B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5444/2016
law/fes
Ur t e i l vom 1 0 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. August 2016 / N (…).
D-5444/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein eritreischer Staats-
angehöriger der Volksgruppe Tigrinya mit letztem Wohnsitz in B._______
(Subzoba C._______, Zoba D._______), verliess seinen Heimatstaat am
26. Juni 2014 illegal zu Fuss in Richtung E._______ (Äthiopien). Von Äthi-
opien reiste er eigenständig mit einem Auto in den Sudan nach Khartum.
Am 15. Juli 2014 brach er mit einem LKW und einem Schlepper nach Li-
byen auf. Am 7. September 2014 reiste er mit einem Boot nach Italien. Von
dort reiste er mit dem Zug am 13. September 2014 in die Schweiz ein, wo
er gleichentags bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchte.
B.
Am 18. September 2014 erhob das damalige Bundesamt für Migration
(BFM; heutige SEM) die Personalien des Beschwerdeführers und befragte
ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes. Am 8. Januar 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer
einlässlich zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen aus, dass er die achte Klasse habe wiederholen müssen. Als
seine Kollegen die Klasse hätten wiederholen müssen, hätten sie eine Vor-
ladung zum Militärdienst von der Verwaltung erhalten. Weil sie nicht darauf
reagiert hätten, seien sie abgeholt und nach Sawa gebracht worden. Er
habe auch eine solche Vorladung erhalten, welche er ignoriert habe. Im
Juni 2014 als er in der Schule in der Pause gewesen sei, seien Soldaten
gekommen, um ihn abzuholen. Er habe sie gesehen, weshalb es ihm ge-
lungen sei, von dort zu fliehen. Ungefähr drei Tage nach dem Vorfall in der
Schule, hätten sie bei ihm zu Hause nach ihm gefragt. Er sei bei seiner
Schwester in C._______ gewesen. Als ihn die Mutter darüber informiert
habe, habe er versucht, sich so gut wie möglich zu verstecken. Er habe
draussen in der Wildnis, auf Bergen und Bäumen übernachtet. Es sei alles
schwierig geworden. Als er bei seiner Tante eine Ziege habe schlachten
müssen, seien sie bei seiner Tante vorbeigekommen. Sie habe ihn im Haus
versteckt. Sie hätten ihn nicht gefunden. Ungefähr einen Monat nach der
Suche in der Schule, sei er ausgereist. Er habe die achte Klasse nicht ab-
schliessen können. In Libyen sei er entführt und mit Pistolen und Messern
bedroht worden. Seine Brüder in Israel hätten ein Lösegeld für ihn bezahlt.
Er reichte eine Kopie seines Taufscheins und je eine Kopie der Identitäts-
karte seines Vaters und der Mutter zu den Akten.
D-5444/2016
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 19. August 2016 – eröffnet am 23. August 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 13. September 2014 ab. Gleichzei-
tig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
D.
Mit Eingabe vom 8. September 2016 liess der Beschwerdeführer, handelnd
durch seinen Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die ange-
fochtene Verfügung in den Ziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und den Be-
schwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeven-
tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) unter Beiordnung
des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Mit der Beschwerde reichte er zwei Schnellrecherchen der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH), eine Fürsorgebestätigung und eine Kosten-
note ein.
E.
Der damalige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit
Verfügung vom 7. Oktober 2016 fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
wies er ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– einzuzahlen mit der Androhung, ansonsten werde auf die Be-
schwerde nicht eingetreten.
F.
Am 6. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer sein Zeugnis des Schul-
jahres 2013/2014 ein.
D-5444/2016
Seite 4
G.
Am 21. Oktober 2016 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde frist-
gerecht einbezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-5444/2016
Seite 5
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
4.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten aufgrund der Wi-
dersprüchlichkeit, Oberflächlichkeit und fehlender Handlungslogik den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
Zudem vermöge auch die vorgebrachte illegale Ausreise keine Furcht vor
zukünftiger Verfolgung zu begründen. Er habe weder den Nationaldienst
verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Seine diesbezüglichen Vor-
bringen seien nicht glaubhaft. Er habe demnach nicht gegen die Proclama-
tion on National Service von 1995 verstossen und seinen Akten sei auch
D-5444/2016
Seite 6
sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, bis anhin sei nach konstan-
ter Praxis anerkannt gewesen, dass das illegale Verlassen des Landes von
der eritreischen Regierung als Zeichen politischer Opposition gegen den
Staat gewertet werde und illegal ausgereiste Personen, wie der Beschwer-
deführer angesichts der in Eritrea herrschenden Umstände begründete
Furcht hätten, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erheblichen Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die Anforderungen
an eine Praxisänderung (vgl. BVGE 2010/54) seien im Hinblick auf die Be-
urteilung der Flüchtlingseigenschaft von Personen, die Eritrea illegal ver-
lassen hätten, nicht erfüllt. Es sei nicht gesichert, dass die gesetzlich vor-
gesehenen Strafen für die illegale Ausreise nicht angewendet würden und
freiwillige Rückkehrer nicht in den Fokus der eritreischen Behörden gera-
ten würden. Ausserdem sei auch nicht genügend klar, was die Verpflich-
tung zur Leistung der Diasporasteuer und des Reueformulars bedingen
würde. Schliesslich sei zu bedenken, dass das eritreische Justizsystem
sich durch einem grossen Willkürgrad auszeichne, sodass zu erwarten sei,
dass auch freiwillige Rückkehrer, welche das Land zuvor illegal verlassen
hätten, mit unangemessenen Strafen belegt würden. Im vorliegenden Fall
bedeute dies, dass der Beschwerdeführer, der seine illegale Flucht glaub-
haft dargelegt habe, bei einer Rückkehr begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen habe, womit er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
erfülle. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sei – eventualiter – wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der oben beschriebenen unsi-
cheren Menschenrechtslage die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sollte
das Gericht wider Erwarten davon ausgehen, dass die Voraussetzungen
für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme nicht vorliegen, so sei die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Das SEM habe sich ungenügend zur vorgenommenen Pra-
xisänderung geäussert und sich nicht mit deren Anforderungen auseinan-
dergesetzt. Ebenso fehle eine objektive Analyse der derzeitigen Men-
schenrechtslage. Damit verletze das SEM seine Begründungspflicht.
6.
6.1 Das BVGer hat sich im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) zur Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung
D-5444/2016
Seite 7
des SEM bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Aus-
reise aus Eritrea geäussert. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung
aufgegeben, wonach – wie in der Beschwerde erwähnt – eine glaubhaft
gemachte illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten. Eine
Verletzung der in BVGE 2010/54 beschriebenen Regeln durch das SEM
liegt damit nicht vor. Die Verfügung erweist sich auch hinsichtlich der ge-
rügten Verletzung der Begründungspflicht nicht als mangelhaft, zeigte das
SEM doch in seinen Erwägungen unter Ziffer II 2. seine Überlegungen zu
den Konsequenzen für illegal aus Eritrea ausgereisten Personen bei deren
freiwilligen oder unfreiwilligen Rückkehr in ihren Heimatstaat klar auf. Eine
Rückweisung der Sache an das SEM fällt damit nicht in Betracht.
6.2 Das BVGer kam im genannten Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer
aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund
eine asylrelevante Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
gefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte lie-
gen im Falle des Beschwerdeführers indes nicht vor.
6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit – letztlich un-
geachtet der Frage, ob der illegale Grenzübertritt vom SEM zu Recht als
unglaubhaft qualifiziert worden ist – nicht gelungen, eine relevante Verfol-
gungsgefahr im Sinn von Art. 3 beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun.
Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-5444/2016
Seite 8
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Frage ge-
klärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einzie-
hung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) betrachtet
D-5444/2016
Seite 9
werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O.
E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das
Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1)
und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herr-
schen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise
jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der
Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen
wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundaus-
bildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer
Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche
und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und
auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere
durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbrei-
tet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung proble-
matisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Na-
tionaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2).
8.2.5 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen
Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei
und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens
fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der National-
dienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, wes-
halb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifi-
zieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass
an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldiens-
tes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende
und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt,
D-5444/2016
Seite 10
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausge-
gangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen
Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von
Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.
a.a.O. E. 6.1).
8.2.6 Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Men-
schenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Am
9. Juli 2018 unterzeichneten der äthiopische Regierungschef Abiy Ahmed
und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara einen Vertrag, in dem
beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklärten und eine umfas-
sende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ],
Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 9. Juli 2018). Auch im Inneren
des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu
verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen
Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung pro-
D-5444/2016
Seite 11
fitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss je-
doch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter
der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren je-
doch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 16 f.). Auch die drohende Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst führt gemäss dem jüngst ergangenen Urteil nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 E. 6.2).
8.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann, der in Eritrea über Familie und Verwandte verfügt. Besondere
Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen
werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar, zumal der
Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine persönlichen Um-
stände geltend macht, die diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung
führen könnten.
8.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass derzeit zwar die zwangsweise
Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der
freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG
entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-5444/2016
Seite 12
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Der am
21. Oktober 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5444/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: