Abtei lung IV
D-5447/2006
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. März 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-5447/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
A.______ (Provinz B._______), verliess die Türkei eigenen Angaben
gemäss am 1. Oktober 2004 und gelangte am 5. Oktober 2004 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Bei der
Erstbefragung, die am 8. Oktober 2004 in (...) stattfand, sagte er aus,
er habe am 4. April 2004 mit vielen weiteren Leuten zu einer in
C._______ - dem "Dorf" Abdullah Öcalans - stattfindenden
Pressekonferenz gehen wollen. Unterwegs seien sie von der Polizei
und der Armee aufgehalten worden. Man habe sie mit Panzern und
Tränengasbomben attackiert, worauf sie die Flucht ergriffen hätten. Er
sei gestürzt und von Polizisten getreten und geschlagen worden, dann
habe er das Bewusstsein verloren. Man habe ihn in ein Spital
gebracht, wo er einige Stunden geblieben sei. Etwa eine Woche später
sei er in ein Gesundheitszentrum gegangen, wo man ihm gesagt habe,
er leide unter psychischen Störungen. Zirka 15 oder 20 Tage später sei
er von der Polizei in der Bäckerei seines Vaters gesucht worden; dies
sei ihm von einem Mitarbeiter des Vaters mitgeteilt worden. Danach sei
er nach D._______ gegangen, wo er einen Monat lang geblieben sei.
Ende September 2004 sei er von der Polizei in einem Kaffeehaus in
A._______ festgenommen worden. Man habe ihn aus der Stadt
gebracht und ihn geschlagen sowie bedroht. Man habe ihn zur
Zusammenarbeit aufgefordert und ihm gesagt, man werde ihn
umbringen, falls er dies verweigere. Einige Tage später sei er nach
Istanbul gegangen. Seine Familie habe ihm anlässlich von
Telefongesprächen gesagt, er werde von der Polizei gesucht. Er sei
seit dem Jahre 2001 Mitglied der "Halkin Demokrasi Partisi" (HADEP)
gewesen und später der "Demokratik Halk Partisi" (DEHAP)
beigetreten. Für die DEHAP sei er bei den Wahlen als
Urnenbeobachter tätig gewesen und beim Nevrozanlass habe er in der
Quartierkommission mitgearbeitet. Bevor sein Bruder die Türkei verlas-
sen habe, sei er einmal festgenommen und drei Tage lang festgehalten
worden. Der Beschwerdeführer gab einen Mitgliederausweis der HA-
DEP zu den Akten.
Am 8. November 2004 und 2. Dezember 2004 wurde der Beschwerde-
führer (von der kantonalen Behörde) zu seinen Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte er geltend, er sei seit sieben Monaten krank
und nehme Medikamente ein. Er sei von Polizisten auf den Kopf
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geschlagen worden, als er an eine in C._______ stattfindende
Pressekonferenz habe gehen wollen. Von der Pressekonferenz habe er
vom Türkischen Menschenrechtsverein (IHD) erfahren, dessen
Mitglied er sei. Seit er geschlagen worden sei, stimme mit ihm etwas
nicht mehr. Freunde hätten ihn in ein Spital gebracht, in dem eine
Wunde am Ohr genäht worden sei. Nun höre er schlecht auf diesem
Ohr. Einige Tage nach diesem Vorfall habe er unter Ängsten und
unheimlichen Gedanken gelitten und sei in ein Gesundheitszentrum
gegangen, wo man ihm Medikamente verschrieben habe. Da ihn die
Ängste nicht losgelassen hätten, sei er ins Dorf gegangen, um dort
einige Zeit zu verbringen. Nachdem er nach A._______ zurückgekehrt
sei, hätten ihm die Mitarbeiter der Bäckerei gesagt, die Polizei habe
nach ihm gesucht. Auch in Istanbul hätten seine Angstzustände nicht
abgenommen. Er habe einige Male nach Hause angerufen; man habe
ihm gesagt, die Polizisten hätten in der Bäckerei öfters nach ihm
gefragt. Seine Familie sei zudem belästigt worden, weil einer seiner
Onkel, der Guerilla gewesen sei, seit elf Jahren inhaftiert gewesen sei.
Er (der Beschwerdeführer) sei für die HADEP insofern aktiv gewesen,
als er an deren Veranstaltungen teilgenommen habe. Für die DEHAP
habe er ebenso an Veranstaltungen und Protestaktionen
teilgenommen. Bei den Abgeordnetenwahlen des Jahres 2002 sei er
als Urnenbeobachter eingesetzt worden. Wegen seiner Aktivitäten sei
er von der Polizei ständig beschattet und als Landesverräter
bezeichnet worden. Einmal sei seine jüngere Schwester nach Hause
gekommen und habe gesagt, dass die Wohnung seines älteren
Bruders von Polizisten verwüstet werde. Er sei hingegangen und habe
nach dem Grund gefragt, woraufhin man ihn mitgenommen habe. Man
habe ihn auf den Posten von A._______ mitgenommen, wo er ab und
zu geschlagen und nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt
worden sei. Nachdem sein Vater mit einem Anwalt gekommen sei,
habe man ihn freigelassen. Ihr Haus sei beschattet worden, nachdem
sein Bruder geflohen sei. Einmal habe man ihn aus einem Kaffeehaus
herausgeholt und ihn aus der Stadt gefahren. Die Polizisten hätten von
ihm verlangt, dass er als Agent für sie tätig werde. Als er ihnen gesagt
habe, er sei psychisch krank, habe man ihm eine Pistole an den Kopf
gehalten. Er habe schliesslich eingewilligt, aber gesagt, man solle ihm
ein wenig Zeit geben.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2005 forderte das BFM den
Beschwerdeführer zur Einreichung eines ärztlichen Berichts auf. Am
16. Juni 2005 ging beim BFM ein Bericht der (...) vom 2. Juni 2005 ein.
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B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. März 2006 fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. April 2006 liess der Beschwerdeführer mittels sei-
nes Rechtsvertreters bei der damals zuständige Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) gegen diese Verfügung Beschwerde erheben
und beantragen, der Asylentscheid des BFM sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die verfügende Be-
hörde zurückzuweisen. Subeventuell sei die Unzulässigkeit oder sub-
subeventuell die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es
sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht liess der Beschwerdeführer zudem beantragen, es sei
ihm das Recht zu unentgeltlicher Prozessführung zu erteilen, ihm der
Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen, und es seien die
Akten seines Bruders B._______ beizuziehen. Der Eingabe lagen eine
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers sowie
die im Beilagenverzeichnis aufgeführten Beweismittel bei (vgl. Ziffn. 1
bis 28).
D.
Am 10. April 2006 übermittelte der Rechtsvertreter der ARK einen
ärztlichen Kurzbericht der (...) vom 4. April 2006.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 bestätigte der Instruktions-
richter der ARK das dem Beschwerdeführer zustehende Recht, den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art.
65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wies er ab. Betreffend das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG stellte er fest, über dieses werde zu einem späteren Zeit-
punkt befunden. Gleichzeitig verfügte er, es werde kein Kostenvor-
schuss erhoben. Den Beschwerdeführer forderte er auf, die weiteren in
Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist nachzureichen.
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F.
Am 15. Mai 2006 teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer
habe noch keinen Arztbericht über die Verletzung am Ohr beschaffen
können.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2006 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 31. Juli
2006, welcher ein "Asyl-Gutachten" von "amnesty international
Deutschland" beilag, an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentschei-
des aus, der Beschwerdeführer habe abweichende Angaben zur Fra-
ge, ob er wegen seines Bruders Probleme mit den Behörden gehabt
habe, gemacht. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, nach der dreitä-
gigen Festnahme habe er keine gravierenden Probleme gehabt, wäh-
rend er bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht habe, seine Fa-
milie sei unter Druck gesetzt, das Haus sei beschattet und jede ihrer
Bewegungen sei unter die Lupe genommen worden. Demnach sei
nicht glaubhaft, dass er wegen seines Bruders asylrelevanten Behelli-
gungen ausgesetzt gewesen sei. Bei der Erstbefragung habe er ge-
sagt, er sei wenige Stunden in Spitalbehandlung gewesen, habe eine
Spritze verabreicht bekommen und sei am Ohr genäht worden. Bei der
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Anhörung habe er geltend gemacht, er sei ungefähr zehn Minuten im
Spital gewesen, habe keine Medikamente erhalten und sein Ohr sei
ohne Betäubung genäht worden. Somit bestünden Zweifel daran, dass
er im April 2004 Verletzungen erlitten habe, die eine Spitalbehandlung
notwendig gemacht hätten. Er habe geltend gemacht, er sei nach dem
Vorfall vom April 2004 von der Polizei mehrmals in der Bäckerei seines
Vaters gesucht worden, weshalb er einen Monat lang nach D._______
gegangen sei. Die geltend gemachte Rückkehr nach Hause
widerspreche dem Verhalten eines Gesuchten, denn im eigenen Haus
hätte ihn die Polizei bestimmt gesucht. Der Beschwerdeführer habe
erst bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht, während der Haft
im Jahre 2000 geschlagen, wegen des inhaftierten Onkels belästigt
und wegen seiner Mitgliedschaft bei der HADEP beziehungsweise
DEHAP ständig beschattet und als Landesverräter bezeichnet worden
zu sein. Solche Verfolgungsmassnahmen bildeten erfahrungsgemäss
ein zentrales Element in der Begründung eines Asylgesuchs, weshalb
hätte erwartet werden dürfen, dass er diese Vorbringen bereits bei der
Erstbefragung erwähnt hätte. Die im Jahre 2000 erfolgte Festnahme
sei nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen und
deshalb asylrechtlich irrelevant. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Ereignisse vom April und September 2004 seien zweifellos
von einer gewissen Intensität und nicht unerheblich. Sie seien jedoch
nicht intensiv genug, um asylrechtlich relevant zu sein. Es handle sich
um zwei voneinander unabhängige Ereignisse, die lediglich kurze Zeit
gedauert hätten. Zum ersten Übergriff sei es gekommen, weil er und
andere Leute ein Verbot der Polizei missachtet hätten. Er trage somit
eine gewisse Mitschuld am Vorfall. Beim zweiten Vorfall habe es sich
offenbar um einen willkürlichen Akt nicht regulärer Polizeikräfte
gehandelt, weshalb es ihm offen gestanden hätte, gegen seine
unrechtmässige Entführung Strafanzeige zu erstatten. Des Weiteren
sei darauf hinzuweisen, dass er sich bei einer Rückkehr in die Türkei
durch Wegzug in eine andere Region der Türkei weiteren
Behelligungen der Sicherheitskräfte entziehen könne. Aufgrund der
Aktenlage sei nicht von einer landesweiten polizeilichen Registrierung
auszugehen, weshalb keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine
zukünftige Verfolgung bestehe, zumal er keine erheblichen politischen
Aktivitäten ausgeübt habe.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe vor seiner Flucht in die Schweiz neben seinem Onkel C._______,
zu dem er immer noch im Briefkontakt stehe, mehrfach andere
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Personen, die wegen politischen Delikten verurteilt worden seien, in
der Haft besucht. Eine dieser Personen, D._______, sei in der Schweiz
als Flüchtling anerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei Mitglied
der HADEP und der DEHAP gewesen, habe an deren Tätigkeiten
teilgenommen und auch die Parteizeitung Gündem abonniert. Seit
seiner Flucht in die Schweiz hätten gemäss den Informationen des
Bezirksvorstehers der DEHAP mehrfach Personen, die als zivile
Staatsbeamte bekannt seien, nach ihm gefragt. Seit er in der Schweiz
sei, habe er an Kundgebungen gegen die Unterdrückung der Kurden
teilgenommen, wobei er einmal von einem in Belgien ansässigen
Kamerateam aufgenommen worden sei. Er nehme regelmässig an
Veranstaltungen des kurdischen Kulturvereins in E._______ teil.
Die Befragungen an den Empfangsstellen dienten aufgrund ihres sum-
marischen Charakters lediglich dazu, eine Triage betreffend die offen-
sichtlichen Fälle zu bewirken. Es sei nicht angängig, blossen Unvoll-
ständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussa-
gen eine entscheidende Bedeutung beizumessen. Die Aussagen zu
den Problemen, die er nach der Flucht seines Bruders gehabt habe,
seien nicht widersprüchlich. Die Aussage bei der kantonalen Befra-
gung sei etwas präziser; mit der Aussage bei der Empfangsstelle, er
habe keine gravierenden Probleme mehr gehabt, sei gemeint, dass er
nicht mehr festgehalten und geschlagen worden sei, wie dies zuvor
geschehen sei. Zudem sei zu bemerken, dass er mehrmals zu Proto-
koll gegeben habe, er sei krank. Aus einer Aktennotiz vom 2. März
2006 gehe hervor, dass er immer noch Antidepressiva einnehme und
an einer PTBS gelitten habe. Es sei erwiesen, dass schwer traumati-
sierte Personen nicht in der Lage seien, vollständige und wider-
spruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen. Be-
treffend die Aussagen zur Spitalbehandlung vom April 2004 habe er
zwar unterschiedliche Aussagen zur Intensität der Behandlung ge-
macht, es sei aber naheliegend, dass er infolge der erlittenen Schläge
unter Schock gestanden und sich nicht mehr an jede Einzelheit habe
erinnern können. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Spritze,
von welcher er bei der Empfangsstelle gesprochen habe, zum Zweck
der Betäubung eingesetzt worden sei.
Gemäss Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) seien
Personen, die ihre Sympathie mit Abdullah Öcalan bekundeten, ein
besonders beliebtes Ziel türkischer Sicherheitskräfte. Mitglieder der
DEHAP würden regelmässig Opfer von Hausdurchsuchungen, verba-
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len Drohungen und Festnahmen. Ihnen werde eine Nähe zur "Partiya
Karkeren Kurdistan" (PKK) nachgesagt. Somit liessen sich seine Aus-
sagen in die politischen Vorkommnisse einreihen. Es sei naheliegend,
dass er sich nicht dauernd in D._______ habe verstecken können, da
er als Fremder Aufmerksamkeit erregt hätte. Er habe auch die
Verwandte, bei der er sich aufgehalten habe, nicht gefährden wollen.
Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Empfangsstelle ausgesagt,
er sei wegen des Verschwindens seines Bruder während dreier Tage in
Haft gewesen. Bei der Tatsache, wonach er geschlagen worden sei,
handle es sich um eine Konkretisierung. Bereits bei der Empfangsstel-
le habe er gesagt, sein Onkel befinde sich im Gefängnis, weshalb sein
Bruder zu Hause gesucht worden sei. Daraus gehe zumindest indirekt
hervor, dass seine Familie deshalb belästigt worden sei. Er habe auch
gesagt, dass er Mitglied der HADEP und DEHAP sei. Angesichts der
Tatsache, dass sogar einfache Mitglieder dieser Parteien bedroht und
überwacht würden, bestünden an den dazu gemachten Aussagen kei-
ne Zweifel. Er sei angesichts der Verurteilung seines Onkels, der
Flucht seines Bruders und wegen seinen Aktivitäten für die Partei so-
wie den Besuchen in den Gefängnissen mit Sicherheit fichiert worden.
Indem die Vorinstanz seine Aussagen als unglaubhaft taxiert habe,
habe sie den Sachverhalt falsch respektive unvollständig gewürdigt;
die Verfügung sei schon aus diesem Grund aufzuheben. Der Bruder
des Beschwerdeführers sei gemäss einem türkischen Gerichtsent-
scheid als Mitglied der HADEP aufgrund der Anschuldigung der Pro-
paganda für die Abspaltung eines kurdischen Staats verurteilt worden.
Sein Onkel sei von einem türkischen Gericht zum Tode beziehungs-
weise zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Es komme häufig vor,
dass Angehörige von gesuchten Personen willkürlich festgenommen,
misshandelt und bedroht würden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer
Reflexverfolgung sei vor allem dann gegeben, wenn nach einem Fami-
lienmitglied gefahndet werde und die Behörde vermute, man habe zu
diesem Kontakt. Diese Wahrscheinlichkeit erhöhe sich, wenn ein nicht
unbedeutendes politisches Engagement des Verfolgten hinzukomme.
Angesichts seines Persönlichkeitsprofils seien die Übergriffe auf ihn si-
cherlich nicht zufällig erfolgt.
Der Beschwerdeführer werde auch aufgrund der aktuellen politischen
und menschenrechtlichen Lage in der Türkei von staatlicher Seite wei-
terhin verdächtigt, die politischen Ansichten seiner für die PKK aktiven
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beziehungsweise aktiv gewesenen Verwandten zu teilen. Der
Umstand, wonach er sich geweigert habe, für die Sicherheitskräfte als
Spitzel tätig zu sein, verstärke dieses Risiko. Die Erwägung der
Vorinstanz, es habe sich beim Vorfall vom September 2004 um
irreguläre Polizeikräfte gehandelt, ändere nichts daran, da es sich um
Paramilitärs gehandelt haben könne, die mit dem Staat
zusammenarbeiteten. Er habe von einer Anzeigeerstattung
abgesehen, um sich seinen Peinigern dadurch nicht auszuliefern. Den
Ausführungen der Vorinstanz, er trage eine Mitschuld an den
Ereignissen vom April 2004, könne nicht gefolgt werden. Der
Beschwerdeführer habe damals bloss von seinem Recht auf freie
Meinungsäusserung Gebrauch machen wollen. Entgegen der Meinung
der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass über den
Beschwerdeführer ein Dossier erstellt und er landesweit registriert
worden sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe somit nicht.
Sollte die Beschwerdeinstanz der Meinung sein, die vorgelegten
Beweismittel genügten nicht für eine Asylgewährung, müsste eine
Botschaftsanfrage gestartet werden, um abzuklären, ob gegen den
Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt existiere. Indem es die
Vorinstanz unterlassen habe, weitere Abklärungen zu tätigen, habe sie
den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Verfügung wäre auch
aus diesen Gründen aufzuheben.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, nach gesicherten
Erkenntnissen des BFM würden in der Türkei politische Datenblätter
nach polizeilichen Festnahmen von Personen, die nachfolgend in der
Regel einem Gerichtsverfahren zugeführt würden, erstellt. Solches sei
vorliegend nicht der Fall, weshalb keine erhebliche Wahrscheinlichkeit
einer Registrierung des Beschwerdeführers bestehe.
Im Schreiben des Bezirksvorstehers der DEHAP werde überwiegend
der vom Beschwerdeführer wiedergegebene Sachverhalt in allgemei-
ner Form dargelegt, weshalb es sich um ein Gefälligkeitsschreiben
handeln müsse. Der Hinweis auf eine Nachfrage von Sicherheitskräf-
ten bei der Partei sei derart unspezifisch, dass es sich ebenfalls um
eine Gefälligkeit handeln dürfte. Selbst wenn die Nachfrage den Tatsa-
chen entspräche, liesse sich daraus nicht zwangsläufig eine Verfol-
gung ableiten.
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4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Umstand, wonach der
Onkel des Beschwerdeführers wegen seiner politischen Aktivitäten
zum Tode verurteilt worden sie, lege nahe, dass die Behörden über ihn
ein Datenblatt angelegt hätten. Auch sein Bruder sei von einem türki-
schen Gericht verurteilt worden. Die Tatsache, dass er seinen Onkel
und weitere ihm bekannte Kurden im Gefängnis besucht habe, begrün-
de ebenfalls ein solches Risiko. Schliesslich pflege er immer noch re-
gen Kontakt zu diesen Personen und habe sich mittlerweile exilpoli-
tisch engagiert. Da zahlreiche Hinweise oder Verdachtsmomente, wel-
che die türkischen Behörden zur Anlegung eines Datenblattes hätten
veranlassen können, bestünden, hätte die Vorinstanz eine Botschafts-
anfrage starten müssen, zumal er vor seiner Ausreise mehrmals ver-
haftet worden sei.
Wichtig sei, dass der Bezirksvorsteher der DEHAP zum Ausdruck brin-
ge, der Beschwerdeführer sei DEHAP-Mitglied gewesen und habe an
den Tätigkeiten der Partei aktiv teilgenommen. Einem Nichtmitglied
oder einer Person, die sich nicht engagiert habe, wäre dies wohl kaum
bestätigt worden. Demnach sei nicht klar, weshalb es sich um ein Ge-
fälligkeitsschreiben handeln solle. Was weiter ausgeführt werden soll-
te, damit die Aussagen im Schreiben für die Vorinstanz spezifiziert er-
schienen, sei nicht nachvollziehbar.
5.
5.1 In der Beschwerde wird der Beizug der Akten des Bruders des Be-
schwerdeführers, B._______, dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde,
beantragt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen der den Bruder des
Beschwerdeführers betreffende positive Asylentscheid vom
27. Februar 2002 (Beschwerdebeilage 5), der interne Entscheidantrag
vom 20. Februar 2002 und die Abklärungsergebnisse der
Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 7. April 2001 (Akte A10/5)
vor. Ein Beizug weiterer Akten erscheint zur Sachverhaltsermittlung
nicht notwendig, zumal der Beschwerdeführer anlässlich seiner
Befragungen nicht geltend machte, er habe sich zusammen mit
seinem Bruder politisch engagiert. Der Bruder des Beschwerdeführers
verliess die Türkei im Oktober 2000 und der Beschwerdeführer machte
nicht geltend, dass er nach dessen Flucht mit diesem
zusammenhängende ernsthafte Benachteiligungen erlitten habe.
Vielmehr begründete er seine Flucht hauptsächlich mit Nachteilen, die
er aufgrund seiner eigenen politischen Aktivitäten erlitten habe
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beziehungsweise befürchtete. Der Antrag, die Akten des Bruders seien
(vollumfänglich) beizuziehen, ist demnach abzuweisen.
5.2 In der Beschwerde wird sinngemäss beantragt, der Beschwerde-
führer sei vom Bundesverwaltungsgericht zu befragen (Parteiverhör).
Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und
der Beschwerdeführer sich schriftlich sowohl zu Sachverhalts- als
auch zu Rechtsfragen ausführlich äussern konnte, erachtet das Bun-
desverwaltungsgericht eine Befragung des Beschwerdeführers als
nicht erforderlich, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
5.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig festgestellt, weil sie keine weiteren Abklärungen in der
Türkei in Auftrag gegeben habe (Botschaftsabklärung), ist nicht stich-
haltig. Gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG kann das Bundesamt bei schwei-
zerischen Vertretungen Auskünfte einholen, wenn das Asylgesuch
nicht nach den Art. 38 - 40 entschieden werden kann. Den Aussagen
des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass gegen ihn offiziell nie
ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und er nie verurteilt wurde, so
dass auch in Anbetracht seiner Tätigkeiten für zu den jeweiligen Zeit-
punkten legale kurdische Parteien kein Anlass zur Anlegung eines Da-
tenblattes bestanden haben dürfte. Die Verurteilungen seines Bruders
beziehungsweise eines Onkels sowie seine Besuche von Gefängnisin-
sassen dürften ebenso wenig zu einer landesweiten Registrierung ge-
führt haben. Das Bundesverwaltungsgericht teilt aus diesen Gründen
die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Durchführung einer Bot-
schaftsanfrage vorliegend zur Ermittlung des rechtserheblichen Sach-
verhalts nicht notwendig war beziehungsweise ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei vor der Ausreise
seines Bruders - also im Oktober 2000 - festgenommen worden, als er
sich erkundigt habe, weshalb beim Bruder eine Hausdurchsuchung
durchgeführt worden sei. Diese Aussage entspricht gemäss internem
Entscheidantrag des BFM den Angaben, die der Bruder des Be-
schwerdeführers im Rahmen seiner Befragungen machte. Der Um-
stand, wonach der Beschwerdeführer erst bei der kantonalen Befra-
gung erwähnte, er sei auf dem Polizeiposten ab und zu geschlagen
worden, führt gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage. Einerseits
handelte es sich wohl nicht um massive Übergriffe, andererseits ist es
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notorisch, dass Festgenommene auf türkischen Polizeiposten -
teilweise auch massiv - misshandelt werden. Angesichts des
summarischen Charakters der Empfangsstellenbefragung, der eher
geringen Intensität der Übergriffe und des Umstandes, dass die
damals erlittenen Schläge den Beschwerdeführer nicht zur Ausreise
aus der Türkei veranlassten, kann aus deren Nichterwähnung bei der
Erstbefragung nichts zu seinen Ungunsten geschlossen werden.
Ebensowenig erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als
widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung
geltend machte, er habe nach der Freilassung aus der dreitägigen Haft
wegen seines Bruders keine gravierenden Probleme mehr gehabt.
Seine Aussage, seine Familie sei nach der Flucht des Bruders unter
Druck gesetzt worden, erscheint ebenso glaubhaft, wie diejenige, das
Haus der Familie sei "beschattet" worden. Objektiv betrachtet
übertrieben erscheint indessen sein Vorbringen, jede der Bewegungen
der Familienangehörigen sei genau unter die Lupe genommen worden,
auch wenn die Familie während einer gewissen Zeit subjektiv dieses
Gefühl gehabt haben mag. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
wonach aufgrund von abweichenden Aussagen nicht glaubhaft sei,
dass der Beschwerdeführer wegen seines Bruders asylrelevanten
Behelligungen ausgesetzt gewesen sei, ist demnach nicht zu
bestätigen. Der Beschwerdeführer machte indessen gar nicht geltend,
er habe die Türkei aufgrund von Übergriffen verlassen, die direkt in
Zusammenhang mit der Flucht seines Bruders stünden. Er legte
lediglich (glaubhaft) dar, dass ihm die türkischen Sicherheitsbehörden
unter anderem aufgrund des Umstandes, dass sein Bruder und ein
Onkel aus politischen Gründen verurteilt worden waren, mit
Misstrauen begegneten und ihn deshalb hin und wieder schikanierten.
Das BFM bezweifelt nicht, dass der Beschwerdeführer am 4. April
2004 zusammen mit vielen anderen Leuten in C._______ eine
Pressekonferenz besuchen wollte und dabei von den türkischen
Sicherheitskräften aufgehalten wurde. Seine diesbezüglichen
Aussagen sind denn im Wesentlichen auch übereinstimmend und
plausibel. Das BFM zweifelt indessen daran, dass die vom
Beschwerdeführer erwähnten Misshandlungen eine Überführung in ein
Spital notwendig gemacht haben. Der Beschwerdeführer machte zu
diesem Sachverhaltselement unbestrittenermassen abweichende
Angaben; diese könnten allenfalls damit erklärt werden, dass er
angesichts der erlittenen Übergriffe unter Schock stand. Nicht
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nachvollziehbar ist indessen, dass er trotz entsprechender
Fristansetzung durch die ARK keine Dokumente beibrachte, die seine
Behandlung im Spital belegt hätten. Erfahrungsgemäss werden in
Spitälern Akten angelegt, die von den Patienten erhältlich gemacht
werden können. Angesichts der gesamten Aktenlage gelangt das
Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers, er sei am 4. April 2004 von Polizisten
geschlagen worden und habe sich deswegen in ärztliche Behandlung
begeben, überwiegend glaubhaft sind. Dieser Schluss wird dadurch
bestärkt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Türkei
medikamentös versorgt wurde, nachdem er das lokale
Gesundheitszentrum aufgesucht habe, weil ihm der erlittene
polizeiliche Übergriff psychisch zu schaffen machte. Die Feststellungen
in den Arztberichten vom 2. Juni 2005 und 4. April 2006 stützen diese
Auffassung ebenfalls.
Als nicht glaubhaft erachtet das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz hingegen die Darstellung des
Beschwerdeführers, er sei nach dem Vorfall vom 4. April 2004
mehrmals in der Bäckerei seines Vaters gesucht worden. Der
Umstand, dass er sich einen Monat lang bei einer Verwandten in
einem Dorf aufhielt, bevor er in das elterliche Haus zurückkehrte, mag
mit dem ärztlichen Rat, er solle sich an einem ruhigen Ort aufhalten,
zusammenhängen. Es erscheint indessen nicht glaubhaft, dass er
aufgrund einer behördlichen Suche dorthin ging. Wäre er tatsächlich
mehrfach von den Sicherheitsbehörden gesucht worden, wäre er
anschliessend nicht ausgerechnet ins Elternhaus zurückgekehrt.
Daran vermag auch der Erklärungsversuch in der Beschwerde, in
A._______ habe sich sein ganzes Umfeld befunden, nichts zu ändern.
6.2 Die geltend gemachte behördliche Suche erscheint auch deshalb
unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer "nur" in der Bäckerei seines
Vaters, nicht aber zu Hause, wo man ihn vorgefunden hätte, gesucht
worden sein soll. Erfahrungsgemäss werden gesuchte Personen in
erster Linie (auch) zu Hause und bei nahen Verwandten und nicht nur
im Geschäft gesucht.
Das BFM äusserte keine Zweifel an der Darstellung des Beschwerde-
führers, wonach er im September 2004 aus einem Kaffeehaus heraus
mitgenommen, zur Zusammenarbeit aufgefordert, geschlagen und mit
einer Pistole bedroht worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in
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Anbetracht der übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers
keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit dieses Vorkommnisses in
Frage zu ziehen.
Angesichts seiner Aussagen und der eingereichten Beweismittel
erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der
Beschwerdeführer vorerst Mitglied der HADEP und später der DEHAP
war und an deren Veranstaltungen teilnahm beziehungsweise als
Wahlbeobachter fungierte. Er gab bereits im vorinstanzlichen
Verfahren einen Mitgliederausweis der HADEP ab; der
Beschwerdeinstanz übermittelte er ein Bestätigungsschreiben der
DEHAP und eine Bescheinigung für die Wahlbeobachtung. Die
Vorinstanz geht davon aus, dass es sich beim Schreiben des
Bezirksvorstehers der DEHAP um ein Gefälligkeitsschreiben handelt.
Diese Wertung erscheint insoweit zutreffend, als ausgeführt wird, der
Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Parteitätigkeiten grundlos
verhaftet und gefoltert worden. Während der letzten Haft habe man
ihm eine Zusammenarbeit als Spion angeboten; man habe ihm
gedroht, man werde ihn umbringen, falls er dieses Angebot nicht
annehme. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der
Bezirksvorsteher - wie aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
geschlossen werden muss - beim fraglichen Ereignis persönlich nicht
anwesend war und mithin aus eigener Wahrnehmung gar nicht wissen
kann, ob die Sicherheitskräfte dem Beschwerdeführer tatsächlich eine
Tätigkeit als Spion angeboten und ihm mit dem Tod gedroht haben.
Der Bestätigung des Bezirksvorstehers kann deshalb kein Beweiswert
beigemessen werden. Des Weiteren ist zu bezweifeln, dass sich der
DEHAP bekannte zivile Staatsbeamte ausgerechnet bei der Partei
nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt hätten, wenn sie
ihn als Informanten hätten gewinnen wollen.
6.3 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht von fol-
gendem, als rechtserheblich erstelltem Sachverhalt aus: Der Be-
schwerdeführer stammt aus einer politisch aktiven Familie. Sein Bru-
der und ein Onkel sind in Konflikt mit den heimatlichen Sicherheitsbe-
hörden geraten und von Gerichten verurteilt worden. Der Beschwerde-
führer wurde im Oktober 2000 während dreier Tage festgehalten, weil
die Behörden damals seinen Bruder suchten. Nach seiner Freilassung
wurde er weiterhin gelegentlich nach seinem Bruder gefragt; auch we-
gen des inhaftierten Onkels wurden seine Familie und er belästigt be-
ziehungsweise provoziert. Im April 2004 versuchte er, an einer im
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"Dorf" von Abdullah Öcalan stattfindenden Pressekonferenz
teilzunehmen. Er wurde jedoch - wie viele andere Leute auch - an der
Weiterreise gehindert. Im Rahmen der Auseinandersetzungen
zwischen den Sicherheitsbehörden und der aufgebrachten Menge
wurde er verletzt und anschliessend von Freunden in ein Spital
gebracht. Dieses Ereignis wühlte ihn derart auf, dass er sich zirka eine
Woche später ins lokale Gesundheitszentrum begab, wo man ein
psychisches Problem diagnostizierte, ihm Medikamente abgab und
ihm zur Ruhe riet. Ende September 2004 wurde er von drei
Zivilpolizisten aus einem Kaffeehaus "geholt" und an einen ausserhalb
der Stadt gelegenen Ort geführt. Dort wurde er einerseits bedroht,
andererseits forderte man ihn auf, als Informant für die Behörden tätig
zu werden.
7.
7.1 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung
bezweckt nicht den Ausgleich vergangener Unbill, sondern soll Schutz
vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten (vgl. WALTER KÄLIN, Grund-
riss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Bei der
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist daher von Bedeutung, ob zwi-
schen der Verfolgung und der Ausreise des Gesuchstellers ein genü-
gend enger Kausalzusammenhang in sachlicher und zeitlicher Hinsicht
besteht. Eine lange Zeitspanne zwischen dem erlittenen Nachteil und
der Ausreise ist zwar ein Indiz dafür, dass das Ereignis für den Ausrei-
seentschluss nicht kausal war, bedeutet aber nicht zwingend, dass ein
längere Zeit zurückliegendes Ereignis nicht mehr relevant ist. Aus-
schlaggebend ist die Frage, ob noch Anhaltspunkte für eine begründe-
te Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegen (Kälin, a. a. O., S. 128).
Diese Frage ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen, wie sie im
Zeitpunkt vor der Ausreise vorlagen (wobei zusätzlich auch nach der
Ausreise eingetretene Veränderungen der Situation mitzuberücksichti-
gen sind; siehe dazu Kälin, a.a.O., S. 130 ff.).
7.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte dreitägige Inhaftie-
rung vom Oktober 2000 ist in asylrechtlicher Hinsicht mangels der vom
Gesetz geforderten Intensität nicht relevant. Nicht jede Beeinträchti-
gung der persönlichen Freiheit vermag die begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung zu begründen. Nach gängiger Praxis genügt eine kurz-
zeitige Festnahme, selbst wenn sie von gewissen Tätlichkeiten beglei-
tet ist, grundsätzlich den Anforderungen an die Intensität nicht (vgl.
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Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 17 E. 11b S. 158 ff.), es sei
denn, es müsse noch aus anderen Gründen auf eine künftige
Verfolgung stärkerer Intensität geschlossen werden. Der
Beschwerdeführer sagte aus, er habe nach der Flucht seines Bruders
seinetwegen keine gravierenden Probleme mehr gehabt. Man habe ihn
auf der Strasse nach diesem gefragt und seine Familie sei von den
Behörden beobachtet worden. In der Beschwerde wird bestätigt, er sei
nach der Haft vom Oktober 2000 in Zusammenhang mit seinem
Bruder weder festgenommen noch geschlagen worden. Somit kann
nicht davon ausgegangen werden, er habe im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus der Türkei begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung
gehabt. Unter diesen Umständen ist auch der erforderliche
Kausalzusammenhang mit der über vier Jahre nach der kurzzeitigen
Inhaftierung erfolgten Ausreise nicht mehr als gegeben zu betrachten.
7.3 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, sein Onkel,
C._______, sei zum Tode beziehungsweise einer lebenslangen
Freiheitsstrafe verurteilt worden, ist festzustellen, dass ihm deshalb
keine ernsthaften Nachteile erwachsen sind. Der Beschwerdeführer
erklärte, er habe seinen Onkel im Gefängnis besuchen dürfen, wobei
ihm seitens des Gefängnispersonals gewisse "Hindernisse" in den
Weg gelegt worden seien. Ferner sagte er aus, dass nach Besuchen
beim Onkel jeweils die Polizei vor der Bäckerei gestanden sei; man
habe sie manchmal gefragt, wie es in F._______ denn so gehen
würde. Die Polizisten hätten erreichen wollen, dass sie den Onkel nicht
mehr besuchten. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers kann
somit weder geschlossen werden, er sei wegen seines inhaftierten
Onkels ernsthaften Nachteilen ausgesetzt worden noch, er habe
deswegen solche zu befürchten gehabt. Die Schikanen der Behörden
mögen zwar für den Beschwerdeführer und seine Familie lästig
gewesen sein, sie erreichten aber klarerweise kein asylrechtlich
relevantes Ausmass.
In der Beschwerde wird unter Beilage von entsprechenden Briefen gel-
tend gemacht, der Beschwerdeführer habe auch weitere, ihm bekann-
te politisch aktive Personen im Gefängnis besucht. Er stehe mit diesen
heute noch in brieflichem Kontakt. Der Beschwerdeführer machte je-
doch bei seinen Befragungen nicht geltend, dass er neben seinem On-
kel auch andere Personen im Gefängnis besucht habe, noch dass ihm
daraus irgendwelche Nachteile erwachsen seien. Da die geltend ge-
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machten Besuche den türkischen Sicherheitsbehörden zwingend zur
Kenntnis gelangten und diese den Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang offenbar nicht behelligten, kann daraus keine
Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
7.4 Das BFM geht davon aus, dass den Beschwerdeführer eine gewis-
se Mitschuld am Vorfall vom 4. April 2004 treffe, weil er ein Verbot der
Polizei, in den Geburtsort von Abdullah Öcalan zu gehen, missachtet
habe. In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe
von einem Menschenrecht mit universaler Geltung (Versammlungsfrei-
heit, Meinungsäusserungsfreiheit) Gebrauch machen wollen.
Gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts greifen beide An-
sichten zu kurz, da gar nicht erstellt ist, was sich damals genau zuge-
tragen hat. So steht nicht fest, ob die angekündigte Pressekonferenz
offiziell verboten wurde und der Beschwerdeführer dennoch versuchte,
nach C._______ zu gelangen, oder ob die Sicherheitskräfte die
"Anreisenden" eigenmächtig an der Weiterreise hinderten. Den
Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge wäre die ihm
gegenüber angewandte Gewalt (er habe fliehen wollen, sei zu Boden
gestürzt und am Boden liegend getreten worden) jedenfalls
übermässig und nicht zu rechtfertigen. Aus Sicht der türkischen
Behörden könnte es gute Gründe gegeben haben, eine
Massenveranstaltung aus Sicherheitsgründen zu verbieten. Da die
Pressekonferenz mit Abdullah Öcalan - dem inhaftierten Führer einer
mit terroristischen Mitteln operierenden Organisation - in
Zusammenhang gebracht wurde, mag es Gründe gegeben haben, die
geplante Veranstaltung zu verbieten, weshalb eine Einschränkung des
Versammlungsverbots durchaus auch legitim hätte sein können.
Letztlich kann offen bleiben, wie es sich damit im Einzelnen verhält, da
angesichts der Aktenlage ohnehin nicht geschlossen werden kann,
beim Übergriff auf den Beschwerdeführer habe es sich um eine gezielt
gegen ihn gerichtete, politisch motivierte Verfolgungsmassnahme ge-
handelt. Seinen Angaben gemäss habe sich "das Volk" den Anordnun-
gen der Polizei widersetzt, weshalb es zu Auseinandersetzungen ge-
kommen sei, in deren Verlauf er verletzt wurde. Da die Darstellung des
Beschwerdeführers, er sei nach diesem Vorfall von der Polizei gesucht
worden, als unglaubhaft gewertet wurde, ist nicht davon auszugehen,
dass ihm deshalb weitere Verfolgungsmassnahmen gedroht hätten.
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Der erfolgte Übergriff auf den Beschwerdeführer ist demnach unter
asylrechtlichen Gesichtspunkten nicht relevant.
7.5 Schliesslich bleibt zu beurteilen, ob dem vom Beschwerdeführer
genannten letzten Ereignis, welches ihn zur Ausreise bewegte, die
"Entführung" aus dem Kaffeehaus mit dem Anwerbungsversuch, asyl-
rechtliche Relevanz zukommt. Anlässlich der Befragungen legte er dar,
drei Zivilpolizisten hätten ihn festgenommen und an einen Ort ausser-
halb der Stadt gebracht, wo man ihn geschlagen und bedroht habe.
Sie hätten ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten; sie hätten eine Pistole
gegen seinen Kopf gerichtet und ihm gedroht, ihn umzubringen, falls
er nicht kooperiere.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wonach
es sich bei diesem Vorfall um ein Ereignis von einer gewissen Intensi-
tät handelte. Ob es ein Akt nicht regulärer Polizeikräfte war, wie die
Vorinstanz vermutet, kann nicht abschliessend beurteilt werden, da
der Beschwerdeführer nicht weiss, welcher Einheit die Zivilpolizisten
angehörten. Aufgrund seiner Schilderung des Vorfalls kann davon aus-
gegangen werden, dass es sich um eine behördliche Aktion gehandelt
haben dürfte, die gezielt gegen ihn gerichtet war. Ausschlaggebend für
die Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz dieses Übergriffs ist die
Frage, ob der Beschwerdeführer berechtigterweise befürchten musste,
zukünftig einer Verfolgung gleicher oder stärkerer Intensität ausgesetzt
zu werden.
Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers kann entgegen der
Auffassung des BFM nicht davon ausgegangen werden, dass die An-
gelegenheit von Ende September 2004 nur von kurzer Dauer und "er-
ledigt" war. Die Zivilpolizisten versuchten, ihn unter massiven Drohun-
gen als Informanten zu gewinnen, und es ist davon auszugehen, dass
sie sich wieder bei ihm gemeldet hätten, um ihrem Ansinnen Nach-
druck zu verleihen. Der Beschwerdeführer, der nicht im Sinn hatte, mit
den Behörden zu kooperieren, durfte angesichts der Vorgeschichte da-
von ausgehen, dass diese weiterhin versuchen würden, ihr Ziel zu er-
reichen und ihn deshalb entsprechend unter Druck setzen beziehungs-
weise misshandeln würden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hätte
eine Anzeige bei der Polizei ihn kaum vor weiteren Übergriffen schüt-
zen können. Einerseits wurde die Familie des Beschwerdeführers von
den lokalen Polizeikräften seit Jahren schikaniert, so dass ihm das
notwendige Vertrauen in diese Behörden gefehlt haben dürfte; ande-
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rerseits wird in der Türkei Anzeigen gegen Polizisten in der Regel nur
unwillig und schleppend nachgegangen. Die Befürchtung des Be-
schwerdeführers, eine Anzeige hätte seine Situation eher verschlim-
mert als verbessert, ist aufgrund seiner Erfahrungen mit den Sicher-
heitsbehörden seines Heimatlandes jedenfalls nachvollziehbar und -
objektiv betrachtet - begründet, zumal er die von den Zivilpolizisten
ausgegangenen Misshandlungen und Drohungen wohl nicht hätte be-
weisen können. Das Bundesverwaltungsgericht teilt zwar die von der
Vorinstanz vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer werde nicht
in der ganzen Türkei aktiv gesucht. Hätte er sich indessen an einem
anderen Ort seines Heimatlandes angemeldet, wäre den dortigen Be-
hörden im Rahmen der üblichen Personenüberprüfungen der familiäre
Hintergrund des Beschwerdeführers und das Interesse der Sicher-
heitsbehörden seiner Heimatregion an ihm mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit nicht verborgen geblieben, weshalb zu bezweifeln ist,
dass er sich diesen über längere Zeit hinweg hätte entziehen können.
Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die
Türkei im Rahmen der routinemässig erfolgenden Personenkontrollen
bereits bei der Einreise oder spätestens bei der Rückkehr in seine Hei-
matregion beziehungsweise der Anmeldung an einem anderen Ort er-
neut Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden erhalten wird, er-
scheint aufgrund seines Persönlichkeitsprofils realistisch. In Anbe-
tracht der gesamten Aktenlage ergeben sich auch objektiv gesehen
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des Be-
schwerdeführers, die auch bei anderen Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde. In Anbetracht des
Grundsatzes, wonach Personen, die bereits Verfolgung erlitten haben,
eine ausgeprägtere subjektive Furcht zugestanden wird und die vom
Beschwerdeführer geäusserte Furcht auch objektivierbar ist, muss ihm
eine begründete Furcht, künftig ernsthafte Nachteile zu erleiden, zuer-
kannt werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E 7.1. S. 93; 2004 Nr. 1 E. 6a-b
S. 9 f., mit weiteren Hinweisen).
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwer-
deführers entgegen der Beurteilung durch das BFM sämtliche Kriterien
der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten und
dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Dementsprechend
ist ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes
(Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
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8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM
vom 6. März 2006 aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit als
gegenstandslos geworden zu betrachten.
9.2 Dem Beschwerdeführer ist - als obsiegender Partei - für die ihm
im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Par-
teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit der Be-
schwerde eine Kostennote vom 6. April 2006 eingereicht, in der ein Ar-
beitsaufwand von 14,25 Stunden (Gebühr: 2'800.--) und Auslagen von
Fr. 47.90 geltend gemacht werden. Sowohl der angeführte Arbeitsauf-
wand als auch die ausgewiesenen Spesen erscheinen angemessen;
die Mehrwertsteuer (MWST) beträgt somit Fr. 216.45. Nach Beschwer-
deeinreichung wurden seitens des Rechtsvertreters drei kurze Schrei-
ben und eine Stellungnahme zur Vernehmlassung eingereicht. Das
Bundesverwaltungsgericht legt die zu entrichtende Parteientschädi-
gung in Anbetracht des Aufwands für diese Eingaben pauschal auf
Fr. 3'500.-- fest (inkl. Spesen und MWST). Das BFM ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu
überweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. März 2006 wird aufgehoben und das
BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: vorinstanzliche Verfügung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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