Abtei lung IV
D-5446/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Guinea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
7. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5446/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein Staats-
angehöriger von Guinea-Bissau – am 11. Mai 2009 B._______ mit
dem Reisepass seines Chefs und Arbeitgebers auf dem Luftweg über
den Hub von C._______ (...) und reiste via D._______ am 13. Mai
2009 mit dem Zug illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte.
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 18. Mai 2009 und der Anhörung vom 3. Juli
2009 jeweils durch die Vorinstanz im Wesentlichen vor, sein Vater habe
ihm am 19. März 2009 eine 25-jährige Frau vorgestellt und gesagt, er
müsse diese heiraten. Der Beschwerdeführer habe diese Frau jedoch
nicht heiraten wollen. Deswegen habe sein Vater ihm gedroht, er müs-
se das Haus verlassen. Wenn er dies nicht tue, würde der Vater ihn tö-
ten. Am nächsten Morgen sei sein Vater in sein Zimmer gekommen
und habe angefangen, ihn zu schlagen. Dann habe der Vater ein Ge-
wehr geholt und dem Beschwerdeführer gesagt, er wolle ihn umbrin-
gen. Als der Beschwerdeführer geschrien habe, seien andere Leute
und die Polizei ins Haus gekommen, um zu sehen, was vorgefallen sei.
Danach habe die Polizei ihn mitgenommen und ihm mitgeteilt, er müs-
se machen, was sein Vater von ihm verlange. Der Beschwerdeführer
sei anschliessend zwei Tage bei der Polizei inhaftiert gewesen, ehe ihn
sein Arbeitgeber gegen Hinterlegung einer Kaution frei bekommen
habe. In der Folge sei der Beschwerdeführer mit seinem Chef zu ihm
nach Hause gegangen, wo er rund zwei Wochen geblieben sei.
Schliesslich habe ihn sein Arbeitgeber mit nach C._______
genommen, wo er sich bis zu seiner Abreise bei dessen Familie auf-
gehalten habe.
C.
Mit Verfügung vom 7. August 2009 – eröffnet am 10. August 2009 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Mai
2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Voll-
zug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer sei von der Polizei in Schutzhaft genommen worden,
damit sein Vater ihm mit dem Gewehr nichts antun könne. Das heisse,
sie habe ihm Schutz vor den Übergriffen seines Vaters gewährt, auch
Seite 2
D-5446/2009
wenn sie dem Beschwerdeführer erklärt habe, er müsse machen, was
sein Vater von ihm verlange. Deshalb werde die Polizei den Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr vor Übergriffen seines Vaters schützen. Im
Weiteren könne der Beschwerdeführer bei der Rückkehr auf die Unter-
stützung seines Chefs zählen, bei dem und dessen Familie er sich vor
der Ausreise habe aufhalten können. Weil die Mutter des Beschwerde-
führers in E._______ bei ihrer Familie wohne, müsse er nicht in das
Haus seines Vaters zurückkehren, sondern könne sich zu seiner
Mutter begeben, so dass er nicht Gefahr laufe, vom Vater wegen der
verlangten Hochzeit mit der 25-jährigen Frau behelligt zu werden. Es
stehe ihm demnach eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Nach
dem Gesagten sei nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung
bedroht sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Mit Eingabe vom 29. August 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 3
bis 5 der Verfügung des BFM vom 7. August 2009 aufzuheben und
festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzumut-
bar sei und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozes-
sualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
Seite 3
D-5446/2009
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Angesichts des Inhalts der Beschwerdeschrift geht das Bundes-
verwaltungsgericht davon aus, die Beschwerde richte sich nur gegen
den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug. Da die Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs
unangefochten blieben und die rechtliche Folge davon die Wegwei-
sung ist, sind die Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung vom 7. Au-
gust 2009 in der Zwischenzeit mit Ablauf der Beschwerdefrist in
Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bildet folglich allein die Prüfung, ob die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
Seite 4
D-5446/2009
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer beschränkt sich
darauf, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestreiten.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Der Beschwerdeführer verwies betreffend die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzug einzig auf die grossen Schwierigkeiten mit
seinem Vater. Er setzt sich jedoch diesbezüglich nicht mit den entspre-
chenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Für das Bundesver-
waltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlas-
sung, die diesbezüglichen Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
5.2.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hält das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass weder die allgemeine Lage in Guinea-Bissau
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lassen. Gemäss Akten ist
der Beschwerdeführer gesund, verfügt über eine solide Schulbildung,
hat Kenntnisse in mehreren Sprachen und konnte bereits erste Erfah-
rungen in der Arbeitswelt sammeln. Trotz seines jungen Alters (er wird
gemäss eigenen Angaben im Dezember 2009 17 Jahre alt) ist er über-
durchschnittlich reif, hat er doch beispielsweise die Reise von
C._______ in die Schweiz alleine unternommen und arbeitete er
bereits ab seinem 13. Lebensjahr als Kellner in einem Restaurant. Das
BFM hat in seinen Erwägungen zur – im Beschwerdeverfahren nicht
bestrittenen – Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs überzeugend
Seite 5
D-5446/2009
dargelegt, weshalb aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) im vorliegenden Fall
nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann.
Auch wenn die KRK nach ständiger Praxis der Asylbehörden (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e und spätere
Rechtsprechung der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts) im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung hinsichtlich der Berücksichtigung
des Kindeswohls regelmässig von Bedeutung ist, kann in erster Linie
und einleitend auf diese Erwägungen in der angefochtene Verfügung
hingewiesen werden (A15, S. 3 f.). Ein weiteres Indiz dafür, dass der
Beschwerdeführer entsprechend seinem Alter bereits über eine über-
durchschnittliche Selbständigkeit verfügt, ist auch die Verzichtserklä-
rung betreffend die Begleitung einer Vertrauensperson für die Anhö-
rung zu den Asylgründen. Er hielt in dieser fest, er sei in der Lage,
selbstständig nach (...) zu reisen und zu seinen Asylgründen Stellung
zu nehmen und benötige diesbezüglich keine Unterstützung (A13, S.
2). Zudem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit zu seiner Mutter
– welche zusammen mit ihrer Familie in E._______ lebt – zu ziehen
(soweit dies angesichts seiner weitgehenden Selbstständigkeit
überhaupt notwendig ist) und bei ihr zu wohnen, weshalb dem
Kindeswohl besser gedient ist, wenn er in seinen Heimatstaat zu-
rückkehrt, da er dort – im Gegensatz zur Schweiz – auf ein familiäres
und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Bei dieser Sachlage
sind Abklärungen vor Ort entbehrlich.
5.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht davon auszuge-
hen ist, der Beschwerdeführer gerate nach seiner Rückkehr in eine
existenzbedrohende Lage.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug unter anderem zu Recht als
zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
Seite 6
D-5446/2009
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde
aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren
ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ist angesichts des direkten Entscheides in der Hauptsache gegen-
standslos geworden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten im Be-
trag von Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers ist jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auf-
erlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
D-5446/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
Seite 8