B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5442/2013
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Seraina Berner,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2013 / N_______.
D-5442/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 stellte das BFM fest, B._______, gebo-
ren (...), Eritrea (Schwester des Beschwerdeführers; ebenfalls
N_______), erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), und gewährte
ihr Asyl in der Schweiz. Ihre Tochter wurde mit gleicher Verfügung ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihr wurde eben-
falls Asyl gewährt.
B.
B.a Am 13. September 2012 reichte B._______ beim BFM für ihren min-
derjährigen Bruder A._______ ein Gesuch um Familienzusammenführung
beziehungsweise um Asyl ein. Es sei ihrem Bruder die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen.
B.b Am 20. Dezember 2012 stellte B._______ bei der Vorinstanz für den
vorerwähnten Bruder ein Gesuch um Familienvereinigung gemäss Art. 51
Abs. 2 AsylG beziehungsweise ein Asylgesuch aus dem Ausland. Dabei
machte sie geltend, da sich ihr Bruder im Zeitpunkt ihres ersten Gesuchs
in den Händen der Raschaida befunden habe, sei sie am C._______ in
den Sudan gereist, um etwas über den Verbleib ihres Bruders zu erfah-
ren. Dieser habe bei der Raschaida Zwangsarbeit leisten müssen und sei
geschlagen worden. Mittlerweile habe er aber dank der Hilfe einer Person
vor Ort, welche Mitleid mit ihm gehabt habe, die Flucht ergreifen können.
Nach Eritrea könne ihr Bruder nicht zurückkehren, weil er das Land illegal
verlassen und sich so dem Militärdienst entzogen habe. Zudem stehe
seine Zugehörigkeit zur christlichen Pfingstgemeinde in Eritrea unter Stra-
fe. Ihr Bruder könne jedoch auch nicht im Sudan bleiben. Er sei minder-
jährig und auf sich alleine gestellt. Überdies habe sich durch die Entfüh-
rung bereits konkret gezeigt, dass Sudan kein sicheres Land sei.
Ihrem Gesuch vom 20. Dezember 2012 legte sie (Auflistung Beweismit-
tel) bei.
B.c Mit an die Vorinstanz gerichtetem Schreiben vom 21. März 2013 er-
neuerte B._______ ihr Gesuch um Familienvereinigung gemäss Art. 51
Abs. 2 AsylG beziehungsweise das Asylgesuch aus dem Ausland und teil-
te dem BFM mit, dass ihr Bruder nach seiner Flucht aus den Händen der
Raschaida nach D._______ gereist sei, wo sich auch dessen Bruder
E._______ aufgehalten habe. E._______ sei ebenfalls durch die Ra-
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Seite 3
schaida verschleppt und später an andere Menschenhändler verkauft
worden. Seit etwa zwei Monaten sei E._______ verschwunden und
A._______ befinde sich allein in G._______. A._______ sei erst (...) Jah-
re alt und habe niemanden, der ihn beschützen oder sich um ihn küm-
mern könne. Er lebe in ständiger Angst, erneut verschleppt zu werden.
B.d Mit Eingabe vom 2. April 2013 reichte B._______ beim BFM eine
vom 24. März 2013 datierende Vollmacht ihres Bruders A._______ zu
den Akten und ersuchte um Mitteilung, wer für das Verfahren ihres Bru-
ders zuständig sei und wann mit einem Entscheid gerechnet werden kön-
ne.
B.e Mit Schreiben des BFM vom 3. Mai 2013 wurde die Anfrage vom
2. April 2013 beantwortet.
B.f Das BFM orientierte B._______ mit Schreiben vom 24. Mai 2013 dar-
über, dass die Asyl suchenden Personen im Auslandverfahren in der Re-
gel durch eine schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien. Mit
Schreiben vom 23. März 2010 habe die Schweizer Botschaft im Sudan
dem Bundesamt im Wesentlichen mitgeteilt, dass sie aufgrund des erheb-
lich gestiegenen Arbeitsvolumens und des begrenzten Personalbestan-
des sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und
räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsu-
chenden durchzuführen. Für das BFM seien die erwähnten Argumente
der Botschaft sachlich begründet und überzeugend. Das von der Rechts-
vertreterin schriftlich eingereichte Asylgesuch lasse noch einige ent-
scheidrelevante Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung
somit schriftlich zu beantworten seien. Das Bundesamt lud sie zwecks
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts zu einer ergän-
zenden Stellungnahme zu ausgewählten Fragen betreffend Angaben zur
Person, zu Familie und Angehörigen in Drittstaaten, zu den Asylgründen
und zur Situation im Sudan ein und forderte sie zur Einreichung von Iden-
titätsdokumenten und Beweismitteln auf, die Identität und Vorbringen be-
legen würden. Auf Ausführungen zur allgemeinen Lage in Eritrea oder im
Sudan könne dagegen verzichtet werden, weil diese dem BFM bekannt
sei. Weiter wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt,
sich zu einer allfälligen Ablehnung seines Asylgesuchs und der Einreise in
die Schweiz zu äussern.
B.g Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 reichte B._______ die Antworten zum
Fragenkatalog des BFM sowie (Auflistung Beweismittel) zu den Akten
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Seite 4
und ersuchte gleichzeitig um Gutheissung des Asylgesuchs aus dem Aus-
land und um Erteilung der Einreisebewilligung für ihren Bruder
A._______.
C.
Mit Verfügung vom 27. August 2013 – frühestens eröffnet am 28. August
2013 – verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise
in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch vom 13. September 2012
ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, dem Be-
schwerdeführer könne die Einreise gestützt auf die Bestimmungen von
Art. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG sowie Art. 54 AsylG nicht
bewilligt werden. Auch die Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Fa-
milienangehörigen erfüllten vorliegend die Voraussetzung für einen Fami-
liennachzug im Sinne von Art. 51 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer ge-
höre nicht zur Kernfamilie und es seien im konkreten Fall keine besonde-
re Umstände respektive eine enge Beziehung zu den in der Schweiz le-
benden Familienangehörigen respektive zu B._______ ersichtlich.
D.
Mit Beschwerde vom 26. September 2013 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer, es sei die vorinstanzliche Verfü-
gung aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Ab-
klärung des Sachverhalts und zwecks Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft umgehend zu bewilligen. Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und es sei ihm in der Folge gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG die
Einreise umgehend zu bewilligen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Ver-
fügung aufzuheben und zwecks eingehender Prüfung und Neubeurteilung
des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten.
E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. September 2013 wurde
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz in Anwen-
dung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
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Seite 5
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober
2013 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser
replizierte mit Eingabe vom 5. November 2013.
H.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer um einen
baldigen Entscheid ersuchen, da er (noch) minderjährig sei und dies ei-
nen zentralen Punkt seiner Rechtsmitteleingabe darstelle. Er erneuerte
den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde und wies darauf hin, bei ei-
ner Kassation der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an das
Bundesamt sei zu befürchten, dass dieses erst verfügen werde, wenn er
volljährig sei, was den Sinn und Zweck des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens in grundlegender Weise in Frage stellen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
D-5442/2013
Seite 6
1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft
getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmäs-
sigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht mög-
lich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine
Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE
2007/30 E. 5.8 S. 368).
2.2 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetz-
geber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
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Seite 7
zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb
die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestim-
mung. Art. 3 Abs. 3 AsylG ist in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfü-
gungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am
29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue
gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die – wie in casu –
seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden bezie-
hungsweise werden (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2).
2.3 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer
schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde,
ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15 E. 2b S. 129); das BFM nahm die Eingabe vom 13. September
2012 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegen.
2.4 Das BFM begründete den Verzicht auf eine persönliche Befragung
des Beschwerdeführers in seiner Verfügung vom 27. August 2013 mit
dem begrenzten Personalbestand der schweizerischen Botschaft in Khar-
toum und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und
räumlichen Bereich. Die Schwester des Beschwerdeführers nahm mit
Eingabe vom 12. Juni 2013 zu den vom Bundesamt in dessen Schreiben
vom 24. Mai 2013 gestellten Fragen Stellung, nachdem sie – wie bei-
spielsweise aus den Ausführungen in der Stellungnahme in Ziffer 11 (Sei-
te 5) ersichtlich ist – mit ihrem Bruder die Antworten besprochen haben
muss. Vorliegend erhielt er somit Gelegenheit, über seine Schwester als
bevollmächtigte Vertreterin seine Asylgründe darzulegen und bei der Er-
hebung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwir-
ken.
3.
3.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick
auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber,
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und
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Seite 8
damit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
3.2 In den schriftlichen Eingaben vom 13. September 2012, 20. Dezem-
ber 2012, 21. März 2013 und vom 2. April 2013 wurde zur Begründung
des Asylgesuches vorgebracht, der Beschwerdeführer sei eritreischer
Staatsangehöriger und stamme aus H._______, wo er aufgewachsen sei
und während vier Jahren die Schule besucht habe. Er habe zusammen
mit seinem Bruder und seiner Mutter am (...) zur Pfingstgemeinde konver-
tiert. Diese Religion sei in Eritrea verboten und deren Mitglieder würden in
der Heimat systematisch verfolgt. Der Vater, der sich im eritreischen Mili-
tärdienst befinde und sich nur selten zuhause aufhalte, habe von der
Konversion gewusst, sei aber der Pfingstgemeinde nicht beigetreten. Die
Mutter sei infolge der Konversion von den eritreischen Behörden mehr-
mals verhaftet, während mehrerer Tage zu ihrer Konversion und der
Pfingstgemeinde befragt und dabei jeweils massiv geschlagen worden.
Auch habe man dieser Elektroschocks verabreicht, um Informationen aus
ihr herauszupressen. Zudem sei sie mit dem Tod bedroht worden, falls sie
weiterhin ihren Glauben praktizieren werde. Das Bedürfnis, die Religion
auszuüben, sei jedoch grösser gewesen als die Angst vor Repression
durch die eritreischen Behörden, weshalb sie sich weiterhin mit anderen
Familien zum heimlichen Beten getroffen hätten. Da die Mutter nun im Vi-
sier der Behörden gestanden habe, sei sie immer wieder zu Hause von
Polizisten mitgenommen und zum Verhör abgeführt worden. Dabei hätten
die Polizisten jeweils Gewalt gegen die Mutter ausgeübt. Da der Be-
schwerdeführer gewusst habe, dass diese Repression kein Ende nehmen
würde, und er zudem befürchtet habe, bald zwangsweise zum Militär-
dienst rekrutiert zu werden, habe er sich zur Flucht aus Eritrea entschie-
den. Nachdem der Beschwerdeführer auf illegalem Weg die Grenze zu
Sudan überquert habe, sei er am (...) auf dem Weg zum Flüchtlingslager
von I._______ von Mitgliedern der Raschaida entführt worden, so dass er
keine Möglichkeit gehabt habe, sich im erwähnten Lager registrieren zu
lassen. In der Folge sei er monatelang von der Raschaida festgehalten,
zu Zwangsarbeit verpflichtet und wiederholt ins Gesicht und auf die Knie
geschlagen worden. Zudem hätten sie ein Lösegeld für seine Freilassung
verlangt. Weil weder der Beschwerdeführer noch seine Schwester ein
solches Lösegeld hätten aufbringen können, sei er an eine andere Grup-
pe der Raschaida weiterverkauft worden. Da eine Person, welche für die
Brotlieferungen an die Raschaida zuständig gewesen sei, Mitleid mit dem
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Seite 9
Beschwerdeführer gehabt habe, sei diesem am (...) die Flucht aus dem
Lager gelungen. In G._______ habe er seinen Bruder E._______ ange-
troffen, der ebenfalls von den Raschaida entführt und misshandelt worden
sei. Seit Januar 2013 hätten sie aber keine Kenntnis mehr von dessen
Aufenthaltsort. Der Beschwerdeführer halte sich derzeit illegal in
G._______ auf und lebe zusammen mit anderen eritreischen Flüchtlingen
in einem Versteck. Er habe keine Angehörigen, welche sich um ihn küm-
mern könnten, und lebe in ständiger Angst, von den sudanesischen Be-
hörden aufgegriffen und inhaftiert oder Opfer einer erneuten Entführung
zu werden. Zudem sei er darauf angewiesen, dass andere Flüchtlinge
das Essen mit ihm teilen würden.
3.3 Das BFM hielt zur Begründung seiner Verfügung vom 27. August
2013 fest, die vom Beschwerdeführer behauptete Konversion vermöge
nicht zu überzeugen. So sei es nur schwer nachvollziehbar, dass sein Va-
ter – im Gegensatz zum Rest der Familie – nicht konvertiert habe. Neben
dem eher patriarchalischen Aspekt sei festzuhalten, dass der Vater wäh-
rend der geltend gemachten Verfolgungen seitens des Staates Militär-
dienst geleistet habe, aber nirgends erwähnt worden sei, dass man ihn
Repressalien ausgesetzt habe. In dieser Situation wäre auch der Vater
besonders gefährdet gewesen, zumal sich die Behörden – etwa bei
Flucht von Familienangehörigen – nicht scheuen würden, Aktionen gegen
die gesamte Familie einzuleiten. Weil sich dadurch auch die Situation der
Mutter massiv verschlechtert habe, sei umgekehrt auch fraglich, dass
sich diese nach der Flucht ihrer Tochter mit der Weiterführung des religiö-
sen Engagements zusätzliche Probleme aufgebürdet habe. Zusammen-
gefasst vermöge das Argument der Konversion nicht zu überzeugen,
womit auch die geltend gemachten Nachteile, von denen eigentlich bloss
die Mutter des Beschwerdeführers betroffen gewesen sein soll, auch nicht
glaubhaft seien. Die Ausführungen im Auslandgesuch vom 13. September
2013 sowie in der Stellungnahme liessen zudem darauf schliessen, dass
der Beschwerdeführer auch sonst keine glaubhaften, ernst zu nehmen-
den Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zum Zeitpunkt der
Ausreise gehabt habe. Dies sei dem Schreiben vom 12. Juni 2013 zu
entnehmen, wonach er namentlich noch nicht zum eritreischen National-
dienst aufgeboten worden sei.
Dem Beschwerdeführer würden wegen seiner illegalen Ausreise aber bei
einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea asylbeachtliche Schwierigkeiten
mit den heimatlichen Behörden drohen. Es sei somit ein subjektiver
Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG eingetreten, der für sich be-
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Seite 10
trachtet eine Einreise in die Schweiz nicht zu begründen vermöge. Der
Beschwerdeführer könnte zwar die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG erfüllen, wobei ihm jedoch kein Asyl gewährt werden könnte. Sol-
che Flüchtlinge würden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Eine vor-
läufige Aufnahme setze jedoch immer eine Wegweisung aus der Schweiz
voraus. Es entspräche daher nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die
sich im Ausland befinden würden und denen kein Asyl gewährt werden
könne, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, um sie anschliessend
aus der Schweiz wegzuweisen.
Könne die Einreise nicht bewilligt werden, bleibe in einem zweiten Schritt
zu prüfen, ob aufgrund von Beziehungen zu in der Schweiz lebenden
Familienangehörigen allenfalls die Voraussetzungen für einen Familien-
nachzug erfüllt seien (Art. 51 AsylG oder Art. 85 Abs. 7 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]). B._______ mache geltend, sie könne ihren Bruder fi-
nanziell nicht unterstützen, weil sie eine Familie in der Schweiz habe.
Daher bestehe keine nahe Beziehung zwischen ihr und dem Beschwer-
deführer. Zwar habe sie Kontakte mit ihrem Bruder gehabt, aber erst Mo-
nate nach dessen Ausreise. Zwar solle er von der Raschaida verschleppt
worden sein, doch seien die diesbezüglichen Ausführungen zu seiner
Flucht nicht nachvollziehbar. So hätte zunächst das Verhalten des Flucht-
helfers nicht nur diesen selber, sondern auch seine wirtschaftliche Grund-
lage gefährdet, zumal dieser der Raschaida Brot geliefert haben soll.
Überdies halte sich der Beschwerdeführer bei anderen eritreischen
Flüchtlingen in G._______ auf, wo er eine zumutbare Bleibe habe. An
dieser Erkenntnis vermöchten auch die eingereichten ärztlichen Unterla-
gen nichts zu ändern, zumal sie weder datiert oder örtlich situiert worden
seien noch aus deren Inhalt überhaupt ersichtlich werde, dass eine medi-
zinische Notsituation vorliege, der nur durch die Fürsorge von B._______
begegnet werden könnte. Es sei daher insgesamt nicht von einer engen
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz
lebenden Schwester auszugehen.
3.4 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe dieser Argumentation im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz
verkenne die tatsächlichen Verhältnisse in seiner Heimat. Sein Vater be-
finde sich schon seit Jahren im eritreischen Nationaldienst und könne die
Familie nur sporadisch besuchen und diese aufgrund seines spärlichen
Soldes auch nicht finanziell unterstützen, weshalb seine Mutter und die
Kinder völlig auf sich alleine gestellt seien. Da seine Mutter bereits nach
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Seite 11
der Flucht seiner Schwester mit behördlichen Schwierigkeiten konfrontiert
gewesen sei, sei es nur verständlich, dass die Familie in ihrer Hoffnungs-
losigkeit Zuflucht in der Religion gesucht habe. Es könne seiner Mutter
keineswegs vorgeworfen werden, dass sie sich der in Eritrea verbotenen
Pfingstgemeinde angeschlossen habe, zumal die Religionsfreiheit ein
universelles Menschenrecht sei. Aufgrund der ständigen Abwesenheit des
Vaters sei es weiter nicht erstaunlich, dass seine Konversion unabhängig
von diesem geschehen sei, und aus diesem Grund verliere ein möglicher
patriarchalischer Aspekt im eritreischen Wertesystem ebenfalls an Bedeu-
tung. Da das Leben im eritreischen Nationaldienst abgekapselt vom zivi-
len Leben stattfinde, habe sein Vater wegen der Flucht seiner Tochter
auch keine Probleme bekommen, sondern die eritreischen Behörden hät-
ten sich in ihrer Reflexverfolgung ausschliesslich auf seine Mutter kon-
zentriert. Es sei davon auszugehen, dass seine Mutter, sein Bruder und
er tatsächlich zur Pfingstgemeinde konvertiert seien und in der Folge die
geschilderten Übergriffe erlebt hätten. Es sei somit durchaus plausibel,
dass die eritreischen Sicherheitskräfte bei einer privaten Gebetsstunde
auftauchen und die Anwesenden verhaften würden. Dabei sei seine Mut-
ter stellvertretend für die ganze Familie verhaftet worden. Er selber sei ab
diesem Zeitpunkt als Mitglied der Pfingstgemeinde den Behörden be-
kannt gewesen und habe selber jederzeit mit einer Verhaftung rechnen
müssen. Auch die Schilderungen seiner Mutter betreffend die Haft würden
sich mit Erfahrungsberichten in den öffentlichen Medien decken. Entge-
gen der vorinstanzlichen Ansicht habe er begründete Furcht, wegen sei-
ner Religionszugehörigkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Zudem sei er als (...)-jähriger im militärdienstfähigen Alter aus Eritrea ge-
flüchtet, weshalb er sich aus der Sicht der heimatlichen Behörden dem
eritreischen Nationaldienst entzogen habe. Da er bereits im Jahr (...) die
Schule nicht mehr besucht habe, habe trotz seiner Minderjährigkeit die
Gefahr bestanden, von den Sicherheitskräften aufgegriffen und zwangs-
rekrutiert zu werden. Eine Rückkehr nach Eritrea komme daher für ihn
nicht in Frage.
Ausserdem gehe das BFM in seiner Begründung mit keinem Wort auf
seine Minderjährigkeit ein, obwohl in den verschiedenen Eingaben immer
wieder auf seine besondere Verletzlichkeit aufgrund seines jungen Alters
hingewiesen worden sei. Damit sei der relevante Sachverhalt ungenü-
gend abgeklärt sowie die Begründungspflicht und der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs verletzt worden. In seinem Fall finde auch das Über-
einkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) Anwendung, wobei dem Kindeswohl besondere Beachtung
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Seite 12
geschenkt werden müsse. Es wäre vorliegend angebracht gewesen, eine
Einreisebewilligung zu erteilen. Unter Umständen hätte das BFM auch
seine Befragung auf der Schweizer Botschaft in Khartoum zu seinen
Asylgründen und zur Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Sudan an-
ordnen können, anstatt die angeführten Fluchtgründe pauschal von der
Hand zu weisen.
Sodann sei in einem weiteren Schritt die Zumutbarkeit eines Verbleibs im
Sudan zu prüfen. Ein solcher Verbleib sei jedoch angesichts seiner Min-
derjährigkeit nicht zumutbar. Gemäss Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts sei unter anderem alleinstehenden Frauen mit oder oh-
ne Kinder die Einreise zu bewilligen, wenn sie in ökonomischer Hinsicht
und unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedin-
gungen lebten, über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ver-
fügten und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestünden
als zur Schweiz. Das Gleiche müsse für Kinder gelten, welche sich ohne
die Begleitung von Erwachsenen im Sudan aufhielten. Er halte sich der-
zeit ohne Begleitung von Verwandten alleine in G._______ auf, wo er un-
ter prekären Verhältnissen versteckt mit anderen eritreischen Flüchtlingen
zusammenlebe, weshalb nicht von einer gesicherten Wohnsituation aus-
gegangen werden könne. Da er bereits Opfer einer Entführung geworden
sei und ihm dabei nicht unerhebliche Verletzungen zugefügt worden sei-
en, könne von ihm nicht verlangt werden, sich wieder ins Flüchtlingslager
des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) in I._______ zu begeben. Zudem könne er sich selbst nach ei-
ner Registrierung nicht frei im Sudan aufhalten, wodurch er keine Chance
habe, seinen dortigen Aufenthalt legalisieren zu lassen. Dass er sich erst
seit kurzer Zeit im Sudan aufhalte, sei von der Vorinstanz nicht berück-
sichtigt worden. Auch sei mit einer Unterstützung durch die eritreische Di-
aspora im Sudan nicht zu rechnen. Seine Situation könne nicht mit derje-
nigen von anderen Flüchtlingen, welche sich seit Jahren im Sudan auf-
hielten, verglichen werden. Zudem komme es regelmässig zu Verhaftun-
gen und Entführungen von eritreischen Flüchtlingen in G._______ und
anderen sudanesischen Städten. Seine Entführung sei entgegen der vor-
instanzlichen Ansicht durchaus plausibel. Es sei auch durchaus glaubhaft,
dass es seiner Schwester anlässlich ihrer Reise in den Sudan gelungen
sei, über eine Kontaktperson Zugang zu ihm zu erhalten. Ferner gehe
das BFM auf seine gesundheitliche Situation ungenügend ein. Die Arztbe-
richte seien teils in Englisch und teils in Arabisch abgefasst worden, so
dass die Vorinstanz im Rahmen des rechtlichen Gehörs verpflichtet ge-
wesen wäre, ihm die Möglichkeit einzuräumen, die eingereichten Arztbe-
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Seite 13
richte zu erläutern und zu übersetzen und vor dem Entscheid allenfalls
einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Das Kindeswohl hätte auch bei
der Frage der Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Sudan Beachtung
finden sollen, was das BFM jedoch unterlassen habe. Hinsichtlich des
Familiennachzugs im Rahmen von Art. 51 AsylG sei es als falsch zu er-
achten, eine enge Beziehung zu seiner Schwester zum Vornherein zu
verneinen, zumal sich diese bemühe, ihn mit Geld zu unterstützen, und
extra in den Sudan gereist sei, um seine Freilassung zu erwirken. Seine
Schwester fühle sich für ihn verantwortlich wie eine Mutter für ihr Kind.
Dass sie erst Monate nach der Ausreise mit ihm in Kontakt getreten sei,
könne ihr angesichts seiner monatelangen Entführung nicht vorgeworfen
werden, zumal während seiner Gefangenschaft telefonische Kontakte gar
nicht möglich gewesen seien. In Anbetracht der Bemühungen seiner
Schwester sei sehr wohl von einer engen Beziehung auszugehen. Auch
die eingereichten Arztberichte würden darauf hinweisen, dass er auf die
Fürsorge und Betreuung von Familienangehörigen angewiesen sei.
3.5 In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2013 hielt die Vorinstanz
an ihren Erwägungen vollumfänglich fest und brachte ergänzend vor, es
sei nochmals auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im Zusammen-
hang mit der Freilassung aus den Fängen der Raschaida hinzuweisen.
Damit entbehre auch die angeführte Entführung der gleichen Gruppe jeg-
licher Grundlage wie auch die Mitwirkung vor Ort der in der Schweiz le-
benden Schwester anlässlich eines Besuchs im Sudan. Es sei daher an-
zunehmen, dass sich der Beschwerdeführer im UNHCR-Camp tatsäch-
lich habe registrieren lassen können, da er dorthin unterwegs gewesen
sei. Insofern könne ihm ein Aufenthalt im UNHCR-Camp in I._______ –
ob als Wiederaufnahme oder Neuregistrierung – auch zugemutet werden.
Zur Rüge, wonach der Umstand der Minderjährigkeit in der angefochte-
nen Verfügung zu wenig beachtet worden sei, sei festzuhalten, dass die-
se Behauptung durch einen nicht fälschungssicheren Taufschein belegt
worden sei. Ziehe man das abgegebene Passfoto des Beschwerdefüh-
rers heran, so seien Zweifel an seiner Minderjährigkeit angebracht. Das
Foto zeige nämlich eindeutig eine ältere als (...)-jährige Person. Auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar alleine aus Eritrea ausge-
reist sei, spreche für ein höheres Alter als angegeben worden sei. Auf-
grund der unglaubhaften Vorbringen und der Zweifel an der Minderjährig-
keit, aber auch weil der Beschwerdeführer bei seinem Bruder oder bei
anderen Eritreern eine Bleibe gefunden habe, gehe das BFM davon aus,
dass seine Einreise nicht zu bewilligen sei, da er auch als angeblicher
Minderjähriger in der Schweiz als Flüchtling weggewiesen würde und sei-
D-5442/2013
Seite 14
ne in der Schweiz lebende Schwester, wie im angefochtenen Entscheid
bereits erwähnt, mit ihm auch keine besondere Beziehung gepflegt habe.
3.6 In seiner Stellungnahme vom 5. November 2013 brachte der Be-
schwerdeführer vor, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid
weder seine Minderjährigkeit noch die Echtheit des eingereichten Tauf-
scheines bezweifelt. Dass dies vom BFM nun auf Vernehmlassungsstufe
nachgeholt werde, sei nicht nachvollziehbar und als stossend zu erach-
ten. Dies sei auch die Bestätigung dafür, dass das BFM den relevanten
Sachverhalt ungenügend abgeklärt sowie die Begründungspflicht und den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe, zumal im Verlaufe des
vorinstanzlichen Verfahrens immer wieder auf seine besondere Verletz-
lichkeit infolge seiner Minderjährigkeit hingewiesen worden sei. Entgegen
der vorinstanzlichen Ansicht zeige das eingereichte Foto nicht eine (...)-
jährige Person, sondern ihn im Alter von (...) Jahren. Bei der Flucht aus
Eritrea sei er (Angabe Alter) alt gewesen und habe diese nicht allein,
sondern in Begleitung von zwei weiteren Jugendlichen bewerkstelligt. Zu-
dem sei er ausgesprochen mager, weshalb er ein kantiges Gesicht habe
und am Körper jeder Knochen sichtbar sei. In der Praxis sei es ferner
häufig so, dass minderjährige Asylsuchende aus Eritrea nur ihren Tauf-
schein vorweisen könnten, da sie nicht über die eritreische Identitätskarte
verfügten. Sodann könne die Reise seiner Schwester in den Sudan durch
die beigelegten Visa belegt werden. Es sei bekannt, dass in der Schweiz
als Flüchtlinge anerkannte Eritreer in den Sudan oder nach Äthiopien rei-
sen würden, um dort ansässige Verwandte oder Bekannte zu besuchen.
Die entsprechende Reise seiner Schwester stelle daher keinen ausser-
gewöhnlichen Umstand dar. Weiter sei bereits in der Beschwerdeschrift
darauf hingewiesen worden, dass sein Bruder E._______ ums Leben ge-
kommen sei und er sich somit alleine in G._______ aufhalte. Es erstaune
daher, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung davon ausgehe, er
habe bei seinem Bruder eine Bleibe gefunden. Der pauschale Hinweis, er
könne bei anderen Eritreern bleiben, könne in Anbetracht seiner Minder-
jährigkeit nicht gehört werden. Abschliessend sei erneut auf die Geltung
der KRK und die Beachtung des Kindeswohls zu verweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift in formeller
Hinsicht, die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt ungenügend
abgeklärt sowie die Begründungspflicht und den Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs verletzt. So habe das Bundesamt seine Minderjährigkeit
nicht berücksichtigt, obwohl wiederholt auf diesen Umstand hingewiesen
D-5442/2013
Seite 15
worden sei. Sodann hätte das BFM seine Befragung auf der Schweizer
Botschaft in Khartoum anordnen können, anstatt die angeführten Flucht-
gründe pauschal abzulehnen. Diese Rügen vermögen nicht zu überzeu-
gen. Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe im ange-
fochtenen Entscheid die angeführte Minderjährigkeit nicht berücksichtigt,
obwohl sie durch die KRK dazu verpflichtet sei, ist entgegenzuhalten,
dass der Umstand der Minderjährigkeit sehr wohl im vorinstanzlichen
Entscheid berücksichtigt wurde (vgl. act. C11/7 S. 1). Dies wird insbeson-
dere aus dem aufgeführten Geburtsdatum des Beschwerdeführers sowie
aus dem zu Beginn der Verfügung angeführten Satzteil "Ihr minderjähri-
ger Bruder (...)" ersichtlich. Weiter konnte der Beschwerdeführer im Rah-
men seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2013 seine Schilderungen und
Befürchtungen im Zusammenhang mit seiner Minderjährigkeit einlässlich
darlegen (vgl. act. C10/7). Die entsprechenden Ausführungen wurden im
vorinstanzlichen Entscheid denn auch mitberücksichtigt. Dabei wäre eine
explizite Erwähnung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auch in
den diesbezüglichen Erwägungen – und nicht nur bei den Feststellungen
zum Sachverhalt – durch die Vorinstanz zwar wünschenswert gewesen.
Der Umstand der Minderjährigkeit kann jedoch aufgrund obiger Ausfüh-
rungen als zumindest implizit mitberücksichtigt gelten, zumal aus der an-
gefochtenen Verfügung nicht hervorgeht und in der Beschwerde denn
auch nicht geltend gemacht wird, das BFM sei unzutreffenderweise von
der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Die entspre-
chende Rüge erweist sich demnach als nicht stichhaltig. Zwar brachte die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2013 nachträgliche
Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vor, da das einge-
reichte Passfoto eine ältere als (...)-jährige Person zeige und der Be-
schwerdeführer alleine aus Eritrea ausgereist sei. Diese Argumentation
wurde vom Beschwerdeführer in seiner Replik als nicht nachvollziehbar
und als stossend erachtet, da das BFM in seinem Entscheid bislang seine
Minderjährigkeit und die Echtheit des eingereichten Taufscheins nicht in
Frage gestellt habe.
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es sich bei einem Taufschein nicht
um ein fälschungssicheres Dokument handelt. Ein solches Dokument
kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
als taugliche Urkunde für den Nachweis der Identität und somit für das
tatsächliche Alter des Beschwerdeführers gelten. Denn als Identitätspa-
pier gilt jeder Ausweis, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbe-
weises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wurde, wobei diese
Anforderungen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskar-
D-5442/2013
Seite 16
ten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente, wie bei-
spielsweise Bestätigungen der Fahrfähigkeit, der Berufstätigkeit, des
Schulbesuchs oder -abschlusses oder wie in casu einer Taufe, erfüllen
(BVGE 2007/7 E.6 S. 70). Demgegenüber stellt die blosse Beurteilung
des Alters aufgrund eines Fotos oder der selbstständigen Ausreise aus
dem Heimatland kein taugliches Mittel für die von der Vorinstanz geäus-
serten Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar. Dies-
bezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Erscheinungsbild eines Asyl-
suchenden sowie dessen Verhalten nur grobe Altersschätzungen zulas-
sen. So kommt dem Augenschein für die Alterskategorie von Jugendli-
chen zwischen 15 und 25 Jahren, also auch im Fall des Beschwerdefüh-
rers, kaum praktische Bedeutung zu, da in diesem Alter eine Schätzung
extrem schwierig ist. In aller Regel ist bei der vorfrageweisen Prüfung des
Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person
der Würdigung ihrer eigenen Angaben in aller Regel entscheidende Be-
deutung beizumessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4981/2013 vom 4. Dezember 2013; EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3
m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu sei-
nem Alter angeführt hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die in der
Vernehmlassung angeführten Zweifel der Vorinstanz erweisen sich unter
diesen Umständen als unbegründet und es ist im Rahmen der freien Be-
weiswürdigung von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszu-
gehen (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess (BZP, SR 273). Zudem war es dem Beschwerdeführer
offensichtlich möglich, den Entscheid des BFM sachgerecht anzufechten,
was den Schluss zulässt, dass er sich über die Tragweite der Verfügung
ein Bild machen konnte (vgl. BGE 112 Ia 107), womit die Vorinstanz ihrer
Begründungspflicht nachgekommen ist.
Weiter wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 24. Mai
2013 darüber informiert, dass eine persönliche Befragung aufgrund des
begrenzten Personalbestandes der schweizerischen Botschaft in Khar-
toum und der fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und
räumlichen Bereich nicht möglich sei. Gleichzeitig wurde er aufgefordert,
im Rahmen der Sachverhaltsabklärung entscheidrelevante Fragen in
schriftlicher Form zu beantworten. Seine Schwester nahm mit Eingabe
vom 12. Juni 2013 zu den vom Bundesamt in dessen Schreiben vom
24. Mai 2013 gestellten Fragen nach entsprechender Rücksprache mit
dem Beschwerdeführer Stellung, weshalb er somit Gelegenheit erhielt,
über seine Schwester als bevollmächtigte Vertreterin seine Asylgründe
D-5442/2013
Seite 17
darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen
Sachverhaltes mitzuwirken.
Was den Einwand betrifft, die Vorinstanz wäre im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs verpflichtet gewesen, ihm die Möglichkeit einzuräumen, die
eingereichten, teilweise in Englisch und teilweise in Arabisch abgefassten
Arztberichte zu erläutern und zu übersetzen und vor dem Entscheid allen-
falls einen aktuellen Arztbericht einzureichen, ist festzuhalten, dass Asyl-
suchende einerseits als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwir-
kungspflicht verpflichtet sind, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt
mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern. Andererseits sind sie
nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche
grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs des-
gleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt
rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber – im Sinne einer antizi-
pierten Beweiswürdigung – von einer Annahme angebotener Beweismittel
absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann,
die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt be-
reits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund
eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder
wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine we-
sentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2
S. 357; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
Rz. 153). Die fraglichen Arztberichte wurden dem BFM mit der Stellung-
nahme des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2013 eingereicht. Darin
machte er zu den näheren Umständen, wie es zum Erhalt dieser Berichte
gekommen sei, und zu deren Inhalt nähere Ausführungen. Er hatte somit
die Möglichkeit, im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens die hier inte-
ressierenden ärztlichen Zeugnisse zu erläutern und eine eigene Überset-
zung deren Inhalts vorzutragen respektive vorzulegen. Demzufolge war
die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung weder gehalten, den (allfälligen)
Eingang weiterer Beweismittel abzuwarten, mit welchen es dem Be-
schwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, in schriftlicher
Form (erneut) auf seine gesundheitliche und persönliche Situation sowie
auf allfällige andere oder neue Gefährdungselemente hinzuweisen, noch
eine bestimmte Frist zur Einreichung von Dokumenten anzusetzen, was
daher ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Es be-
steht folglich in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene
D-5442/2013
Seite 18
Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks eingehender Prüfung und
Neubeurteilung des Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid in zutreffender Weise aus,
dass die Bejahung eines subjektiven Nachfluchtgrundes – ein solcher ist
vorliegend aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus
seiner Heimat gegeben – für sich alleine betrachtet eine Einreise in die
Schweiz nicht zu begründen vermag (vgl. BVGE 2012/26). Ob der Be-
schwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer asyl-
rechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, kann aufgrund
der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. Immerhin ist in
diesem Zusammenhang hinsichtlich der geltend gemachten Konversion –
selbst bei deren Wahrunterstellung – festzuhalten, dass ausschliesslich
die Mutter des Beschwerdeführers, nicht jedoch er oder die übrigen Fami-
lienangehörigen, die zur Pfingstgemeinde konvertiert sein sollen, wegen
dieser Konversion erhebliche Repression durch die heimatlichen Sicher-
heitskräfte erlitten habe, obwohl diese – wie er in seiner Beschwerde-
schrift selber einräumt – von seiner Konversion ebenfalls gewusst und ihn
sogar in flagranti beim Beten in einer Privatwohnung erwischt hätten (vgl.
Rechtsmitteleingabe S. 5 oben). Zudem sei der Beschwerdeführer eige-
nen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise noch nicht zum eritreischen
Militärdienst aufgeboten worden (vgl. act. C10/7 S. 2 unten). So liegen in
casu insbesondere keine Hinweise vor, dass die mit der Durchsetzung
der Dienstpflicht betrauten eritreischen Organe mit dem Beschwerdefüh-
rer jemals in konkreten Kontakt getreten wären oder ihm einen Marschbe-
fehl zugestellt hätten, weshalb auch diesbezüglich keine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG auszumachen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). An
dieser Tatsache vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er
müsse jederzeit mit einer Zwangsrekrutierung rechnen, in flüchtlings-
rechtlicher Hinsicht nichts zu ändern.
D-5442/2013
Seite 19
4.4 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Sudan den Schutz ei-
nes Drittstaates geniesst und es ihm zuzumuten ist, dort zu verbleiben.
4.5 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem
Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzu-
muten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist
aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden,
was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung
der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen,
welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen
lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz
abzuwägen. Demnach ist zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Um-
stände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erfor-
derlichen Schutz einer Person gewähren soll (BVGE 2011/10 E. 5.1).
4.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich im Sudan
hinsichtlich seiner persönlichen Sicherheit in einer schwierigen Situation.
Er lebe in G._______ zusammen mit anderen eritreischen Flüchtlingen
unter prekären Verhältnissen. Er sei bereits Opfer einer Entführung ge-
worden und es bestehe die Gefahr für ihn, erneut einer solchen Entfüh-
rung und Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Deshalb könne ihm
auch nicht zugemutet werden, sich in das Flüchtlingslager des UNHCR
nach I._______ zu begeben. Weiter habe er keine Chance, seinen Auf-
enthalt im Sudan legalisieren zu lassen. Zudem halte er sich erst seit kur-
zer Zeit in diesem Land auf und er könne mit einer Unterstützung durch
die eritreische Diaspora im Sudan nicht rechnen.
4.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend zum Schluss,
dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Aufenthalt im Sudan zugemutet
werden kann. So ist der Vorinstanz zunächst beizupflichten, dass die Aus-
führungen betreffend die Flucht des Beschwerdeführers aus den Händen
der Raschaida, nachdem er in der Nähe des UNHCR-Camps von
I._______ entführt worden sei, nicht als glaubhaft erachtet werden kön-
nen. Zunächst bleiben die Ausführungen vage und kaum nachvollziehbar,
wie es der Schwester des Beschwerdeführers gelungen sein soll, von der
Entführung ihres Bruders überhaupt Kenntnis zu erhalten. Sodann sind
die Schilderungen, wie es zu seiner Freilassung gekommen sein soll, als
realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid zu verweisen ist (vgl. act. C11/7 S. 4). Alleine
D-5442/2013
Seite 20
der Umstand, dass die Schwester des Beschwerdeführers gemäss den
eingereichten Passkopien vom (...) bis (...) im Sudan weilte, vermag nicht
zu belegen, dass sich die vorgebrachten Kontakte in ihrer Heimat auch
tatsächlich ereignet haben. Die vom BFM in seiner Vernehmlassung an-
geführte Annahme, wonach es dem Beschwerdeführer möglich gewesen
sei, sich im erwähnten Camp des UNHCR registrieren zu lassen, ist da-
her nicht von der Hand zu weisen. Jedenfalls steht es ihm offen, sich um
eine Neuregistrierung oder eine allfällige Wiederaufnahme zu bemühen.
Gestützt darauf könnte er auch ohne Weiteres in den Besitz eines Flücht-
lingsausweises gelangen. Ergänzend bleibt anzufügen, dass es im Sudan
tatsächlich in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen
Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flücht-
lingen nach Eritrea gekommen ist. Nichtsdestotrotz ist gemäss gesicher-
ten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für
Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, ge-
ring, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritrei-
sche Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen
indessen nicht flächendeckend erfolgen. (vgl. statt vieler das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011 vom 24. April 2012). Der Be-
schwerdeführer weist denn auch kein besonderes Profil auf, welches für
die sudanesischen beziehungsweise eritreischen Behörden bezüglich ei-
ner Auslieferung von besonderem Interesse wäre. Weiter ist festzuhalten,
dass sich der Beschwerdeführer für einen Aufenthaltsort ausserhalb des
weitgehend geschützten UNHCR-Lagers von I._______ entschieden hat
und sich seit (...) mit weiteren eritreischen Flüchtlingen in G._______ auf-
hält, wo er seither unregelmässig durch Geldzahlungen von seiner in der
Schweiz lebenden Schwester unterstützt wird. Trotz der wiederholt vor-
gebrachten allgemein schwierigen Lebensumstände im Sudan – sein
Bruder E._______ soll in der Zwischenzeit gestorben sein – hat der Be-
schwerdeführer aber keine spezifischen Gefährdungsmomente geltend
gemacht, die er während seines Aufenthaltes in G._______ selbst erlitten
habe. Aus den von ihm genannten potenziellen Gefährdungen geht nicht
in ausreichender Weise hervor, inwieweit er persönlich davon betroffen
gewesen wäre. Angesichts des längeren Aufenthalts in G._______ ist da-
von auszugehen, dass die Hürden für einen zumutbaren Aufenthalt trotz
seiner Minderjährigkeit nicht als unüberwindbar erachtet werden können.
Dafür spricht auch, dass er offensichtlich Zugang zu medizinischen Ein-
richtungen hatte (vgl. eingereichte Arztberichte). In diesem Zusammen-
hang ist – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht –
festzuhalten, dass im Sudan eine grosse eritreische Diaspora lebt, wel-
che für die in Not geratenen Landsleute bereitsteht und weitgehend Un-
D-5442/2013
Seite 21
terstützung bietet. Vorliegend ist diesbezüglich insbesondere festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer offenbar über die finanziellen und techni-
schen Mittel verfügt, mit seiner in der Schweiz lebenden Schwester ent-
weder telefonisch oder brieflich in Kontakt zu treten und entsprechend auf
dem Postweg auch erreichbar ist, ansonsten weder sie noch die Rechts-
vertreterin in der Lage gewesen wären, vom Beschwerdeführer unter-
zeichnete Vollmachten oder die Stellungnahme vom 12. Juni 2013 einzu-
reichen. Sodann befindet sich der Beschwerdeführer mittlerweise im (...)
Lebensjahr und nach dem über einjährigen Aufenthalt im Sudan ohne ge-
setzliche Vertreter darf mit dem BFM davon ausgegangen werden, es sei
ihm der weitere Aufenthalt im Gaststaat Sudan zuzumuten und es gelinge
ihm ein Auskommen. Den Akten zufolge weist er demgegenüber zur
Schweiz keine besonders enge – kulturelle oder sprachliche – Bindung
auf. Der einzige und damit nicht überwiegend gewichtige Anknüpfungs-
punkt in der Schweiz ist seine hier wohnhafte Schwester B._______. Sei-
ne Schwester, welche der Beschwerdeführer seit einigen Jahren nicht
mehr gesehen hat, vermag keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt
darzustellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt
Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, es sei die Schweiz, die dem
Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren soll.
4.5.3 Mit dem Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Dezember 2012 des
Asylgesetzes am 1. Februar 2014 wurde Art. 51 Abs. 2 AsylG aufgeho-
ben. Art. 51 Abs. 4 AsylG wurde entsprechend geändert. Unbesehen der
Frage, ob sich diese Änderungen auf beim BFM und/oder Bundesverwal-
tungsgericht am 1. Februar 2014 hängige Verfahren beziehen, ist festzu-
halten, dass – selbst wenn Art. 51 alt Abs. 2 und 4 AsylG noch anwendbar
wären – das BFM auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Be-
willigung der Einreise unter dem Titel des Familiennachzugs im Sinne von
Art. 51 alt Abs. 2 und 4 AsylG zu Recht verneint hat. Der Beschwerdefüh-
rer lebte im Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea im (...) schon seit etlichen
Jahren nicht mehr mit seiner Schwester B._______, die Eritrea bereits im
Jahr (...) verlassen habe, zusammen, so dass – unabhängig von der Fra-
ge der Existenz einer engen Beziehung und des Vorliegens einer beson-
deren Abhängigkeit zu B._______, so insbesondere aus gesundheitlichen
Gründen – von vornherein nicht von einer durch Flucht getrennten Fami-
liengemeinschaft im Sinne von Art. 51 alt Abs. 4 AsylG gesprochen wer-
den kann.
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Seite 22
4.6 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG
nicht benötigt. Der weitere Verbleib im Sudan ist zumutbar.
5.
Aufgrund des Gesagten hat das BFM das Asylgesuch und das Gesuch
um Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu Recht abgelehnt,
weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben
auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts
zu ändern vermögen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfü-
gung vom 30. September 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
geheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. An
dieser Einschätzung ist – da keine Veränderung der finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers eingetreten ist – weiterhin festzuhalten. Es
ist daher auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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