B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5444/2018
hi kr
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Derya Özgül,
AD Consultancy,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 22. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie (…) Glaubens mit letztem Wohnort in B._______ – stellte am 19. Au-
gust 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 28. August 2014 fand die
Befragung statt und am 19. November 2014 wurde er vom damals zustän-
digen Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) angehört. Am
22. Juli 2015 und am 11. Oktober 2016 führte das SEM ergänzende Anhö-
rungen durch.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er in der Türkei zu Unrecht als Mitglied der Devrimci
Halk Kurtulu Partisi-Cephesi (DHKP-C) angeklagt worden sei und man ihm
auch diverse andere Delikte unterstellt habe, da man ihn als Sündenbock
habe präsentieren wollen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei werde er
durch die Polizei extralegal getötet oder zu Unrecht zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe verurteilt.
B.
Am (…) 2016 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin.
C.
Mit Verfügung vom 29. November 2016 wies das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder
über eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migra-
tionsbehörden falle.
In seiner Verfügung legte das SEM dar, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen sei, sein politisches Engagement glaubhaft zu machen und
die angebliche illegitime staatliche Verfolgung (Politmalus) zu begründen.
D.
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-8103/2016 vom 15. Mai 2018 ab.
Es führte zur Begründung an, dass insgesamt keine hinreichenden und
überzeugenden Anhaltspunkte für einen Politmalus bestehen würden. Bei
den gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren handle es sich um staatlich le-
gitime Massnahmen. Auch die neuesten Entwicklungen in der Türkei ver-
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möchten nicht zur Annahme zu führen, dass Personen, welche in ein Straf-
verfahren verwickelt seien, grundsätzlich mit einer illegitimen Strafverfol-
gung oder mit rechtsstaatlich unkorrekten und unfairen Verfahren zu rech-
nen hätten.
E.
Am 26. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wie-
dererwägungsgesuch ein.
Anlässlich dieses Gesuches hielt er im Wesentlichen an seinen bisherigen
Vorbringen fest und brachte neu vor, dass er von der Anwältin C._______
in der Türkei erfahren habe, dass sämtliche Verfahren weiterhin hängig
seien, sehr lange dauerten und dass es sich um Massenverfahren respek-
tive Massenprozesse handle, weshalb mit einem Politmalus zu rechnen
sei. Es bestehe die Möglichkeit, dass weitere Verfahren hinzugekommen
seien, weshalb Abklärungen getätigt würden. Sobald der Anwalt in der Tür-
kei eine aktualisierte Liste der Verfahren beschafft habe, werde er diese
einreichen. Derzeit sei er aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin zwar
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, mit der er sich aber nicht geschützt
fühle. Zudem könne er ohne Reiseausweis für Flüchtlinge keine Reisen ins
Ausland unternehmen. Eine Kontaktaufnahme mit dem türkischen Konsu-
lat sei wegen der Angst um Bekanntgabe der Adresse und Bespitzelung
nicht möglich. Bei einer Rückkehr drohe ihm die umgehende Festnahme,
eine lange Gefängnisstrafe und womöglich unmenschliche Behandlung be-
ziehungsweise Folter. Auch wenn er in der Türkei nicht fichiert wäre, könnte
er wegen der medialen Berichterstattung, welche ihm eine Verbindung zur
DHKP-C unterstelle, nach einer Rückkehr in der Türkei kein normales Le-
ben mehr führen. Deshalb benötige er den Schutz der Schweiz. Ihm sei
wie allen anderen Oppositionellen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er
wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
F.
Mit Verfügung vom 22. August 2018 – eröffnet am 24. August 2018 – wies
die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung
vom 29. November 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Ge-
bühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zukommen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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G.
Mit Eingabe vom 24. September 2018 liess der Beschwerdeführer diese
Verfügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben,
es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei
Asyl zu gewähren. Es sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Beschwer-
deergänzung und zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen und der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei
der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass jetzt und in naher
Zukunft eine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei, und er sei
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwer-
deführer um die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
sowie um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Schreiben vom 27. September 2018 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
2.
2.1 Insoweit in der Beschwerde die Feststellung der Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs und dement-
sprechend die vorläufige Aufnahme beantragt, ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer infolge der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin im Be-
sitz einer Aufenthaltsbewilligung ist. Folglich ist auf das Begehren, es sei
der Wegweisungsvollzug als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu
beurteilen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Der Antrag
auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme erweist sich a priori als gegen-
standslos.
2.2 Da vorliegend keine Vollzugsfragen zu beurteilen sind, erweist sich
auch das prozessuale Begehren betreffend Herstellung der aufschieben-
den Wirkung als gegenstandslos.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
5.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Nachfrist zur Be-
schwerdeergänzung ist aus folgenden Gründen abzuweisen: Gemäss sei-
nen eigenen Angaben endeten die Gerichtsferien in der Türkei bereits am
3. September 2018 und am 13. September 2018, mithin beinahe zwei Wo-
chen vor Einreichung der Beschwerde am 24. September 2018, habe er
einen Teil der hängigen Verfahrensakten erhalten. Es wäre ihm somit zu-
zumuten gewesen, in der Beschwerde zu den Akten entsprechend Stellung
zu nehmen beziehungsweise Übersetzungen einzureichen. Insofern der
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Beschwerdeführer das Abwarten von ihm noch nicht zugänglichen Proto-
kollen respektive diesbezüglich eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung
beantragt, ist dem Begehren in antizipierter Beweiswürdigung ebenfalls
nicht zu entsprechen, da der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan
hat, inwiefern diese Protokolle geeignet sein sollen, das Vorliegen eines
Politmalus zu belegen.
6.
6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
6.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer
ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene er-
hebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls
die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes
Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos-
sen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsge-
such» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17
E. 2.a). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismit-
tel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens
entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vo-
rinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine
Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz]
BGG; vgl. BVGE 2013/22).
6.3 Beweismittel sind neu, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche
Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im
früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstel-
lenden Person unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b). Sollen
bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden,
so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte (BGE 127 V 358 E. 5b, 110 V 141 E. 2,
293 E. 2a, 108 V 171 E. 1). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenom-
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men werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Ge-
richt im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte (KIENER/RÜT-
SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2015, S. 490).
7.
7.1 In ihrer abweisenden Verfügung stellte die Vorinstanz fest, dass das
Gesuch des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such zu behandeln sei, da zwar ein materielles Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vorliege, er aber das Vorliegen von neuen Tatsachen und
nach dem Urteil entstandenen Beweismitteln geltend mache. Die vorge-
brachten Tatsachen seien jedoch nicht neu und bis anhin habe er die er-
wähnten Beweismittel nicht eingereicht, welche die Argumentation im Ge-
such vom 27. Juli 2018 belegen würden. Stattdessen handle es sich bei
seinen Ausführungen im Wesentlichen um blosse Urteilskritik. Da das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-8103/2016 vom 15. Mai 2018 indessen
die Einschätzung der Vorinstanz bestätigt habe und diese somit rechtskräf-
tig sei, sei darauf nicht näher einzugehen. Dies treffe auch auf die nach-
träglich geltend gemachte Folter in Haft zu, hätte es ihm doch im Rahmen
der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, dies bereits anlässlich des
ersten Asylverfahrens vorzubringen. Überzeugende Beweismittel, welche
die frühere Beurteilung sowohl der Vorinstanz als auch des Bundesverwal-
tungsgerichts zu revidieren vermöchten, lägen nicht vor. Zudem sei nicht
ersichtlich, inwiefern die in Aussicht gestellte aktualisierte Liste seiner hän-
gigen Verfahren den geltend gemachten – von der Vorinstanz und vom
Bundesverwaltungsgericht allerdings verneinten – Politmalus belegen
solle. So lägen weiterhin keine überzeugenden Hinweise dafür vor, dass
die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren in der Türkei den rechtsstaatli-
chen Ansprüchen nicht zu genügen vermöchten und/oder er damit rechnen
müsse, dass die Fortsetzung dieser Verfahren im Fall seiner Rückkehr in
die Türkei nicht rechtsstaatlich ablaufen würde. Indem er diese Einschät-
zung in Abrede stelle beziehungsweise mit dem Gegenteil argumentiere,
die Sichtweise jedoch weder mit personenbezogenen Aussagen substan-
tiiere, noch geeignete Beweismittel beibringe, vermöge er die Beurteilung
der Vorinstanz nicht zu revidieren. Hinsichtlich der erwähnten Lage in der
Türkei und der härteren Gangart der Behörden gegenüber Oppositionellen
sei anzumerken, dass es sich hierbei um Ausführungen zur allgemeinen
Situation handle. Da er weder im ersten Verfahren, noch im Rahmen des
Wiedererwägungsgesuchs habe nachweisen können, dass er davon über-
durchschnittlich stark betroffen respektive aufgrund eines in Art. 3 AsylG
genannten Grundes in den Fokus der Behörden geraten sei, vermöge der
Hinweis auf die allgemeine politische Lage keine Asylrelevanz zu entfalten.
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7.2 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen in Wiederho-
lung seiner Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch (vgl. Sachverhalt
E.) vor, dass er, nachdem er die Anwältin C._______ zur Vorbereitung des
Wiedererwägungsgesuches kontaktiert habe, den Kontakt mit ihr verloren
habe. Er wisse bis heute nicht, ob sie inhaftiert sei, aber aus diesem Grund
habe er zunächst keine Akten bekommen. Es sei unmittelbar ein neuer An-
walt, D._______, mandatiert worden, der bereit gewesen sei, ihn mit Infor-
mationen zu beliefern. Aber wegen der vom 20. Juli 2018 bis 3. September
2018 dauernden Gerichtsferien in der Türkei sei es nicht möglich gewesen,
Akten einzuholen. Erst am 13. September 2018 habe er einen Teil der hän-
gigen Verfahrensakten bekommen. Auch sei ihm mitgeteilt worden, dass
es Gerichtsprotokolle gebe, auf welche es zurzeit keinen Zugang gebe. Der
Anwalt D._______ habe Dokumente beschaffen können, welche belegen
würden, dass unter den Nummern (…), (…), (…), (…) (vormals […]) sowie
(…) noch Verfahren hängig und Haftbefehle ausstehend seien.
8.
8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch aus den nach-
folgend genannten Gründen zu Recht abgelehnt hat.
8.2 Mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Anhörungsprotokollen
(Duruşma Tutanaği) beruft sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen
neu entstandener Beweismittel zum Nachweis der unbewiesen gebliebe-
nen Tatsache eines Politmalus. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
Dass unter den Grundsatznummern (…), (…), (…), (…) (eröffnet unter […])
und (…) in der Türkei Gerichtsverfahren hängig und Festnahmebeschlüsse
ausstehend sind, war bereits zum Zeitpunkt des ersten Beschwerdeverfah-
rens bekannt ([…]) und wurde vom Bundesverwaltungsgericht dement-
sprechend in seinem Entscheid berücksichtigt. Es kann diesbezüglich nicht
von einer nachträglichen Veränderung des Sachverhaltes gesprochen wer-
den. Auch sind die neuen, nachträglich entstandenen Beweismittel, zumal
sie lediglich Verfahrensschritte beziehungsweise –handlungen abbilden,
nicht geeignet, neu das Vorliegen eines Politmalus zu belegen. Soweit ge-
wisse der eingereichten Beweismittel mutmasslich vor dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2018 entstanden sind (so zum Bei-
spiel […]) und dementsprechend in einem Revisionsverfahren zu berück-
sichtigen wären, dürften sie deshalb als Revisionsgrund nicht tauglich sein.
Insofern sich der Beschwerdeführer auf veränderte Verhältnisse in der Tür-
kei beruft, hat er in keiner Weise substanziiert dargetan, inwiefern sei dem
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Seite 9
letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine massgebliche Verände-
rung eingetreten sein soll. Insbesondere sind keine neuen Hinweise auf
einen Politmalus ersichtlich.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach dem Gesagten als aus-
sichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbe-
sehen einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen
ist. Das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: