B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-545/2014
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 10. Ok-
tober 2013 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Sie wurde am 4. November 2013 zu ihrer Person und summarisch zum
Reiseweg sowie den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]).
C.
Am 11. November 2013 wurde sie über ihr Alltagswissen hinsichtlich ihrer
angeblichen Herkunftsregion befragt.
D.
Am 2. Dezember 2013 wurde sie vertieft zu den Gründen ihres Asylge-
suchs angehört und ihr das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der
Evaluation des Alltagswissens gewährt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch im Wesentlichen damit,
dass sie Tibeterin sei und protibetische Parolen an das Gemeindebüro
geschrieben habe, weswegen sie nun von den chinesischen Behörden
verfolgt werde.
E.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 (Eröffnung am 14. Januar 2014) lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung und den Vollzug an, wobei der Wegweisungsvollzug nach
China explizit ausgeschlossen wurde.
F.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Ja-
nuar 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2, 3, 4 und 6 sowie die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme als Flücht-
ling, subeventualiter eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Am 16. Juni 2014 liess sich das BFM zur Beschwerde vernehmen. Die
Beschwerdeführerin äusserte sich mit Replik vom 24. Juni 2014 zur Ver-
nehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
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Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie ti-
betischer Ethnie sei und aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______,
Bezirk D._______, Präfektur E._______ (Volksrepublik China) stamme.
Sie sei nie zur Schule gegangen, habe mit ihrem Vater, ihrem Bruder und
ihrem Grossvater zusammengelebt und habe sich um den Haushalt ge-
kümmert. (…) 2013 hätten chinesische Beamte bei einer Versammlung
im Dorf die Tibeter erniedrigt, woraufhin sie (die Beschwerdeführerin) zu-
sammen mit mehreren jungen Frauen am Abend protibetische Parolen an
die Wand des Gemeindebüros geschrieben habe. Am darauffolgenden
Tag habe sie erfahren, dass das Büro kameraüberwacht sei und sie des-
wegen identifiziert worden sei. Daher sei sie zwei Tage später von ihren
Familienangehörigen fortgeschickt worden. Sie sei mit ihrem Bruder nach
F._______ gefahren und von dort weiter nach G._______ gelangt. Dort
habe sie illegal die Grenze nach Nepal überquert, wo sie etwa sieben
Monate bei einer Familie gelebt habe. Am (…) sei sie per Flugzeug und
Bahn in die Schweiz gereist.
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4.2 Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Evaluation des Alltagswissens habe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit
für die Annahme ergeben, dass die Beschwerdeführerin im von ihr be-
haupteten geografischen Raum gelebt habe. So seien ihre Kenntnisse
der geografischen Gegebenheiten der Heimatregion gering und sie habe
weder die Umgebung ihres Dorfes noch die Wetterbedingungen zutref-
fend beschreiben können. Sie habe ferner keine landwirtschaftlichen Pro-
dukte nennen können, obwohl ihre Familie gemäss ihren Angaben Land-
wirtschaft betrieben habe. Sie habe weder das in ihrem Wohngebiet be-
nutzte Brennmaterial noch die an Feiertagen getragenen Kleider zutref-
fend beschreiben können und sie habe nicht nachvollziehbare Aussagen
über die Schulbildung in ihrem Dorf gemacht. Hinsichtlich der Sprache
habe der Experte beobachtet, dass die Beschwerdeführerin kein Chine-
sisch spreche und Wörter benutze, welche von den in Indien lebenden
Tibetern verwendet würden. Diese Feststellung werde durch die Aussage
in der BzP bestätigt, wonach ihr Vater ihr geraten habe, zu fliehen und
nach Indien zurückzukehren. Eine nachvollziehbare Erklärung dieser
Aussage habe sie nicht zu liefern vermocht, wodurch davon auszugehen
sei, dass es sich bei dieser Aussage um einen ungewollten Versprecher
gehandelt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie auswei-
chend und oberflächlich auf die Ergebnisse des Alltagswissenstests ge-
antwortet, was dessen Befund nicht zu widerlegen vermöge. Durch die
Feststellung, dass sie nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit im von ihr
behaupteten geografischen Raum gelebt habe, sei den Asylgründen jegli-
che Grundlage entzogen.
Dieser Schluss werde durch die unsubstanziierten, widersprüchlichen und
realitätsfremden Aussagen zu den Vorfluchtgründen bestätigt. Die Teil-
nahme an der chinesischen Veranstaltung, welche sie dazu bewogen ha-
be, Parolen an das Gemeindebüro zu schreiben, habe sie äusserst ober-
flächlich beschrieben. Sie habe ferner die Gründe, welche sie zu dieser
Protestaktion veranlasst hätten, nicht nachvollziehbar darzulegen ver-
mocht. Obwohl sie mehrfach aufgefordert worden sei, ihre persönlichen
Erlebnisse zu schildern, seien die Ausführungen pauschal ausgefallen
und hätten sich auf die Nacherzählung des Ereignisablaufs beschränkt.
Es sei nicht verständlich, wieso sie nicht wisse, wie viele Frauen an der
Aktion teilgenommen hätten. In der Anhörung habe sie zuerst ausgesagt,
es hätten sieben bis acht andere Frauen teilgenommen, während im spä-
teren Verlauf der Anhörung von acht bis zehn Frauen die Rede gewesen
sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie nicht gewusst habe, wer
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diese jungen Frauen seien, zumal angeblich alle aus ihrem Dorf stammen
würden.
Schliesslich sei der Reiseweg oberflächlich und widersprüchlich be-
schrieben worden. Die Schilderung des Grenzübertritts nach Nepal ent-
halte keine Substanz und auch die Fahrt zur Grenze habe nicht detailliert
beschrieben werden können. Ausserdem seien die Ausführungen wider-
sprüchlich, indem sie anlässlich der BzP ausgeführt habe, die Grenze mit
einem Personenwagen erreicht zu haben, während sie in der Anhörung
einen Lastwagen erwähnt habe. Die Ausführungen zur Reise von Nepal
in die Schweiz seien gehaltlos und sie habe keine näheren Auskünfte
über die Route, die Fluggesellschaften sowie die verwendeten Reisedo-
kumente geben können.
4.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehal-
ten, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs
sämtliche Fragen richtig beantworten können. Dies sei ihr erst dort gelun-
gen, da sie anlässlich des Telefoninterviews sehr nervös gewesen sei und
das erste Mal Kopfhörer getragen habe, worunter ihre Konzentrationsfä-
higkeit merklich gelitten habe. Entgegen dem Vorwurf des BFM habe sie
sich nie dahingehend versprochen, in Indien gelebt zu haben. Aus dem
Protokoll der BzP ergebe sich klar, dass es sich dabei um ein Missver-
ständnis handle. Ihr Vater habe sie ins Ausland schicken wollen, egal ob
nach Indien oder Nepal. Das Wort "zurück" habe sie aber nie benutzt.
Hierbei müsse es sich vielmehr um einen Übersetzungsfehler handeln.
Sie verwende auch keine indischen Wörter, sondern habe in Nepal, wo
sie neun Monate gelebt habe, lediglich einige nepalesische Begriffe auf-
geschnappt. In Indien sei sie aber nie gewesen. Ihre geringen Kenntnisse
der chinesischen Sprache seien kein zwingendes Indiz dafür, dass sie nie
in Tibet gelebt habe. In ihrem Dorf hätten ausschliesslich Tibeter gelebt
und es sei ein sehr abgelegenes Dorf. Die Schule habe sie gemieden und
die Chinesen hätten nur mittels Dolmetschern mit ihnen gesprochen. Be-
rücksichtige man diese Ausführungen, so sei der Alltagswissenstest nicht
geeignet, die tibetische Herkunft auszuschliessen. Sie habe auch keinen
Einblick in die Herkunftsanalyse erhalten, um nachvollziehen zu können,
welche indischen Wörter sie benutzt habe und welche falschen Angaben
sie gemacht habe. Hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses habe
sie sich nicht widersprochen. So habe sie die Anzahl der Teilnehmerinnen
der Aktion anlässlich der Anhörung auf sieben bis acht respektive acht bis
zehn geschätzt, während sie in der BzP keine Zahl genannt habe. Bei so
vielen Teilnehmerinnen sei es nicht möglich, eine exakte Anzahl zu nen-
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nen. Die Ausreise sei entgegen der Ansicht des BFM detailreich geschil-
dert worden, indem sie die gewählte Route und den Weg genau be-
schrieben habe und auch die Ortschaften habe nennen können. Den Aus-
führungen des BFM könne denn auch nicht entnommen werden, was an
ihren Ausführungen genau oberflächlich sein solle. Gemäss Grundsatzur-
teil EMARK 2005 Nr. 1 sei sie als chinesische Staatsangehörige tibeti-
scher Ethnie konkret gefährdet, selbst wenn sie in Nepal oder Indien ge-
lebt hätte, da nicht davon ausgegangen werden könne, die betreffende
Person könne ohne Weiteres die dortige Staatsangehörigkeit erwerben.
Ohne anderweitige Anhaltspunkte könne eine andere Staatsangehörigkeit
somit nicht angenommen werden. Das BFM habe ihre tibetische Ethnie
denn auch nie in Frage gestellt, wodurch von der chinesischen Staatsan-
gehörigkeit auszugehen sei. Aufgrund der Vorkommnisse im Heimatstaat
sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Zumin-
dest habe sie aufgrund der illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgrün-
de gesetzt, wodurch sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen wäre.
5.
5.1 Zuerst ist auf den in der Beschwerde erhobenen Einwand einzuge-
hen, die Beschwerdeführerin habe keinen Einblick in die Herkunftsanaly-
se erhalten, um nachvollziehen zu können, welche indischen Wörter sie
benutzt und welche falschen Angaben sie gemacht habe. Damit rügt sie
sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ge-
mäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV. Der Einwand erweist sich je-
doch als unbegründet. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts,
welche auf EMARK 2004 Nr. 24 zurückgeht, ist in einen Alltagswissens-
test aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine vollständi-
ge Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzurei-
chenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu konkrete
Einwände vorgebracht werden können (vgl. EMARK 2004 Nr. 24 E. 7b
S. 183). Dies ist vorliegend geschehen, zumal die konkreten Themenbe-
reiche, zu welchen sich die Beschwerdeführerin unzutreffend geäussert
hat, anlässlich der Anhörung in genügender Weise offengelegt wurden,
und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme geboten
wurde.
5.2 Auch in materieller Hinsicht ist der angefochtenen Verfügung im Er-
gebnis zuzustimmen.
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Im Länderurteil BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierte das
Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005
Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre
Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise da-
von auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugs-
beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufent-
haltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre
Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmög-
liche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwir-
kungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respek-
tive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im
Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch
die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf
ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE E-2981/2012 vom
20. Mai 2014 E. 5.9 f.).
5.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Be-
schwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei
kann zur Hauptsache auf die Evaluation des Alltagswissens verwiesen
werden. Diese stammt von einer qualifizierten Person und vermag im Er-
gebnis zu überzeugen, wohingegen es der Beschwerdeführerin im Rah-
men des rechtlichen Gehörs nicht gelungen ist, die dortigen Schlussfolge-
rungen zu entkräften. So beschrieb sie die landschaftlichen Gegebenhei-
ten ihrer Heimatregion unzutreffend. Obwohl ihre Familie angeblich in der
Landwirtschaft tätig sei, vermochte sie keine Auskunft darüber zu geben,
was ihre Familie jeweils angebaut habe und erklärte ihr Nichtwissen ge-
genüber dem Alltagsspezialisten damit, dass ihr Vater für die Bepflanzung
verantwortlich sei respektive dass sie als Frau das Haus nicht habe ver-
lassen dürfen, was als Erklärung nicht zu überzeugen vermag. In gleicher
Weise nicht zu überzeugen vermag der Erklärungsversuch anlässlich des
rechtlichen Gehörs, sie habe nicht richtig antworten können, da ihr so vie-
le Fragen gestellt worden seien (vgl. act. A18 F108). Ebenfalls nicht
nachvollziehbar ist die mangelnde Kenntnis lokaler Spezialitäten, zumal
die Beschwerdeführerin angab, im Haushalt tätig gewesen zu sein und
dabei auch gekocht zu haben. Die dafür angebrachte Erklärung, nie in
E._______ gewesen zu sein und daher auch die dortigen Spezialitäten
nicht zu kennen (vgl. ebd. F110), geht an der Sache vorbei. Auch das von
der Beschwerdeführerin angeblich verwendete Brennmaterial entspricht
nicht den örtlichen Gegebenheiten und schliesslich vermochte sie auch
keine zutreffende Auskunft über die an Festlichkeiten üblicherweise ge-
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tragene Kleidung zu geben. Ihr Erklärungsversuch anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs, die Expertin nicht richtig verstanden und
daher stets mit "ich weiss es nicht" geantwortet zu haben (vgl. ebd. F112),
widerspricht dem Alltagswissenstest, zumal sie darin sehr wohl – wenn
auch falsche – Ausführungen zu den Kleidern gemacht hat. Schliesslich
ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin kein Chinesisch spricht,
was ebenfalls als gewichtiges Indiz zu werten ist. So ist davon auszuge-
hen, dass sie im Rahmen ihres Alltags mit anderen Leuten in Kontakt ge-
kommen und dabei mit dem in der Umgangssprache gebräuchlichen Chi-
nesisch konfrontiert worden wäre und sich mit dieser Sprache schliesslich
auch vertraut gemacht haben dürfte. Jedenfalls ist festzuhalten, dass für
das Fehlen von einfachstem Chinesisch keine nachvollziehbaren Gründe
angebracht wurden, zumal die Erklärung, in ihrem abgelegenen Heimat-
dorf gebe es nur wenige Personen, die Chinesisch beherrschen würden
(ebd. F119), und sie habe keine Schule besucht (ebd. F115), in Anbe-
tracht der nicht unwesentlichen Durchdringung der Alltagssprache durch
das Chinesische, zu kurz greift. Die Erklärung, nicht zur Schule gegangen
zu sein, vermag vor dem landesspezifischen Hintergrund sowie den va-
gen Aussagen der Beschwerdeführerin zur Schulbildung und der Schule
in ihrem Heimatdorf, ohnehin nicht vollends zu überzeugen.
Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft
durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich der
Vorfluchtgründe bekräftigt. So schilderte die Beschwerdeführerin die Ver-
sammlung, welche Auslöser für ihre Protestaktion gewesen sein soll, trotz
mehrmaliger Aufforderung zur Präzisierung oberflächlich (vgl. act. A18
F54, F58 bis F61 und F91). Gleich verhält es sich mit der Schilderung der
nächtlichen Protestaktion (vgl. ebd. F61 bis F84). Nur schwer nachvoll-
ziehbar ist es schliesslich, wieso die Beschwerdeführerin nicht weiss, wer
sich – abgesehen von ihren drei bis vier Freundinnen – genau an der Ak-
tion beteiligt haben soll (vgl. ebd. F85 f.).
Zum Schluss weist das BFM auch zu Recht darauf hin, dass die Ausreise
ohne Details geschildert worden sei. So erschöpft sich insbesondere die
Beschreibung des Grenzübertritts nach Nepal in allgemein gehaltenen
Aussagen, die keine Besonderheiten aufweisen, welche auf ein tatsächli-
ches Erleben schliessen lassen würden (vgl. ebd. F21 bis F30). Überdies
erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keine Angaben zur
Flugreise machen konnte, zumal die Flughäfen und Fluglinien sowohl im
Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansagen und auf Anzeigeta-
feln namentlich erwähnt werden.
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5.4 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung dieser Elemente ist in Überein-
stimmung mit dem BFM festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über
ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in
BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 entwickelten Rechtspre-
chung ist das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mithin abzulehnen, die
Wegweisung zu bestätigen und der Vollzug für zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten.
5.5 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und
damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und –
wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl.
BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in
Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung,
(nochmals) darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und
-Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Weg-
weisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls
eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2014
gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: