Abtei lung IV
D-5451/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A.__________, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. September 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5451/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka im
September 2004 beziehungsweise am 2. Oktober 2004 im Besitz eines
gefälschten Reisepasses auf dem Luftweg in Richtung Schweiz. Am
4. Oktober 2004 suchte er in Lausanne um Asyl nach. Am 11. Oktober
2004 wurde er im Empfangszentrum Vallorbe zum Reiseweg und zu
seinen Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 4. November
2004 durch die zuständige Behörde des Kantons Bern, dem er für die
Dauer des Asylverfahrens zugewiesen worden war, zu den Asyl-
gründen angehört. Das BFM verzichtete auf eine ergänzende An-
hörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischer
Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B.__________
(Nordprovinz). Im Zeitraum von (...) habe er sich mit seiner Familie in
C.___________ aufgehalten, nachdem er wegen Problemen mit den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und der indischen Armee Sri
Lanka habe verlassen müssen. Nach seiner Rückkehr habe er sich in
Colombo niedergelassen. Im (...) sei er von einem früheren Nachbarn
aus seinem Heimatdorf darum gebeten worden, einen jungen Tamilen
bei sich vorübergehend einzuquartieren. Trotz Bedenken habe er
diesen für zwei Tage bei sich wohnen lassen. Als der Tamile wenig
später verhaftet worden sei und der Polizei seinen Namen genannt
habe, sei er von Mitarbeitern des Criminal Investigation Department
(CID) ebenfalls festgenommen, während (...) inhaftiert und dabei ver-
hört und geschlagen worden. Da keine Beweise für ein Verschulden
seinerseits vorgelegen seien, sei er wieder auf freien Fuss gesetzt
worden. Unter dem Eindruck dieser Ereignisse habe er zwei Tage
später Colombo verlassen und sei mit seiner Familie nach
D.__________ bei E.__________, ein nicht unter Kontrolle der sri-
lankischen Sicherheitskräfte stehendes Gebiet, gezogen. Angesichts
der dortigen schwierigen Lebensumstände sei seine Ehefrau mit den
beiden Söhnen zwei bis drei Wochen später zu ihren Eltern nach
F.__________ weitergezogen. Seither habe er keinen Kontakt mehr
mit seiner Familie. Rund drei Jahre später – (...) – sei er in
D.__________ unter dem Verdacht, mit der sri-lankischen Armee zu
kollaborieren, von Angehörigen der LTTE festgenommen, misshandelt
und schliesslich für (...) in einem Bunker in Dunkelhaft gesetzt worden.
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Später habe er sich wieder im Freien bewegen dürfen, habe jedoch für
die LTTE in der Landwirtschaft arbeiten müssen. Er sei unter Arrest
der LTTE geblieben, bis einer seiner Brüder, der zwischenzeitlich der
LTTE beigetreten sei, ihm (...) über einen Mittelsmann zur Flucht habe
verhelfen können. Aus Furcht vor der LTTE habe er seinen
Heimatstaat im September oder Oktober 2004 in Begleitung eines
Schleppers verlassen.
Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 22. September 2006 – eröffnet am 23. September
2006 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ge-
nügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So
bestehe zwischen den Schwierigkeiten, welche den Beschwerdeführer
in den frühen (...) Jahren zur vorübergehenden Flucht nach
C.___________ veranlasst hätten, und der Ausreise aus Sri Lanka im
Jahr 2004 in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger
Kausalzusammenhang. Dasselbe gelte für die (...) Polizeihaft im Jahr
(...) in Colombo. Der Freiheitsentzug durch die LTTE von (...) stelle
einen schweren Eingriff in die physische Bewegungsfreiheit und
körperliche Integrität des Beschwerdeführers dar. Die von ihm
vorgebrachte Furcht vor erneuten Übergriffen auf seine Person sei
durchaus nachvollziehbar. Objektiv betrachtet vermöchten indes die
diesbezüglich geltend gemachten Ängste die Wahrscheinlichkeit einer
asylrelevanten Verfolgung zum Zeitpunkt des Entscheids des BFM
nicht hinlänglich zu begründen, zumal der Beschwerdeführer nicht das
Profil einer Person besitze, bei der mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden müsse, dass sie bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka aufgrund der in der Vergangenheit erlittenen Nachteile auch
aktuell noch landesweit mit Übergriffen durch die LTTE rechnen
müsse. Zudem könnte er sich in einer Region ausserhalb des
Einflussbereichs der LTTE – beispielsweise im Südwesten des Landes
beziehungsweise im Grossraum Colombo – niederlassen, und sich so
dem Zugriff der LTTE entziehen. Der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich. Zwar sei eine Rückkehr in den
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Norden und Osten Sri Lankas wegen des Konflikts zwischen der sri-
lankischen Regierung und den LTTE stark erschwert und habe sich
auch im Süden und Westen die humanitäre und politische Situation
insbesondere im Zusammenhang mit den Tsunami-Vertriebenen
verschärft. Dem 46-jährigen Beschwerdeführer mit Berufserfahrung
und Beziehungsnetz in Colombo sei es indes zuzumuten, sich
beispielsweise im Grossraum dieser Stadt anzusiedeln.
C.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich
aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei von einer
Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2006 teilte die ARK dem Be-
schwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde ihm Frist bis zum
15. November 2006 zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt.
Dieser wurde am 5. November 2006 bezahlt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 13. April 2007 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, seit Erlass seines Entscheids habe sich die allgemeine Sicher-
heits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka zwar weiter ver-
schlechtert, doch obwohl sich auch im Grossraum Colombo die
humanitäre und politische Situation verschärft habe, gehe das BFM
nach wie vor davon aus, dass eine Rückführung abgewiesener sri-
lankischer Asylsuchender in den Süden ihres Heimatlandes be-
ziehungsweise in den Grossraum Colombo, wo keine Situation all -
gemeiner Gewalt herrsche, grundsätzlich zumutbar sei. Gestützt auf
eine nochmalige sorgfältige Prüfung der Akten sei der Wegweisungs-
vollzug auch dem Beschwerdeführer zuzumuten.
F.
In seiner Replik vom 4. Mai 2007 nahm der Beschwerdeführer zum
Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt er grundsätzlich an
seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest. Insbesondere sei
die Feststellung des BFM, die Tamilen bildeten in Colombo die Be-
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völkerungsmehrheit, nicht korrekt und zeige auf, wie ungenau die Lage
in Sri Lanka durch die Vorinstanz erfasst werde. Nur auswärtige
Tamilen mit intaktem Familiennetz im Südteil Sri Lankas könnten im
Grossraum Colombo Fuss fassen und sich eine Existenz aufbauen.
Dies treffe beim Beschwerdeführer nicht zu. Dieser habe seit
mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten unter-
halten, welche bereits längere Zeit vor der Flucht keinen solchen mehr
zu ihm gewünscht hätten.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Februar 2008 lud das am 1. Januar
2007 zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht, nachdem es im
in Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
(BVGE) zu veröffentlichenden Urteil E-2775/2007 vom 14. Februar
2008 hinsichtlich Sri Lanka eine neue Lageanalyse vorgenommen
hatte, das BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel ein.
H.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 25. März 2008 führte das BFM
insbesondere aus, zwar habe sich auch im Süden und Westen Sri
Lankas die menschen- und sicherheitspolitische Situation aufgrund
der militärischen Eskalation und Polarisierung der Politik verschärft,
weshalb namentlich für Tamilen die Lebensbedingungen erschwert
seien. Dennoch würde im Süden und Westen des Landes keine
Situation allgemeiner Gewalt bestehen. Zudem würden keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme
des Beschwerdeführers im Grossraum Colombo sprechen.
I.
In seiner Duplik vom 14. April 2008 nahm der Beschwerdeführer zum
Inhalt der zweiten Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt er grundsätz-
lich an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest.
Insbesondere habe die Mutter des Beschwerdeführers Sri Lanka ver-
lassen und seit dem Jahr (...) Aufenthalt genommen. Der Vater habe
damals eine kleine Wohnung bei seinem Arbeitgeber bewohnt. Es sei
zweifelhaft, ob er sich nach wie vor in Colombo aufhalte, zumal er ins
Pensionsalter vorgerückt sei. Ebenso fraglich sei, ob sich die Brüder
des Beschwerdeführers noch in Colombo aufhielten. Im
Zusammenhang mit der ihm zur zweiten Vernehmlassung
eingeräumten Frist zur Stellungnahme habe der Rechtsvertreter den
Beschwerdeführer um die Beschaffung zweckdienlicher Angaben und
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Unterlagen zum Verbleib seiner Familienangehörigen aufgefordert.
Aufgrund der schwierigen Situation in Sri Lanka und der relativ kurzen
Frist hätte noch nichts Näheres herausgefunden werden können,
weshalb diesbezüglich um Fristerstreckung ersucht wurde.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2008 wurde die Frist bis zum
16. Mai 2008 erstreckt.
K.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2008 ersuchte der Rechtsvertreter um eine
letzte Fristerstreckung bis zum 19. Mai 2008, wobei er zur Begründung
einen Beleg einreichte, wonach am 15. Mai 2008 eine postalische
Sendung des Beschwerdeführers an seine Kanzlei aufgegeben
worden war.
L.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
Telefax-Bestätigung (...) in Sri Lanka ein, wonach (...) dort während
der letzten beiden Jahre bis zu seinem Tod im Alter (...) gewohnt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
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verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die (...)
Polizeihaft in Colombo im Jahr (...) liege nicht zu weit zurück, um als
Anlass für die Flucht gewertet zu werden, und sei mithin als
asylrelevant einzuschätzen. Der Beschwerdeführer habe sich damals
vor staatlicher Verfolgung vermeintlich im LTTE-Gebiet in Sicherheit
gebracht. Erst nach Ende der Haft bei der LTTE habe sich die Gefahr
erneuter staatlicher Verfolgung aktualisiert. Seine Flucht in die
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Schweiz sei deshalb auch mit der bereits erlittenen und mit der
drohenden staatlichen Verfolgung motiviert gewesen. Andernfalls wäre
der Beschwerdeführer in den Südteil Sri Lankas zurückgekehrt und
hätte sich dort niedergelassen. Dies habe er nicht getan und der Um-
stand, dass ihn die im Südteil lebenden Brüder und Vater mieden,
zeige auf, dass die Flucht ins Ausland für den Beschwerdeführer im
Jahr 2004 der einzige Ausweg dargestellt habe, um erneuter Ver-
folgung zu entgehen (vgl. Beschwerde, S. 4-5).
Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt
werden. Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang
als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; zu würdigen
sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und
subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben.
Immerhin kann festgehalten werden, dass in der asylrechtlichen
Literatur und Praxis eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten
genannt wird, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang
in der Regel als zerrissen gelten müsste; bei einer Zeitspanne von
mehr als zwei Jahren wird jedenfalls in der Praxis ein Kausal -
zusammenhang nicht mehr bejaht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744
f.). So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im
erstinstanzlichen Verfahren, wegen Problemen mit den LTTE und der
indischen Armee habe die ganze Familie bereits im Jahr (...) nach
C.___________ fliehen müssen, wo er sich zusammen mit seiner
Ehefrau und seinen Kindern bis zum Jahr (...) aufgehalten habe, bevor
sie nach Colombo zurückgekehrt seien (vgl. Vorakten A1/9 S. 1, A7/36
S. 9). Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb er
seinen Heimatstaat nicht bereits nach Ende der Polizeihaft im Jahr
1995 verliess, sondern damals zusammen mit seiner Familie in ein von
den LTTE kontrolliertes Gebiet zog, wo er sich bis zur Festnahme
durch die LTTE im Jahr (...) aufhielt. Mithin vermag der
Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
er im Zeitraum von (...) von den LTTE festgehalten wurde, bereits in
subjektiver Hinsicht keine nachvollziehbaren Gründe dafür anzuführen,
weshalb er eine frühere Ausreise nicht habe bewerkstelligen können
und das Heimatland erst mehr als (...) Jahre nach der erlebten
Verfolgung verlassen hat, umso weniger, als seine Ehefrau mit den
Kindern bereits zwei bis drei Wochen nach dem Domizilwechsel zu
ihren Eltern weitergezogen sei (vgl. Vorakten A7/36 S. 5-6, 20-21).
Nach dem Gesagten ist der in zeitlicher Hinsicht genügend enge
Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall im Jahr (...) und der
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Ausreise aus Sri Lanka (...) von der Vorinstanz zu Recht verneint und
sind die diesbezüglichen Verfolgungsvorbringen als asylrechtlich nicht
relevant eingeschätzt worden.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Vorinstanz habe die
Umstände seiner Festhaltung durch die LTTE von (...) als schweren
Eingriff in seine physische Bewegungsfreiheit und körperliche
Integrität gewertet und deshalb seine Furcht vor erneuten Übergriffen
durchaus nachvollziehen können. Mit anderen Worten habe das BFM
festgestellt, dass er unmittelbar vor seiner Flucht aus einem Grund
gemäss Art. 3 AsylG ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei.
Sodann sei auch klar, dass die erwähnte Verfolgung bestimmend für
den Fluchtentschluss und die anschliessende Flucht adäquat kausal
gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei aus seinem Heimatland
geflohen, um der Verfolgung durch die quasistaatliche Organisation
LTTE zu entgehen. Mit dieser Sachverhaltsfeststellung und
Einschätzung habe das BFM an sich selbst umschrieben, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
AsylG erfülle und demnach als Flüchtling anzuerkennen sei (vgl. Be-
schwerde S. 5).
Wäre für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft auf die zum Zeit-
punkt der Ausreise aktuell vorhandene Furcht abzustellen, würden sich
die erwähnten Einwände in der Beschwerde im Grundsatz als zu-
treffend erweisen. Indes ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend.
Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise
aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob
die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So
sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asyl-
suchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38
f.). Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Behelligungen durch die LTTE im Zeitraum von (...) ist
festzuhalten, dass am 19. Mai 2009 der seit 1983 herrschende
Bürgerkrieg zwischen tamilischen Separatisten, vor allem der LTTE auf
der einen und dem sri-lankischen Militär sowie diversen
paramilitärischen singhalesischen und tamilischen Anti-LTTE-
Einheiten auf der anderen Seite, nach dem endgültigen militärischen
Sieg der sri-lankischen Armee und dem Tod Velupillai Prabhakarans
sowie der gesamten Führungselite der LTTE von Mahinda Rajapaksa,
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dem Präsidenten Sri Lankas, offiziell für beendet erklärt worden ist.
Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Beschwerdeführer
geäusserten Befürchtungen, allfälligen Verfolgungen durch Angehörige
der LTTE auch nach der Befreiung aus deren langjährigen Haft
beziehungsweise Arrest ausgesetzt zu sein, zum heutigen Zeitpunkt
als äusserst unwahrscheinlich wenn nicht gar ausgeschlossen.
4.3 Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung dar, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die
Asylrelevanz nicht genügen. Aufgrund der Akten erweisen sich die
vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Daher kann zur Ver-
meidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Aus-
führungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden (vgl. auch vorstehend Sachverhalt Bst. B). Die Vorbringen in
der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der an-
gefochtenen Verfügung herbeizuführen, während auf die übrigen Ein-
gaben an dieser Stelle nicht einzugehen ist, da sie den Vollzug der
Wegweisung betreffen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind.
Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvoll -
ständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen
Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
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Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 ff.).
6.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nach-
folgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine
Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener
Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der
diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo
für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der
Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders be-
günstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für
sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem
Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über
ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer
konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich
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von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete
auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit
mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte
und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind
an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1).
Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die
Sicherheitssituation in Sri Lanka verschlechtert. Die Behörden haben
namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen
erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen
und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist gestiegen. Ausserdem
haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie
offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus
dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als
ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden. Obwohl die sri-
lankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die
tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie
vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg
damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der
militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und
wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri
Lanka in Zukunft entwickeln wird (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4125/2006 vom 16. Februar 2010
E. 10.2.3, mit weiteren Hinweisen).
7.1.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz von Sri
Lanka (B.__________), weshalb eine Rückkehr dorthin angesichts der
oben skizzierten Rechtsprechung als nicht zumutbar zu erachten ist.
7.1.3 Zu prüfen bleibt demnach, ob für den Beschwerdeführer im
Süden des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaat -
liche Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders be-
günstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt.
Eigenen Angaben anlässlich der ersten Befragung zufolge stammt der
verheiratete Beschwerdeführer aus B.__________ in der Nordprovinz,
wo er sich bis zum Jahr 1990 aufgehalten hat; im Zeitraum von (...) hat
er sich in C.___________ und anschliessend bis zum Jahr (...) in
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Colombo aufgehalten, wo auch seine eigene Familie, seine Mutter und
seine sechs Geschwister gelebt haben, bevor er nach D.__________
in der Nähe von E.__________ (Nordprovinz) zog; zwei bis drei
Wochen später hat er sich von seiner Ehefrau und seine beiden
Kindern getrennt; deren Aufenthaltsort sei ihm nicht bekannt, er nimmt
aber an, dass sie sich bei seinen (...) in F.__________ (Nordprovinz)
befinden (vgl. Vorakten A1/9 S. 1 und 3, A7/36 S. 5-6). Er hat zehn
Schuljahre absolviert und war daraufhin als (...) beziehungsweise (...)
im (...) tätig; in der Folge arbeitete er in einer Fabrik mit Maschinen für
die (...); bei seiner Verhaftung war er zusammen mit einem Kollegen
als (...) tätig (vgl. Vorakten A7/36 S. 9-10). Nebst seiner tamilischen
Muttersprache spricht er gut Singhalesisch und wenig Englisch (vgl.
Vorakten A1/9 S. 2). Anlässlich der zweiten Anhörung – mithin gegen
Ende 2004 – führte er ergänzend aus, dass der Kontakt zu seinen
Eltern und Geschwistern nach seinem Wegzug aus Colombo im Jahr
(...) abgebrochen sei (vgl. Vorakten A7/36 S. 7); ein Bruder des
Beschwerdeführers habe sich den LTTE angeschlossen, während die
beiden anderen Brüder in Colombo und die drei Schwestern im
Ausland, wovon eine in (...), wohnhaft seien (vgl. Vorakten A7/36 S. 6).
Schliesslich hat – laut der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
14. April 2008 – die Mutter Sri Lanka im Jahr (...) verlassen und wohnt
seither bei (...), während – mangels entsprechenden Kontakten –
fraglich sei, ob die beiden Brüder nach wie vor im Grossraum Colombo
oder mittlerweile woanders wohnhaft sind. Der Vater des
Beschwerdeführers ist gemäss dem am (...) zu den Akten gereichten
Dokument am (...) gestorben.
Unter diesen Umständen ist – zumal sich die diesbezüglichen
Ausführungen als nachvollziehbar beziehungsweise in sich stimmig
und damit überwiegend glaubhaft erweisen – davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer im Grossraum Colombo über kein tragfähiges
Beziehungsnetz mehr verfügt. Auch hat er das 50. Altersjahr bereits
überschritten und dürfte kaum in der Lage sein, sich dort nach so
langer Abwesenheit – seit dem Jahr (...) hat er sich nie mehr in
Colombo und dessen Umgebung aufgehalten – wirtschaftlich oder
sozial zu integrieren. In Würdigung aller Fakten ist es ihm daher nicht
mehr zuzumuten, sich in Colombo niederzulassen und dort eine
Existenzgrundlage aufzubauen.
Seite 13
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7.2 Insgesamt erscheint somit derzeit ein Wegweisungsvollzug nach
Sri Lanka aufgrund der zu verneinenden Zumutbarkeit einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative ausgeschlossen.
8.
Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie
die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vor -
instanzlichen Verfügung vom 22. September 2006 sind aufzuheben,
und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Ver-
fahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1,
Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach
seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der
vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Ver-
fahrens dem Beschwerdeführer somit in ermässigtem Umfang aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch den einbezahlten Vorschuss
von Fr. 600.– gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der Rest-
betrag von Fr. 300.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Beim vorliegenden
Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechts-
begehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungs-
gericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Ob-
siegen aus. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer im Be-
schwerdeverfahren für diesen (einen) Teil in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und all-
fälligen weiteren notwendigen Auslagen eine reduzierte Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kosten-
note zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Ver-
tretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig ab-
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schätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, reduzierte
Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
rechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 900.– (inklusive allfällige
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gut-
geheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom
22. September 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 600.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechts-
mittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.– (inkl.
Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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