Abtei lung IV
D-5443/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Maurice
Brodard, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______ Irak,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. August 2008 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5443/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nach eigenen Angaben aus der
Provinz B._______ stammender irakischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in C._______ - am 18. Januar 1999 in der Schweiz
erstmals um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend
machte, wegen Schwierigkeiten mit Familienangehörigen seinen
Heimatstaat verlassen zu haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. November 2001 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers wegen fehlender Asylrelevanz der Vorbringen
abwies, wobei es den Wegweisungsvollzug - unter Ausschluss in den
zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks – in den Nordirak als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 18. Dezember 2001 auf eine gegen diese
Verfügung gerichtete Beschwerde nicht eintrat, womit die Verfügung
des BFM vom 9. November 2001 in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer seit dem 25. Februar 2002 unbekannten
Aufenthaltes war,
dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2008 in der Schweiz ein zwei -
tes Asylgesuch stellte,
dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 28. Juli 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ und der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
vom 12. August 2008 unter anderem angab, zirka Ende Dezember
2001 sei er über Italien in die Türkei gelangt, wo er sich den dortigen
Behörden gestellt habe, welche ihn nach E._______überstellt hätten,
wo er drei Tage lang inhaftiert gewesen sei,
dass er nach seiner Freilassung nach B._______ zu seiner Familie
zurückgekehrt sei,
dass wegen fehlender Arbeit, dem mutmasslich aufgrund eines 2001
erlittenen Autounfalls schlechten Gesundheitszustands seines Vaters
und den daraus resultierenden Schulden, die zur Aufgabe des eigenen
Hauses und zum Bezug eines Mietshauses geführt hätten, die ganze
Seite 2
D-5443/2008
Familie anfangs 2004 in C._______ in ein leer stehendes Haus eines
Verwandten gezogen sei,
dass der Beschwerdeführer in C._______ eine eigene Autowerkstatt
betrieben habe und zu seinem grossen Kundenkreis auch einige
Islamisten mit Kontakt zu Terroristen gehört hätten,
dass die Islamisten zirka ab April 2008 den Beschwerdeführer zur
Zusammenarbeit aufgefordert hätten, wobei er am 13. Juni 2008 von
einem Kurden und zwei Arabern mit dem Tod bedroht worden sei,
dass eine diesbezügliche vom Vater bei der örtlichen Polizei gemachte
Anzeige - der Beschwerdeführer habe sich aus Angst versteckt gehabt
- erfolglos geblieben sei,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2008 C.______ verlassen und
über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 21. Juli 2008 illegal in
die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. August 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 21. Juli 2008 nicht eintrat sowie die
Wegweisung und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
26. August 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und unter anderem beantragte, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Rechtsvertreter im Weiteren um Einsicht in die Akten des ers-
ten Asylverfahrens und um eine damit verbundene Frist zur Beschwer-
deergänzung ersuchte und die Einreichung von Beweismitteln in Aus-
sicht stellte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
2. September 2008 antragsgemäss Einsicht in die wesentlichen Akten
des ersten Asylverfahrens und eine damit verbundene Frist zur
Beschwerdeergänzung gewährte,
Seite 3
D-5443/2008
dass er das weitere Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur
Beibringung von Beweismitteln mangels erforderlicher Substanziierung
ablehnte,
dass im Weiteren auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet wurde mit dem Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werde zu
einem späteren Zeitpunkt entschieden,
dass dem Rechtsvertreter am 8. September 2008 auf dessen Antrag
vom 3. September 2008 hin Einsicht in weitere Akten des ersten Asyl-
verfahrens gewährt wurde,
dass der Rechtsvertreter mit ergänzender Eingabe vom 9. September
2008 unter anderem die Einreichung polizeilicher Akten im Zusam-
menhang mit der vom Vater des Beschwerdeführers im Heimatstaat
eingereichten Strafanzeige in Aussicht stellte,
dass er im Weiteren mit Eingabe vom 16. September 2008 eine Für-
sorgebestätigung des E.________ vom 11. September 2008
einreichte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2008 die
Abweisung der Beschwerde beantragte und dabei unter anderem auf
eine im Rahmen eines Fingerabdruckvergleichs per Telefax eingelang-
ter Mitteilung der schwedischen Behörden vom 19. September 2008
(vgl. B 27) hinwies, wonach der Beschwerdeführer am 2. Januar 2002
in Schweden um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht habe,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. November 2008 ein Be-
stätigungsschreiben des Polizeipräsidiums C._______ vom 14. Juni
2008 im Original samt Übersetzung einreichte und in seiner Replik
vom 17. November 2008 unter anderem um Einsicht in das genannte
Schreiben der schwedischen Behörden vom 19. September 2008 und
einer damit verbundenen Frist zur Stellungnahme ersuchte,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. März
2010 das beim BFM per Telefax eingelangte Schreiben der schwedi-
schen Behörden vom 19. September 2008 in Kopie zugestellt wurde
und er Gelegenheit erhielt, sich bis zum 1. April 2009 zu diesem
Schreiben zu äussern,
Seite 4
D-5443/2008
dass im Weiteren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gutgeheissen und der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers als amtlicher Anwalt eingesetzt wurde,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. April 2009 zum
Schreiben der schwedischen Behörden vom 19. September 2008
Stellung bezog,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG getroffen hat,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz in solchen
Verfahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
Seite 5
D-5443/2008
dass bei Begründetheit der Beschwerde, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein -
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl -
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das vorangegangene
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Be-
stimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen
einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen
ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf
den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14),
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, nach sei-
ner Rückkehr in den Irak als Betreiber einer Tankstelle in C.______
von Islamisten unter Todesdrohung zur Zusammenarbeit aufgefordert
worden zu sein und deswegen den Nordirak erneut verlassen zu
haben, aufgrund fehlender Substanziierung und angesichts teils
widersprüchlicher, teils realitätsfremder Angaben als 'offensichtliches
Konstrukt' erachtete,
dass es hierzu unter anderem ausführte, nach Angaben des Be-
schwerdeführers sei die ultimative Aufforderung zur Mitarbeit mit den
Terroristen zwar mit Todesdrohungen, indessen aber ohne jegliche
Fristangabe, bis wann diese Mitarbeit erfüllt sein müsse, erfolgt (vgl.
BFM-Protokoll B12, S. 11), was als realitätsfremd zu erachten sei,
dass zum Anderen der Beschwerdeführer angegeben habe, seine
Reise sei von seinem Vater mit einer Summe von siebentausend Dollar
finanziert worden (vgl. B1, S. 7; B12, S. 10), was im Widerspruch zur
weiteren Angabe des Beschwerdeführers stehe, sein Vater habe
Seite 6
D-5443/2008
wegen grosser Schulden sein Haus in B._______ verkaufen müssen
(vgl. B1, S. 9),
dass schliesslich auch die Angaben des Beschwerdeführers zum
Reiseweg und zum Verbleib seiner Identitätspapiere (vgl. B12, S. 3) in
Zweifel zu ziehen seien,
dass der Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene entgegnete, die
islamistischen Terroristen hätten zwar keine Frist zur Erfüllung der
Forderung nach Zusammenarbeit gesetzt, indessen bereits bei ihrem
ersten Kontakt mit dem Beschwerdeführer erklärt, dass sie ihn töten
würden, wenn er nicht kooperiere,
dass der Vater des Beschwerdeführers zwar wegen grösseren Schul-
den gezwungen gewesen sei, sein Haus in B._______ zu verkaufen,
der Verkauf aber bereits im Jahr 2002 erfolgt sei und der Beschwerde-
führer aufgrund eigener Erwerbstätigkeit entsprechende Ersparnisse
habe machen können, mit denen er die Kosten der Ausreise selber fi-
nanziert habe,
dass hinsichtlich der Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wo-
nach der Beschwerdeführer seine Vorbringen unsubstanziiert geschil-
dert habe, auf die Tatsache hinzuweisen sei, dass die Anhörung vom
12. August 2008 lediglich knapp drei Stunden gedauert habe, weshalb
fraglich sei, ob die Befragung als ausreichend gelten könne, zumal die
Fragen anlässlich der Anhörung 'wenig tiefschürfend ausgefallen seien
und der Befrager nicht nachgehakt habe',
dass im Weiteren die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ledig-
lich pauschal festhalte, auch die Angaben des Beschwerdeführers zum
Reiseweg und zum Verbleib seiner Identitätspapiere seien als Kon-
strukt zu erachten, ohne die Gründe, welche zu dieser Einschätzung
geführt hätten, zu nennen, was eine Verletzung der Begründungs-
pflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeute,
dass vorderhand festzustellen ist, dass die Frage, ob vorliegend wie
geltend gemacht eine Verletzung der Begründungspflicht und des
rechtlichen Gehörs vorliegt, nicht näherer Prüfung bedarf, hat der
Beschwerdeführer doch nach Kenntnisnahme einer Mitteilung der
schwedischen Behörden vom 19. September 2008 selbst nachträglich
zugestanden, sich vom 2. Januar 2002 bis 29. April 2008 in Schweden
aufgehalten zu haben, womit sich die Angaben des Beschwerde-
Seite 7
D-5443/2008
führers zu seinem Reiseweg und der Rückkehr in den Irak in zeitlicher
Hinsicht, wie von der Vorinstanz angenommen, als unzutreffend
erwiesen haben,
dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die in zeitli-
cher Hinsicht tatsachenwidrigen Angaben zu seiner angeblichen Rück-
kehr in den Irak erheblich herabgesetzt ist und mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer nach seinem
Aufenthalt in Schweden wie geltend gemacht überhaupt in seinen Hei-
matstaat zurückgekehrt ist,
dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben
des Polizeipräsidiums C._______ vom 14. Juni 2008 im Original nicht
geeignet ist, die geltend gemachte Rückkehr des Beschwerdeführers
in den Nordirak und die nachfolgenden Behelligungen durch Islamisten
zu stützen,
dass nämlich die Authentizität dieses ohne ersichtlichen Grund erst
auf Beschwerdeebene eingereichten Schriftstückes aufgrund seines
ungewöhnlichen Inhalts (auffallend ungelenke, ja unbeholfene Wort -
wahl des unterzeichnenden Ermittlungsbeamten) und seiner Beschaf-
fenheit (offensichtlich handelt es sich um eine Kopie eines Do-
kumentes mit beigefügtem Stempel und Unterschrift) fraglich er-
scheint,
dass unabhängig von der Frage der Authentizität im eingereichten
Schreiben des Polizeipräsidiums Kirkuk vom 14. Juni 2008 lediglich die
Tatsache der Einreichung einer Anzeige durch den Vater des
Beschwerdeführers bestätigt wird, womit dieses mangels
hinreichendem Sachzusammenhang die weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers, in den Nordirak zurückgekehrt und dort von
Islamisten behelligt worden zu sein, nicht zu stützen vermag,
dass im Weiteren der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung in
der Beschwerde anlässlich der Anhörung vom 12. August 2008 hinrei-
chend Gelegenheit erhielt, seine Vorbringen frei und ungesteuert zu
schildern und dessen Angaben, wie von der Vorinstanz zutreffend fest-
gehalten, auch bei entsprechender Nachfrage auffallend unbestimmt
ausgefallen sind,
dass die Vorinstanz das angebliche Vorgehen der Islamisten, den
Beschwerdeführer unter Todesdrohung, aber ohne Angabe einer Frist,
Seite 8
D-5443/2008
ultimativ zur Kooperation aufgefordert zu haben, zutreffend als
realitätsfremd erachtet hat,
dass mit der Entgegnung auf Beschwerdeebene, wonach die Islamis-
ten bereits bei ihrem ersten Kontakt mit dem Beschwerdeführer erklärt
hätten, dass sie ihn töten würden, wenn er nicht kooperiere, nicht plau-
sibel erklärt wird, weshalb die Islamisten den Beschwerdeführer ohne
Angabe einer Frist ultimativ zur Kooperation hätten auffordern sollen,
dass schliesslich festzuhalten ist, dass die Angaben des
Beschwerdeführers zur Finanzierung seiner geltend gemachten Reise
aus dem Irak in die Schweiz widersprüchlich ausgefallen sind,
dass nämlich der Beschwerdeführer abweichend von seiner Aussage
im Rahmen der Erstbefragung vom 28. Juli 2008, wonach die Reise
von seinen Angehörigen finanziert worden sei (vgl. B1, S. 7),
anlässlich der Anhörung vom 12. August 2008 angab, auch er habe
sich an der Finanzierung beteiligt (vgl. B12, S. 10),
dass mit der Erklärung in der Beschwerde, wonach der Vater des
Beschwerdeführers zwar wegen grösseren Schulden gezwungen
gewesen sei, sein Haus in B.______ zu verkaufen, der Verkauf aber
bereits im Jahr 2002 erfolgt sei und der Beschwerdeführer aufgrund
eigener Erwerbstätigkeit entsprechende Ersparnisse habe machen
können, mit denen er die Kosten der Ausreise selber finanziert habe,
der festgestellte Widerspruch nicht entkräftet werden kann,
dass sich die übrigen Argumente auf Beschwerdeebene, welche sich
in blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen,
nicht geeignet sind, die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu
ziehen,
dass somit das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend auf
die offenkundig unsubstanziierten und teils realitätsfremden, teils
widersprüchlichen Aussagen hingewiesen und die Vorbringen des
Beschwerdeführers zutreffend als offensichtlich haltlos erachtet hat,
dass sich daher aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine
Hinweise im obenerwähnten Sinn ergeben und das BFM zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
Seite 9
D-5443/2008
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf
ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur
Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen
Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht an-
geordnet wurde,
dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer
der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über
ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, als zumutbar er-
achtet wird (vgl. BVGE 2008/5),
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus
B._______stammt und sich bis anfangs 2004 dort aufgehalten hat,
dass ein Onkel des Beschwerdeführers nach wie vor in
B._______wohnhaft ist und der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise
als Automechaniker tätig war, weshalb davon auszugehen ist, dass
sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat wieder in den Ar-
beitsmarkt wird integrieren können,
dass somit keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich
sind, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzu-
mutbar erscheinen lassen,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich - sofern nicht bereits vor-
handen - bei der zuständigen Vertretung um die Ausstellung von Rei -
Seite 10
D-5443/2008
sepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so dass der Vollzug der
Wegweisung auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist,
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass, da das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
17. März 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen
Rechtspflege guthiess und weiterhin von der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist, keine Verfahrenskosten zu erheben
sind,
dass im Weiteren mit Zwischenverfügung vom 17. März 2010 der
Anwalt des Beschwerdeführers als dessen amtlicher Rechtsbeistand
eingesetzt wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass das Honorar der amtlichen Vertretung unabhängig vom Ausgang
des Verfahrens festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht dem
Rechtsvertreter persönlich zu entrichten ist,
dass die Kostennote der Rechtsvertretung vom 31. Mai 2010, welche
einen Arbeitsaufwand von 10,33 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 240.-- sowie Spesen von Fr. 162.50 ausweist, als angemessen
erachtet wird,
dass das zu entrichtende Honorar der amtlichen Vertretung
gesamthaft auf Fr. 2'843.35 festzulegen ist (inklusive MWSt).
Seite 11
D-5443/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechts-
beistand eingesetzten Anwalt ein Honorar von Fr. 2'843.35.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
Seite 12
D-5443/2008
-
-
-
Seite 13