B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5445/2014
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Tochter
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel Asyl
und Integration,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der Bruder der Beschwerdeführerin, C._______ (…) reiste am 12. Sep-
tember 2011 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag ein Asylgesuch
stellte. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2014 wurde er gemäss Art.
3 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm in der
Schweiz Asyl gewährt.
B.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 (Eingangsstempel der Vorinstanz vom
25. Juni 2012) reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin
bei der Vorinstanz ein Asylgesuch für sich und ihre Tochter ein. Mit Schrei-
ben vom 6. Juli 2012 wies die Vorinstanz die Schweizer Vertretung in Co-
lombo (nachfolgend: die Vertretung) an, die Beschwerdeführerin zu ihren
Asylgründen anzuhören.
C.
Auf Einladung vom 18. Juni 2012 fand am 30. Juli 2012 in der Vertretung
eine Befragung der Beschwerdeführerin statt.
D.
D.a Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie, machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen
geltend, sie sei in D._______ geboren und seit dem Jahre 1997 in
E._______ wohnhaft. Im März 2011 sei ihr Bruder C._______ aus Belgien
nach Sri Lanka zurückgekehrt, und im Flughafen festgenommen worden.
Nach Bezahlung der Kaution sei er fünf Monate später freigelassen wor-
den. Sie und ihre Mutter (D- 5502/2014) seien für die Einhaltung der ihm
auferlegten Auflagen als Bürgen aufgetreten. Am 4. September 2011 sei er
erneut festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden. Die Fami-
lie sei gezwungen worden, für seine Freilassung eine Kaution zu bezahlen.
Ihr Bruder habe Sri Lanka am 9. November 2011 verlassen und halte sich
heute in der Schweiz auf. In der Folge sei die Beschwerdeführerin über
seinen Aufenthalt telefonisch befragt worden, gleichzeitig sei von ihr die
Bezahlung einer weiteren Geldsumme verlangt worden. Im November
2011 sei sie zusammen mit ihrer Mutter vom Criminal Investigation Depart-
ment (CID) vorgeladen und über die Bezahlung der bereits avisierten Geld-
summe angefragt worden. Da sie die hohe Summe nicht habe aufbringen
können, sei sie aufgefordert worden, im Januar 2012 wieder beim CID zu
erscheinen. Sie habe dieser, wie auch den späteren Vorladungen im Mai
und im Juni 2012 Folge geleistet, ohne allerdings jemals die geforderte
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Geldsumme zu bezahlen. Im April 2012 seien ihre Mutter und ihre jüngere
Schwester anlässlich einer Hausdurchsuchung von unbekannten Perso-
nen geschlagen worden. Auch die Beschwerdeführerin sei danach immer
wieder im Zusammenhang mit ihrem Bruder vom CID behelligt worden.
Nachdem auch ihre jüngere Schwester das Land verlassen habe, sei sie
darüber verhört und dabei sexuell belästigt worden. Im November 2012 sei
sie vom CID gezwungen worden, zu unterschreiben, dass ihre zwei Brüder
bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen seien. Im Mai
2013 sei sie zu Hause vom CID aufgesucht worden, welches ihr mit baldi-
ger Festnahme gedroht habe. Im Mai 2014 sei ihr Reisepass beschlag-
nahmt worden.
D.b Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhaltes wird
auf die Akten verwiesen.
D.c Zusammen mit dem Asylgesuch sowie mit den weiteren Eingaben wur-
den diverse Dokumente zu den Akten gereicht, auf deren Inhalt, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird.
E.
Mit Verfügung vom 22. August 2014 verweigerte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwer-
deführerin die Begründung ihres Asylgesuches auf Vorfälle stütze, welchen
sie im Zusammenhang mit der Fahndung nach ihrem Bruder C._______,
der sich mittlerweile in der Schweiz als Flüchtling aufhalte, ausgesetzt ge-
wesen sein wolle. Angesichts der Abklärungen der Schweizer Vertretung
in Colombo sei in seinem Asylverfahren die mangelnde Echtheit des von
ihm eingereichten Haftbefehls festgestellt worden, weshalb nicht geglaubt
werden könne, dass gegen ihn ein Gerichtsverfahren angestrengt worden
und er über längere Zeit in Haft gewesen sei. Vor diesem Hintergrund könn-
ten auch die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt wer-
den, welche sich auf eben dieses gegen C._______ geführte Gerichtsver-
fahren sowie auf die Vorfälle nach seiner Ausreise beziehen würden, zumal
sie ihre Aussagen mit keinen Dokumenten belegen könne, was angesichts
des angeblich laufenden Gerichtsverfahrens durchaus möglich gewesen
wäre. Ebenso wenig könnten die Aussagen der Beschwerdeführerin über
die vom CID seit drei Jahren erfolglos geforderten Geldzahlungen über-
zeugen. Einerseits stünden auch diese Geldzahlungen im Zusammenhang
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mit dem zweifelhaften Gerichtsverfahren andererseits sei nicht anzuneh-
men, die Erpresser würden sich von der Beschwerdeführerin jahrelang er-
folglos abspeisen lassen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden
eindeutig Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte aufwei-
sen und insgesamt den Eindruck erwecken, sie habe bei ihren Schilderun-
gen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen
können, sondern lediglich versucht, ihre vermeintliche Verfolgungssituation
in einen Zusammenhang mit einer angeblichen Fahndung nach ihrem Bru-
der einzubetten. Nach objektivem Massstab bestünden somit keine ver-
nünftigen Zweifel daran, dass ihre Vorbringen nicht den Tatsachen entspre-
chen würden. Aufgrund der vorliegenden Akten sei zudem davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin über kein ausreichendes politische Pro-
fil verfüge, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlich-
keit zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könne. Hinsichtlich allfäl-
liger Drohungen und Übergriffe durch Dritte sei zudem darauf hinzuweisen,
dass der sri-lankische Staat grundsätzlich als schutzfähig gelte und die Be-
schwerdeführerin folglich die Möglichkeit habe, sich an die Behörden zu
wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Die Be-
schwerdeführerin habe ihr Heimatland trotz der angeblich nunmehr seit
beinahe drei Jahren andauernden intensiven Bedrohung nicht verlassen,
und sie habe insbesondere bis Mai 2014 auch nicht geltend gemacht, dass
sie dazu nicht in der Lage gewesen sei. Deshalb sei davon auszugehen,
dass sie nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei
oder sie nicht dermassen begründete Furcht gehabt habe, inskünftig sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Im Lichte dieser Erwägungen
komme die Vorinstanz zum Schluss, dass die Sachverhaltsdarlegungen
der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien und sie bei einem Verbleib im
Heimatland nicht akut gefährdet sei. Aus diesen Gründen seien die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin nicht einreiserelevant.
Auch das eingereichte Schreiben ihrer Schwester könne an diesen Erwä-
gungen nichts ändern. Diesbezüglich sei einerseits auf die grundsätzlich
geringe Beweiskraft von solchen Aussagen hinzuweisen, zumal es sich um
Äusserungen der eigenen Schwester handle, welche naturgemäss kaum
gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin gerichtete Aussagen ma-
chen würde. Andererseits beziehe sich das Schreiben auf nachweislich un-
glaubhafte Ereignisse.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und
ihre Tochter nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes seien. Daher
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sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz sei nicht
zu bewilligen.
F.
Die Beschwerdeführerin beantragte für sich und ihre Tochter durch ihre
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. September 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli-
gen, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Es sei ihr ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und eine
Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung zu
gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzu-
wenden.
5.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall.
6.
6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art.
3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt die Vorinstanz Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
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werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14.
September 2011 E. 7.1).
6.3 Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbe-
sondere die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch
die Vorinstanz. Während der Anhörung in der Botschaft sei es zwischen
der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher zu Missverständnissen ge-
kommen. Auch sei die Beschwerdeführerin so nervös gewesen, dass sie
sich nicht richtig auf die Fragen habe konzentrieren können. Andererseits
falle auf, dass sich der/die Befrager/in hauptsächlich auf Daten und Zahlen
fokussiert habe und wichtige Fragen zum Kerngeschehen fehlen würden.
Ferner seien die drei ausführlichen schriftlichen Aussagen der Beschwer-
deführerin in Briefform kaum berücksichtigt und die sozio-kulturelle Stel-
lung einer tamilischen Frau, welche Opfer von sexuellen Übergriffen ge-
worden sei, sei gar nicht berücksichtigt worden. Insbesondere der letzte
Brief vom Mai 2014 enthalte Ausführungen zu den erlittenen Misshandlun-
gen, welche von der Vorinstanz übergangen worden seien. Es mache den
Eindruck, als habe sie schon vorher entschieden, den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin keinen Glauben zu schenken. Die Sachverhaltsfeststel-
lung durch die Vorinstanz sei somit mangelhaft. Eine erneute Anhörung der
Beschwerdeführerin wäre sinnvoll, um ihre aktuelle Gefährdungslage zu-
verlässig beurteilen zu können, wobei auf die Schamgefühle, die eine ta-
milische Frau empfinde, die sexuelle Übergriffe erlebt habe, Rücksicht ge-
nommen werden müsse.
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Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten.
6.4 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwer-
degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfest-
stellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollstän-
dig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden
Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt
hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück-
sichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49,
S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die
Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).
6.5 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche am Asylverfah-
ren teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und
charakterlichen sowie fachlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und so-
mit das volle Vertrauen der Behörden geniessen.
6.5.1 Folglich können die in der Beschwerde gegen den bei der Anhörung
in der Botschaft anwesenden Dolmetscher erhobenen Einwände nicht ge-
hört werden. Im Übrigen beantwortete die Beschwerdeführerin zu Beginn
der Anhörung die Frage, wie sie den Dolmetscher verstehe mit "good" (vgl.
Akten der Vorinstanz A6/10 S. 4). Zudem lassen sich dem Protokoll keiner-
lei Hinweise auf irgendwelche Verständigungsschwierigkeiten zwischen
der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher entnehmen, und sie beant-
wortete abschliessend die Frage, ob sie alle ihre Asylgründe habe darlegen
können mit "yes" (vgl. A6/10 S. 8.).
6.5.2 Sodann ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhalts-
elemente in seiner Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise be-
rücksichtigte, vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Ab-
klärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der an-
gefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vor-
bringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begrün-
dungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen
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Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es der Beschwerdeführerin
möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2, mit Hinweisen).
6.5.3 Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die eingereich-
ten Briefe der Beschwerdeführerin sowie die in der Beschwerdeschrift zi-
tierten Schilderungen ihres Bruders seien unzureichend gewürdigt worden
wird kein Verfahrensmangel, sondern die Beweiswürdigung der Vorinstanz
gerügt. Dies geht insbesondere aus dem Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin hervor, wonach die Vorinstanz die Aussagen [von] C._______, wel-
che ausführlich, voller Realkennzeichen und Nebensächlichkeiten sowie
spontan gewesen seien, nur unzureichend gewürdigt habe. Auf die ent-
sprechende Rüge ist somit im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung
näher einzugehen.
6.5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund, die angefochtene Verfü-
gung zu kassieren.
6.6 Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 22. August
2014 vorab zutreffend festhielt, ist gemäss schweizerischer Asylpraxis für
die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person
im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung
ist somit nur dann beachtlich, als sie noch andauert oder konkrete Hinweise
auf eine künftige Verfolgung bestehen. Befürchtungen, künftig staatlichen
oder quasi-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind
nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme be-
steht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft verwirklichen wird.
6.6.1 Auf Beschwerdeebene hält die Beschwerdeführerin an ihren bisheri-
gen Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz fest. Sie, ihre Mut-
ter und ihre Schwester F._______ seien Opfer von Behelligungen und se-
xuellen Übergriffen geworden. In diesem Zusammenhang wird auf einen
sozialantropologischen Bericht verwiesen (vgl. Dr. Damaris Lüthi: Sozial-
antropologischen Bericht betreffend Umgang mit Sexualität und Folgen
von sexueller Vergewaltigung in Südindien und Sri Lanka, Bern 13. Juli
2010). Des Weiteren werden der Selbstmordversuch ihrer jüngeren
Schwester F._______ und die physischen und psychischen Probleme des
in der Schweiz lebenden Bruders C._______ angeführt.
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6.6.2 Der Bruder der Beschwerdeführerin, C._______ (…) reiste am
12. September 2011 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag ein Asylge-
such stellte (vgl. vorstehend A.). Im Rahmen seines Asylverfahrens er-
suchte die Vorinstanz am 6. Juli 2012 die Schweizer Vertretung in Colombo
um eine Abklärung. Gemäss dem entsprechenden Bericht der Vertretung
vom 13. Dezember 2012 besteht weder beim Colombo Magistrate Courts
noch bei einem Gericht in G._______ ein Verfahren mit der auf dem Haft-
befehl erwähnten Fallnummer (B/854/11), die in Bezug zu den Vorbringen
des Sohnes der Beschwerdeführerin steht. Diesbezüglich wurde ihm das
rechtliche Gehör gewährt. Mit Verfügung der Vorinstanz am 8. Juli 2014
wurde er als Flüchtling anerkannt. Diese Verfügung ist mittlerweile in
Rechtskraft erwachsen, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführun-
gen bezüglich der in diesem Verfahren eingereichten Beweismittel erübri-
gen. Es ist lediglich festzustellen, dass er nicht wegen der mit einem un-
echten Haftbefehl behaupteten Festnahme und des angeblich in diesem
Zusammenhang stehenden Gerichtsverfahrens als Flüchtling anerkannt
wurde, zumal dieses Vorbringen offensichtlich unglaubhaft ist. Die Be-
schwerdeführerin beruft sich aber auf eine - in casu unglaubhafte - Inhaf-
tierung ihres Bruders zur Begründung ihres Asylgesuchs, was unbehelflich
ist.
Demnach ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den Nachweis
für das Vorliegen einer Reflexverfolgung zu erbringen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann auf die entsprechenden und zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift überzeugen insgesamt nicht. Bezüglich des ins Recht gereichten
Briefes der Schwester der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass es
sich dabei um ein privates Schreiben handelt, dem ein geringerer Beweis-
wert zukommt. Soweit auf Beschwerdeebene sowie in der Replik auf die
sozio-kulturelle Komponente im vorliegenden Fall und die Situation sri-lan-
kischer Frauen verwiesen wird, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind,
ist Folgendes festzuhalten: Unabhängig vom kulturellen Hintergrund fällt
es Opfern sexueller Gewalt grundsätzlich schwer, sich zum eigentlichen
Tathergang zu äussern. Erfahrungsgemäss sind sie aber zu einer differen-
zierten und anschaulichen Darstellung ihrer innerlichen Befindlichkeiten
imstande, die sich nebst den allgemein bekannten Reaktionen von Gewalt-
opfern durch Aussagen auszeichnen, die von einer subjektiven Sichtweise
geprägt sind. Gesamthaft betrachtet fehlen vorliegend sowohl Anzeichen
einer persönlichen Betroffenheit als auch Hinweise auf hervorgerufene
psychische Reaktionen oder einen vorhandenen Leidensdruck, welche
aber erfahrungsgemäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten wäre.
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Seite 11
6.7 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht
gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdefüh-
rerin zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat
der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. Bei
dieser Sachlage wird der Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergän-
zung abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorste-
henden Erwägungen als aussichtslos erscheint. Das Gesuch um Gewäh-
rung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ist
mangels der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. Art. 110a AsylG eben-
falls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5445/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 110a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die
Schweizer Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: