Abtei lung IV
D-5450/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5450/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsange-
höriger von Gambia, seinen Heimatstaat am 12. Dezember 2008 ver-
liess, sich anschliessend während rund zwei Monaten im Senegal auf-
hielt und schliesslich über Mali, Niger, Libyen und Italien am 25. Juli
2009 in die Schweiz gelangte, wo er am 26. Juli 2009 um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM mit - am gleichten Tag eröffneter - Verfügung vom
26. August 2009 auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwer-
deführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall -
aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu ver-
lassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Transit-
zentrum Altstätten vom 10. August 2009 und der Anhörung zu den
Asylgründen vom 24. August 2009 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er habe in Serekunda am 10. De-
zember 2008 an einer öffentlichen Parteiveranstaltung der United De-
mocratic Party das Wort ergriffen und sich darüber beschwert, dass
die Landwirte verpflichtet seien, ihre Erträge der Regierung zu verkau-
fen, diese jedoch jeweils lange zuwarte, bis sie die Landwirte bezahle,
dass er noch in derselben Nacht, als er nach Hause zurückgekehrt sei,
vom Hausbesitzer erfahren habe, dass Leute der Geheimpolizei nach
ihm gefragt hätten, weshalb er die Nacht bei seinen Freunden ver-
bracht habe,
dass er am nächsten Tag nach Hause zurückgekehrt sei und erfahren
habe, dass die Geheimdienstleute am Morgen erneut nach ihm gefragt
hätten,
dass er sich deshalb entschlossen habe, zu fliehen und am 12. De-
zember 2008 nach Senegal gegangen sei,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches
schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Iden-
titätspapier einzureichen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten durch das Gericht - überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vor-
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aussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind,
dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitätsdokumente ein-
gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt
hat, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer insbesondere nur oberflächliche Angaben
beziehungsweise keine hinreichend genauen Angaben zu seiner Rei-
seroute machen konnte (vgl. act. A9/14 S. 4 ff.),
dass er beispielsweise nicht sagen konnte, wo in Tripolis die Pension
gelegen ist, in der er sich während seines dreimonatigen Aufenthalts in
Libyen aufgehalten haben soll, und auch nur einsilbig über seine Ar-
beiten Auskunft geben konnte, die er dort angeblich verrichtet haben
soll,
dass er weiter - wie das BFM zu Recht festhält - nicht schlüssig erklä-
ren konnte, wie er mit dem Auto, ohne ein Schiff benutzt zu haben, von
Sizilien aufs italienische Festland gelangen konnte,
dass seine Angaben insgesamt den Eindruck vermitteln, er sei anders
als angegeben in die Schweiz gelangt und versuche, die wahren Um-
stände betreffend den Reiseweg zu verheimlichen,
dass dieser aufgrund seiner protokollierten Angaben gewonnene Ein-
druck zusätzlich etwa durch die realitätsfremde Behauptung in der Be-
schwerde untermauert wird, wonach er von Sizilien „mit dem Boot
nach Milano“ gereist sei (Beschwerde S. 3 unten),
dass damit auch seine Behauptung, er habe nie Reise- oder Identitäts-
papiere besessen, und seine hierfür abgegebenen Erklärungen nicht
glaubhaft erscheinen (vgl. act. A9/14 S. 3 f.),
dass das BFM sodann zu Recht feststellt, die Angaben des Beschwer-
deführers über die Parteiveranstaltung seien hinsichtlich des Inhalts
der gehaltenen Reden anderer Personen, der Namen der Redner und
hinsichtlich seiner Motivation für seinen öffentlichen Auftritt sehr allge-
mein gehalten,
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dass das BFM im Weiteren zutreffend festhält, es sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Besuch der Geheimpolizei
bei ihm zu Hause sofort mit seiner öffentlichen Rede in Verbindung ge-
bracht und sich am folgenden Tag entschlossen habe, Gambia zu ver-
lassen, obwohl er mit den Behörden zuvor nie Probleme und angeblich
auch keine Angst vor Konsequenzen oder Repressalien wegen seiner
Rede gehabt habe,
dass schliesslich mit dem BFM festzuhalten ist, dass nicht ersichtlich
ist, wie der Geheimdienst den Beschwerdeführer wenige Stunden
nach seiner Teilnahme an der Parteiveranstaltung hätte ausfindig ma-
chen können, nachdem er dort spontan und ohne seinen Namen zu
nennen eine Rede gehalten hat,
dass das BFM in diesem Zusammenhang zudem richtigerweise darauf
hinweist, es sei ohnehin erstaunlich, dass der Beschwerdeführer nicht
in Erfahrung zu bringen versucht habe, ob die Behörden weitere Nach-
forschungen bezüglich seiner Person vorgenommen hätte, obwohl er
nach seiner Ausreise mit seinem Vater telefonisch in Kontakt gestan-
den und mithin dazu Gelegenheit gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderun-
gen festhält, ohne sich substanziell mit den diesbezüglichen Erwägun-
gen des BFM auseinanderzusetzen,
dass sich die Erwägungen des BFM hinsichtlich der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen aufgrund der protokollierten Aussagen des Beschwer-
deführers als vollumfänglich zutreffend erweisen und dieses die Anfor-
derungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen festzustellen ist, dass das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu treffen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
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gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in Gambia drohen könnte,
dass auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern das BFM den Vollzug
der Wegweisung in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen der Schweiz zu Unrecht als zulässig bezeichnet haben
könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat schliessen lassen,
dass der 24-jährige, ledige und offenbar gesunde Beschwerdeführer,
der über berufliche Erfahrungen in der Landwirtschaft und im Handel
mit gebrauchten Kleidern verfügt (vgl. act. A1/12 S. 2), in der Lage sein
sollte, sich in Gambia eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzu-
bauen, zumal er dort über eine familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl.
act. A1/12 S. 3), welches ihn wird unterstützen können,
dass sich der Vollzug der Wegweisung mithin nicht als unzumutbar er-
weist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die offensichtlich
unbegründete Beschwerde mit summarischer Begründung im einzel-
richterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzu-
weisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Alt-
stätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbe-
stätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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