B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5447/2014
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
und deren Kind
3. C._______, geboren (…),
Äthiopien,
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. September 2014 / N (…).
D-5447/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 suchten am 8. Mai 2013 in der Schweiz
um Asyl nach.
A.a Zur Begründung machte der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Be-
fragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 29. Mai
2013 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das
vormalige BFM (heute SEM) vom 1. September 2014 im Wesentlichen gel-
tend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, stamme aus E._______, wo er
bis zur Ausreise gelebt habe, und habe (…) studiert. Bei einer Demonstra-
tion im November 2005, bei der er als Sympathisant der Partei F._______
teilgenommen habe, seien Fotos gemacht worden, anhand derer er identi-
fiziert worden sei. In der Folge sei er von der Polizei verhaftet und im Ge-
fängnis gefoltert worden. Nach einem Monat sei er aus gesundheitlichen
Gründen aus der Haft entlassen worden, wobei er eine Erklärung habe un-
terzeichnen müssen, künftig nicht mehr für die Opposition tätig zu sein. Im
Februar/März 2011 (vgl. vorinstanzliche Akten A6 S. 10) respektive
2011/2012 (vgl. A20 S. 5 F30) sei er von einem Mann namens G._______
für die Oppositionspartei H._______, die von der äthiopischen Regierung
als terroristische Organisation eingestuft werde, angeworben worden. Seit
seinem Beitritt widme er sich der Rekrutierung von Parteimitgliedern. Dazu
nehme man mit Leuten Kontakt auf, gebe Flugblätter und Informationsma-
terial ab und stelle die Ziele und Programme der Partei vor, ohne dabei den
Parteinamen explizit zu nennen. Er habe vor allem Personen kontaktiert,
die er von seinem Gefängnisaufenthalt im Jahr 2005 her gekannt habe. Er
habe die Partei zudem als Geschäftsmann finanziell unterstützt. Zu diesem
Zweck habe er zusammen mit G._______ respektive mit insgesamt vier
anderen Parteimitgliedern im September beziehungsweise Oktober 2011
eine auf seinen Namen lautende Firma gegründet, die mit (…) gehandelt
habe. Er sei der Geschäftsführer gewesen. Die Büros der Firma hätten sich
in seinem Wohnhaus in einer Neubausiedlung im Quartier I._______, in
der Nähe des J._______, befunden; die genaue Adresse habe er verges-
sen. Es sei abgemacht gewesen, dass zwei Drittel des Firmeneinkommens
der Partei zustehen würden (vgl. A6 S. 10), beziehungsweise die Abgaben
seien sehr unterschiedlich gewesen, beispielsweise 40 oder 60 Prozent
des Firmeneinkommens (vgl. A20 S. 6 F45). Die Beschwerdeführerin 2 sei
damals seine Freundin gewesen und habe in der Firma als Sekretärin ge-
arbeitet. Im April 2012 hätten sie geheiratet. Etwa einen Monat nach der
Heirat sei es zwischen ihm und G._______ zu Problemen gekommen.
D-5447/2014
Seite 3
G._______ habe befürchtet, die Beschwerdeführerin 2 könnte die Ge-
schäftspraktiken der Firma verraten. Zudem habe er auch den Verdacht
gehegt, sie könnten die Zahlungen an die Partei nach der Heirat einstellen.
G._______ habe deshalb die Kontrolle über die Geschäftseinnahmen
übernehmen wollen. Nachdem Gespräche keine Lösung gebracht hätten,
habe G._______ ihm gesagt, er müsse die Firma schliessen, die vom Han-
delsministerium ausgestellte Lizenz zurückgeben und die Firmengelder der
Partei abliefern (vgl. A6 S. 12), beziehungsweise er habe zusammen mit
G._______ beschlossen, die Firma zu schliessen, da sie beide vermutet
hätten, dass die Regierung von ihren Praktiken erfahren habe (vgl. A20
S. 9 F68 ff.). Am 24., 25. oder 26. März 2013 sei die Beschwerdeführerin 2
in seiner Abwesenheit von der Polizei abgeholt und bis zum folgenden Tag
befragt worden. Am 3. April 2013 sei seine Firma geschlossen worden. Am
16. April 2013 habe ihm ein (Verwandter), der als (…) gearbeitet habe, bei
einem gemeinsamen Restaurantbesuch mitgeteilt, dass die Behörden her-
ausgefunden hätten, dass seine Firma die H._______ unterstütze. Der Ver-
wandte habe ihm Dokumente gezeigt, welche die illegale Firmengründung
belegen würden, und ihm gesagt, dass er von den Behörden gesucht
werde; eine entsprechende Vorladung sei in Vorbereitung. Er habe sich
deshalb zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführerin 2 habe nicht
gewusst, dass er H._______-Mitglied und die Firma wegen der Zusam-
menarbeit mit dieser Partei illegal gewesen sei. Er habe ihr dies erst in der
Schweiz erzählt. Zuvor habe er ihr nur gesagt, dass sie das Land verlassen
müssten, da er wegen seiner regierungskritischen Haltung in Gefahr sei.
Sie leide schon seit Langem an (…), weshalb er Negatives von ihr fernzu-
halten versuche. Am 16. April 2013 (vgl. A20 S. 7 F57) respektive 17. April
2013 (vgl. A6 S. 8) hätten sie sich nach K._______ begeben. Von dort aus
habe er seine Eltern am 16. April 2013 (vgl. A20 S. 7 F57 f. und S. 8 F59)
respektive 19. April 2013 (vgl. A6 S. 13) angerufen. Seine Mutter habe ihm
mitgeteilt, dass die Firmenbüros von der Polizei durchsucht und versiegelt
worden seien, respektive er habe von der Versiegelung erfahren, als er
seine Mutter am 19. April 2013 von L._______ aus angerufen habe (vgl.
A20 S. 8 F59 f.), beziehungsweise sie hätten Äthiopien erst am 20. April
2013 verlassen und er habe bei einem Telefongespräch von L._______ aus
am 23. April 2013 detailliert von den Vorgängen erfahren (vgl. A20 S. 8 F61
f.). Sein Vater sei am 19. April 2013 von der Polizei mitgenommen und vier
Tage lang befragt worden.
Sie seien am 20. April 2013 mit Hilfe eines Freundes, der Dokumente für
sie organisiert und mit den Grenzwächtern gesprochen habe, aus Äthio-
pien ausgereist und hätten sich nach L._______ begeben. Dort hätten sie
D-5447/2014
Seite 4
sich bis zum 6. Mai 2013 aufgehalten. In dieser Zeit habe der besagte
Freund mit einem (…) Schlepper Kontakt aufgenommen, der für die Wei-
terreise äthiopische Pässe mit anderen Namen, ihren Fotos und Visa or-
ganisiert habe. Ihre echten Pässe habe ihnen der Schlepper abgenommen.
Sie seien dann in dessen Begleitung von L._______ nach M._______ ge-
flogen, von wo aus sie an einen ihm unbekannten Ort weitergeflogen seien.
Dort habe sie ein anderer (…) abgeholt und am nächsten Abend mit einem
Nachtzug in die Schweiz gebracht. In L._______ seien die Pässe und Flug-
tickets kontrolliert worden. Anderweitige Passkontrollen hätten auf der
Reise nicht stattgefunden. In M._______ seien nur die Flugtickets und im
Nachtzug die Fahrkarten kontrolliert worden. Identitätspapiere könne er
keine abgeben. Er habe zwar nebst dem ihm in N._______ abgenomme-
nen Pass auch eine Identitätskarte gehabt, aber diese sei abgelaufen und
er wisse nicht, wo sie sich befinde; wahrscheinlich habe er sie zu Hause
zurückgelassen.
In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig. Er sei weiterhin Mitglied der
H._______ und dafür zuständig, Informationen über diese an O._______
weiterzuleiten. Zudem habe er als Mitglied der "P._______" Mitglieder re-
krutiert, Kundgebungen organisiert und an Demonstrationen teilgenom-
men. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien würde ihn aufgrund der Mitglied-
schaft bei der H._______ die Todesstrafe erwarten.
A.b Die Beschwerdeführerin 2 wurde ebenfalls am 29. Mai 2013 befragt
und am 1. September 2014 angehört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie
sei äthiopische Staatsangehörige, stamme aus E._______ und sei diplo-
mierte Sekretärin. Seit dem Jahr 2011 habe sie als Sekretärin und Botin in
der Firma des Beschwerdeführers 1 gearbeitet. Sie hätten in der Nähe des
J._______ gewohnt; die genaue Adresse kenne sie nicht. Sie seien aus
Äthiopien ausgereist, da der Beschwerdeführer 1 Probleme mit den Behör-
den und Streit mit H._______, der er angehört habe, gehabt habe. Er habe
ihr von seinen diesbezüglichen Problemen, wie auch von seiner Verhaftung
im Jahr 2005 und der Illegalität seiner Firma allerdings erst auf dem Flug
hierher erzählt. In Äthiopien habe er ihr, nachdem er zirka zwei Wochen
vor der Ausreise sein Geschäft habe schliessen müssen, nur gesagt, dass
sie in Gefahr seien und das Land verlassen müssten. Sie sei im März/April
2013 (vgl. A8 S. 10) respektive in einem Zeitpunkt, an den sie sich nicht
mehr erinnern könne (vgl. A21 S. 7 F58 f.), von zwei Polizisten zuhause
abgeholt worden. Auf dem Polizeiposten sei sie nach den ihr unbekannten
Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 und der Firmentätigkeit gefragt und
D-5447/2014
Seite 5
beschuldigt worden, für die H._______ tätig zu sein. Als sie von einem Po-
lizisten geohrfeigt worden sei, sei sie ohnmächtig geworden. Nachdem ein
Freund des Beschwerdeführers 1 für sie gebürgt habe, sei sie am folgen-
den Tag freigelassen worden, wobei ihr gesagt worden sei, sie müsse sich
für weitere Befragungen zur Verfügung halten. Am 16. April 2013 habe ein
Verwandter, der Beamter sei, den Beschwerdeführer 1 informiert, dass er
(der Beschwerdeführer 1) gesucht werde. Daraufhin hätten sie E._______
noch am gleichen Tag verlassen und sich nach K._______ begeben. Am
23. April 2013 beziehungsweise 20. April 2013 (vgl. A21 S. 3 F21) seien
sie aus Äthiopien ausgereist und von L._______ via ein (…) Land an einen
ihr unbekannten Ort geflogen, von wo aus sie am 8. Mai 2013 mit dem Zug
in die Schweiz gelangt seien. Identitätspapiere könne sie keine einreichen.
Ihr sei zwar im Jahr 2013 in E._______ ein Pass ausgestellt worden, aber
dieser sei ihr in N._______ vom Schlepper abgenommen worden. Ihre
Identitätskarte und alle anderen Dokumente wie Eheschein, Geburtsur-
kunde und Schulzeugnisse habe sie zu Hause zurückgelassen. Sie habe
schon seit längerer Zeit gesundheitliche Probleme. (Beschreibung Symp-
tome). Sie sei deswegen in Äthiopien bei einem Spezialisten in Behandlung
gewesen, habe aber keine klare Diagnose erhalten. Ihre Mutter versuche,
von dem betreffenden Arzt einen Bericht zu erhalten, allerdings gestalte
sich dies schwierig, da er sich zeitweise in Q._______ aufhalte.
A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den
Akten gegebenen Beweismittel (Schreiben der Polizei vom […] 2013, Flug-
blatt, Fotos von Kundgebungen, Quittung über geleistete Beiträge, Kopie
Schreiben des O._______, Führerschein des Beschwerdeführers 1) ver-
wiesen (vgl. A6, A8, A20, A21 und A22).
B.
B.a Mit Verfügung vom 8. September 2014 – eröffnet am 9. September
2014 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 vermöchten weder den Anfor-
derungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Der Be-
schwerdeführer 1 sei nicht in der Lage gewesen, die genaue Adresse sei-
nes Wohn- und Geschäftshauses zu nennen. Die Erklärung, er habe diese
D-5447/2014
Seite 6
vergessen, vermöge nicht zu überzeugen, zumal er bis zur Ausreise im
April 2013 dort gewohnt habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, er wolle
mit dem Verschweigen der genauen Adresse allfällige Abklärungen verun-
möglichen. Diese Annahme werde dadurch erhärtet, dass er keine rechts-
genüglichen Identitätspapiere eingereicht habe, so dass auch seine Iden-
tität nicht belegt sei. Zudem seien die Aussagen zur Reise nach Europa
unsubstanziiert geblieben, habe er doch nicht einmal den Ankunftsflugha-
fen oder den Namen, auf den der Pass, mit dem er gereist sei, gelautet
habe, nennen können. Im Übrigen erscheine die Angabe, auf der ganzen
Reise nie kontrolliert worden zu sein, unglaubhaft. Es müsse davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer 1 den wahren Reiseweg zu
verheimlichen versuche. Des Weiteren habe er seine Tätigkeiten für die
H._______ trotz gezielten Befragens nicht anschaulich darlegen können.
Seine diesbezüglichen Aussagen hätten sich in Allgemeinplätzen er-
schöpft. Auch habe er bei der Anhörung die bei der Befragung geäusserten
Befürchtungen von G._______, er (der Beschwerdeführer 1) könnte nach
der Heirat kein Geld mehr an die Partei abliefern und die Beschwerdefüh-
rerin 2 könnte die Firma verraten, nicht mehr erwähnt, obwohl er wiederholt
nach seinem Verhältnis zu G._______ gefragt worden sei. Zudem habe
sich der Beschwerdeführer 1 zum Zeitpunkt der Versiegelung der Firma
widersprüchlich geäussert, indem er erst angegeben habe, diese sei er-
folgt, nachdem die polizeiliche Vorladung vom 18. Mai 2013 (recte: […]
2013 [vgl. A22]) überbracht worden sei, danach aber geltend gemacht, er
habe bereits am 19. April 2013 bei einem Telefonat mit seiner Mutter von
der Versiegelung erfahren.
Die Angaben der Beschwerdeführerin 2 zur Festhaltung durch die Polizei
würden keine Realitätskennzeichen aufweisen. Individualisierte Aussagen,
die ihre persönliche Betroffenheit zum Ausdruck bringen würden, würden
gänzlich fehlen. Zudem vermöge ihre Erklärung in der Anhörung, sich auf-
grund des langen Zurückliegens des Vorfalls nicht mehr an den Festnah-
mezeitpunkt zu erinnern, nicht zu überzeugen, handle es sich hierbei doch
um ein einschneidendes Erlebnis. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass sich ihre Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt beziehen
würden, an den sie sich bei der Anhörung nicht mehr habe zu erinnern
vermögen. Zudem hätten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 wider-
sprochen, indem der Beschwerdeführer 1 angegeben habe, der Beschwer-
deführerin 2 erst nach der Einreise in die Schweiz von seiner Mitgliedschaft
bei der H._______ erzählt zu haben, wohingegen die Beschwerdeführe-
rin 2 ausgesagt habe, er habe ihr davon auf dem Flug nach Europa berich-
tet. Die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 würden damit
D-5447/2014
Seite 7
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
halten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Auf eine ein-
gehende Würdigung der in Kopie eingereichten polizeilichen Vorladung
könne verzichtet werden, zumal Kopien aufgrund ihrer leichten Manipulier-
barkeit einen verminderten Beweiswert aufweisen würden. Die Haft des
Beschwerdeführers 1 im Jahr 2005 sei mit keinerlei Beweismitteln belegt
worden.
Die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe
vermöchten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Mit seinen exil-
politischen Aktivitäten (Mitgliedschaft bei der H._______ und "P._______",
Teilnahme an Kundgebungen [belegt durch Fotos], Mitgliederanwerbung,
Weitergabe von Informationen an O._______) habe er sich nicht exponiert.
Er gehöre nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" oppositioneller Äthiopier
im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden.
Die blosse Mitgliedschaft in den genannten Organisationen führe zu keiner
Verfolgung durch die heimatlichen Behörden.
Die Beschwerdeführenden würden damit die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen. Die Asylgesuche seien abzulehnen und die Wegweisung sei an-
zuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
In Äthiopien herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin 2 habe zwar geltend gemacht, we-
gen gesundheitlicher Probleme behandelt worden zu sein, entsprechende
Belege habe sie indes nicht eingereicht. Die Erklärung, der behandelnde
äthiopische Arzt weile in Q._______ und ihre Mutter müsse lange auf einen
Termin warten, vermöge nicht zu überzeugen. Seit der Ankunft in der
Schweiz im Mai 2013 hätte sie durchaus Gelegenheit gehabt, ärztliche Be-
richte mit Hilfe ihrer Mutter zu beschaffen. Zudem falle auf, dass sie sich in
der Schweiz nicht in ärztliche Behandlung begeben habe. Es könne des-
halb nicht davon ausgegangen werden, dass gesundheitliche Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
C.
C.a Mit Eingabe vom 24. September 2014 erhoben die Beschwerdeführen-
den beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und Gewährung des Asyls, eventualiter um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen
Aufnahme, und subeventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeur-
teilung, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
D-5447/2014
Seite 8
VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ersucht.
C.b Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
vor, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es einsei-
tig nach Gründen gesucht habe, die gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen sprechen würden. Die Hilfswerksvertretung habe diesbezüglich
festgehalten, dass die Anhörung des Beschwerdeführers 1 einzig auf die
Aufdeckung von Widersprüchen ausgelegt gewesen und es zu vielen Un-
terbrechungen gekommen sei, so dass er seine Geschichte nicht frei habe
erzählen können. Auch der Dolmetscher sei einige Male unterbrochen wor-
den, worauf einzelne Aussagen nicht vollständig übersetzt und protokolliert
worden seien. Im beiliegenden Schreiben schildere der Beschwerdefüh-
rer 1 die Art und Weise der Anhörung.
Der Beschwerdeführer 1 habe sich bereits bei den Wahlen im Jahr 2005
gegen die Regierungspartei engagiert. Nach einer Demonstration sei er
festgenommen worden. Im Gefängnis sei er so stark misshandelt worden,
dass ihm ein (…) habe amputiert werden müssen. Als er bei der Anhörung
darüber habe berichten wollen, sei er angewiesen worden, nur von aktuel-
len Problemen zu sprechen. Im Asylentscheid werde dieser Aspekt nicht
gewürdigt, obwohl erlittene Folter bei einer erneuten Auseinandersetzung
mit den gleichen Machthabern zu berücksichtigen sei, auch wenn sie schon
weiter zurückliege. Die Vorinstanz habe damit die Pflicht zur umfassenden
Sachverhaltsabklärung und Begründung verletzt.
Aufgrund der andauernden Probleme in seinem Heimatland habe der Be-
schwerdeführer 1 einige Jahre nach dem besagten Gefängnisaufenthalt
begonnen, sich wieder politisch zu betätigen. Er sei Mitglied der R._______
(vom BFM als H._______ bezeichnet) geworden, auf die er durch seinen
Bekannten G._______ aufmerksam gemacht worden sei. Er habe mit
G._______ ein Unternehmen errichtet, das zur Parteifinanzierung dienen
sollte. 40-60 % der Unternehmenseinnahmen seien an die Partei geflos-
sen. Der Druck zum verdeckten Arbeiten und die Angst vor Spitzeln hätten
jedoch zu Vertrauensproblemen zwischen ihnen geführt, weshalb die Fir-
menauflösung beschlossen worden sei. Vor Abschluss des Liquidations-
prozesses habe er von einem Verwandten vernommen, dass die Regie-
rung bereits von der finanziellen Unterstützung der R._______ durch seine
Firma erfahren habe. Daraufhin habe er mit der Beschwerdeführerin 2, die
D-5447/2014
Seite 9
im Rahmen der Untersuchung gegen die Firma einen Tag in Haft genom-
men worden sei, beschlossen zu fliehen.
Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe die genaue Wohn- und Firmenadresse
nicht nennen können, habe er bei den Befragungen darauf hingewiesen,
dass in vielen Quartieren von E._______ der Gebrauch von Strassenna-
men und -nummern nicht üblich sei, sondern zur Identifizierung lediglich
das Quartier und ein bekanntes Gebäude genannt würden. Er habe denn
auch das entsprechende Quartier, das nach einem (…) benannt sei, und
ein nebenan liegendes Restaurant benennen können. Er könne den Woh-
nort auch problemlos auf Google-Maps zeigen. Auch der Vorwurf, er habe
seine politische Tätigkeit für die R._______ nicht konkret darlegen können,
treffe nicht zu. Er habe angegeben, dass er vor allem Personen rekrutiert
habe, die er aus seiner ehemaligen Zeit im Gefängnis gekannt habe. Er
habe diese kontaktiert und mit ihnen allgemein über die politische Situation
gesprochen. Wenn die Person seine Überzeugungen geteilt habe, habe er
sie auf die Partei aufmerksam gemacht und zu einem Beitritt bewogen.
Dieses vorsichtige Vorgehen sei in Anbetracht der Einstufung der bewor-
benen Partei als terroristische Organisation nachvollziehbar. Er habe auch
ausführliche Angaben zu Gründung, Zweck, Organisation und Schliessung
seiner Firma gemacht. Der Einwand, er habe die bei der Erstbefragung
genannte Befürchtung von G._______, die Zahlungen an die Partei könn-
ten nach der Eheschliessung eingestellt werden, bei der Anhörung nicht
mehr wiederholt, sei haltlos. Er habe sein Verhältnis zu G._______ bei der
Anhörung ausführlich geschildert und den Vertrauensbruch aufgezeigt. Er
habe somit keinen zentralen Punkt weggelassen. Eine leichte Änderung
der Beschreibung einer Situation in zwei verschiedenen Befragungen sei
nachvollziehbar. Daraus lasse sich nicht auf den Wahrheitsgehalt der Aus-
sage schliessen. Das Vorgehen des BFM zeige vielmehr die Spitzfindigkeit,
mit welcher nach angeblichen Unglaubhaftigkeitselementen gesucht wor-
den sei. Auch habe er nie behauptet, dass die Versiegelung seiner Firma
am 18. Mai 2013 erfolgt sei, sondern lediglich gesagt, dass diese erst er-
folgt sei, nachdem eine ihn betreffende Vorladung erstellt worden sei. Das
BFM habe wohl auf den 18. Mai 2013 geschlossen, weil dies in der Über-
setzung der Vorladung so protokolliert worden sei. Er sei indes sicher, dass
die Vorladung vom (…) 2013 (…) datiere. Überprüfen könne er dies nicht,
da er das Originaldokument zu den Akten gereicht und ihm diesbezüglich
keine Einsicht gewährt worden sei. In seiner zeitlichen Darstellung liege
jedenfalls kein Widerspruch vor, sondern höchstens ein Missverständnis
von Seiten des BFM. Der zeitliche Ablauf präsentiere sich wie folgt: Am
16. April 2013 (8. Miaziah 2005) Informierung durch den Verwandten, am
D-5447/2014
Seite 10
17. April 2013 (9. Miaziah 2005) Verlassen von E._______, am (…) 2013
(…) Aushändigung der Vorladung an seine Mutter (Information über die
Versiegelung der Firma im gleichen Schreiben), am 19. April 2013 (11. Mi-
aziah 2005) Telefonat mit der Mutter und dabei rudimentäre Informierung
über die Vorladung und Versiegelung, am 20. April 2013 (12. Miaziah
2005) Verlassen Äthiopiens, am 23. April 2014 (15. Miaziah 2005) Telefo-
nat mit der Mutter von N._______ aus und dabei Informierung über die
Details der Vorladung und Versiegelung. Bezüglich des Vorwurfs, sie hät-
ten sich zum Zeitpunkt, wann der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdefüh-
rerin 2 über seine Mitgliedschaft bei der R._______ informiert habe, unter-
schiedlich geäussert, liege kein relevanter Widerspruch vor. Der Beschwer-
deführer 1 habe der Beschwerdeführerin 2 im Flugzeug von der Mitglied-
schaft erzählt, aber erst in der Schweiz die genauen Details berichtet. Für
die Beschwerdeführerin 2 sei der Zeitpunkt, in dem sie Kenntnis von der
Partei-Mitgliedschaft erlangt habe, zentral gewesen, weshalb sie diesen
genannt habe. Hinsichtlich der Reise hätten sie dargelegt, dass diese von
einem Schlepper organisiert worden sei und dieser ihnen so gut wie keine
Informationen weitergegeben habe. Es sei allgemein bekannt, dass solche
Reisen meistens von organisierten Schleppern unter bestmöglicher Ver-
schleierung der Gegebenheiten organisiert würden. Aus daraus resultie-
renden Ungenauigkeiten in der Schilderung des Reisewegs könne nicht
auf ihre Unglaubwürdigkeit geschlossen werden. Der Vorwurf, der Be-
schwerdeführer 1 habe den Namen im verwendeten Reisepass nicht nen-
nen können, sei zudem falsch, habe er doch bei der Befragung den Namen
S._______ genannt.
Aufgrund der vermeintlichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen habe
das BFM die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Die polizeiliche
Vorladung sei indes für die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen rele-
vant. Sie hätten zudem – entgegen der Behauptung des BFM – nicht nur
eine Kopie, sondern das entsprechende Originaldokument eingereicht.
Der Beschwerdeführer 1 sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er sei der
Bewegung "P._______" beigetreten. Daneben sei er weiterhin aktives Mit-
glied der R._______. Mit der Einschätzung, er habe sich damit nicht expo-
niert und eine blosse Mitgliedschaft in den betreffenden Organisationen
führe zu keiner Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden, verkenne
das BFM seine Rolle. Er sei nicht nur einfaches Mitglied in diesen Organi-
sationen, sondern engagiere sich stark für diese (vgl. beiliegende persön-
lich verfasste Auflistung seiner Aktivitäten, Quittungen und Einzahlungs-
scheine, welche die finanzielle Unterstützung der Partei belegen würden,
D-5447/2014
Seite 11
sowie Kopie der Mail-Korrespondenz mit der Partei, die den regen Aus-
tausch zeige). Er habe in der Schweiz an mehreren Demonstrationen, Par-
teiveranstaltungen und Fundraising-Anlässen für O._______ teilgenom-
men (vgl. beiliegende Fotos). Zudem sei er Leiter eines kantonalen Komi-
tees des besagten O._______ (vgl. beiliegende Bestätigung von
O._______). Das BFM verkenne die Auswirkungen dieses Engagements.
Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Auslandsaktivitäten von
Personen, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv seien o-
der mit diesen sympathisieren würden, identifiziert würden und dem äthio-
pischen Sicherheitsdienst bei einer Rückkehr damit bekannt sein würden.
Er habe als Unterstützer der R._______ bereits vor der Ausreise im Fokus
der äthiopischen Behörden gestanden. Es sei deshalb nicht auszuschlies-
sen, dass auch seine exilpolitische Tätigkeit registriert werde. Die
O._______-Beiträge würden von der äthiopischen Regierung regelmässig
angeschaut und Personen registriert. Zudem gebe es Personen, die bei
regierungskritischen Veranstaltungen Teilnehmer fotografieren und die Bil-
der der äthiopischen Regierung zukommen lassen würden. Die Beschwer-
deführerin 2 sei zwar nicht Mitglied der R._______, unterstütze aber den
Beschwerdeführer 1 in seinem exilpolitischen Engagement und nehme
ebenfalls an Demonstrationen teil. Laut dem äthiopischen Anti-Terror-Ge-
setz sei jegliche Beteiligung (auch die blosse Mitgliedschaft) bei einer ter-
roristischen Organisation mit einer Haftstrafe von mindestens fünf Jahren
zu bestrafen. Die R._______ werde als terroristische Organisation einge-
stuft. Dementsprechend müssten sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien
erhebliche Nachteile befürchten, zumal bei einer Verhaftung auch mit kör-
perlichen Übergriffen zu rechnen sei. In Äthiopien hätten sie wegen der
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers 1 zur R._______ begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt. Sie würden
deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihnen Asyl zu ge-
währen. Selbst wenn die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den Gescheh-
nissen in Äthiopien in Frage gestellt würde, sei aufgrund ihrer illegalen
Flucht sowie des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers 1
davon auszugehen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Äthiopien ernst-
hafte Nachteile drohen würden. Dementsprechend wären sie als Flücht-
linge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter wäre die Sache aufgrund der
aufgezeigten Mängel bei den Befragungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen und diese anzuweisen, erneute Anhörungen durchzuführen.
Abschliessend werde eine Kopie eines ärztlichen Berichts betreffend die
Beschwerdeführerin 2 eingereicht, der die von ihr vorgebrachten medizini-
schen Probleme bestätige (medikamentöse Therapie).
D-5447/2014
Seite 12
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2014 stellte der Instruktions-
richter fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig forderte er sie auf, bis zum
16. Oktober 2014 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen,
und teilte mit, dass über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Ablauf der besagten Frist befunden werde.
D.b Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 wurde eine vom selben Tag datie-
rende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2014 hiess der Instruktions-
richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG gut und ordnete den Beschwer-
deführenden den Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunkts recht-
fertigen könnten.
Der Instruktionsrichter stellte den Beschwerdeführenden am 31. Oktober
2014 eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
F.
Mit Eingabe vom 5. November 2014 reichte der Rechtsvertreter seine Kos-
tennote ein.
G.
Mit Eingabe vom 26. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden
einen die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Arztbericht vom 5. November
2014 ein (Diagnosen: […]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
D-5447/2014
Seite 13
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführenden Personen Schutz suchen
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der
D-5447/2014
Seite 14
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Ge-
samtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.
Die Beschwerdeführenden rügten unter anderem, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei durch die Vorinstanz nur unvollständig erhoben respektive
unzutreffend festgestellt und damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt worden. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da
sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
4.1 Im Asylverfahren gilt – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse
umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293];
BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Behörde ist demnach verpflichtet, von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen
tatsächlich hört und diese – wie die unterbreiteten Beweismittel – sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss, so dass
die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kön-
nen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 m.w.H.). Die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
4.2 In casu liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die vorinstanzli-
che Verfügung den Anforderungen an eine vollständige und korrekte Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie an die Begründungs-
pflicht nicht zu genügen vermag. Die bei der Anhörung des Beschwerde-
führers 1 vom 1. September 2014 anwesende Hilfswerksvertretung hielt
fest, dass der Beschwerdeführer 1 in seinem Redefluss immer wieder un-
terbrochen worden sei und nicht die Möglichkeit gehabt habe, seine Asyl-
vorbringen frei und zusammenhängend vorzutragen (vgl. Anhang zu A20).
D-5447/2014
Seite 15
Dieser Eindruck bestätigt sich bei der Lektüre des Anhörungsprotokolls
vom 1. September 2014. So wurde der Beschwerdeführer 1 beispielsweise
bei der Schilderung einer im Jahr 2005 im Gefängnis erlittenen Misshand-
lung mit dem Verweis auf eine fehlende Aktualität derselben – d. h. einem
von vornherein fehlenden Kausalzusammenhang zwischen der Misshand-
lung und der Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 2013 – abgeblockt (vgl.
A20 S. 4 F22 f.). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kausalzusammen-
hang zwischen einer geltend gemachten Verfolgungshandlung und der
Ausreise in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht gegeben oder allenfalls
unterbrochen ist, handelt es sich indes um eine rechtliche Würdigung, die
nicht im Rahmen der Sachverhaltserstellung, sondern im Asylentscheid
vorzunehmen ist. In der angefochtenen Verfügung unterblieb eine solche
Würdigung. Das BFM setzte sich mit der vom Beschwerdeführer 1 geltend
gemachten Misshandlung, zu deren Darlegung ihm bei der Anhörung vom
1. September 2014 keine Gelegenheit eingeräumt wurde, nicht auseinan-
der, und hat damit sowohl die Untersuchungs- als auch die Begründungs-
pflicht verletzt. Zwar weist das BFM durchaus berechtigterweise auf ge-
wisse Lücken und Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerde-
führenden 1 und 2 hin, aber mehrere Vorhalte, denen das BFM bei der Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden wesentliches Ge-
wicht zumass, erweisen sich als nicht zutreffend. So zeigt sich, dass der
Vorwurf, der Beschwerdeführer 1 habe den Namen, auf den der Pass ge-
lautet habe, mit dem er nach Europa gereist sei, nicht nennen können, ak-
tenwidrig ist, hat der Beschwerdeführer 1 bei der Befragung vom 29. Mai
2013 den entsprechenden Namen doch ausdrücklich genannt (vgl. A6 S. 8:
S._______). Des Weiteren erweisen sich die Ausführungen des BFM zur
polizeilichen Vorladung, welche die Beschwerdeführenden als Beleg für die
Verfolgung des Beschwerdeführers 1 eingereicht haben, als falsch. Das
BFM führte aus, dass dieses Beweismittel lediglich in Kopie eingereicht
worden sei, weshalb ihm von vornherein nur ein verminderter Beweiswert
zukommen könne. Eine Prüfung der vorinstanzlichen Akten ergibt indes,
dass – wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht moniert – das diesbezüg-
liche Originaldokument eingereicht wurde (vgl. A22). Darüber hinaus hat
das BFM die Datierung dieses Beweismittels falsch umgesetzt, indem es
fälschlicherweise von einem Ausstellungsdatum vom 18. Mai 2013 ausging
(recte: […] 2013 […]; vgl. Originaldokument in A22). Das BFM hat es damit
unterlassen, das von den Beschwerdeführenden eingereichte Originalbe-
weismittel bei der Entscheidfindung korrekt zu berücksichtigen und zu be-
urteilen. Der dem Beschwerdeführer 1 unterstellte Vorwurf der wider-
sprüchlichen Äusserung zum Zeitpunkt der Geschäftsversiegelung basiert
D-5447/2014
Seite 16
wiederum auf der falschen Übersetzung des Ausstellungsdatums der poli-
zeilichen Vorladung durch das BFM und ist daher ebenfalls nicht haltbar.
Des Weiteren erscheint der aufgezeigte Widerspruch bezüglich des Zeit-
punkts der Informierung der Beschwerdeführerin 2 über die Partei-Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers 1 (erst nach der Ankunft in der Schweiz res-
pektive auf dem Weg nach Europa) als nicht gravierend oder wesentlich.
Auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer 1 habe seine Partei-Tätigkeit
(Mitgliederrekrutierung und Firmengründung zur Parteifinanzierung) nur
unzulänglich geschildert, erscheint unzutreffend.
4.3 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass das BFM den
Sachverhalt nicht vollständig erhoben und teils nicht richtig festgestellt und
damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ver-
letzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine
Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin er-
gangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 [S. 676]). Eine Heilung
einer Gehörsverletzung kann nur ausnahmsweise und unter bestimmten
Voraussetzungen stattfinden, mithin nur dann, wenn die Gehörsverletzung
nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 a.a.O.). Vorliegend
lassen sich die festgestellten Verfahrensmängel nicht im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwer-
deverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, den Sachverhalt zu
vervollständigen und rechtsgenüglich zu erstellen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2014 beantragt
wird, und die Sache zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsfeststel-
lung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Dabei werden auch die (…) der Beschwerdeführerin 2 so-
wie die diagnostizierte (…) (vgl. Arztzeugnis vom 5. November 2014) zu
berücksichtigen sein. Angesichts der Beschwerdegutheissung und Rück-
weisung erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher
einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
D-5447/2014
Seite 17
6.2 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde ist den Beschwerdefüh-
renden eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung weist in ihrer Kostennote
vom 5. November 2014 einen Aufwand von acht Stunden (Stundenansatz
Fr. 200.–) und Auslagen von Fr. 15.– aus. Der Aufwand erscheint ange-
messen, so dass den Beschwerdeführenden ein Betrag von Fr. 1615.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist. Die Parteientschädigung ist ihnen durch das SEM zu entrichten.
Damit wird der Anspruch auf Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand ein-
gesetzten Rechtsvertreters gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5447/2014
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 8. September 2014 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1615.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: