B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5451/2011/mel
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. September 2011 / N (…).
D-5451/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
4. Februar 2009 auf dem Luftweg und gelangte über Dubai und ein weite-
res, ihm unbekanntes Land in die Schweiz, wo er am 7. Februar 2009 am
Flughafen (…) landete und ein Asylgesuch stellte. Das BFM erliess glei-
chentags eine Verfügung, in der es ihm die Einreise vorläufig verweigerte
und ihm als Aufenthaltsort einstweilen den Transitbereich des Flughafens
zuwies. Am 8. Februar 2009 wurde er summarisch befragt und am
19. Februar 2009 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und aus
Z._______, Velanai, Jaffna, zu stammen. Im Jahr 2003 habe er an einer
Schülerdemonstration, die durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) iniziiert worden sei, teilgenommen. Andere Teilnehmer seien da-
nach erschossen worden, er selber sei beobachtet worden und es seien
Erkundigungen über ihn eingezogen worden. Deshalb sei er im 2007
nach Y._______ gegangen. Im Oktober 2008 sei er dort anlässlich einer
Kontrolle festgenommen und ihm sei vorgeworfen worden, die LTTE zu
unterstützen und eine Bombe legen zu wollen. Er sei in der eintägigen
Haft befragt und misshandelt worden. Danach hätten sich Leute der Ar-
mee mehrmals nach ihm erkundigt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine sri-lankische Identitäts-
karte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Prüfung seines Asylgesuches be-
willigt.
C.
Mit Verfügung vom 8. September 2011 – eröffnet am 13. September 2011
– wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2011 erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü-
D-5451/2011
Seite 3
gung Beschwerde und beantragte dabei, die Dispositivziffern 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur Neu-
beurteilung an das BFM zurückzuweisen eventuell sei er zufolge Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzuges vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen. Sodann wurde beantragt, das BFM sei anzuwei-
sen, seine dem Entscheid zugrunde liegenden Quellen offenzulegen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 teilte die zuständige Instruktionsrich-
terin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege um Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2011 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 17. Oktober 2011 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung und reichte eine Kostennote zu den Ak-
ten.
H.
Mit Verfügung vom 23. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine
Kopie der vom BFM angefertigten Zusammenfassung der Ergebnisse ei-
ner Dienstreise nach Sri Lanka übermittelt und es wurde ihm Gelegenheit
gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
I.
Mit Eingabe vom 10. April 2012 nahm der Beschwerdeführer schriftlich
Stellung.
D-5451/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Verfügung des BFM vom 8. September 2011 wurde, soweit sie die
Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Anordnung der
Wegweisung betrifft (Ziffern 1 – 3 des Dispositivs), nicht angefochten und
erwuchs deshalb mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft. Deshalb
bildet im Folgenden lediglich die Frage, ob das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
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Seite 5
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]), Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass eine
Verletzung der Begründungspflicht vorliege, da es die Vorinstanz unter-
lassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie
ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Das BFM sei deshalb anzuweisen,
sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid
stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. So habe es auch nicht prä-
zisiert, welche Passagen im zitierten UNHCR-Bericht zu welchen Ein-
schätzungen im angefochtenen Entscheid geführt hätten. Zudem sei es in
der angefochtenen Verfügung ohne ausreichende Begründung von der
langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Daher
sei die angefochtene Verfügung im Ausmass der Anfechtung zur Neube-
urteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen.
4.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene
Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche aus-
gestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die
Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermög-
lichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kon-
trollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu be-
ziehen (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2;
BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff.,
32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu
gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden.
Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26
Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich
als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Un-
terlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfah-
ren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I
225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; BVGE 2011/37, E. 5.4, S. 812 f.).
Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungs-
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Seite 6
pflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffe-
nen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die
für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adres-
sat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Ent-
scheid sachgerecht anzufechten (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10,
17).
4.3
4.3.1 Das BFM übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 22. De-
zember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienst-
reise nach Sri Lanka vom September 2010. Davon wurde dem Beschwer-
deführer unter Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung mit Zwischen-
verfügung vom 23. März 2012 eine Kopie übermittelt, nachdem das BFM
im Rahmen der Vernehmlassung auf die Erkenntnisse aus einem Augen-
schein vor Ort hingewiesen hatte. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 10. April 2012 nahm der Beschwerdeführer zum Dienstreisebericht
des BFM Stellung. Demnach ist dem Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör, soweit dieser als verletzt zu erkennen war, im
Rahmen des Instruktionsverfahrens in ausreichender Weise Genüge ge-
tan worden. Der genannte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu
erachten.
4.3.2 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm – über
die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus – auch die anderen re-
levanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren
Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und
Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden
Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Be-
hörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden bezie-
hungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Be-
rufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zu-
gang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlan-
gen. Hinsichtlich der UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen
festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Internet
–, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts be-
ziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet
wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzu-
geben.
D-5451/2011
Seite 7
4.3.3 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verlet-
zung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM
hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen
hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des be-
waffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingun-
gen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden
und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im
ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingun-
gen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss
sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiese-
ner Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten,
es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer be-
stehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig
erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Voll-
zug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der
jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargeleg-
ten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen relativ kurz nach Er-
lass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka
geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis
vorgenommen (vgl. E. 7.2 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem
Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der
insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.
4.4 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh-
ren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 8. September 2011 sei in
den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der
Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
D-5451/2011
Seite 8
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-5451/2011
Seite 9
6.3
6.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage
der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es
gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Personen, die
auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den
LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhän-
ger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Me-
dienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von
NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Verstösse kriti-
sierten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per-
sonen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewiesene
Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso-
nen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8).
6.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid
vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Ent-
scheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no.
41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behand-
lung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschie-
dene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall
schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein
D-5451/2011
Seite 10
Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR
namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder
tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines of-
fenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die
Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die An-
werbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernar-
ben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen
Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen
von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im
Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig
hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung ge-
schenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine
betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer
kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich
unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöh-
ten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden all-
gemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93, S. 28).
6.3.4 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer
drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So wurde bereits rechtskräftig
festgestellt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht auf be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins
Heimatland schliessen lassen. Vielmehr erwog die Vorinstanz in ihrer Ver-
fügung vom 8. September 2011, dass die Asylvorbringen des Beschwer-
deführers einerseits nicht glaubhaft und andrerseits nicht asylrelevant
seien, da sie vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Lage ge-
sehen werden müssten. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, ein
aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er ha-
be lediglich im Jahr 2003 an einer von den LTTE verlangten Demonstrati-
on an seiner Schule teilgenommen. Zudem sei der Beschwerdeführer im
Februar 2009 unter Benützung seiner eigenen Identitätskarte und seines
eigenen Passes von Jaffna nach Colombo und von dort ins Ausland ge-
flogen, was deutlich mache, dass er bereits damals nicht mehr ernsthaft
verdächtigt worden sei, die LTTE aktiv zu unterstützen. Seine Schilderun-
gen enthielten auch keine Hinweise, dass die sri-lankischen Behörden
heute – rund zwei Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs – ein ernst-
haftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen, dies auch
angesichts seines geringen politischen Profils. Diese Qualifikation blieb –
bezogen auf den Asylpunkt – unangefochten. Ferner lassen sich den Ak-
ten keine konkreten Hinweise auf eine drohende menschenrechtswidrige
Behandlung des Beschwerdeführers wegen ihm unterstellter LTTE-Nähe
D-5451/2011
Seite 11
entnehmen. Schliesslich erfüllt der Beschwerdeführer auch keines der
weiteren oben genannten Risikoprofile, sodass auf eine relevante Ge-
fährdung im aktuellen Zeitpunkt im Hinblick auf die Zulässigkeit des Voll-
zugs geschlossen werden könnte. Dass bei abgewiesenen Asylsuchen-
den bei der Wiedereinreise im Sinne der Beschwerdevorbringen eine ge-
wisse Gefährdung besteht, ist aufgrund der skizzierten Rechtsprechung
des EGMR und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu weisen. Hin-
reichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seines Persönlichkeitsprofils bei der Wiedereinreise eine unzuläs-
sige Behandlung gewärtigen muss, bestehen nach dem Gesagten indes
nicht. So leben auch die Familienangehörigen weiterhin in Sri Lanka, oh-
ne dass der Beschwerdeführer hätte glaubhaft machen können, sie seien
aktuell ernsthaft gefährdet.
6.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhalti-
gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwal-
tungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri
Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet
der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der
Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Ge-
biets – sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beur-
teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichti-
gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als
unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem
BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008
noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der
Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen ab-
D-5451/2011
Seite 12
gespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen
Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Wes-
tern, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern,
Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zurückkehr-
ten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).
7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus Velanai (Jaffna-Distrikt) zu
stammen. Eine Rückkehr dorthin ist nach aktueller Rechtsprechung
grundsätzlich als zumutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzu-
nehmen ist. Das bedeutet, dass den sozio-ökonomischen und den me-
dizinischen Aspekten, dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen Element
gebührend Rechnung zu tragen ist.
7.4 Der junge und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer
lebte um die zwanzig Jahre im Jaffna-Distrikt, wo er mit seinen Eltern und
seinen Geschwistern sowie weiteren Verwandten über mehrere enge Be-
zugspersonen verfügt. Somit ist vom Vorhandensein eines tragfähigen
Beziehungsnetzes im Heimatstaat auszugehen. Zudem verfügt der Be-
schwerdeführer über eine langjährige Schulbildung und Berufserfahrung
in der Landwirtschaft und im Verkauf, auch wenn er dafür gemäss seinen
Angaben noch nie einen Lohn bezogen und lediglich für Kost und Logis
gearbeitet habe. Sein Vater verfügt zudem offenbar über Ländereien und
der Schwager über ein Geschäft, wo der Beschwerdeführer beschäftigt
werden konnte. Diese Faktoren dürften sich auf eine Reintegration im
Heimatstaat begünstigend auswirken. Es ist daher davon auszugehen,
dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich im Heimatstaat eine
Existenz aufzubauen.
7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
11.1 Die Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), aufgrund
des festgestellten und geheilten Verfahrensmangels jedoch zu ermässi-
gen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Da jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 gutgeheissen wurde,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer
schliesslich trotz des Umstandes, wonach er im vorliegenden Beschwer-
deverfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen
ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus
der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrens-
mangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. In der Kos-
tennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 17. Oktober
2011 wird ein Aufwand von Fr. 1315.– ausgewiesen. Danach wurde noch
eine weitere Verfahrenshandlung vorgenommen. Vorliegend ist eine Par-
teientschädigung jedoch nur für diejenigen Aufwendungen zu gewähren,
die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zu-
rückzuführen sind. Der Aufwand ist zudem insofern zu relativieren, als der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in weiteren gleichgelagerten Fäl-
len aufgetreten ist, was den Aufwand vorliegend gemindert haben dürfte.
Es wurde denn auch auf gleichlautende Textbausteine zurückgegriffen.
Dementsprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf
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insgesamt Fr. 400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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