B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5443/2013
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2013 / N (…).
D-5443/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 6. April 2010 in der Schweiz um
Asyl nach, nachdem sie sich zuvor in C._______ und D._______ auf-
gehalten hatten. Am 9. April 2010 erhob das BFM im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ihre Personalien und befragte sie
summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Ausreisegründen. Dabei
machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Tadschike und habe bis
März 2009 im Dorf E._______, Distrikt F._______ in der Provinz Herat,
gelebt. Er habe im Jahre 2002 nach dem Sturz des Taliban-Regimes in
der Stadt Herat ein G._______geschäft eröffnet, welches er bis August
2009 erfolgreich geführt habe. In der ersten Märzwoche des Jahres 2009
hätten ihn drei vermummte Leute auf dem Nachhauseweg angehalten,
gefesselt und in ein Auto gezerrt. Sie hätten ihn in einen Kuhstall einge-
sperrt und verprügelt. Dabei hätten sie ihm vorgeworfen, er habe sich am
Vortag geweigert, ihrem Freund eine H._______ zu verkaufen. An besag-
tem Tag habe allerdings niemand eine H._______ von ihm verlangt. Als
Strafe hierfür hätte er den Männern eine Summe von einer Million Afgha-
nis (ungefähr 20'000 Dollar) bezahlen sollen. Als Warnung hätten sie ihm
den kleinen Finger der rechten Hand angeschnitten. Am nächsten Tag
habe ihn einer der Entführer nach Hause begleitet, wo er von seinen El-
tern sowie seiner Ehefrau unter Vorspiegelung falscher Tatsachen unge-
fähr die Hälfte des von seinen Entführern eingeforderten Geldes erhalten
habe. Später sei er aus Sicherheitsgründen zusammen mit seiner Frau
von E._______ in ein ebenfalls seiner Familie gehörendes Haus in Herat
gezogen. Ungefähr fünf Monate später sei einer der Männer in seinem
Geschäft erschienen und habe den Rest des Geldes gefordert. Daraufhin
habe er um eine Zahlungsfrist von 15 Tagen gebeten und sein Geschäft
für 20'000 Dollar an eine Drittperson verkauft. Anschliessend habe er sei-
ne Heimat gemeinsam mit seiner Ehefrau verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 23. September 2010 trat das BFM gestützt auf alt
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein
(Dublin-Verfahren), ordnete ihre Wegweisung nach C._______ an, forder-
te sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, und verpflichtete den Kanton I._______, die Wegwei-
sungsverfügung zu vollziehen. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest,
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eine allfällig gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde habe keine
aufschiebende Wirkung.
C.
Mit Eingabe vom 29. September 2010 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen diese Verfügung mittels ihres früheren Rechtsvertreters Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
D.
Am 16. Februar 2011 hob das BFM seine Verfügung vom 23. September
2010 im Rahmen des Schriftenwechsels "J._______ C._______" wieder-
erwägungsweise auf und nahm das nationale Asylverfahren in der
Schweiz wieder auf. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht
das Beschwerdeverfahren am 21. Februar 2011 als gegenstandslos ge-
worden ab.
E.
Am 5. März 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführenden einlässlich zu
ihren Asylgründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend, er habe im Jahre 2002 nach dem Sturz des Ta-
liban-Regimes in der Stadt Herat ein G._______geschäft eröffnet, wel-
ches er bis August 2009 erfolgreich geführt habe. In der ersten Märzwo-
che des Jahres 2009 hätten ihn drei vermummte Leute auf dem Nach-
hauseweg in einem Auto entführt. Sie hätten ihn in einen Kuhstall einge-
sperrt. Etwa eine Stunde später sei dort eine Person namens K._______
erschienen. Dieser sei ein Cousin eines gewissen L._______, der das
Oberhaupt einer örtlich mächtigen Sippschaft sei. Letzterer habe ihm und
seinem Vater bereits in der Vergangenheit Schutzgeld in Form von Ernte-
erträgen abgefordert. K._______ habe ihm vorgeworfen, er hätte sich am
Vortag geweigert, einem Freund eine H._______ zu verkaufen, was aller-
dings nicht den Tatsachen entsprochen habe, da an besagtem Tag nie-
mand eine H._______ von ihm verlangt habe. Als Strafe hierfür hätte er
K._______ eine Summe von einer Million Afghanis (ungefähr 20'000 Dol-
lar) bezahlen sollen. Als Warnung habe ihm K._______ den kleinen Fin-
ger der rechten Hand angeschnitten. Er – der Beschwerdeführer – habe
jedoch zu erkennen gegeben, momentan nur 500'000 Afghanis auftreiben
zu können. Am nächsten Tag habe ihn einer der Entführer nach Hause
begleitet, wo er aus Not sowohl seine anwesenden Eltern als auch seine
Ehefrau bezüglich seines Verbleibs in der Nacht beziehungsweise des
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Grundes für das benötigte Geld belogen habe. Da seine Frau indessen
seine Wunde an der Hand bemerkt habe, habe er ihr das Vorgefallene
schliesslich erzählt, worauf sie aus Sicherheitsgründen in die Stadt Herat
gezogen seien, wo seine Familie ein weiteres Haus besitze. Die von ihm
avisierte Bezirkspolizei habe ihm lediglich beschieden, nichts gegen die
Verbrecher unternehmen zu können. Er solle besser auf sich aufpassen.
Im Verlaufe des Monats August 2009 sei eine Person in seinem Geschäft
aufgetaucht, welche im Namen von K._______ den Rest des geschulde-
ten Geldes eingefordert habe. Er habe eine Frist von 15 Tagen erbeten,
um das Geld zu beschaffen, was ihm gewährt worden sei. Daraufhin habe
er sein Geschäft und Inventar an eine Drittperson verkauft, um seine
Heimat am 28. August 2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau zu verlassen.
Im Weiteren fügte der Beschwerdeführer an, sein betagter Vater sei im
Jahre 2012 eines natürlichen Todes gestorben. Daraufhin hätten seine
Mutter sowie sein jüngerer Bruder Afghanistan definitiv verlassen und
seien in den M._______ geflohen (vgl. act. A55/18 S. 2, Antwort auf Fra-
ge 4).
Die Beschwerdeführerin fügte ergänzend an, sie habe wie viele Frauen in
Afghanistan Probleme gehabt. So habe sie sowohl bei den Eltern als
auch bei den Schwiegereltern das Haus nie verlassen dürfen. Zur Ausrei-
se veranlasst hätten sie indessen letztlich die Probleme ihres Eheman-
nes.
Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens ein Ehebüchlein, ihre beiden Tazkaras vom 24. Juni 2009 (Be-
schwerdeführerin) beziehungsweise vom 29. Juli 2009 (Beschwerdefüh-
rer) sowie ein paar kopierte Seiten des vom 5. Mai 2003 datierenden af-
ghanischen Reisepasses des Beschwerdeführers zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 16. August 2013 teilten die Beschwerdeführenden
dem BFM mit, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 1. August
2013 in N._______/M._______ verstorben sei. Ihre Beerdigung habe
nach islamischem Ritus innerhalb von 24 Stunden stattgefunden. Als Be-
leg reichten sie ein Foto der Verstorbenen, ein Foto ihrer Beerdigung so-
wie Ablichtungen der Todesbescheinigungen ein.
G.
Mit Verfügung vom 28. August 2013 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
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Seite 5
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer habe sich bezüglich einzelner Modalitäten im Zusam-
menhang mit seiner angeblichen Entführung im März 2009 widerspro-
chen. So habe er anlässlich seiner Erstbefragung erklärt, er sei damals
von drei vermummten Männern angehalten, gefesselt und in ein Auto ge-
zerrt worden, wogegen er bei der Bundesanhörung behauptet habe, dass
er damals nicht gefesselt worden und in das Auto eingestiegen sei. Hinzu
komme, dass es wenig logisch anmute, dass sich die Entführer und Er-
presser, welche den Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht hätten, fünf
Monate Zeit gelassen hätten, den Beschwerdeführer abermals zu kontak-
tieren. Im Übrigen weise auch die Aussage der Beschwerdeführenden,
wonach sie sich nach der Entführung in die Stadt Herat begeben hätten,
weil es dort sicherer sei, es dort viele Menschen wie auch Sicherheits-
kräfte gebe, weshalb sich dort Leute wie K._______ nicht so frei bewegen
könnten, indirekt darauf hin, dass die Möglichkeit bestanden hätte, sich
bei Schwierigkeiten an Sicherheitsleute in Herat zu wenden. So besehen,
erachte das BFM die von den Beschwerdeführenden geschilderten Er-
eignisse als solche nicht für glaubhaft.
Es könne indessen nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerde-
führenden aufgrund ihrer guten finanziellen Lage und dem dadurch ent-
stehenden Interesse an ihrer Person Probleme mit Personen aus der Re-
gion gehabt haben könnten, zumal der Beschwerdeführer ausgesagt ha-
be, sehr viele Leute zu kennen, und diese seine finanzielle Situation ge-
kannt hätten. In diesem Zusammenhang hätten die Beschwerdeführen-
den jedoch die Möglichkeit gehabt, an einen anderen Ort zu ziehen, da es
sich hierbei lediglich um Schwierigkeiten lokalen Charakters gehandelt
habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit den Anfor-
derungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand und
seien gemäss Art. 3 AsylG nicht asylrelevant. Überdies sei der Vollzug
der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für
die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwie-
sen.
H.
Mit Beschwerde vom 26. September 2013 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragten die Beschwerdeführenden, der Entscheid des BFM sei
D-5443/2013
Seite 6
aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu
erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdefüh-
renden überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichten die Beschwerdeführenden die Kopie
eines vom 25. Februar 2012 datierenden O._______ Mietvertrages inklu-
sive englischer Übersetzung zugunsten der Eltern der Beschwerdeführe-
rin ein. Diese Tatsache zeige auf, dass nicht nur die Familie des Be-
schwerdeführers, sondern auch diejenige der Beschwerdeführerin zwi-
schenzeitlich nicht mehr in Herat lebe. Gleichzeitig stellten sie die postali-
sche Nachsendung des Mietvertrages im Original in Aussicht.
I.
Am 3. Oktober 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
J.
Mit dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2013 zugegangenem
Begleitschreiben reichten die Beschwerdeführenden nach ihren Angaben
das Original des O._______ Mietvertrages der Eltern der Beschwerdefüh-
rerin ein. In den Akten des Bundesverwaltungsgerichts findet sich freilich
nur die Kopie einer notariell als Kopie des Originalmietvertrages beglau-
bigten Urkunde inklusive deren englischer Übersetzung, nicht aber der
Mietvertrag im Original.
K.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 hielt der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden könnten den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte er,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig forderte
er die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung einzureichen, ansonsten im Zeitpunkt des Entscheides
von ihrer Nichtbedürftigkeit ausgegangen werde. Im vorliegenden Zeit-
punkt werde indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Im Weiteren lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 4. November 2013 ein.
D-5443/2013
Seite 7
L.
Mit Begleitschreiben vom 23. Oktober 2013 reichten die Beschwerdefüh-
renden eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde P._______
vom 22. Oktober 2013 ein.
M.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. November 2013
die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden hätten entgegen ihren Absichtserklärungen bis heute
kein Original des Mietvertrages eingereicht. Kopien komme demgegen-
über bekanntermassen keinerlei Beweiswert zu. Im Weiteren sei darauf
hinzuweisen, dass der besagte Mietvertrag vom 25. Februar 2012 datie-
re, während die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Bundesanhörung
vom 5. März 2013 übereinstimmend ausgesagt hätten, dass sich ihre El-
tern beziehungsweise Schwiegereltern nach wie vor in Herat aufhalten
und ihren Lebensunterhalt mit einem Q._______- und R._______laden
verdienen würden. In Anbetracht dessen müsse davon ausgegangen
werden, dass der fragliche Mietvertrag eigens zum Zweck des Beweises
des fehlenden Beziehungsnetzes in Afghanistan ausgestellt worden sei
und nicht den Tatsachen entspreche.
N.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte den Beschwerdeführenden die
Vernehmlassung des BFM am 7. November 2013 zur Kenntnisnahme
und allfälligen Replik zu.
O.
Mit Eingabe vom 21. November 2013 stellten die Beschwerdeführenden
dem Bundesverwaltungsgericht ihre Stellungnahme zu. Darin hielten sie
fest, sie hätten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 2013 den
Mietvertrag der Eltern der Beschwerdeführerin im Original eingereicht. Es
treffe zwar zu, dass diese im März 2013 noch in Herat gelebt hätten. Sie
hätten Afghanistan nunmehr aber im Juni 2013 in Richtung M._______
verlassen und lebten jetzt in der von einem ihrer Söhne bereits im Febru-
ar 2012 gemieteten Wohnung in N._______. Der Grund hierfür sei die
Tatsache, dass sie ihre Heimat ebenfalls wegen Auseinandersetzungen
mit kriminellen Gruppen hätten verlassen müssen, welche sich nach der
Flucht der Beschwerdeführenden nunmehr an ihre Fersen geheftet hät-
ten. Es lebe nun von ihren Familien niemand mehr in Afghanistan, da mit
dem Wegzug der Eltern der Beschwerdeführerin die letzten Bezugsper-
sonen Afghanistan verlassen hätten. Leider sei es ihnen nicht möglich,
D-5443/2013
Seite 8
eine entsprechende O._______ Wohnsitzbescheinigung der Eltern der
Beschwerdeführerin beizubringen, da diese illegal dort lebten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 9
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE
2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
3.4 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
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Seite 10
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesent-
lich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1 S. 141 f., BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2
S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17
und 11.18).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz,
wonach die Kernvorbringen des Beschwerdeführers, mehrere Personen
hätten ihn in der ersten Märzwoche 2009 entführt und in der Folge eine
grössere Summe Geldes von ihm erpresst, zufolge etlicher Widersprüche
in Bezug auf die Modalitäten seiner Entführung als zweifelhaft einzustu-
fen sind. So fällt in der Tat auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Erstbefragung erklärte, die drei Männer hätten ihn damals gefesselt und
ins Auto gezerrt (vgl. act. A1/14 S. 6, Ziff. 15), wogegen er bei der Bun-
desanhörung behauptete, er sei damals von drei Leuten angehalten wor-
den und auf deren Aufforderung hin in das bereitstehende Auto eingestie-
gen, ohne gefesselt worden zu sein (vgl. act. A55/18 S. 7, Frage 56 und
Antwort 56 i.V.m. S. 9, Frage 71 und Antwort 71).
4.2 Eine abschliessende Bewertung der Glaubhaftigkeit der Gesamtvor-
bringen des Beschwerdeführers kann indessen vorliegend unterbleiben,
da selbst im Falle der Annahme, dass seine Aussagen den Tatsachen
entsprechen sollten, diese aus nachfolgenden Gründen als in asylrechtli-
cher Hinsicht nicht relevant zu bezeichnen sind: Eine Verfolgung vermag
nämlich erst dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn sie aus
einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Na-
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Seite 11
tionalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politi-
sche Anschauung) erfolgt. Ein derartiges Verfolgungsmotiv (vgl. hierzu
beispielsweise WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Ba-
sel/Frankfurt a. M. 1990, S. 86 ff; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUS-
AMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 95 ff.;
STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.10 – 11.12) ist aus den vorliegenden Akten indes-
sen nicht ersichtlich, besteht der Grund für die Behelligung des Be-
schwerdeführers doch einzig darin, dass er aufgrund seines Vermögens
für einige Kriminelle allem Anschein nach ein interessantes Opfer wirt-
schaftlicher Interessen darstellte. Darin liegt nun aber aus asylrechtlicher
Sicht kein beachtliches Verfolgungsmotiv, handelt es sich hierbei doch
schlicht um gemeinrechtliche Straftaten Einzelner.
4.3 Die Beschwerdeführerin hat in eigener Person keine Asylgründe vor-
gebracht, weshalb sich diesbezügliche Erwägungen erübrigen.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die Vorbringen in der Be-
schwerde im Einzelnen einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu än-
dern vermögen. Das BFM hat ihre Asylgesuche demnach im Ergebnis zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Seite 12
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Es bleibt zu prüfen, ob sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
beziehungsweise aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
D-5443/2013
Seite 13
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Diesbezüglich ist zunächst – trotz gewisser Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen (vgl. E. 4.1 hiervor) – da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der
Heimat mehrfach Anstände mit Kriminellen hatte, welche von ihm eine
höhere Geldsumme erpresst und ihn auch an Leib und Leben bedroht
hatten, wobei der Beschwerdeführer sich weiteren Zahlungsaufforderun-
gen durch gemeinsame Flucht mit der Beschwerdeführerin ins Ausland
entzogen hat. Gemäss BVGE 2011/38 präsentiert sich die Sicherheitslage
in der Stadt Herat allerdings verhältnismässig gut und ist mit derjenigen in
Kabul vergleichbar. Die Zahl der Angriffe in der Stadt selbst ist gering.
Seit Juni 2011 sind in der Stadt selbst keine Aktivitäten von bewaffneten
Gruppen mehr zu verzeichnen. So wurde die Verantwortung für die Si-
cherheit am 21. Juli 2011 von der durch die NATO seinerzeit im Jahr 2001
eingesetzten Unterstützungstruppe "International Security Assistance For-
ce" (ISAF) auf die afghanischen Sicherheitskräfte übertragen (BVGE,
a.a.O., E. 4.3.3.1 S. 818 ff.). Auch neuere, im Urteil D-3307/2011 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2013 zitierte Quellen bestäti-
gen die grundsätzliche Schutzfähigkeit der Behörden in Herat (vgl. Af-
ghanistan, Country of Origin Information for Use in the Asylum Determina-
tion Process, Report from Danish Immigration Service’s fact finding mis-
sion to Kabul, Afghanistan 25 February to 4 March 2012, Mai 2012, S. 6
und 8). Somit sind in Herat entgegen den Behauptungen in der Be-
schwerde sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der
Behörden zu bejahen.
Aufgrund des soeben Ausgeführten ist festzuhalten, dass es für den Be-
schwerdeführer sowie seine Ehefrau grundsätzlich möglich wäre, in Herat
bei den für die Sicherheit zuständigen Behörden Schutz vor allfälligen
Behelligungen durch an seinem Vermögen und seinen Gütern interessier-
ten Kriminellen zu suchen.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
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Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818; BVGE 2009/2 E. 9.2.1).
6.3.1 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hält das
Gericht in BVGE 2011/38 betreffend Herat fest, angesichts des Umstan-
des, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt
selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und
sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit
unter gewissen Umständen bejaht werden: Zufolge der konstanten Ver-
schlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der
auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst,
dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingun-
gen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unab-
dingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die
Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erwei-
se. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwie-
rigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungs-
weise lebensbedrohende Situation führen (vgl. für Herat BVGE 2011/38
E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff. und für Kabul BVGE 2011/7 E. 9.9
S. 104 ff.).
6.3.2 Im vorliegenden Fall stellt sich vorab die Frage, ob die Beschwerde-
führenden bei einer Rückkehr in die Stadt Herat auf ein hinreichendes
soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können. Diesbezüglich wies der
Beschwerdeführer bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
darauf hin, dass seine Mutter nach dem Todes ihres Ehemannes bezie-
hungsweise seines Vaters im Jahre 2012 Afghanistan zusammen mit ih-
rem jüngeren Sohn in Richtung M._______ verlassen habe, wo sie dann
Anfang August des Jahres 2013 verstorben sei. Demgegenüber hielten
die Beschwerdeführenden noch anlässlich ihrer Bundesanhörung am
5. März 2013 übereinstimmend fest, dass sowohl die Eltern als auch vier
Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin nach wie vor in der
Stadt Herat lebten (vgl. act. A55/18 S. 2 f., Antworten auf Frage 9 f. und
act. A56/9 S. 2 f., Antworten auf Fragen 7 bis 11). Auf Beschwerdeebene
machten die Beschwerdeführenden demgegenüber neu geltend, die El-
tern der Beschwerdeführerin seien zwischenzeitlich ebenfalls in den
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M._______ ausgereist und reichten als Beleg hierfür die Kopie eines
O._______ Mietvertrages inklusive englischer Übersetzung ein.
In diesem Zusammenhang fällt indessen vorab auf, dass der angeblich
auf den Vater der Beschwerdeführerin lautende O._______ Mietvertrag,
welcher dem Bundesverwaltungsgericht entgegen den Behauptungen der
Beschwerdeführenden (vgl. Sachverhalt Bst. J) nicht im Original, sondern
nur als Kopie einer notariell als Kopie des Originalmietvertrages beglau-
bigten Urkunde inklusive deren englischer Übersetzung vorliegt, vom
25. Februar 2012 datiert, während die Eltern der Beschwerdeführerin am
5. März 2013 nach den Angaben ihrer Tochter beziehungsweise ihres
Schwiegersohns offensichtlich noch in Herat lebten. Bereits dieser Um-
stand deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführenden durch die nach-
trägliche Einreichung dieses Dokumentes den Schweizer Asylbehörden
gegenüber lediglich vorzutäuschen versucht haben, in Herat aktuell über
kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz mehr zu verfügen, um derge-
stalt gestützt auf die Schweizerische Rechtsprechung zu Afghanistan eine
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu ihren Gunsten zu erwirken. Ihre
entsprechende lapidare Erklärung in der Replik vom 21. November 2013,
ein Bruder der Beschwerdeführerin habe diese Wohnung bereits (mehr
als ein Jahr) vor der tatsächlich erst im Juli 2013 erfolgten Ausreise ihrer
Eltern angemietet (a.a.O., S. 1/2), vermag das Gericht jedenfalls in keiner
Weise zu überzeugen.
Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag die Behauptung der Beschwerde-
führenden, sie seien nicht in der Lage, eine behördliche Wohnsitzbe-
scheinigung der O._______ Behörden zugunsten ihrer Eltern bezie-
hungsweise Schwiegereltern beizubringen, da diese illegal dort lebten,
zumal es zum Vornherein nicht plausibel erscheint, dass diese in
N._______ offiziell ein Haus mieten könnten, ohne dort gleichzeitig regist-
riert zu sein respektive über einen legalen Status zu verfügen.
Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft zu
machen vermocht, in Herat über keine nahen Familienangehörigen mehr
zu verfügen.
6.3.3 Im Weiteren sind die Beschwerdeführenden noch relativ jung und
gesund. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gel-
tend macht, sie habe in der Schweiz eine Allergie gegen "irgendetwas"
entwickelt, das in der Luft liege (vgl. act. A56/9 S. 2, Antworten auf Fra-
gen 4 bis 6), bleibt anzufügen, dass ihr allfällige, zur Linderung jener Al-
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lergie erforderliche Medikamente im Sinne einer medizinischen Rück-
kehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) auf die Rückreise mitgegeben
werden könnten. Im Weiteren sind die Beschwerdeführenden gemäss ih-
ren eigenen Angaben in Herat aufgewachsen und haben dort während
sieben (Beschwerdeführer) beziehungsweise neun Jahren (Beschwerde-
führerin) die Schulen besucht. So besehen ist auch davon auszugehen,
dass sie dort neben Familienangehörigen über weitere soziale Kontakte
verfügen. Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie
sei sehr vermögend und verfüge in Herat über S._______ und mehrere
T._______ (vgl. act. A55/18 S. 3 f., Antworten auf Frage 12 ff.). Somit ver-
fügen die Beschwerdeführenden in Herat über ein tragfähiges soziales
Beziehungsnetz und über die notwendigen wirtschaftlichen Ressourcen,
um sich dort erneut eine Lebensgrundlage aufzubauen. Der Wegwei-
sungsvollzug der Beschwerdeführenden in die Stadt Herat ist folglich im
Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan sowohl in genereller
als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist.
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese haben jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
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scheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen-
den mittellos sind. Zudem erschienen ihre Begehren im Zeitpunkt der Be-
schwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind
den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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