B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5446/2014
Ur t e i l vom 2 3 . Ma i 20 17
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N_______.
D-5446/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, aus
der Provinz D._______ stammende Kurden mit letztem Wohnsitz im Dorf
E._______, ihren Heimatstaat am 12. August 2012 (Beschwerdeführer)
respektive am 29. April 2013 (Beschwerdeführerin und Sohn) auf dem
Landweg. Der Beschwerdeführer gelangte über F._______ und weitere,
ihm unbekannte Länder am 19. November 2012 illegal in die Schweiz und
stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ ein Asylgesuch. Nach der dort am 27. November 2012 durch-
geführten Befragung zur Person (BzP) wurde er mit Verfügung vom 28. No-
vember 2012 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
H._______ zugewiesen. Am 14. Februar 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rer vom BFM angehört.
A.b Die Beschwerdeführerin ihrerseits gelangte mit ihrem Sohn zunächst
– nach kontrollierter Ausreise – auf dem Landweg nach F._______ und von
dort mit dem Flugzeug am 8. Februar 2014 legal in die Schweiz. Am
13. Februar 2014 stellte sie im EVZ G._______ für sich und ihren Sohn ein
Asylgesuch, wo am 27. Februar 2014 die BzP stattfand. Mit Verfügung vom
28. Februar 2014 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn für den
Aufenthalt während des Asylverfahrens ebenfalls dem Kanton H._______
zugewiesen. Die Anhörung durch das BFM wurde am 7. Mai 2014 durch-
geführt.
A.c Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, er habe eine Ausbildung zum (Nennung Beruf) gemacht und
diese im Jahre (...) abgeschlossen. Da er Kurde sei, habe er keine Arbeit
erhalten. Seit dem Jahre (...) habe er in E._______ ein eigenes (Nennung
Geschäft) geführt. Zunächst habe er viele Feste und Hochzeiten gefilmt.
Als sich dann die syrische Regierung im Zuge der Revolution gegen das
eigene Volk gewendet und dieses unterdrückt habe, habe er ab (...) begon-
nen, an Demonstrationen teilzunehmen und dabei gleichzeitig zu filmen.
Die aufgenommenen Videos und Fotos habe er in der Folge über zwanzig
Mal einer "Koordinierungsgruppe", welcher fünfzehn kurdische Parteien –
ausser der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) – angehörten, ausgehändigt.
Diese habe das Material sodann an Orient-TV, an Al Jazeera und andere
kurdische Kanäle weitergegeben. Es sei dann nicht sehr lange gegangen,
bis die syrischen Behörden davon erfahren hätten. Etwa einen Monat vor
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dem Überfall auf sein Geschäft sei eine im Dienste der syrischen Regie-
rung stehende Person bei ihm erschienen und habe von ihm verlangt, dass
er seine Aufnahmen samt und sonders an die Behörden aushändige, an-
sonsten mit Gewalt gegen ihn vorgegangen und sein Geschäft geschlos-
sen würde. Dies habe er jedoch nicht getan. Auch sei ihm erklärt worden,
dass seine Tätigkeit bewilligungspflichtig sei. Das habe er jedoch als Schi-
kane erachtet und sich nicht weiter darum gekümmert. Auf den Videos und
den Fotos habe man sehen können, wie die Leute demonstriert, die kurdi-
sche Flagge hochgehalten und gegen die Regierung ausgesagt hätten.
Insgesamt habe er über zwanzig Demonstrationen, welche in E._______
stattgefunden hätten, aufgenommen. Im Jahre (...) habe er die Kurden-Un-
ruhen in I._______ gefilmt. Er sei daraufhin von den syrischen Behörden
aufgefordert worden, eine Erklärung zu unterzeichnen, gemäss welcher er
keine solchen Aktivitäten mehr durchführen werde. Er habe die Erklärung
zwar unterzeichnet, sich aber später nicht daran gehalten, da in seinem
Land Leute sterben würden und er durch seine Aufnahmen dem Volk habe
beistehen wollen. Am Abend des (...), hätten die Behörden in seiner Abwe-
senheit seinen Laden gestürmt, seinen Computer zerstört und alle seine
USB-Sticks mitgenommen. In der Folge habe ihn sein Mitarbeiter über den
Vorfall telefonisch in Kenntnis gesetzt. Wenn ihn die Behörden in Gewahr-
sam genommen hätten, wäre er entweder getötet oder lebenslang ins Ge-
fängnis gesperrt worden. Er habe sich in der Nacht vor seiner Ausreise bei
Verwandten versteckt, sei früh am nächsten Morgen nach Hause zurück-
gekehrt und danach sofort geflüchtet. Seine Frau habe sich nach seiner
Flucht im Dorf J._______ bei seinem Cousin versteckt. Ferner sei er Sym-
pathisant der K._______ und habe in der Schweiz an Demonstrationen
derselben teilgenommen.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits schloss sich im Wesentlichen den Vor-
bringen ihres Mannes an respektive brachte vor, persönlich keine Prob-
leme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Sie habe jedoch Angst
gehabt, wegen der Probleme ihres Mannes ebenfalls behördliche Schwie-
rigkeiten zu bekommen beziehungsweise um ihr Leben gefürchtet. Es sei
bei ihr vor zirka (...) Jahren (Nennung Leiden) diagnostiziert worden, wo-
rauf man sie in einem Privatspital in L._______ operiert und daran an-
schliessend einer (Nennung Behandlung) unterzogen habe. Nach der
Flucht ihres Mannes habe sie sich bis zur Ausreise in einem anderen klei-
nen Dorf bei seinen Verwandten versteckt gehalten.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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B.
Mit Verfügung vom 22. August 2014 – eröffnet am 25. August 2014 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz, ordnete indes-
sen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden weder die Anfor-
derungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch
diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Der Vollzug der
Wegweisung nach Syrien sei aufgrund der dortigen Sicherheitslage als
nicht zumutbar zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 24. September 2014 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei an das BFM zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Neubeurteilung zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die Rechts-
wirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen
würden, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
Einsicht in den USB-Stick (Beweismittel 1 der Akte A23) sowie in die Akte
A24/2 (interner Antrag des BFM auf vorläufige Aufnahme) und eventualiter
dazu um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise um Zustel-
lung einer schriftlichen Begründung des internen Antrags und – nach der
Gewährung der Akteneinsicht und der Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung – um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2014 teilte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten dürften. In Form einer CD-ROM wurde ihnen
Einsicht in den von ihnen eingereichten USB-Stick gewährt und Frist bis
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14. Oktober 2014 zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme an-
gesetzt, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten ent-
schieden werde. Er wies sowohl den Antrag betreffend die Einsicht in die
Akte A24/2 (interner Antrag des BFM zur Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme) als auch die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs zum internen Antrag beziehungsweise auf Zustellung einer schriftli-
chen Begründung des internen Antrages und auf Ansetzung einer Nachfrist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig forderte er
die Beschwerdeführenden auf, bis zum 14. Oktober 2014 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
E.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden wei-
tere Beweismittel (Nennung Beweismittel) zur exilpolitischen Tätigkeit des
Beschwerdeführers in der Schweiz ein.
F.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung
von der Bezahlung von Verfahrenskosten, da die Beschwerde nicht als
aussichtslos bezeichnet werden könne und sie bedürftig seien. Zum Beleg
reichten sie eine Fürsorgebestätigung der (Nennung Behörde) zu den Ak-
ten.
G.
Am 14. Oktober 2014 legten die Beschwerdeführenden ihre ergänzende
Stellungnahme ins Recht.
H.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 wurde das Gesuch um Befreiung von
der Bezahlung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
I.
Mit Eingabe vom 23. März 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführenden ein seine Mandanten betreffendes Beweismittel fälschlicher-
weise in einem anderen von ihm betreuten Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht ein. In seinem Schreiben vom 30. März 2015
machte der Rechtsvertreter im erwähnten anderen Beschwerdeverfahren
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Seite 6
das Bundesverwaltungsgericht auf seinen Irrtum aufmerksam und er-
suchte, es sei das als Beilage 4/2015 bezeichnete Beweismittel (Nennung
Beweismittel) in das Dossier D-5446/2014 zu legen.
J.
Mit Eingabe vom 30. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden das
sie betreffende Dokument (Nennung Beweismittel) als Beilage 1/2015 zu
den Akten.
K.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 legten die Beschwerdeführenden weitere
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
L.
In ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2015 verwiesen die Beschwerdefüh-
renden auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 und D-5553/2013
vom 18. Februar 2015 [= BVGE 2015/3]), welche sich zur prekären Sicher-
heits- und Menschenrechtslage in ihrer Heimat äussere und die bisherige
falsche Einschätzung der Asylbehörden aufzeige, weshalb es als sinnvoll
zu erachten sei, das Dossier dem SEM zur (erneuten) Vernehmlassung
zukommen zu lassen. Zudem machten sie auf aktuelle Ereignisse und Ent-
wicklungen in und um Syrien aufmerksam.
M.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 wurden die Beschwerdeführenden
aufgefordert, das als Beschwerdebeilage 2 bezeichnete fremdsprachige
Beweismittel, dessen Original mit Eingabe vom 28. Mai 2015 nachgereicht
wurde, bis zum 4. Januar 2016 in eine Amtssprache des Bundes zu über-
setzen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der bestehen-
den Aktenlage weitergeführt werde.
N.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden
eine deutsche Übersetzung der Beschwerdebeilage 2 zu den Akten.
O.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 erneuerten die Beschwerdeführenden ih-
ren Antrag auf Einholung einer Vernehmlassung.
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Seite 7
P.
Mit Eingabe vom 31. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden ärztli-
che Berichte beziehungsweise Übersetzungen betreffend (Nennung Lei-
den) der Beschwerdeführerin ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG).
Da das BFM die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse al-
ternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den
Einwänden auf Beschwerdeebene betreffend die Rüge, die Vorinstanz
habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungs-
pflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den
Vollzug zufolge der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe, kein schutz-
würdiges Interesse. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzuge-
hen.
Sodann besteht mangels gesetzlicher Grundlage kein Ersatz (vorläufige
Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung; vgl.
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bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai 2015, D-3605/2014
vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E-776/2013
vom 8. April 2014). Daher erweist sich der Antrag, es sei festzustellen, dass
die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbe-
stehen würden (Begehren [5]) als unzulässig, weshalb auf diesen nicht ein-
zutreten ist.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG)
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
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Seite 9
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur an-
geführten behördlichen Suche seien in weiten Teilen unsubstanziiert und
teilweise unrealistisch ausgefallen, weshalb diese konstruiert wirken wür-
den. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen anzugeben, wann
er letztmals anlässlich einer Demonstration gefilmt habe oder in welchem
Zeitraum er dieser Tätigkeit nachgegangen sei. Trotz wiederholter Nach-
frage seien die Antworten ausweichend geblieben. Weiter scheine er sich
auch nicht mit Bestimmtheit erinnern zu können, wo er sich zum Zeitpunkt
der behördlichen Stürmung seines Geschäfts aufgehalten habe. Dann
habe er im Laufe der Anhörung mehrfach darauf hingewiesen, dass er bei
den Aufnahmearbeiten stets vermummt gewesen sei, weshalb er sich
selbst nicht erklären könne, wie den Behörden seine Tätigkeit zur Kenntnis
gelangt sei. Dabei habe er schemenhaft auf seine kurdische Abstammung
verwiesen, wohl um eine Art Generalverdacht der syrischen Behörden ge-
genüber der kurdischen Bevölkerung anzudeuten. Überdies sei vor dem
Hintergrund der übrigen Schilderungen wenig nachvollziehbar, weshalb die
Behörden ausgerechnet während seiner Abwesenheit in sein Geschäft ein-
gedrungen seien. Gemäss eigenen Angaben hätten die Behörden offenbar
schon seit rund einem Monat den Verdacht gehegt, dass er an seinem Ar-
beitsplatz aktivistisches Material aufbewahre. Wären diese wirklich an sei-
ner Person interessiert gewesen, hätten ihn die Behörden mit einer ent-
sprechenden Observierung problemlos in seinem Geschäft abfangen kön-
nen, zumal er täglich an seinem Arbeitsplatz gewesen sei. Auch erstaune
es in diesem Zusammenhang sehr, dass er, nachdem man ihn angeblich
bereits behördlich aufgefordert gehabt habe, sein Aufnahmematerial aus-
zuhändigen, weiterhin habe befürchten müssen, die Behörden würden
rund einen Monat später belastendes Videomaterial am Arbeitsplatz vorfin-
den. Der Beschwerdeführer habe nämlich nach diesem Vorfall vernunftge-
mäss jederzeit damit rechnen müssen, dass sein Geschäft erneut kontrol-
liert würde, weshalb es sich für ihn also geradezu aufgedrängt hätte, das
belastende Material – hätte solches wirklich existiert – zwischenzeitlich ver-
schwinden zu lassen. Die an dieser Stelle nicht abschliessend aufgeliste-
ten Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers würden
dazu führen, dass ihm die behördliche Suche aufgrund von aktivistischen
Tätigkeiten nicht geglaubt werden könne. Angesichts der dargelegten Un-
glaubhaftigkeit müsse auf die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte Furcht vor einer allfälligen Reflexverfolgung nicht näher eingegan-
gen werden. Ohnehin könnten den Akten und insbesondere den Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung keine Hinweise
D-5446/2014
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entnommen werden, dass die Behörden versucht hätten, in diesem Zusam-
menhang Familienangehörige des Beschwerdeführers zu kontaktieren. Auf
Vorhalt habe die Beschwerdeführerin angegeben, sich diesbezüglich we-
gen ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht weiter informiert zu ha-
ben.
Weiter sei zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bereits in Syrien
Sympathisant der K._______ gewesen und habe seit Beginn der Revolu-
tion regelmässig an den lokalen Demonstrationen teilgenommen, anzufüh-
ren, dass lediglich einfache Kritik am Regime oder die blosse Mitgliedschaft
in einer oppositionellen Partei von den syrischen Behörden nicht geahndet
werde, sofern die betreffende Person nicht durch als staatsgefährdend be-
trachtete Aktivitäten auffalle. Wie erwähnt, könne dem Beschwerdeführer
nicht geglaubt werden, dass er ins Visier der syrischen Behörden geraten
respektive durch diese überhaupt als oppositionelle Person identifiziert
worden sei. Den Akten könnten zudem keine Hinweise entnommen wer-
den, dass er aufgrund seiner oppositionellen Haltung konkrete staatliche
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Diesem Vorbringen komme
demnach keine Asylrelevanz zu. Das Gleiche gelte für die Ausführungen
zur Unterzeichnung einer Erklärung im Jahre (...), sich künftig von aktivis-
tischen Tätigkeiten fernzuhalten. Gemäss gesicherten Kenntnissen des
SEM seien die Teilnehmenden an den Kurdenunruhen vom (...) weitgehend
amnestiert worden und müssten, abgesehen von deren Anführern, mit kei-
nen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr rechnen. Es sei nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der damals unter-
zeichneten Erklärung wieder ins Blickfeld der syrischen Behörden gerückt
sei oder ihm deswegen im heutigen Zeitpunkt von Seiten der syrischen Be-
hörden asylrelevante Nachteile drohten. Sodann stellten die angeführten
Diskriminierungen im beruflichen Umfeld oder wegen der kurdischen Ab-
stammung ebenso keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Diese seien in
weit verbreiteten regionalen Ansichten begründet und würden grosse Teile
der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen. Auch wenn solche Diskriminie-
rungen ungerecht erscheinen mögen, würden diese den Aufbau einer ei-
genständigen Existenz – wie sich vorliegend gezeigt habe – nicht verun-
möglichen. Schliesslich seien die geltend gemachten exilpolitischen Tätig-
keiten des Beschwerdeführers (einfache Teilnahme an Demonstrationen;
Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Partei) mit denjenigen einer Vielzahl
von Syrern in der Schweiz vergleichbar und würden sich somit nicht von
den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Syrer abheben. Den
eingereichten Bildern sowie den diesbezüglichen Angaben bei der Anhö-
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rung sei nicht zu entnehmen, dass er sich bei den erwähnten Demonstra-
tionen besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus expo-
niert oder eine in der Öffentlichkeit exponierte Führungsposition innege-
habt hätte. Die angeführten exilpolitischen Aktivitäten seien daher nicht ge-
eignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
3.2 Demgegenüber rügten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitte-
leingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch
die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an das BFM rechtfertigten. So habe das BFM
den Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Begründungspflicht und dadurch
den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht sei insbeson-
dere anzuführen, dass der bereits bei der Vorinstanz gestellte Antrag auf
Zustellung des internen Antrages auf vorläufige Aufnahme beziehungs-
weise auf schriftliche Begründung desselben unbehandelt geblieben sei;
dieser Antrag müsse jedoch zwingend offengelegt werden. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe in einem anderen Fall Einsicht in den fraglichen
Antrag gewährt. Vorliegend bestehe kein Grund, von dieser neuen Praxis
abzuweichen. Ihm sei nach der Gewährung der Akteneinsicht eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren,
da es ihm sonst nicht möglich sei, sich vollumfänglich in dieser Beschwerde
zu äussern. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, Einsicht in den
USB-Stick zu gewähren und Abklärungen betreffend den Inhalt dieses
Sticks vorzunehmen sowie die darauf befindlichen respektive die einge-
reichten Beweismittel zu würdigen, was eine klare Verletzung des rechtli-
chen Gehörs darstelle. Zudem habe das BFM in Verletzung der Begrün-
dungspflicht bei den Argumenten für die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nur auf die Sicherheitslage in Syrien verwiesen, wodurch keine
konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden sei. Konkret handle es
sich faktisch um eine "Gewährung vorübergehenden Schutzes" gemäss
Art. 4 AsylG, welche jedoch nicht in diesem Verfahren angeordnet werden
dürfe. Sodann habe die Prüfung einer Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs derjenigen der Zumutbarkeit vorzugehen, was von den schweize-
rischen Asylbehörden zwingend zu beachten sei. In diesem Zusammen-
hang sei von zentraler Bedeutung, dass sie durch das Ergreifen eines
Rechtsmittels nicht schlechter gestellt werden dürften, und es sei zu ge-
währleisten, dass der ihnen aufgrund der vorläufigen Aufnahme zugespro-
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chene Status auch während des Beschwerdeverfahrens und bei einer all-
fälligen Kassation der angefochtenen Verfügung beibehalten werde. Die
Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme sei ungeachtet der Rechtskraft
des angefochtenen Entscheids zu gewährleisten. Zudem habe die Vo-
rinstanz wiederholt die Begründungspflicht verletzt: So habe sie in der an-
gefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt, dass sich der Beschwer-
deführer seit bald zwei Jahren in der Schweiz aufhalte und ihre Familie
kurdischer Herkunft sei. Ebenso wenig erwähnt sei der Umstand, dass der
Beschwerdeführer bei der Anhörung angegeben habe, die Behörden seien
kurz nach seiner Flucht bei ihm zu Hause gewesen und somit über seine
Flucht ins Ausland informiert seien. Weiter habe das BFM nicht erwähnt,
dass er sein Aufnahmematerial an politische Parteien weitergeleitet habe
und er die Kenntnisse der syrischen Behörden über seine oppositionelle
Tätigkeit in den Zusammenhang mit der Weitergabe seiner Fotos und
Filme an die Koordinationsgruppe stelle. Die Vorinstanz habe weiter nicht
erwähnt, dass man sein Foto an die Grenzposten verteilt und auch die Be-
schwerdeführerin selber an Demonstrationen teilgenommen habe. Betref-
fend die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei vorab auf die vorherigen
Ausführungen zu verweisen. Offenbar habe es die Vorinstanz versäumt,
ihre Vorbringen vollständig abzuklären. Im Weiteren ergebe sich die man-
gelhafte Abklärung bereits aus der schwerwiegenden Verletzung des recht-
lichen Gehörs. Ferner habe die Vorinstanz die Anhörung erst fünfzehn Mo-
nate nach Einreichung seines Asylgesuchs durchgeführt, was eine offen-
sichtliche Verletzung der Abklärungspflicht darstelle. Dies wiege deshalb
schwer, weil es willkürlich sei, einerseits das Verfahren zu verschleppen
und andererseits zu behaupten, die Ausführungen seien nicht substanzi-
iert.
3.3 In materieller Hinsicht hielten die Beschwerdeführenden im Wesentli-
chen fest, sie hätten den Beweis für zahlreiche Aktivitäten und Vorbringen
erbracht. Es gehe daher nicht an, dass die Vorinstanz die eingereichten
Beweismittel unerwähnt lasse und sich darauf beschränke, die Unglaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen zu behaupten. Entsprechend den eingereichten
Unterlagen ergebe sich der Beweis der Teilnahme an Demonstrationen in
offensichtlicher Weise. Ihre Ausführungen zeichneten sich sodann durch
etliche Realkennzeichen aus, welche von der Vorinstanz in keiner Weise
gewürdigt worden seien. Weiter habe es im Ablauf zwischen dem Entste-
hen der Filmaufnahmen bis zu deren Publikation durch die erwähnten Me-
dien für die syrischen Behörden etliche Möglichkeiten gegeben, den Be-
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Seite 13
schwerdeführer und seine Tätigkeiten zu überwachen und ihn zu verdäch-
tigen. Es sei naiv zu glauben, nur weil sich der Beschwerdeführer während
seiner Filmtätigkeit vermummt habe, würden die Behörden nichts von sei-
nen Aktivitäten erfahren. Betreffend das Argument der Vermummung sei
zudem anzufügen, dass die Beobachtung der Demonstranten und die
Identifizierung der Teilnehmer mit Unterstützung von zahlreichen aus dem
Ort stammenden Spitzeln geschehen seien und er sich nur dann ver-
mummt habe, wenn er die Demonstrationen gefilmt habe. Entgegen der
vorinstanzlichen Behauptung sei es somit sehr wohl glaubhaft, dass es den
syrischen Behörden gelungen sei, ihn zu identifizieren. Entgegen der Be-
hauptung, wonach der Beschwerdeführer nicht habe angeben können, wo
er sich im Zeitpunkt der Stürmung seines Geschäfts aufgehalten habe,
gehe aus den Anhörungsprotokollen klar hervor, dass er im fraglichen Mo-
ment an einer Verlobungsfeier gewesen sei. Weiter sei der Vorhalt, der Be-
schwerdeführer habe keine genauen Angaben zur letzten von ihm gefilm-
ten Demonstration machen können, angesichts der ausführlichen Schilde-
rung bei der Anhörung (ab Frage 59) als willkürlich zu bezeichnen. Sodann
gehe aus seinen Aussagen eindeutig hervor, dass die Teilnahme an der
letzten Kundgebung, an welcher er gefilmt habe, kurz vor seiner Ausreise
geschehen sei. Aus dem Umstand, dass die Aufnahmen von beschränkter
Dauer gewesen seien, könne nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet wer-
den, zumal die Bedeutung einer Aufnahme nicht von deren Dauer ab-
hänge. Willkürlich sei ferner die Behauptung, es sei nicht glaubhaft, dass
die Behörden sein Geschäft genau im Zeitpunkt seiner Abwesenheit ge-
stürmt hätten. Da er oft auswärts gefilmt habe, sei es nur logisch, dass er
nicht oft im Geschäft anwesend gewesen sei und die Behördenvertreter in
einem solchen Moment sein Geschäft aufgesucht hätten. Daran ändere
auch nichts, wenn er bei der Anhörung angegeben habe, täglich im Ge-
schäft zugegen gewesen zu sein, da er ja eben nicht den ganzen Tag dort
anwesend habe sein können. Im Weiteren wiederhole die Vorinstanz einen
häufigen Fehler in ihrer Verfügung, indem sie dem Beschwerdeführer das
angeblich unlogische Verhalten von Dritten, hier der syrischen Behörden,
vorwerfe. Es ergebe jedoch keinen Sinn, dem diktatorischen syrischen Re-
gime eine logische Handlungsweise zu unterstellen. Dies gelte ebenso be-
treffend die Suche nach seiner Person, als er bei einer Verlobungsfeier ge-
wesen sei, wie bezüglich des Arguments, dass er gewarnt, aber sein Ge-
schäft während des folgenden Monats nicht gestürmt worden sei. Betref-
fend die vorinstanzliche Behauptung, die Beschwerdeführerin habe keine
Angaben zu behördlichen Besuchen bei der Familie ihres Mannes machen
können, sei darauf zu verweisen, dass sie weder zur eigenen noch zur Fa-
milie ihres Ehemannes Kontakt gehabt habe und sie deshalb nicht wisse,
D-5446/2014
Seite 14
ob die Familie ihres Mannes kontaktiert worden sei. Die Vorinstanz sei so-
mit insgesamt zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen aus-
gegangen.
3.4 Zur Rüge der Verletzung von Art. 3 AsylG sei festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden infolge der aktivistischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers (Teilnahme an Protestkundgebungen; Erstellen von Film-
aufnahmen zahlreicher Demonstrationen und Weiterleiten dieser Aufnah-
men an Fernsehsender) und der daraus resultierenden behördlichen Re-
aktionen (Schikanen; Stürmung des Geschäfts und Beschlagnahmung ver-
schiedener Datenträger) ins Visier der syrischen Behörden geraten seien
und ihnen aus politischen und ethnischen Gründen eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass das syrische Regime
einfache Regimekritik oder die einfache Mitgliedschaft in einer oppositio-
nellen Partei durchaus ahnde und die betreffenden Personen gezielt ver-
folge. Ferner bezwecke das BFM durch die Zerlegung der Vorbringen –
und das entsprechende Unterlassen einer Gesamtwürdigung – die einzel-
nen Probleme in "nicht asylrelevante" Teile zu zerstückeln, was ein willkür-
liches und somit rechtswidriges Vorgehen darstelle. Vorliegend seien in
diesem Zusammenhang die Ereignisse im Jahre (...) deshalb von grosser
Relevanz, da durch die damalige Verfolgung des Beschwerdeführers fest-
stehe, dass er den syrischen Behörden seither bekannt gewesen sei. Auf-
grund dieser Vorverfolgung seien die Voraussetzungen zur Bejahung der
begründeten Furcht massiv herabgesetzt. Der vorinstanzlichen Argumen-
tation, wonach die Diskriminierungen wegen der kurdischen Volkszugehö-
rigkeit keine asylbeachtliche Verfolgung darstellten, sei zu entgegnen, dass
die Vorinstanz auch diesbezüglich eine Gesamtbetrachtung unterlassen
habe. Im angefochtenen Entscheid beschränke sich das BFM auf eine pau-
schale Behauptung ohne Angabe von Quellen. Die Vorinstanz habe somit
offenbar keine weiteren Abklärungen betreffend die heutige Situation von
Kurden in Syrien vorgenommen. So habe denn auch das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Urteil betreffend die Verfahren D-7234/2013 und D-
7233/2013 vom 2. Juli 2014 unter anderem festgehalten, dass das BFM
abklären müsse, ob den Kurden in Syrien heute eine Kollektivverfolgung
drohe. Aufgrund dieser zwingend vorzunehmenden Abklärungen müsse
der angefochtene Entscheid auch deshalb aufgehoben werden. Falls der
BFM-Entscheid nicht zwecks Abklärung und Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen würde, sei bereits im heutigen Zeitpunkt die Kol-
lektivverfolgung der Kurden in Syrien zu bejahen. So sei offensichtlich,
dass die Kurden Opfer der gezielten ethnischen Verfolgung durch die sun-
D-5446/2014
Seite 15
nitischen Terroristen des Daesh (IS) geworden seien. Zudem sei auf öffent-
liche Berichte zu verweisen, welche von der systematischen Gewalt des
syrischen Regimes gegen Oppositionelle zeugten. Sie hätten daher bei ei-
ner Rückkehr begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung,
ausgehende entweder durch die syrische Regierung oder durch islamisti-
sche Gruppen.
3.5 Schliesslich würden die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh-
rers die bereits hohe Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung
erhöhen. Das BFM versuche, das politische Profil des Beschwerdeführers
zu schmälern. Das exilpolitische Engagement in der Schweiz stelle die
Fortsetzung der bereits in Syrien dargelegten politischen Haltung dar. Be-
sonders schwerwiegend sei der Umstand, dass die Vorinstanz es unterlas-
sen habe, sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich zur Frage der
Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zu äussern. Der Be-
schwerdeführer sei aufgrund seiner Probleme mit den Behörden in Syrien
und mit seiner öffentlichen Kritik am syrischen Regime zweifelsohne ein
Oppositioneller für die syrischen Behörden. Nicht nur das Bundesverwal-
tungsgericht, sondern auch in- und ausländische Medien würden von der
Überwachung der syrischen Exilopposition und deren asylrelevanten Kon-
sequenzen berichten. Das BFM habe sich an der aktuellen – und nicht der-
jenigen aus den Jahren 2010 bis 2012 stammenden – Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, in welcher innerhalb der letzten Jahre die
Schwelle der Gefährdung von aus dem Ausland zurückkehrenden Asylsu-
chenden schrittweise gesenkt worden sei, zu halten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe zu-
nächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die
Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der
Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen, insbe-
sondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfest-
stellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter
Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
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Seite 16
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuch-
stellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der von
den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bstn. a und
b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergrei-
fen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt,
wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde
oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese
jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss
(vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger
(Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016,
Art. 49 Rz. 39; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008,
Art. 49 Rz. 28; Urteil des BVGer
D–6284/2013 vom 20. Februar 2014 m.w.H.). Die Vorinstanz gelangte
nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbrin-
gen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerde-
führenden, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes darstellt. Zudem beruht der Entscheid der Vorinstanz auf ei-
ner laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Sy-
rien. Das von den Beschwerdeführenden angerufene Urteil, in welchem
das Bundesverwaltungsgericht am 2. Juli 2014 eine Verfügung der Vo-
rinstanz kassierte und diese unter anderem aufforderte, die aktuelle Situa-
tion der Kurden in Syrien zu überprüfen, ist in anderer Sache ergangen und
kann der Vorinstanz in diesem Verfahren nicht entgegengehalten werden.
D-5446/2014
Seite 17
Zudem setzte sich das BFM im angefochtenen Entscheid mit der kurdi-
schen Abstammung der Beschwerdeführenden und den damit einherge-
henden Benachteiligungen in ihrem Heimatstaat auseinander (vgl. act.
A25/9 S. 5).
4.1.2 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, die Vorinstanz habe den
internen Antrag auf vorläufige Aufnahme trotz Aufforderung nicht offenge-
legt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem anderen Fall Einsicht
in den fraglichen Antrag gewährt. Vorliegend bestehe kein Grund, von die-
ser neuen Praxis abzuweichen. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die
Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 29. September 2014 zu ver-
weisen, worin festgehalten wurde, dass die Akte A24/2 – in welche um Ein-
sicht ersucht werde – ausschliesslich für den Amtsgebrauch respektive zur
internen Entscheidfindung bestimmt gewesen sei, weshalb die Vor-instanz
die Edition dieser Akte zu Recht und ohne Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör verweigert habe, worauf das entsprechende Einsichts-
gesuch abgelehnt wurde. Überdies verkennt der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden, dass die in einem anderen Beschwerdeverfahren ge-
währte einmalige Akteneinsicht in einen solchen Antrag – entgegen der in
der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht – klarerweise noch keine Pra-
xisänderung des Bundesverwaltungsgerichts darstellt. Insofern die Be-
schwerdeführenden fordern, die Vorinstanz habe ihnen Einsicht in die von
ihr verwendeten Länderherkunftsinformationen und entsprechenden Quel-
len zu gewähren, ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass das BFM im vor-
liegenden Verfahren fallspezifische Abklärungen getätigt hätte. Hinsichtlich
allgemeiner und öffentlich zugänglicher Quellen ist festzuhalten, dass dies-
bezüglich für die Vorinstanz keine Pflicht besteht, diese – auch für die Par-
teien zugänglichen – Quellen offenzulegen. Vorliegend kann somit nicht
von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts und mithin einer solchen
des rechtlichen Gehörs gesprochen werden.
4.1.3 Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Be-
gründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grund-
satzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32
Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführenden tatsächlich hörte,
sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte,
was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug (vgl.
BVGE 2015/10 E. 3.3). Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid
in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die gel-
tend gemachte Verfolgungssituation respektive die Suche durch die syri-
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Seite 18
schen Behörden als nicht glaubhaft zu erachten sei, weshalb weiterge-
hende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. In diesem Zusammen-
hang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Es ergeben sich denn auch
nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den
Schluss zulassen würden, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig
abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Soweit in der Rechts-
mitteleingabe gerügt wird, die Vorinstanz hätte Abklärungen betreffend den
Inhalt des eingereichten USB-Sticks vornehmen beziehungsweise die da-
rauf befindlichen Beweismittel würdigen müssen, kann dieser Auffassung
nicht gefolgt werden. So verzichtete das BFM in seinen Ausführungen zwar
darauf, sämtliche auf dem USB-Stick enthaltenen Beweismittel im Ent-
scheid einzeln aufzuführen, verwies jedoch explizit darauf, dass der Be-
schwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen unter anderem Vi-
deoaufnahmen, welche seine Teilnahme an Demonstrationen in Syrien und
der Schweiz belegen würden, eingereicht habe, und würdigte diese Tätig-
keiten anschliessend dementsprechend (vgl. act. A25/9 S. 3 und 6). In die-
sem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerde-
führer nicht weiter erläutert, weshalb die Vorinstanz nach der Einreichung
von Beweismitteln Abklärungen zu diesen vornehmen sollte und inwiefern
durch die Nichtvornahme solcher – nicht näher bezeichneter Abklärungen
– eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken sein soll.
Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen,
weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Trag-
weite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufech-
ten (BGE 129 I 232 E. 3.2).
4.1.4 Bei dieser Sachlage liegt auch keine willkürliche Rechtsanwendung
durch die Vorinstanz vor. Für die Annahme von Willkür genügt es nicht,
dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender er-
scheint. Vielmehr muss der betreffende Entscheid offensichtlich unhaltbar
sein, so insbesondere wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Wider-
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KEL-
LER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f. S. 237 f.;
BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.).
D-5446/2014
Seite 19
4.1.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Ver-
letzung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs, als un-
begründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
4.2 In materieller Hinsicht vermögen die Entgegnungen in den Eingaben
auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel zu keiner
anderen Betrachtungsweise zu führen.
4.2.1 Aus dem Einwand, wonach sich aus den eingereichten Unterlagen
der offenkundige Beweis ergebe, dass der Beschwerdeführer an Demonst-
rationen teilgenommen habe, können die Beschwerdeführenden vorlie-
gend nichts zu ihren Gunsten herleiten. So bestritt die Vorinstanz im ange-
fochtenen Entscheid solche Teilnahmen nicht, sondern führte hinsichtlich
der Aktivitäten in Syrien an, es könne dem Beschwerdeführer nicht ge-
glaubt werden, dass er deswegen in seiner Heimat tatsächlich behördlich
gesucht worden sei, und hielt hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten in
der Schweiz fest, diese seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlings-
rechtlich relevanter Verfolgung zu begründen (vgl. act. A25/9 S. 4 und 6).
Der weitere Einwand, wonach sich ihre Ausführungen durch etliche Real-
kennzeichen auszeichnen würden, welche von der Vorinstanz in keiner
Weise gewürdigt worden seien, vermag sodann nicht zu überzeugen. Wie
die Vorinstanz zu Recht erwog, blieben insbesondere die Aussagen des
Beschwerdeführers trotz wiederholter Nachfragen anlässlich der Anhörung
über weite Strecken unsubstanziiert, vage und wenig konkret (vgl. act.
A13/17 S. 6 ff.), lassen also in der Tat Realkennzeichen (so insbesondere
Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktions-
schilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen, zumal seine
Ausführungen in der vorgetragenen Form und Dichte problemlos auch von
einer unbeteiligten Drittperson nacherzählt werden könnten. Zwar reichten
die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen ein, welche den Beschwer-
deführer als Teilnehmer von Kundgebungen zeigen. Jedoch ist auf diesen
Beweismitteln weder der Beschwerdeführer – ausser auf zwei ihn betref-
fenden Reklamefotos für seine Erwerbstätigkeit als Filmer – noch eine ver-
mummte Person (der Beschwerdeführer sei jeweils bei seinen Demonstra-
tionsaufnahmen vermummt gewesen; vgl. act. A13/17 S. 8 und S. 12) mit
einer Filmkamera zu sehen und auch die eingereichten Videos vermögen
nicht den Beweis zu erbringen, dass diese tatsächlich durch den Be-
schwerdeführer gedreht worden sind. Die Beschwerdeführenden wenden
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Seite 20
in diesem Zusammenhang ein, die syrischen Behörden hätten im Ablauf
zwischen dem Entstehen der Filmaufnahmen bis zu deren Publikation trotz
Vermummung verschiedene Möglichkeiten gehabt, den Beschwerdeführer
und seine Tätigkeiten zu überwachen und zu verdächtigen. Zudem sei die
Beobachtung der Demonstranten und die Identifizierung der Teilnehmer
mit Unterstützung von zahlreichen aus dem Ort stammenden Spitzeln ge-
schehen und der Beschwerdeführer habe sich nur dann vermummt, wenn
er die Demonstrationen gefilmt habe. Diese Einwände sind jedoch nicht als
stichhaltig zu erachten. Lediglich aufgrund der nicht näher konkretisierten
pauschalen Behauptung, die syrischen Behörden hätten verschiedene
Möglichkeiten gehabt, den Beschwerdeführer und seine Tätigkeiten zu
überwachen und zu verdächtigen, wird in keiner Weise glaubhaft gemacht,
wie nun die Behörden von seiner Identität als Filmer hätten erfahren sollen.
So führte der Beschwerdeführer weder an, die Fernsehsender, die letztlich
seine Aufnahmen gesendet hätten, hätten ihn als Filmer namentlich er-
wähnt, noch gab er bei den Befragungen auch nur die Vermutung an, er
könnte von ortsansässigen Spitzeln an die Behörden verraten worden sein.
Selbst wenn der Beschwerdeführer bei einer Kundgebung als blosser Teil-
nehmer erkannt worden wäre, kann daraus noch nicht geschlossen wer-
den, man habe in ihm den Filmer der auf Band festgehaltenen Demonstra-
tionen erkannt. Sodann ist zum Einwand, es gehe aus den Befragungspro-
tokollen klar hervor, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Stür-
mung seines Geschäfts an einer Verlobungsfeier aufgehalten habe, anzu-
führen, dass die Vorinstanz demgegenüber zu Recht anführte, er scheine
sich nicht mit Bestimmtheit an seinen Aufenthaltsort im fraglichen Moment
zu erinnern ("Ich denke, ich hatte eine Verlobungsfeier…" vgl. act. A13/17
S. 9). Er gab zudem zu seinem Versteck zunächst ausweichende Antwor-
ten und war erst auf wiederholte Nachfrage imstande, seinen effektiven
Ort, an dem er sich aufgehalten habe, einigermassen genau zu benennen
(vgl. act. A13/17 S. 10). Angesichts des Umstandes, dass er die Stürmung
seines Geschäfts als fluchtauslösenden Grund bezeichnete und solche
einschneidenden Ereignisse erfahrungsgemäss besonders gut im Ge-
dächtnis haften bleiben, ist das oben erwähnte Aussageverhalten kaum
geeignet, das in Frage stehende Vorbringen glaubhaft erscheinen zu las-
sen. Sodann kann der Einwand zum Vorhalt ungenauer Angaben zur letz-
ten vom Beschwerdeführer gefilmten Demonstration, wonach die vo-
rinstanzliche Argumentation angesichts der ausführlichen Schilderung bei
der Anhörung (ab Frage 59) als willkürlich zu bezeichnen sei, nicht gehört
werden und ist als aktenwidrig zu bezeichnen. Vielmehr geht aus dem An-
hörungsprotokoll ab Frage 59 hervor, dass der Beschwerdeführer nicht nur
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nicht imstande war, den Zeitpunkt der letzten von ihm gefilmten Demonst-
ration zu benennen, sondern auch keine präzisen Angaben zur Dauer die-
ser Tätigkeit anzuführen vermochte. So dauerte es ganze fünf Nachfragen
lang, bis es dem Beschwerdeführer schon nur gelang, den Zeitraum seiner
Filmerei einigermassen einzugrenzen (vgl. act. A13/17 S. 8). Dabei kann
der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht, es gehe aus den Aussa-
gen des Beschwerdeführers eindeutig hervor, dass die Teilnahme an der
letzten Kundgebung, an welcher er gefilmt habe, kurz vor seiner Ausreise
geschehen sei, nicht beigepflichtet werden, zumal er selber einschränkte,
er habe nicht immer aufgenommen, sondern manchmal nur an Demonst-
rationen teilgenommen (vgl. act. A13/17 S. 8 F65). Wenig überzeugend ist
sodann der Einwand, er sei nicht oft in seinem Geschäft anwesend gewe-
sen, da er öfters auswärts gefilmt habe und die Behördenvertreter in einem
solchen Moment der Abwesenheit sein Geschäft aufgesucht hätten, wes-
halb die vorinstanzliche Behauptung, es sei nicht glaubhaft, dass die Be-
hörden sein Geschäft genau im Zeitpunkt seiner Abwesenheit gestürmt
hätten, als willkürlich erachtet werden müsse. So erwog die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise, weshalb es den syrischen
Behörden problemlos möglich gewesen wäre, sich des Beschwerdeführers
zu bemächtigen, hätte er tatsächlich in deren Visier gestanden, auch wenn
er sich jeweils nicht den ganzen Tag in seinem Geschäft aufgehalten haben
sollte (vgl. act. A25/9 S. 4). Dabei wurde weniger dem syrischen Regime
eine logische Handlungsweise unterstellt, wie dies der Beschwerdeführer
in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, sondern wurden vielmehr seine Aus-
führungen betreffend die behördliche Razzia im Geschäft vor dem Hinter-
grund seiner übrigen Schilderungen (behördliche Aufforderung im [...], das
Videomaterial auszuhändigen, unter Androhung von Gewalt im Unterlas-
sungsfall) als unlogisch erachtet. Entgegen der in der Beschwerdeschrift
geäusserten Ansicht ist zudem seine Handlungsweise, das belastende
Filmmaterial trotz behördlicher Aufforderung, dieses auszuhändigen, wei-
terhin in seinem Geschäft aufzubewahren, als realitätsfremd und demzu-
folge als unglaubhaft zu qualifizieren.
4.2.2 Die Beschwerdeführenden reichten zum Beleg der behördlichen Ver-
folgung nach dem Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe eine als
Beschwerdebeilage 2 bezeichnete Kopie einer Zusammenfassung eines
(Nennung Beweismittel) ein. Das Original dieses Dokumentes wurde mit
Eingabe vom 28. Mai 2015 nachgereicht. Gemäss diesem Urteilspapier ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer am (...) zu einer (...)jährigen
Haftstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Dies wegen (Nennung
D-5446/2014
Seite 22
Grund). Die Beschwerdeführenden haben in diesem Zusammenhang kei-
nerlei Ausführungen gemacht, wie sie in den Besitz dieses Originals ge-
langt sind und warum dieses erst rund (...) Jahre nach seiner Ausstellung
respektive nach der Einreichung ihrer Asylgesuche eingereicht wurde. So-
dann kann diesem Dokument keinerlei Beweiskraft beigemessen werden,
bestehen doch zwischen dessen Inhalt und den Ausführungen des Be-
schwerdeführers einige Diskrepanzen. Zunächst stimmen die darin aufge-
führten Namen seiner Mutter nicht mit seinen Angaben bei der BzP überein
(vgl. act. A4/10 S. 3) und auch der darin geäusserte Verdacht der Weiter-
leitung von Streikbildern lässt sich mit den Äusserungen des Beschwerde-
führers, wonach er gegen das syrische Regime gerichtete Demonstratio-
nen gefilmt habe, da die Behörden das eigene Volk töten und unterdrücken
würden (vgl. act. A13/17 S. 6), kaum in Übereinstimmung bringen. Wäre
der Beschwerdeführer tatsächlich am (...) zu einer mehrjährigen Strafe ver-
urteilt worden, so ist auch nicht vorstellbar, dass er einen Monat vor seiner
Ausreise (vgl. act. A13/17 S. 12 F101), mithin am 12. Juli 2012, von den
Behörden unter Androhung von Gewalt aufgefordert worden sein soll, sein
Material auszuhändigen, zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig
verurteilt gewesen wäre und mit seiner sofortigen Verhaftung hätte rechnen
müssen. Sodann enthält dieses Dokument für ein Urteil erstaunlich vage
und zeitlich nicht bestimmbare Formulierungen ("... Aufnahme von Bildern
bei den Unruhen in dem Land ..."), äussert lediglich Verdachtsmomente
oder nennt die unerlaubte Organisation nicht, deren Mitglied der Beschwer-
deführer sein soll. Insgesamt ist dieses vom (...) datierende Beweismittel
nicht geeignet, die geltend gemachten Fluchtgründe und die dem Be-
schwerdeführer drohenden behördlichen Nachteile nachzuweisen oder
auch nur glaubhaft zu machen.
4.2.3 Weiter wenden die Beschwerdeführenden zum Vorhalt, wonach die
Beschwerdeführerin keine Angaben zu behördlichen Besuchen bei der Fa-
milie ihres Mannes habe machen können, ein, dass sie weder zur eigenen
noch zur Familie ihres Ehemannes Kontakt gehabt habe und sie deshalb
nicht wisse, ob die Familie ihres Mannes kontaktiert worden sei. Dieser
Einwand muss als unbehelflich erachtet werden, zumal die Beschwerde-
führerin anführte, sie habe die letzten (...) Monate vor ihrer Ausreise bei
den Grosseltern ihres Mannes gelebt, sie sei jeweils von ihrem Schwager,
der gleichzeitig ein Cousin ihres Mannes gewesen sei, zur Behandlung ins
Spital gefahren worden und bevor sie bei den Grosseltern gewohnt habe,
sei sie zunächst jeden Tag bei einer anderen Familie, die mit ihrem Mann
verwandt gewesen sei, zu Gast gewesen (vgl. act. A22/15 S. 10; A16/12
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Seite 23
S. 4). Die Beschwerdeführerin war demnach offensichtlich während länge-
rer Zeit mit diversen Familienangehörigen ihres Mannes in ständigem Kon-
takt, weshalb davon auszugehen ist, dass sie entsprechende Angaben zu
allfälligen behördlichen Nachfragen nach ihrem Mann hätte geben können,
wenn solche tatsächlich stattgefunden hätten. Aus den Aussagen der Be-
schwerdeführerin sind demnach keine Hinweise auf eine mögliche Re-
flexverfolgung infolge der Aktivitäten ihres Ehemannes ersichtlich. Unter
Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von
Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden
einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder
schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei
Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann
insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen
zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen.
Eine solche Reflexverfolgung ist auch deshalb zu verneinen, weil die gel-
tend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers sich als unglaubhaft
erwiesen haben respektive keine Anzeichen vorliegen, dass dieser be-
fürchten müsste, von den syrischen Behörden verfolgt zu werden.
4.2.4 Bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe im Jahre (...)
im Zusammenhang mit den Kurden-Unruhen eine behördliche Erklärung
unterzeichnen müssen, wonach er inskünftig aktivistische Tätigkeiten un-
terlasse, und der behördlichen Schikanen wegen der kurdischen Volkszu-
gehörigkeit, kann in Ermangelung entsprechender Entgegnungen auf Be-
schwerdeebene vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vo-
rinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
4.2.5 In ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2015 machen die Beschwerde-
führenden geltend, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Dienst-
verweigerer handle, was dessen Gefährdung und das politische Profil noch
erhöhe. In diesem Zusammenhang ist vorweg zu bemerken, dass der Be-
schwerdeführer selber weder in der BzP noch in der Anhörung und selbst
in der Beschwerdeschrift nie anführte, es handle sich bei ihm um einen
Dienstverweigerer. Sodann ist hinsichtlich der Beurteilung der Frage, wel-
che asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der
staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bür-
gerkrieg entstandenen Situation zukommt respektive bezüglich der Frage,
welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatli-
chen syrischen Behörden zu erwarten haben, auf das in BVGE 2015/3
publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen. Darin wird
festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem
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Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintli-
che Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorge-
hen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der
Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse
vor. Diese variieren zwischen kürzeren Freiheitsstrafen (beispielsweise
zwei Monate bis ein Jahr bei Nichterscheinen nach einem militärischen
Aufgebot in Friedenszeiten, wenn der Dienstpflichtige innerhalb von 15 Ta-
gen nach dem festgesetzten Termin bei seiner Einheit erscheint; Art. 102
Abs. 1 des syrischen Gesetzes über den Militärdienst vom 3. Mai 2007)
über lange Haft (so etwa von fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins Aus-
land; Art. 101 Abs. 2 des syrischen Militärstrafgesetzes [syrMStG]) bis zur
Todesstrafe (bei Desertion mit Überlaufen zum Feind; Art. 102 Abs. 1 sy-
rMStG). Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht allerdings
aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in
der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den
Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegs-
situation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten
aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von In-
haftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung
betroffen sind. In casu liess sich der Beschwerdeführer weder in der BzP
noch in der Anhörung über seine Militärdienstpflicht aus. Es ist jedoch da-
von auszugehen, dass der mittlerweile knapp (...)jährige Beschwerdeführer
der allgemeinen Wehrpflicht vor seiner Ausreise am 29. April 2013 nach-
kam und seinen regulären Militärdienst in der syrischen Armee absolvierte.
Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Syrien:
Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014) haben Männer
nach Absolvierung der allgemeinen Wehrpflicht die Möglichkeit, für die
Dauer von fünf Jahren in den aktiven Militärdienst einzutreten. Ansonsten
dienen sie bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht als Reservisten. Vorlie-
gend ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer
nach Abschluss seiner allgemeinen Wehrpflicht (vermutungsweise in den
späteren 90er-Jahren) bemüht hätte oder gar aufgefordert worden wäre,
für die nächsten fünf Jahre in den aktiven Militärdienst einzutreten. Es ist
daher der Schluss zu ziehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen Reservisten handelt, welcher gemäss oben erwähntem Bericht je nach
Quelle entweder bis zum Alter von 42 oder 50 Jahren militärdienstpflichtig
ist. Dass er sich einer allenfalls (erneuten) Dienstpflicht in der staatlichen
syrischen Armee als Reservist entzogen hätte, ist jedenfalls nicht akten-
kundig. Insgesamt kann er nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur
betrachtet werden. Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an, entstammt
D-5446/2014
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jedoch keiner oppositionell aktiven Familie und hat – entgegen der auf Be-
schwerdeebene vertretenen Ansicht – auch bislang die Aufmerksamkeit
der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee nicht auf
sich gezogen.
4.3 Bezüglich der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Kollektiv-
verfolgung der Kurden im syrischen Bürgerkrieg ist vorab auf die sehr ho-
hen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen
(BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Das Gericht verkennt
nicht, dass sich die syrischen Kurdinnen und Kurden in einer schwierigen
Situation befinden und im Laufe des syrischen Bürgerkriegs auch gegen
sie Gräueltaten verübt wurden. Aus den in der Beschwerdeschrift zitierten
Quellen und den allgemein zugänglichen Länderberichten lässt sich indes
nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objek-
tiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Von einer die Beschwerdefüh-
renden als Kurden drohenden Kollektivverfolgung kann daher nicht ausge-
gangen werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-116/2015 vom 15. Feb-
ruar 2017 E. 6.3).
4.4 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass die Beschwerde-
führenden für die Zeit vor dem Verlassen ihres Heimatlandes keine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen
vermochten. Die Beschwerdeführenden konnten keine hinreichend über-
zeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen las-
sen könnten. Aus ihren Aussagen lassen sich entsprechend auch keine
ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfol-
gung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen ge-
wesen wäre. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe und die zur Stützung der Asylvorbringen eingereich-
ten weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Einschät-
zung bezüglich der Vorfluchtgründe nichts zu ändern vermögen.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhal-
ten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend ge-
machten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers in der
Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behör-
den gesetzt haben und deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachflucht-
gründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
D-5446/2014
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5.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen o-
der glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe gel-
tend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden
sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge seien; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Gel-
tung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situ-
ation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.,
BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/
Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und
11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat durch Exilaktivitäten eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art.
54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die vom Gesetz-
geber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylaus-
schlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgrün-
den vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich
allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewäh-
rung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer
eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend
macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. We-
sentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr
eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss (BVGE 2009/29
E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).
D-5446/2014
Seite 27
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon
aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im
Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Re-
ferenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f.,
m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der
syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem
Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlich-
keit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit
abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des
syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Refe-
renzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6).
5.4 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivi-
täten in der Schweiz geltend, er sei Anhänger einer exilpolitischen Partei
und habe an verschiedenen Demonstrationen und weiteren Anlässen, so
insbesondere Sitzungen teilgenommen. Diesbezüglich reicht er auf einem
USB-Stick und auf CD-ROMs befindliche Fotos und Filmbeiträge ein. Wie
vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine hinreichend
überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen
lassen könnten (vgl. E. 4.2 – 4.4). Es kann daher ausgeschlossen werden,
dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich sodann
der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Perso-
nen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als
ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit
der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund
der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers
ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen
Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat
vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kur-
den syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten
an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime sowie an anderen
Anlässen (insbesondere Sitzungen) teilgenommen, wobei er auch fotogra-
fiert wurde. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen
Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da
es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Per-
sönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen
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Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegeg-
ner aufgefallen sein könnte. Der Umstand, dass er für eine exilpolitische
Partei (K._______) tätig sein soll, vermag zu keinem anderen Schluss zu
führen, da er für diese Partei nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlich-
keit getreten ist. Zudem ist anzuführen, dass er gemäss der im Verfahren
eingereichten Bestätigung der K._______ vom (...) lediglich als deren An-
hänger bezeichnet wird. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpoliti-
sche Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypi-
schen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsange-
höriger nicht. Der in der Beschwerdeschrift gemachte Verweis auf die bis-
herige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt daher un-
behelflich und dem in diesem Zusammenhang vorgebrachten Beweisan-
trag, es seien die auf Seite 32 der Beschwerdeschrift aufgelisteten Asyl-
dossiers beizuziehen, ist nicht stattzugeben, da ein Beizug derselben nicht
geeignet wäre, vorliegend zu einer anderen Einschätzung zu führen.
Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstel-
lung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführen-
den bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürch-
ten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon
auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befra-
gung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da im Falle
des Beschwerdeführers nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und
somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens
als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten
ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend ein-
stufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er respektive die Be-
schwerdeführerin hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu
befürchten.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigte
sich in Anbetracht dieser Ausführungen, eine Vernehmlassung der Vo-
rinstanz einzuholen, weshalb der mehrfach gestellte Antrag auf Einholung
einer Stellungnahme des SEM abzuweisen ist.
6.
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Seite 29
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung
die Artikel 83 und 84 AuG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK
2001 Nr. 21).
7.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM angeordnete vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in Rechtskraft. Im Sinne einer Klar-
stellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen
nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen
Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht
gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur
Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen. Auf die mit Eingabe vom 31.
März 2017 ohne Kommentar eingereichten, teilweise bereits im vorinstanz-
lichen Verfahren im Beweismittelcouvert aufgenommenen ärztlichen Un-
terlagen ist nicht weiter einzugehen, zumal nicht begründet wird, in wel-
chem Sachzusammenhang diese berücksichtigt werden sollen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung
des Instruktionsrichters vom 22. Oktober 2014 das Gesuch um Befreiung
von der Bezahlung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
sich ihre finanzielle Lage seither in für das Verfahren relevanter Weise ver-
ändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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