Abtei lung IV
D-5448/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli Busi, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Mazedonien,
vertreten durch lic. iur. Ursula Gyr, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 17. Februar 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5448/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Kosovo
am 29. September 2004 und gelangte am 4. Oktober 2004 von Italien
her kommend in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Dazu wurde sie am 7. Oktober 2004 in _______ summarisch
befragt. Am 14. Oktober 2004 führte das BFF gleichenorts eine Anhö-
rung durch.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin geltend,
der Ethnie der Roma anzugehören und seit zehn Jahren im Kosovo
gelebt zu haben. Sie sei mazedonische Staatsangehörige aus
_______. Ihre Muttersprache sei Rom. Sie spreche ferner sehr gut
albanisch. Von ihrem Vater, welcher zusammen mit ihrem Bruder und
ihrer Schwester in _______ lebe, habe sie seit langem nichts mehr
vernommen. Im Kosovo seien sie und ihr Ehemann wiederholt durch
Albaner behelligt worden. Diese seien in ihr Haus eingedrungen und
hätten sie geschlagen. Unter Drohungen seien sie aufgefordert
worden, den Kosovo zu verlassen. In der Nachbarschaft seien Häuser
in Flammen aufgegangen. Aus diesem Grund sei sie mit ihrer Familie
vorerst nach Montenegro in ein Flüchtlingslager gegangen. In
Anbetracht der dortigen prekären Lebensumstände seien sie nach
einigen Monaten in den Westen weitergeflüchtet.
B.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2006 gewährte das BFM der Beschwer-
deführerin das rechtliche Gehör im Hinblick auf die beabsichtigte Weg-
weisung nach Mazedonien. Sie sei mazedonische Staatsangehörige
und verfüge in _______ über ein soziales Netz. Es sei für die Eheleute
und ihre Kinder zumutbar, sich dorthin zu begeben.
C.
In ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 2. Februar 2006 machten
die Beschwerdeführerin und ihr Gatte geltend, erstere habe seit Ver-
lassen des Heimatlandes Mazedonien keinen Kontakt mehr zu ihren
dortigen Verwandten gehabt. In Anbetracht der Fallumstände und der
schon fortgeschrittenen Integration der älteren Töchter in der Schweiz
sei ein Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien – so auch in Be-
rücksichtigung der dortigen instabilen Situation – nicht zumutbar. Der
Seite 2
D-5448/2006
Eingabe lag ein Bestätigungsschreiben einer Drittperson vom
27. Januar 2006 zur Integration der älteren Töchter bei.
D.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 – eröffnet am 20. Februar 2006 –
lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab
und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung ih-
res Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Ge-
suchsvorbringen beziehungsweise die in der Stellungnahme vom
2. Februar geäusserten Befürchtungen bezüglich einer Rückkehr nach
Mazedonien hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht
stand. Den Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien erachtete das
Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich. Sie habe im Em-
pfangszentrum den Wohnort ihrer Angehörigen in _______ angeben
können. Ihre Behauptung in der Stellungnahme vom 2. Februar 2006,
sie wisse nicht, wo sich diese befänden respektive sie habe keinen
Kontakt zu ihnen, wirke entsprechend nicht glaubhaft. Es dürfte somit
für sie kein Problem darstellen, den Kontakt mit den Angehörigen vor
Ort wieder herzustellen.
E.
Mit Eingabe vom 22. März 2006 beantragte die Beschwerdeführerin
bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch ihre
Rechtsvertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
die Asylgewährung. Es sei ihr zu gestatten, den Beschwerdeentscheid
in der Schweiz abzuwarten. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und
2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) verbunden mit Erlass der Kostenvorschusspflicht
zu gewähren. Zur Begründung wurde geltend gemacht, sie habe kei-
nen Kontakt mehr zu den Angehörigen in Mazedonien. Dies habe sie
bereits bei der Erstbefragung erwähnt. Ihr Vater habe sie in Mazedoni-
en zu einer arrangierten Ehe zwingen wollen, weshalb sie aus dem
Heimatland geflüchtet sei. Er sei sehr wütend geworden. Ein Kontakt
zu ihm und zu den Geschwistern, welche den Vater unterstützt hätten,
sei nicht mehr möglich gewesen. Eine Wohnsitznahme der Familie in
Mazedonien komme aufgrund der Fallumstände mithin nicht in Be-
tracht. Nach Jahren der Flucht und der Ungewissheit sei sie aktuell
sehr besorgt um das Wohl ihrer Kinder. Unterlagen betreffend die aktu-
Seite 3
D-5448/2006
elle Situation der Tochter _______ sowie ein Bestätigung für die
Bedürftigkeit würden noch nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2006 stellte die ARK die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
wurde abgewiesen.
G.
Am 12. April 2006 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung für
die Bedürftigkeit und weitere Beweismittel (Schreiben der Schulleitung
sowie der Schulpsychologin; ärztliche Belege) samt Begleitschreiben
der Rechtsvertretung zu den Akten.
H.
Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2006 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der Kinder liege noch keine
fortgeschrittene Integration in der Schweiz vor. Auch die medizinische
Situation der Tochter _______ stehe dem Vollzug der Wegweisung
nach Mazedonien nicht entgegen. Das angebliche Zerwürfnis der
Beschwerdeführerin mit ihrer Familie vor Ort wirke als
nachgeschobenes Vorbringen nicht glaubhaft.
I.
Mit Replik vom 1. Juni 2006 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bis-
herigen Darlegungen fest. Sie habe die Probleme mit der Familie in
Mazedonien nicht nachgeschoben. Vielmehr habe sie bereits anläss-
lich der Summarbefragung erwähnt, keinen Kontakt mehr zu haben.
Aktuell leide sie an medizinischen Beschwerden. Der Eingabe lag ein
entsprechender Arztbericht bei.
J.
Am 3. August 2006 reichte die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte
nach.
K.
Eine Anfrage der Beschwerdeführerin und ihrer Familie vom 3. Okto-
ber 2007 bezüglich des mutmasslichen Entscheidzeitpunkts beantwor-
tete das Bundesverwaltungsgericht am 23. Oktober 2007.
Seite 4
D-5448/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm im Rahmen seiner Zu-
ständigkeit am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen
ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Vorinstanz prüfte vorliegend die Asylrelevanz der Vorbringen
der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Heimatstaates Mazedonien.
Die Wegweisung in dieses Land erachtete sie unter anderem deswe-
gen für zumutbar, weil die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem
Ehemann, dessen Asylgesuch sie gestützt auf Art. 52 Abs. 1 Bst. b
aAsylG nicht materiell prüfte, dort Wohnsitz nehmen könne. Aus aktu-
eller Sicht wirft diese Verfahrenskonstellation neue rechtliche Fragen
auf.
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
Seite 5
D-5448/2006
des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er bedeutet, dass die Behörde ge-
halten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollständig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der
Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt
wird. Da der Sachverhalt im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids
massgebend ist, sind auch Tatsachen zu berücksichtigen, die sich
nach dem Entscheid der Vorinstanz zugetragen haben (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630 ff.). Entsprechend muss die
Asylbehörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterla-
gen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und
darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 13 VwVG und
Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person indessen die Pflicht und das
Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
3.3 Als problematisch stellen sich aktuell die rechtlich relevanten Um-
stände dar. Ob das BFM im angefochtenen Entscheid die Asylrelevanz
der Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Heimatstaa-
tes Mazedonien zurecht verneinte und die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs dorthin bejahte, ist aufgrund der seitherigen Entwick-
lung der Rechtslage offen zu lassen. Im den Ehemann der Beschwer-
deführerin betreffenden Urteil heutigen Datums hält das Bundesver-
waltungsgericht nämlich fest, dass der im BFM-Entscheid massgebli-
che Art. 52 Abs. 1 Bst. b aAsylG durch Ziffer I des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2008, ersatzlos
aufgehoben worden sei und für hängige Verfahren das neue Recht zur
Anwendung gelange. Ein Beschwerdeentscheid gestützt auf den in
diesem Zusammenhang neu geschaffenen Nichteintretenstatbestand
von Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG komme auf Rekursebene jedoch offen-
sichtlich nicht in Betracht, zumal dem Beschwerdeführer, dessen Asyl-
verfahren im Übrigen seit mehr als vier Jahren hängig sei, so eine In-
stanz verloren ginge. Entsprechend erscheine eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz – unbesehen der Frage, ob sie die Fällung ei-
nes Nichteintretensentscheids im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. e i.V.m.
Abs. 3 AsylG überhaupt in Betracht ziehe, und auch im Wissen um die
lange Dauer des Beschwerdeverfahrens – als unabdingbar, da die Er-
wägungen des BFM zu Art. 52 Abs. 1 Bst. b AsylG nach dem Gesag-
ten offensichtlich hinfällig geworden seien.
Seite 6
D-5448/2006
3.4 Demzufolge ist im aktuellen Zeitpunkt in keiner Weise klar, wie und
gestützt auf welche Gesetzesbestimmung das BFM im Verfahren des
Ehemannes, welcher sein Asylgesuch am 4. Oktober 2004 stellte, ent-
scheiden wird. Es ist denkbar, dass das Gesuch im Hinblick auf des-
sen Heimatstaat Kosovo materiell geprüft wird mit allfälligen Konse-
quenzen für seine wie auch die Flüchtlingseigenschaft der mit ihm ver-
heirateten Beschwerdeführerin. Auch die Vollzugskriterien erschienen
so für ihn und die Beschwerdeführerin als Roma aus Kosovo in einem
anderen Licht, zumal in Anbetracht der bestehenden Aktenlage nicht
feststeht, dass das BFM nach wie vor an einer Wegweisung der Be-
schwerdeführerin beziehungsweise der Beschwerdeführer nach Maze-
donien festhält. Demnach erscheint eine Prüfung der Asylvorbringen
der Beschwerdeführerin und der Vollzugshindernisse im jetzigen Zeit-
punkt aufgrund des nicht feststehenden potenziellen Verfolger- respek-
tive Rückkehrstaates weder als sinnvoll noch als praktisch durchführ-
bar. Vielmehr ist das BFM gehalten, in beiden wiederaufzunehmenden
erstinstanzlichen Verfahren eine beziehungsweise zwei koordinierte
Verfügungen gestützt auf aktuell anwendbare Gesetzesbestimmungen
zu erlassen und sie – sei es im Hinblick auf den mittlerweile unabhän-
gigen Staat Kosovo, sei es im Hinblick auf Mazedonien – entsprechend
zu begründen.
3.5 Nach dem Gesagten ist ein reformatorischer Entscheid durch das
Bundesverwaltungsgericht nicht möglich. Es erscheint sachgerecht,
das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nöti-
gen Abklärungen vornimmt und diese im Rahmen eines neuen be-
schwerdefähigen Entscheids einer rechtlichen Würdigung unterzieht.
4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als
damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevor-
bringen und Beweismittel detaillierter einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
Seite 7
D-5448/2006
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin
hat es bisher unterlassen, eine Kostennote einzureichen. Auf eine ent-
sprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich der
Parteiaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung ist demnach in Berücksichtigung der
Parallelität der Verfahren der Eheleute in demjenigen der Ehefrau auf
Fr. 600.– (inklusive Spesen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen
(Art. 14 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
D-5448/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 17. Februar 2006 wird aufgehoben. Die
Sache wird zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie
neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (inklusi-
ve Ausgaben und allfällige MwSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-
Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 9