Abtei lung IV
D-5450/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Robert Galliker, Gérard
Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z1._______, geboren _______, und dessen Sohn
Z2._______, geboren _______,
wohnhaft c/o TRZ Löwenberg, 7151 Schluein,
Serbien und Montenegro,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober
2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-5450/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland – Südserbien – im
September 1998 und reiste nach A._______, wo er sich mit einer
Duldung aufhielt. Nach der Ablehnung seines Asylgesuchs in
A._______ gelangte er am 5. Oktober 2004 mit seiner damaligen
Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind unter Umgehung der
Grenzkontrollen direkt in die Schweiz, wo er am gleichen Tag das erste
Asylgesuch stellte.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2004 wurden der
Beschwerdeführer und sein Kind sowie die damalige Lebenspartnerin
vorsorglich aus der Schweiz weggewiesen. In der Folge verschwanden
sie ohne Abmeldung, weshalb ihr erstes Asylgesuch mit Verfügung
vom 23. November 2004 abgeschrieben wurde.
Für den weiteren Inhalt dieses Asylverfahrens wird auf die Akten
verwiesen.
B.
Am 11. September 2006 reichten der Beschwerdeführer und seine
damalige Lebenspartnerin erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein.
Der Beschwerdeführer machte geltend, nach der vorsorglichen
Wegweisung aus der Schweiz sei er in sein Heimatland zurückgekehrt,
wo er sich bis am 9. September 2006 aufgehalten habe. Anschliessend
habe er sein Heimatland erneut verlassen und sei am 11. September
2006 mit seiner Lebenspartnerin und seinem Kind wieder illegal in die
Schweiz eingereist. Am 18. September 2006 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ befragt und am 29. September
2006 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Gleichzeitig wurde
ihm das rechtliche Gehör zu Widersprüchen gewährt. Mit Verfügung
vom 5.Oktober 2006 wurden der Beschwerdeführer und sein Kind für
den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton C._______
zugewiesen.
Der Beschwerdeführer sagte im Wesentlichen aus, er sei ein
Angehöriger der Roma und habe die Schweiz am 17. oder 18. Oktober
2004 verlassen, nachdem er vom Tod seiner Schwester erfahren habe.
Bis zur erneuten Ausreise in die Schweiz habe er sich in D._______,
wo er geboren sei, aufgehalten. Seine Lebenspartnerin habe er dort
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angemeldet, um sie zu heiraten, aber sie habe kein Dokument
erhalten. Sie hätten deshalb noch nicht geheiratet. Wegen seiner
Zugehörigkeit zu den Roma sei er oft von unbekannten Serben
geschlagen und beleidigt worden. Als er sich an die Polizei gewandt
habe, sei er fortgeschickt worden. Ausserdem habe man ihn im Jahr
1998 mit einem Messer verletzt. Am 20. August 2006 seien um 22 Uhr
drei Serben an seinem Wohnort erschienen und ins Haus einge-
drungen, nachdem die Lebenspartnerin die Türe geöffnet habe. Die
Unbekannten hätten der Lebenspartnerin kommentarlos Tritte und
Fäuste ausgeteilt und den herbeieilenden Beschwerdeführer
angegriffen und geschlagen. Unter Todesdrohungen seien von ihm
6000 Euro verlangt worden. Zudem sei die Lebenspartnerin
vergewaltigt worden, während man ihn gefesselt habe. Da er die
verlangte Summe nicht sofort habe bezahlen können, sei ihm eine
Frist von 15 Tagen zur Bezahlung eingeräumt worden. Zudem habe
man ihm unter Todesdrohungen nahegelegt, weder die Polizei
einzuschalten noch einen Arzt aufzusuchen. Nach diesem Vorfall habe
er versucht, sein Haus zu verkaufen, habe indessen niemanden
gefunden, der es habe erwerben wollen. Auf eine Anzeige habe er aus
Angst verzichtet. Vor Ablauf der gewährten Frist habe er sich mit
seiner Familie zu einem Freund begeben, wo sie bis zur Ausreise
versteckt gewesen seien. In der Schweiz wolle er seinen herzkranken
Sohn medizinisch behandeln lassen. In Serbien habe die
Krankenkasse nicht alle Behandlungen bezahlt. Als Angehörige der
Roma hätten sie dort keine Rechte und der Schulbesuch seines
Sohnes sei auch in Frage gestellt. Nicht einmal die Polizei könne sie
dort beschützen. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland würden er
und seine Familie umgebracht.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des erstinstanzlichen
Verfahrens Kopien von Geburtsurkunden, Reisepässen, einer
Vaterschaftsanerkennung und von medizinischen Berichten ein. Das
Original des Reisepasses und die Identitätskarte habe er zuhause
vergessen.
C.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 – eröffnet am gleichen Tag –
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass
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seine Vorbringen den Anforderungen an die die Glaubhaftigkeit nach
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
genügten. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, dass er seinen
Wohnort erst am Ende der ihm für die Bezahlung der 6000 Euro
gewährten Frist verlassen habe, zumal er mit diesem Verhalten ein
Risiko eingegangen sei, das angesichts des darauffolgenden
Aufenthaltes bei einem Freund hätte vermieden werden können. Auch
könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer den
Vergewaltiger seiner Lebenspartnerin nicht habe ausfindig machen
können, zumal er ihn vom Sehen her gekannt und zudem gewusst
habe, dass einer der andern beiden Männer aus D._______ stamme.
Seine Ausführungen seien zudem in mehreren Punkten
widersprüchlich ausgefallen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das
Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der
geltend gemachten Herzkrankheit führte die Vorinstanz aus, dass das
Kind bisher auch in seinem Heimatland behandelt worden sei und sich
aus den Akten keine Hinweise ergäben, gestützt auf welche eine
Behandlung in der Schweiz unabdingbar sei.
Abklärungen des BFM bei den A._______ Behörden ergaben, dass
der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers dort ohne
Ansylbeantragung am 30. Juli 2004 eine Duldung erteilt wurde,
während der Asylantrag des Beschwerdeführers am 25. August 2004
abgewiesen wurde.
D.
Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
4. November 2006 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als
Flüchtling, die Asylgewährung und die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass er
Angehöriger der Roma sei und ihm aus diesem Grund nicht geglaubt
werde. Seit vielen Jahren habe er seitens der Behörden und von
privater Seite Benachteiligungen erlitten. Zudem werde ihm kein
Schutz gewährt. Die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
vermöge an der Tatsache, dass seine Lebenspartnerin vergewaltigt
worden sei, nichts zu ändern. Ferner habe sich die Situation für
Angehörige der Roma seit dem Krieg verschlechtert. Sie würden
gejagt wie Freiwild, vergewaltigt und erpresst, weil den Tätern keine
Strafe drohe.
Seite 4
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Der Beschwerde lag die Kopie einer ärztlichen Überweisung und die
Meldung einer Adressänderung bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2006 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des
Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Er wurde aufgefordert, innert
angesetzter Frist die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
seiner Lebenspartnerin und seines Sohnes mit je einem Arztbericht zu
belegen und verschiedene Fragen zur ärztlichen Behandlung des
Sohnes in Serbien zu beantworten. Zudem wurde ihm eine Frist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses gewährt.
F.
Mit Eingabe vom 27. November 2006 (Datum Poststempel) ersuchte
der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Einreichung der
verlangten Beweismittel, weil deren Beschaffung aus dem Heimatland
schwierig sei. Der Eingabe lag die Kopie einer Einzahlungsquittung in
der Höhe des verlangten Kostenvorschusses bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2006 wurde der
Beschwerdeführer im Sinne einer Klarstellung erneut aufgefordert,
zwei ärztliche Berichte aus der Schweiz und die Beantwortung der
gestellten Fragen nachzureichen.
H.
Der Kostenvorschuss wurde fristgereicht einbezahlt.
I.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer die
Kopie eines ärztlichen Berichts aus dem Heimatland und einer Angabe
über den behandelnden Arzt in der Schweiz zu den Akten. Der
schweizerische Arzt könne noch keinen Bericht erstellen, weil die
Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2006 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das nachgereichte
fremdsprachige Dokument im Original und in eine Amtssprache
übersetzt einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom
20. Dezember 2006 nach.
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K.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2007 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das bei der ARK eingeleitete
Beschwerdeverfahren seit dem 1. Januar 2007 vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2007 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, den in Aussicht gestellten ärztlichen
Bericht über die gesundheitliche Situation des Sohnes innert Frist
einzureichen.
M.
Mit Eingabe vom 25. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer
um Fristerstreckung für die Einreichung des verlangten Arztberichtes.
Diese wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 28. September 2007
gewährt.
N.
Am 8. Oktober 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht der
Arztbericht vom 15. Dezember 2006 von Dr. med. E._______ in Kopie
ein.
O.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2007
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Aus den Akten und insbesondere aus
dem Arztbericht vom 15. Dezember 2006 sei ersichtlich, dass kein
pathologischer Befund vorliege, der dem Vollzug der Wegweisung im
Weg stehe.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2007 wurde die
Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
gebracht. Zudem wurde ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme
eingeräumt. Er liess sich nicht vernehmen.
Q.
Mit Eingabe vom 26. November 2007 wurde ein hausärztliches
Zeugnis vom 14. November 2007 betreffend den Sohn des
Beschwerdeführers eingereicht.
Seite 6
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R.
Am 10. März 2008 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück
und verliess die Schweiz. Gemäss der notariell beglaubigten
schriftlichen Erklärung verzichtete sie auf das Sorgerecht für ihren
minderjährigen Sohn. Dieser lebe weiterhin mit seinem Vater
zusammen.
S.
Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2008 wurde
die Beschwerde der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und
Mutter seines in seinem Asylgesuch eingeschlossenen Sohnes infolge
Beschwerderückzug als gegenstandslos abgeschrieben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das BFM stellte fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
nicht geglaubt werden könnten, weil sie widersprüchlich ausgefallen
seien. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Beschwerde dazu nicht
näher Stellung, sondern führte in pauschaler Weise aus, er werde als
unglaubwürdig hingestellt, weil er ein Angehöriger der Roma sei.
Dieser Vorwurf ist indessen haltlos, wie die nachfolgenden
Erwägungen zeigen:
3.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass den Ausführungen der
Vorinstanz vollumfänglich zugestimmt werden kann, soweit sie die
Aussagen des Beschwerdeführers betreffen. Hinsichtlich der
Beurteilung der Angaben seiner ehemaligen Lebenspartnerin ist
vorliegend nicht näher Stellung zu nehmen, zumal das Verfahren
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seiner Lebenspartnerin mit Datum vom 1. April 2008 infolge
Beschwerdeverzicht abgeschrieben wurde.
3.1.2 Der Beschwerdeführer stellte in mehrfach unterschiedlicher
Weise dar, wann er und seine Familie sein Zuhause verlassen und
sich zu einem Freund begeben hätten. So sagte er zunächst aus, er
habe sich bis am 9. September 2006 an seinem Wohnort aufgehalten
(Akte B2/10 S. 1). Eine andere Aussage macht er indessen auf die
Frage, warum die drei Männer ihre Drohung, den Beschwerdeführer
und seine Familie umzubringen, nicht umgesetzt hätten, zumal sie
innert der gewährten Frist von 15 Tagen seit dem 20. August 2006 –
mithin bis am 4. September 2006 – die verlangte Summe Geld nicht
bezahlt hätten; diesbezüglich brachte er vor, er sei die letzte Woche
mit seiner Familie bei einem Freund gewesen (Akte B2/10 S. 7). Auf
die Unvereinbarkeit hingewiesen, meinte er, dass er sich bis am
9. September 2006 in D._______, jedoch nicht an seinem Wohnort,
aufgehalten habe, was jedoch als Anpassung an den Sachverhalt und
damit als unglaubhaft aufzufassen ist. Vier weitere Versionen
hinsichtlich des Zeitpunkts, seit wann er sich beim erwähnten Freund
aufgehalten habe, gab er anlässlich der direkten Bundesanhörung ab:
Dort legte er zunächst dar, er sei nach dem Vorfall noch etwa zwei
oder drei Tage an seinem Wohnort geblieben und anschliessend zum
Freund gegangen, um indessen unmittelbar nach dieser Aussage
vorzubringen, er habe am Tag nach dem Vorfall den Freund aufgesucht
(Akte B15/13 S. 5). Später brachte er vor, er sei noch etwa während
einer Woche in seinem Haus geblieben (Akte B15/13 S. 6) respektive
er habe das Haus am 3. September 2006 verlassen. Die
unterschiedlichen Angaben konnte er nicht plausibel erklären.
3.1.3 Gestützt auf die Erstbefragung will der Beschwerdeführer die
drei Männer, welche ihn bedroht und von ihm 6000 Euro verlangt
haben sollen, vorher unterwegs schon einmal gesehen haben (Akte
B2/10 S. 6). Demgegenüber legte er in der direkten Bundesanhörung
dar, er habe nur einen von ihnen unterwegs gesehen, die andern
beiden jedoch nicht; von einem wisse er jedoch, dass er aus
D._______ sei (Akte B15/13 S. 4).
3.1.4 Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass er sich aus Angst um
sein Leben nicht näher über die drei Angreifer erkundigt und die
Polizei nicht eingeschaltet haben will mit der Begründung, die Täter
seien mit der Polizei in Verbindung und könnten tun, was sie wollten;
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zudem könne ihn die Polizei nicht schützen. Vielmehr wäre in einem
Fall, wie er vom Beschwerdeführer geschildert wurde, zu erwarten
gewesen, dass die Polizei gegen die Täter, welche dem
Beschwerdeführer vom Sehen her bekannt gewesen sein sollen, ein
Verfahren hätte einleiten und dem Beschwerdeführer und seiner
Familie hätte Schutz bieten können. Es ist – entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführeres – nicht davon auszugehen,
dass in Serbien Angehörigen der Roma in vergleichbaren Situationen
kein Schutz gewährt wird.
3.1.5 Insgesamt ist den mehrfach unterschiedlichen und nicht
nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers kein Glaube zu
schenken. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe nichts zu ändern. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und
Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie am
Ergebnis nichts ändern könnten.
3.1.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die von der
Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2006 dargelegte
Argumentation zu bestätigen ist. Der Beschwerdeführer konnte keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die
Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
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Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
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beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss
konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder
kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
gesprochen werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf
Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie
Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen
erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug
der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse.
Somit ist die Rückkehr des Beschwerdeführers und seines Sohnes
dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche sie als de-facto-
Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund der
heutigen Situation in Serbien nicht bejahen.
5.4.2 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen,
die eine Rückkehr des Beschwerdeführers und seines Sohnes in ihr
Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen. Es ist nicht in Abrede
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zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein
Heimatland mit gewissen – insbesondere wirtschaftlichen –
Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen ist er gestützt
auf die Aktenlage jung und gesund. Der mit Eingabe vom 6. Oktober
2007 eingereichte Arztbericht vom 15. Dezember 2006 zeigt zudem,
dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers schon im
Zeitpunkt des Arztberichtes keiner weiteren medizinischen
Behandlung mehr bedurfte, nachdem ein früher vorliegendes Löchlein
im Herz durch eine Spontanheilung geschlossen wurde. Im
Arztzeugnis vom 14. April 2007 wird festgehalten, dass eine erneute
Kontrolle beim Kardiologen nicht indiziert sei. Es ist dem
Beschwerdeführer auch unter den nicht in Abrede gestellten
schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in seinem Heimatland
zuzumuten, sich dort eine Arbeitsstelle zu suchen, wobei ihm seine
bisherigen Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt zugute kommen werden.
Zudem besitzt er – gestützt auf die Aktenlage – ein eigenes Haus. Den
Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über eine
grosse Familie im weiteren Sinn verfügt (Akte B1513 S. 2), welche bei
der Betreuung des minderjährigen Sohnes behilflich sein kann. Somit
ist insgesamt davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer
nach seiner Rückkehr in sein Heimatland erneut eine Existenz
aufbauen kann. Aufgrund der Aktenlage ist deshalb insgesamt trotz
der nicht einfachen Verhältnisse im Heimatland des
Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er und sein Sohn in
eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
5.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist.
5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Seite 13
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art.
1bis des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 27. November 2006 einbezahlten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 27. November 2006 einbezahlten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand am:
Seite 15