B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5443/2014
Ur t e i l vom 1 6 . Janu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung; N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juli 2006 bei den Grenzbehörden am
Flughafen B._______ ein Asylgesuch. Nachdem ihm das BFM mit Verfü-
gung vom 19. Juli 2006 die Einreise in die Schweiz noch verweigert hatte,
wurde ihm diese am 28. Juli 2006 bewilligt.
B.
Mit Verfügung vom 14. August 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG,
lehnte das Asylgesuch gestützt auf Art. 53 AsylG ab, ordnete die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und nahm ihn zufolge
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil D-5898/2008 vom 6. September
2011 wurde die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die
angefochtene Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 2 bis 7 aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur
Begründung erwog das Gericht, die Vorinstanz habe den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unvollständig festgestellt, da sie es unterlassen habe,
alle notwendigen Abklärungen vorzunehmen. So sei der Beschwerdeführer
zu seiner geschilderten Beteiligung als Soldat an der befohlenen Erschies-
sung von Dieben beziehungsweise Oppositionellen nicht eingehend, son-
dern nur sehr kurz befragt worden. Es habe auch keine weiteren Abklärun-
gen zu diesem oder ähnlichen Ereignissen gegeben. Ebenso seien im Hin-
blick auf allfällige weitere kriminelle Tätigkeiten nur unzureichende Abklä-
rungen getroffen worden.
D.
Mit Eingabe vom 24. September 2014 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung einrei-
chen. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Behandlung seines Asyl-
verfahrens zu lange dauere und dass die Vorinstanz damit Art. 29 Abs. 1
BV verletze. Das BFM sei anzuweisen, das Asylgesuch beförderlich zu be-
handeln, den Beschwerdeführer unverzüglich für eine Anhörung vorzula-
den und zügig einen Entscheid zu fällen. Weiter ersuchte er um Anweisung
der Vorinstanz, ihm unverzüglich einen F-Ausweis auszustellen und die zu-
ständigen Sozialbehörden zu informieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die
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Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung ei-
nes unentgeltlichen Rechtsvertreters.
E.
Mit Verfügung vom 30. September 2014 hielt der Instruktionsrichter fest,
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde
zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses werde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
Das BFM beantragte mit seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2014
die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Stellungnahme
wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014 zur Kenntnis ge-
bracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Gegen das unrecht-
mässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann
bei der Beschwerdeinstanz, die für die Anfechtung einer ordnungsgemäss
ergangenen Verfügung zuständig wäre, jederzeit Beschwerde geführt wer-
den (Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.1).
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H.). Der
Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
eines Beschwerdeführers. Er muss darlegen, dass er zur Zeit der Be-
schwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges (mithin aktuelles und
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praktisches) Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung
hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in
der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 221 f.).
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass
die Vorinstanz bislang nicht in der Sache entschieden hat, aus dem rechts-
staatlichen und dem spezialgesetzlichen Anspruch auf beförderliche Be-
handlung sowie aus dem in mehreren Eingaben zum Ausdruck gebrachten
besonderen Interesse an einer beförderlichen Behandlung seines Asylge-
suchs. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbe-
schwerde ist demnach – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen
– einzutreten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemes-
sener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist. Im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit, den
rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat sich
das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte Ent-
scheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von spe-
ziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden
darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der
Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2,
m.w.H.).
3.
Zum Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm
unverzüglich einen F-Ausweis auszustellen und die zuständigen Sozialbe-
hörden zu informieren, ist das Folgende festzuhalten: Gemäss Art. 20
Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von
ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) stellen die kantonalen Be-
hörden der ausländischen Person entsprechend der vom BFM getroffenen
Verfügung einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren
Ausländerausweis F aus. Der Beschwerdeführer hat sich dementspre-
chend mit seinem Antrag an die kantonalen Behörden zu wenden. Das-
selbe gilt, soweit sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf die
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allenfalls mit der Ausstellung des Ausländerausweises F in Zusammen-
hang stehende Auszahlung von Sozialhilfe beziehen. Auf diesen Antrag ist
damit nicht einzutreten.
4.
4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV.
Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf
eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfas-
sungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwen-
dung (vgl. BGE 130 I 173 f., mit weiteren Hinweisen).
4.1.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den Ent-
scheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Natur der
Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der
Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesam-
ten Umstände zu beurteilen; ein Verschulden der Behörde ist nicht voraus-
gesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt,
wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemes-
sener Frist verfügt (BGE 107 Ib 160 E. 3c, BGE 103 V 190 E. 5; FELIX UHL-
MANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weis-
senberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46a N 20). In Betracht zu ziehen sind
sodann namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffe-
nen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die
betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl.
zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen auf
Lehre und Praxis).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsverzögerungsbe-
schwerde im Wesentlichen geltend, das BFM habe seit dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts, mithin seit über 36 Monaten, keinerlei neue Ab-
klärungen unternommen. Insbesondere habe es die Vorinstanz versäumt,
den Beschwerdeführer zu einer Anhörung vorzuladen, obwohl die bislang
mangelhafte Befragung vom Bundesverwaltungsgericht im Rückweisungs-
entscheid ausdrücklich kritisiert worden sei. Für das Zögern der Vorinstanz
seien keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich, auch seien solche von der
Vorinstanz trotz mehrmaligen Nachfragens nicht vorgebracht worden.
Ebenso wenig sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das Verfahren
durch sein Verhalten erschwert oder verlängert hätte.
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5.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2014 aus,
es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während zahlreicher Mo-
nate verschwunden gewesen sei. Infolgedessen habe das Bundesamt, an-
gesichts der hohen Geschäftslast, das Verfahren des Beschwerdeführers
nicht wieder aufgenommen. Darüber hinaus sei er auch inhaftiert gewesen.
Seit der Haftentlassung seien Instruktionsmassnahmen durchgeführt wor-
den. Damit lasse sich nicht sagen, es habe im zu beurteilenden Fall eine
Rechtsverzögerung stattgefunden.
6.
6.1 Wie bereits vorstehend ausgeführt (Bst. C) datiert das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts, mit welchem die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wurde, vom 6. September 2011 (vgl. Akten BFM A 95/13). Die
Vorinstanz erhielt sodann am 16. März 2012 (Eingangsstempel) Kenntnis
von dem vom Obergericht des Kantons C._______ am 19. Dezember 2011
gefällten Urteil, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe
von 28 Monaten verurteilt wurde, unter Aufschub der Freiheitsstrafe im Um-
fang von 14 Monaten. Am 10. August 2012 ging beim BFM die Meldung
der kantonalen Behörden ein, wonach der Beschwerdeführer seit dem
30. Juni 2012 verschwunden sei (vgl. A 104/1). Am 29. August 2012 stellte
das Obergericht des Kantons C._______ eine Rechtskraftbescheinigung
für seinen Entscheid aus (vgl. A 106/2 Rückseite). In der Folge teilte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM mit Schreiben vom
11. September 2012 – unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht –
seine Mandatsübernahme mit. Mit dem Eingang einer Kopie des Vollzugs-
auftrags des Amtes für Justizvollzug des Kantons C._______ wurde die
Vorinstanz darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich der Beschwerdeführer
seit dem (…) 2013 im Strafvollzug befand; das effektive Strafende wurde
auf den (…) 2013 berechnet. Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 ersuchte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das BFM um Auskunft über
den Verfahrensstand. Die Vorinstanz nahm in der Folge am 24. Februar
2014 telefonisch mit dem Rechtsvertreter Kontakt auf (vgl. A 121/1). Mit
Eingabe vom 20. Mai 2014 ersuchte der Rechtsvertreter das BFM um ra-
sche Entscheidfällung und Information über den Verfahrensstand, andern-
falls er sich zur Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ge-
zwungen sehe. Diese Eingabe beantwortete die Vorinstanz mit Schreiben
vom 28. Mai 2014, indem sie mitteilte, sie sei trotz der hohen Gesuchsein-
gänge und der daraus resultierenden Kapazitätsengpässen bemüht, das
Asylgesuch so rasch als möglich zu bearbeiten.
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Am 6. Juni 2014 übermittelte das BFM das Dossier des Beschwerdefüh-
rers an den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zur Stellungnahme hin-
sichtlich allfälliger Ausschlussgründe (vgl. A 124/1). Die Stellungnahme
des NDB erfolgte am 12. Juni 2014. Auf telefonische Nachfrage liess das
Bundesamt für Polizei (Fedpol) der Vorinstanz am 11. Juli 2014 einen Aus-
zug des IPAS (informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und
Verwaltungssystem) zukommen (vgl. A 126/3). Schliesslich befindet sich in
den vorinstanzlichen Akten je eine Aktennotiz zum Thema "Delikte in der
Schweiz" und "weiteres Vorgehen" vom 30. Juli 2014.
6.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass zwischen dem Rückweisungs-
entscheid des Bundesverwaltungsgericht und der Einreichung der Rechts-
verzögerungsbeschwerde rund 3 Jahre vergingen, ohne dass die Vo-
rinstanz einen neuen Entscheid gefällt hätte. Zwar trifft es zu, dass die kan-
tonalen Behörden den Beschwerdeführer als verschwunden meldeten. In-
dessen zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass es sich höchstens um die
Monate Juli 2012 und August 2012 handelte, in denen der Beschwerdefüh-
rer für die Vorinstanz offiziell nicht erreichbar war, wobei offenbar selbst
während dieser Zeit behördliche Kontakte stattgefunden haben (vgl. Dos-
sier "Schweizerische Reisedokumente"). Nachdem der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers sich am 11. September 2012 beim BFM meldete
und die gleichzeitig eingereichte und datierte Vollmacht vom Beschwerde-
führer unterzeichnet war, ist jedenfalls ohne weiteres davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter erreichbar gewe-
sen wäre. Indem sich der Beschwerdeführer während etwas mehr als zwei
Monate, entgegen seiner in Art. 8 Abs. 3 AsylG statuierten Mitwirkungs-
pflicht, den Behörden von Bund und Kanton nicht zur Verfügung hielt, ver-
letzte er zwar seine Pflicht, eine Rechtfertigung für die danach andauernde
Untätigkeit der Vorinstanz stellt dies jedoch nicht dar. Dasselbe gilt in Be-
zug auf den Strafvollzug. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass und
weshalb die Verbüssung der Freiheitsstrafe eine Weiterbehandlung der Sa-
che verunmöglicht hätte. Insbesondere wären sowohl eine Anhörung des
Beschwerdeführers als auch die Abklärungen beim NDB und Fedpol auch
während des Strafvollzugs durchführbar gewesen.
Das Gericht verkennt die hohe Arbeitslast der Vorinstanz nicht. Trotzdem
ist die im vorliegenden Fall aufgelaufene Behandlungsfrist zu beanstan-
den.
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7.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das Beschleunigungsge-
bot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist; die Rüge der Rechtsverzögerung er-
weist sich nach dem Gesagten als begründet. Die Beschwerde ist deshalb
gutzuheissen – soweit darauf einzutreten ist – und das SEM ist anzuwei-
sen, den noch hängigen Verfahrensteil des Asylgesuches ohne weitere
Verzögerung an die Hand zu nehmen und zügig abzuschliessen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer liess mit der Beschwerde ein Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertre-
tung) einreichen, dessen Beurteilung vom Instruktionsrichter mit Verfügung
vom 30. September 2014 auf einen späteren Zeitpunkt verlegt wurde.
8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Die vorliegende Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde kann insgesamt nicht als aussichtslos bezeichnet wer-
den. Zwar unterliess es der Beschwerdeführer, seine Bedürftigkeit zu be-
legen, indessen kann angesichts seiner persönlichen Verhältnisse – kein
aktiver Erwerb gemäss Zemis (Zentrales Migrationssystem), Strafvollzug
im Jahr 2013 und Unterstützungspflicht gegenüber seiner Familie – von
einer Bedürftigkeit ausgegangen werden. Damit ist das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen.
8.3 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Ver-
fahren ein Anwalt bestellt. Dabei ist der Vollständigkeit halber darauf hin-
zuweisen, dass – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
– für das vorliegende Verfahren Art. 110a AsylG nicht zur Anwendung ge-
langt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die
Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise
der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE
128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E.
2a S. 44 ff.). Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben über
gute Kenntnisse einer Amtssprache (Französisch; vgl. A 82/4). Besondere
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Rechtskenntnisse sind sodann zur wirksamen Führung einer Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde im Regelfall – und auch vorliegend – nicht erforder-
lich. Erhöhte Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht sind
nicht ersichtlich, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
9.
9.1 Angesichts des Nichteintretens auf einen Antrag des Beschwerdefüh-
rers ist von seinem Obsiegen zu drei Vierteln auszugehen, weshalb dem
Beschwerdeführer grundsätzlich ein Viertel der Verfahrenskosten aufzuer-
legen wäre (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der gewährten unentgeltlichen
Prozessführung ist indessen von einer Kostenauflage in diesem Umfang
abzusehen.
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf das
Nachfordern einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich der Auf-
wand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens und der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) hat das SEM dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
pauschal Fr. 800.– (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen ohne
weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und zügig abzuschliessen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine (reduzierte) Parteientschädigung von
Fr. 800.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: