B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5449/2014
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
sowie ihr Kind
B._______, geboren (…),
Eritrea,
beide vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Zwischenverfügung des BFM vom 19. September 2014 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) am 3. August 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM auf dieses Asylgesuch am 5. September 2013 in Anwen-
dung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und die
Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, und dieser Ent-
scheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge untertauchte,
dass sie am 1. Juni 2014 in die Schweiz zurückkehrte und (…) ihr Kind
(B._______ – nachfolgend: Kind) zur Welt brachte,
dass der angebliche Vater des Kindes (C._______ [N (…)] – nachfolgend:
Vater) am 11. August 2014 um Einbezug des Kindes in seine Flüchtlings-
eigenschaft ersuchte, und in der Folge ein Ehevorbereitungsverfahren
eingeleitet wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
1. September 2014 um Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Septem-
ber 2013 und um Eintritt auf das Asylgesuch ersuchten,
dass dabei auch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Wie-
dererwägungsgesuchs beantragt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2014 (Eröffnung am
20. September 2014) den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe vom
24. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und um
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der aufschie-
benden Wirkung ersuchten,
dass überdies ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu verfügen sei,
dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu ge-
währen sei,
dass als Beweismittel eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens eine im Wiedererwä-
gungsverfahren ergangene Zwischenverfügung ist, die gemäss Art. 107
Abs. 2 Bst. a AsylG selbstständig anfechtbar ist (vgl. dazu BVGE 2007/18
E. 3.4, 4 und 4.2.3),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob ein das öffentliche
Interesse überwiegendes privates Interesse der Beschwerdeführenden
besteht,
dass die Beschwerdeführenden ihr Wiedererwägungsgesuch damit be-
gründeten, dass der Vater des Kindes in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannt sei und über eine B-Bewilligung verfüge,
dass er und die Beschwerdeführerin sich bereits in Eritrea gekannt hät-
ten, mittlerweile ein Paar seien und beabsichtigen würden, zu heiraten,
dass der Vater eine aktive Vaterrolle wahrnehme,
dass erste Schritte zur Eheschliessung und Vaterschaftsanerkennung be-
reits eingeleitet worden seien, aber gewisse formelle Voraussetzungen
noch nicht erfüllt seien,
dass der Vater bereits ein Gesuch um Einschluss des Kindes in seine
Flüchtlingseigenschaft eingereicht habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der nachfolgenden Erwä-
gungen nach summarischer Prüfung der Akten des Wiedererwägungsver-
fahrens zum Schluss kommt, dass das BFM zu Recht den Wegweisungs-
vollzug nicht ausgesetzt hat,
dass das BFM in seiner Verfügung zutreffend darauf hinwies, dass der
Schutzbereich von Art. 8 EMRK eine tatsächliche und stabile Beziehung
voraussetze und dabei als wesentliche Faktoren das gemeinsame Woh-
nen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit,
die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bin-
dung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind, was vorliegend bei
summarischer Prüfung als zweifelhaft erscheint,
dass der Einwand in der Beschwerde, die Heirat und die Feststellung der
Vaterschaft würden zwingend der Anwesenheit der Beschwerdeführerin
bedürfen, nicht substanziiert erscheint, zumal nicht ersichtlich ist, wieso
dieses Verfahren nicht in Abwesenheit, insbesondere mittels Vertretung,
durchgeführt werden könnte,
dass ferner nicht ersichtlich ist, welche zwingenden Gründe dagegen
sprächen, den Entscheid des BFM über den Einbezug des Kindes in die
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Flüchtlingseigenschaft des Vaters in Italien und mithin einem Nachbar-
staat der Schweiz abzuwarten,
dass somit das öffentliche Interesse am Vollzug höher zu gewichten ist,
als das private Interesse, den Ausgang der Zivilstandsverfahren sowie
den Entscheid über den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nicht im
Ausland abwarten zu müssen,
dass das BFM demnach zu Recht den Wegweisungsvollzug nicht ausge-
setzt hat,
dass der rechtskräftig angeordnete Wegweisungsvollzug somit vollstreck-
bar ist und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Wiedererwä-
gungsverfahrens im Ausland abzuwarten haben,
dass mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache das Gesuch
um (superprovisorische) Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG) ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: