Hilfe
eines Wächters habe fliehen können und sofort nach Europa aufgebrochen
sei,
dass er in Spanien in Lebensgefahr sei, weil der Bruder des getöteten Mi-
litärangehörigen in C._______ lebe und über eine Aufenthaltsbewilligung
in Spanien verfüge, womit er dort überall hingehen dürfe,
dass dieser Bruder erfahren habe, dass er (der Beschwerdeführer) sich in
Spanien aufhalte, und daraufhin Araber beauftragt habe, ihn anzugreifen,
woraufhin er von diesen mit Messern am Bauch und an der linken Hand
verletzt worden sei,
dass er diesen Vorfall der Polizei gemeldet habe, diese aber nichts habe
tun können, da man sie anscheinend sofort während des Vorfalls anrufen
müsse,
dass sich das Zentrum für Flüchtlinge auf dem Land befinde und die Polizei
immer lange brauche, bis sie dort ankomme, weshalb er das Gefühl habe,
das Schutzsystem in Spanien sei nicht sehr effizient; zudem sei er Flücht-
ling und denke, dass sich die Polizei deswegen auch keinen grossen Auf-
wand mache,
dass er auch nach seiner Rückkehr aus Deutschland wieder angerufen und
bedroht worden sei, selbst nachdem er seine Nummer gewechselt habe,
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hätten sie ihn wieder gefunden; er habe deshalb grosse Angst vor einer
Rückkehr nach Spanien,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfol-
gend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Dezember 2016 in Deutsch-
land und am 26. Oktober 2017 in Spanien registriert worden war,
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dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO aus-
drücklich zustimmten und der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Spa-
nien ein Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass die Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO aufweisen,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
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dass das SEM bezüglich eines allfällig benötigten Schutzes vor Übergriffen
seitens dritter Personen zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sich der
Beschwerdeführer an die spanischen Polizeibehörden wenden kann,
dass es keine konkreten Hinweise darauf gibt, dass diese ineffizient seien
und grundsätzlich zu lange brauchen würden, um zu einem Ereignisort zu
gelangen, oder dass sie bei Angelegenheiten, die Flüchtlinge betreffen, we-
niger Aufwand betreiben würden,
dass sich aus den pauschalen Vorwürfen des Beschwerdeführers an die
spanische Polizei keine massgebenden Zweifel an der Schutzfähigkeit und
–willigkeit der spanischen Behörden ergeben, und er sich bei allfälligen
Problemen mit Drittpersonen respektive Angst vor Übergriffen durch solche
an die spanische Polizei wenden kann,
dass das SEM sodann zutreffend darauf hingewiesen hat, die gesundheit-
lichen Probleme des Beschwerdeführers könnten auch in Spanien behan-
delt werden, wobei das Land über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur verfüge und es keine Hinweise darauf gebe, dass ihm eine not-
wendige medizinische Behandlung in Spanien verweigert werden würde,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
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dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft, welcher eigenen Angaben zufolge an Rückenproblemen und
Problemen mit den Augen leidet und deswegen Medikamente einnimmt so-
wie an Atemproblemen gelitten hat,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wer-
den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
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dass damit auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
standes abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
standes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: