Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5444/2011
U r t e i l v om 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom
23. September 2011 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im
Juli 2009 in Richtung Libyen verliess, wo er rund zwei Wochen verbracht
habe, bevor er nach Italien weitergereist sei,
dass er sich in Italien bis zur Einreise in die Schweiz aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2011 illegal in die Schweiz
gelangte und dort am folgenden Tag im Empfangs und
Verfahrenszentrum M._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur
Person am 6. Juli 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden
Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich
dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, Italien sei ärmer als
Tunesien; man bekomme weder Arbeit noch Unterkunft,
dass er eine anständige Arbeit haben und nicht mehr in verlassenen
Häusern leben möchte,
dass das BFM gestützt auf den EurodacTreffer vom 10. August 2009 am
20. Juli 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (DublinIIVerordnung) zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, stellte (vgl. A16),
dass die italienischen Behörden jedoch innerhalb der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2011 – eröffnet am
29. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2011 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
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Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
N._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
30. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragte,
dass zur Untermauerung der Vorbringen ein Informationsschreiben des
(…) Kantonsspitals vom 14. September 2011 an den Beschwerdeführer
hinsichtlich der am 16. September 2011 erfolgten Operation, ein
vorläufiger Austrittsbericht desselben Spitals vom 19. September 2011 an
Dr. med. B._______, N._______, und ein vom Spital am 19. September
2011 für den Beschwerdeführer ausgestelltes Rezept für Medikamente
eingereicht wurden,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich bei der vorliegenden Eingabe um eine sogenannte
Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen Anforderungen zu stellen
sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit frist
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss dem EurodacTreffer am 10. August
2009 in Italien daktyloskopiert wurde,
dass er sich gemäss eigenen Angaben von August 2009 bis zur Einreise
in die Schweiz am 11. Juni 2011 in Italien aufhielt (vgl.
Befragungsprotokoll vom 6. Juli 2011, A10, S. 89),
dass im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen
Behörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme des
Beschwerdeführers vernehmen zu lassen, davon auszugehen ist, dem
Ersuchen des BFM vom 20. Juli 2011 sei zugestimmt worden
(Art. 18 Abs. 7 DublinIIVerordnung),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe seine
gesundheitlichen Probleme als Wegweisungsvollzugshindernisse geltend
macht,
dass er auf die Schulter gefallen sei und sich dabei einen Bruch
zugezogen habe, weswegen er am 16. September 2011 im (…)
Kantonsspital habe operiert werden müssen,
dass er sich nun einer Therapie unterziehen müsse; am 25. Oktober 2011
habe er hierfür einen Termin,
dass nach drei Monaten eine radiologische Kontrolle durchgeführt werde
und in einem Jahr die Metallentfernung geplant sei,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens
etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des
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Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung, Art.
29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung) ersichtlich sind, zumal
Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten
keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die
daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass der Beschwerdeführer vielmehr den italienischen Behörden
übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend
zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen,
dass angesichts dieser Sachlage der Umstand, in Italien weder eine
Unterkunft noch eine Arbeit zu haben, nicht als
Wegweisungsvollzugshindernis zu erachten ist,
dass es dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Mittellosigkeit
offensteht, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise
karitativen Organisationen zu wenden,
dass ihm dies umso leichter fallen dürfte, als er eigenen Angaben zufolge
die Hilfe der Caritas bereits in Anspruch genommen hat (vgl. A10, S. 9),
dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, weshalb sich der anlässlich
der Befragung zur Person vorgebrachte Einwand des
Beschwerdeführers, Italien sei ein rassistisches Land, als unbegründet
erweist,
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dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien
wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
geraten,
dass DublinRückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass schliesslich davon auszugehen ist, Italien komme seinen
Verpflichtungen im Rahmen der DublinIIVerordnung auch in
medizinischer Hinsicht nach,
dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche
auch Asylsuchenden zugänglich sind,
dass der Beschwerdeführer somit die Möglichkeit hat, sich wegen des im
Austrittsbericht des (…) Kantonsspitals diagnostizierten und am
16. September 2011 operierten Schlüsselbeinbruchs in Italien therapieren
zu lassen,
dass in Italien nicht nur die im erwähnten Bericht empfohlene klinische
und radiologische Kontrolle durchgeführt werden kann, sondern auch die
geplante Metallentfernung möglich ist,
dass dort die Versorgung mit Medikamenten ebenso gewährleistet ist,
dass dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten auch aus dem für den
25. Oktober 2011 festgesetzten Arzttermin kein Bleiberecht in der
Schweiz erwächst,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
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Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 DublinIIVerordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche
jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: