Abtei lung IV
D-5449/2009/ime
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...), Nigeria,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 28. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5449/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 3. August 2009 im (...) sowie
anlässlich der am 21. August 2009 ebenda gestützt auf Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei
nigerianischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Ijaw/Igbo und und
stamme aus (...), wo er am und auf dem Fluss (...) als Fischer,
Landwirt und Jäger gelebt habe,
dass er im Jahre 2005 dem Ijaw Youth Congress (IYC) beigetreten sei,
dass er bis zum Jahre 2008 zusammen mit anderen IYC-Mitgliedern
fünf Angriffe auf Einrichtungen der nigerianischen Regierung ausge-
führt habe,
dass beim letzten Angriff auf ein Bürogebäude in (...) Leute der
Regierung sich gegen die Jugendlichen der IYC zur Wehr gesetzt
hätten und er - der Beschwerdeführer - zuerst nach (...) und drei
Wochen später nach (...) geflohen sei,
dass er sich in (...)zu einem Medizinmann begeben habe, welcher ihm
etwas zum Schutz vor Angriffen beziehungsweise zum Ermöglichen
der Flucht verabreicht habe,
dass er im Mai 2009 Nigeria in Richtung Benin verlassen habe,
dass er in der Cotonou (Benin) Leute kennengelernt habe, welche ihm
erklärt hätten, wie er nach Europa gelangen könne,
dass er an Bord eines grossen Schiffes nach Europa, vermutlich nach
Frankreich, gelangt sei, wo ihm ein Mann eine Busfahrkarte nach Genf
gekauft habe,
dass er am 18. Juli 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die
Schweiz gereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden keine Reise-
oder Identitätspapiere zu den Akten reichte und im Weiteren erklärte,
er habe nie Papiere besessen oder beantragt,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2009 - dem Beschwerde-
führer im Transitzentrum Altstätten gleichentags persönlich eröffnet - in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylge-
such vom 18. Juli 2009 nicht eintrat und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz
entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere zu den Akten gegeben und die als Begründung für
die Nichteinreichung der Papiere abgegebenen Erklärungen nicht zu
überzeugen vermöchten,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, wieso er nie Ausweisdoku-
mente besessen habe, nicht plausibel erscheine,
dass seine Reiseangaben widersprüchlich sowie unsubstanziiert und
daher offenkundig unglaubhaft seien,
dass sodann die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine
angebliche Verfolgungssituation nicht nachvollziehbar und wider-
sprüchlich ausgefallen seien,
dass das geltend gemachte Vorgehen der nigerianischen Behörden -
sofern die Vorbringen des Beschwerdeführers geglaubt werden könn-
ten - rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würde,
dass der Verfügung des BFM vom 28. August 2009 die Feststellung
entnommen werden kann, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und aufgrund der Aktenlage seien keine zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und
möglich sei,
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dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 31. August 2009 datierter Ein-
gabe (Poststempel: 30. August 2009) beim Bundesverwaltungsgericht
gegen die Verfügung des BFM vom 28. August 2009 Beschwerde er-
hob und dabei sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur mate-
riellen Prüfung beantragte,
dass er sodann sinngemäss um Gewährung einer Frist für die Nachrei-
chung von Identitätspapieren ersuchte, was jedoch bis zu eineinhalb
Jahren dauern werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. August 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Rechtsmitteleingabe - die Beschwerdefrist läuft bis zum
4. September 2009 - als abschliessend zu beurteilen ist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 13 E. 3 S. 98 ff.),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
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von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei
im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich un-
glaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zu-
mal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält,
das zu einer anderen Würdigung führen könnte,
dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, die Erklärungen des
Beschwerdeführers betreffend das Nichteinreichen von Ausweisdoku-
menten (er habe in Nigeria auf einem Boot, nicht in einem Haus gelebt
und in seinem Heimatland nie Polizei gesehen, weshalb er auch keine
Identitätspapiere benötigt habe) seien nicht plausibel und die Angaben
betreffend seine Reise von Nigeria nach Europa (er habe drei Wochen
benötigt, um mit einem kleinen Boot von (...) nach Cotonou zu ge-
langen, überdies habe er für seine Reise per Schiff und Bus bis in die
Schweiz - zu der er keine konkreten Angaben habe machen können -
nichts bezahlt und auch keine Reisedokumente benutzt) als wider-
sprüchlich sowie unsubstanziiert einzustufen, wobei die Aussagen als
Standardvorbringen vieler Gesuchsteller, die nicht gewillt seien, den
Asylbehörden ihre Identitäts- und Reisepapiere auszuhändigen, zu
werten seien,
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dass die Vorinstanz daher berechtigterweise den Schluss zog, der Be-
schwerdeführer beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Reise-
weg zu verheimlichen, und wolle auch nicht offenlegen, mit welchen
Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift keine ent-
schuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Iden-
titätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48
Stunden nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen ver-
mag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass sodann - mit Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft - der
Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, die Aussagen des Be-
schwerdeführer zum IYC seien oberflächlich ausgefallen (so habe er
keinen einzigen Namen seiner Chefs nennen und auch die Anhänger-
schaft des IYC nicht konkret beziffern können, überdies habe er weder
den Ort seiner Initiation bezeichnen noch seine konkreten Aktivitäten
darlegen können) und er habe auch keinen plausiblen Grund angeben
können, weshalb die Regierung gerade ihn suchen sollte oder wie er
von dieser Suche erfahren habe, im Übrigen habe er sich - insbeson-
dere was den Zeitpunkt des Angriffs in (...) beziehungsweise der
Flucht von (...) nach (...) sowie die Anzahl der ihn bei der Flucht
begleitenden Personen betreffe - widersprüchlch geäussert,
dass schliesslich die knappen Ausführungen in der Rechtsmitteleinga-
be (nebst Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geschilder-
ten Sachverhaltes und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt desselben
die Behauptung, er versuche, einen Termin bei der nigerianischen Bot-
schaft zu erhalten, um sich einen Reisepass zu besorgen, was jedoch
"ein bisschen lang, vielleicht eineinhalb Jahre" dauern werde [vgl. Be-
schwerde S. 3]) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des
Sachverhaltes zu führen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte und insbe-
sondere auch keine Veranlassung besteht, dem Beschwerdeführer
Frist für die Beschaffung von Identitätspapieren zu gewähren, weshalb
das entsprechende, in der Beschwerdeschrift sinngemäss enthaltene
Begehren abzuweisen ist,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1;
vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG,
SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht
(Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation
nicht glaubhaft erscheint,
dass sich auch aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Eth-
nie der Ijaw/Igbo keine Hinweise dafür ergeben, dass der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig sein könnte,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria unzumutbar wäre,
dass der in den von blutigen Zusammenstössen begleiteten Präsident-
schaftswahlen von Ende April 2007 siegreiche Kandidat der Regie-
rungspartei People's Democratic Party (PDP), Umaru Yar'Adua, sein
Amt am 29. Mai 2007 antrat und der Opposition eine Beteiligung an
der nationalen Einheitsregierung anbot und die Bekämpfung von Kor-
ruption und Armut sowie die Einigung des in ethnischer und religiöser
Hinsicht zersplitterten Landes als wichtigste Ziele bezeichnete,
dass es dennoch auch in den vergangenen Monaten in verschiedenen
Teilen des Landes - insbesondere im Niger-Delta (zuletzt Mitte Mai
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2009) und im Nordosten Nigerias (Ende Juli 2009 forderten im Bauchi
State Zusammenstösse zwischen der Polizei und der islamistischen
Gruppierung Boko Harom mehr als 200 Todesopfer) - zu blutigen Aus-
einandersetzungen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und
Sicherheitskräften beziehungsweise zwischen Angehörigen verschie-
dener ethnischer und religiöser Bevölkerungsgruppen gekommen ist,
dass dennoch bezüglich Nigeria im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für
den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete
Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann,
dass der Beschwerdeführer jung und - soweit aktenkundig - gesund
ist, zumindest über eine sechsjährige Schulbildung und über Berufser-
fahrung in der Fischerei und in der Landwirtschaft sowie - selbst wenn
seine nächsten Verwandten tatsächlich alle verstorben sein sollen (vgl.
A8 S. 4) - über ein soziales Netz (insbesondere Freunde in (...); vgl. A1
S. 1) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer
Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die
als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen
zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine prakti-
schen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenste-
hen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der dortigen Vertretung al-
lenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Alt-
stätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, geboren _______, Nigeria
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
Ort: .............................................
Datum: .............................................
Unterschrift: .............................................
Bemerkungen: .............................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht, Abt. IV, Referenz D-5449/2009 (N 529 497), Postfach,
CH-3000 Bern 14, zuzustellen.
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