Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5453/2010
Urteil vom 4. April 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Gérard Scherrer,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin),
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______ B._______, geboren [...], und
deren Kinder C._______, unbekannten Geburtsdatums,
sowie D._______, geboren [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
Freiplatzaktion Basel, Florastrasse 12, 4057 Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung
des BFM vom 16. Juni 2010
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder im Alter von [...] sind sri-
lankische Staatsbürgerinnen tamilischer Ethnie und stammen aus
E._______ (Distrikt Batticaloa, Ostprovinz).
B.
Mit Schreiben vom 24. November 2009 wandte sich die
Beschwerdeführerin an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka
(Colombo) und ersuchte um Asyl in der Schweiz.
C.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 forderte die Botschaft die
Beschwerdeführerin auf, ihr Gesuch mit detaillierten Angaben zu den
geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und
Identitätspapiere einzureichen.
D.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 16. Februar 2010 machte die
Beschwerdeführerin weitere Angaben zu den Gründen ihres Asylgesuchs
und übermittelte Kopien verschiedener Dokumente (Identitätsausweis
ihre Ehemannes, Bestätigungsschreiben) sowie eine Photographie.
E.
Am 5. Mai 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch die schweizerische
Botschaft in Sri Lanka mündlich zu den Gründen ihres Asylgesuchs
befragt.
F.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 übermittelte die Botschaft das Asylgesuch
und die entsprechenden Dokumente zusammen mit einem Bericht dem
Bundesamt für Migration (BFM). Dabei führte die Botschaft unter
anderem aus, eine künftige Verfolgung der Beschwerdeführerin sei nicht
auszuschliessen, und es werde folglich darum ersucht, den Fall prioritär
zu behandeln.
G.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 verweigerte das BFM die Einreise der
Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
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H.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 teilte die Rechtsvertreterin dem BFM die
Übernahme des Vertretungsmandats mit und ersuchte um Einsicht in die
Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit
Schreiben vom 19. Juli 2010.
I.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Juli 2010 fochten die
Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Bewilligung ihrer Einreise in die
Schweiz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts. In prozessualer
Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden zudem, es sei ihnen die
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
J.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. August 2010 reichten die
Beschwerdeführenden ein Bestätigungsschreiben mit deutscher
Übersetzung ein.
K.
Mit Vernehmlassung vom 30. August 2010 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2010 wurde den
Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung die Gelegenheit
zur Replik erteilt.
M.
Mit Replik ihrer Rechtsvertreterin vom 15. September 2010 äusserten
sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des Bundesamts.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen
Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren
betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates
vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Die angefochtene Verfügung bezieht sich formell lediglich auf die
Beschwerdeführerin (Mutter). Indessen ergibt sich aus den Akten mit
hinreichender Deutlichkeit, dass das von der Beschwerdeführerin bei der
schweizerischen Botschaft in Sri Lanka gestellte Asylgesuch auch für ihre
beiden minderjährigen Töchter C._______ und D._______ galt. Es ist
somit festzustellen, dass das Asylverfahren wie auch das vorliegende
Beschwerdeverfahren sich auch auf die beiden Kinder der
Beschwerdeführerin beziehen.
1.4. Im vorinstanzlichen Aktendossier ist keine Empfangsbestätigung
enthalten. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass die angefochtene
Verfügung der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2010 zuging. Die vom
29. Juli 2010 datierende Beschwerde ist somit innert der gesetzlichen
Frist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingereicht worden. Die Beschwerde ist des
Weiteren auch formgerecht erhoben worden, und die
Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich
einzutreten.
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2.
2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das
Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere
zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre
Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
2.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
2.4. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15,
insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung
ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
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Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
3.
Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der durchgeführten Befragung
und im Rahmen ihrer Eingaben an die schweizerische Botschaft in Sri
Lanka im Wesentlichen Folgendes geltend.
3.1. Im Februar 1998 sei sie auf dem Schulweg durch die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewaltsam aufgegriffen worden und habe
anschliessend zwangsweise in einem Lager eine militärische Ausbildung
absolvieren müssen. Im Mai 1998 sei sie in die Region Vanni geschickt
worden. Hier sei sie bis zum Jahr 2000 an verschiedenen
Kampfhandlungen mit der sri-lankischen Armee beteiligt gewesen, wobei
sie nach einiger Zeit einen Zug von dreissig Soldatinnen befehligt habe.
Sie sei dann durch Granatfeuer verletzt worden und habe deswegen
sechs Monate in medizinischer Pflege verbracht. Anschliessend sei sie
an die Front bei Manallar geschickt worden, wo sie wiederum als
Zugführerin eingesetzt worden sei. Im Jahr 2001 sei sie zur
Kommandantin einer Gruppe von Scharfschützinnen ernannt worden. Im
Jahr 2002 habe man sie schliesslich nach Batticaloa geschickt, und
während des folgenden Waffenstillstands sei sie dort bis 2004 bei der
Ausbildung von Rekruten eingesetzt worden.
3.2. Am 3. Juli 2004 habe sie F._______ geheiratet, der als führender
Angehöriger der LTTE von 2004 bis 2006 Befehlshaber des [...] gewesen
sei. Im Jahr 2007 sei ihr Ehemann durch die LTTE ins Vanni geschickt
worden, und sie habe ihn begleitet. Noch im gleichen Jahr seien sie nach
Puthukkudiyiruppu gezogen, wo sie bis zum Mai 2009 gelebt habe. Ihr
Ehemann sei seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009
verschollen, und sie müsse davon ausgehen, dass er ums Leben
gekommen sei. Man habe ihr erzählt, es sei in einer Nachrichtensendung
von seinem Tod berichtet worden.
3.3. Nach dem Mai 2009 sei sie mit ihrem ersten Kind – unter einem
falschen Namen – in einem Lager für IDPs (internally displaced persons;
intern Vertriebene) bei Vavuniya gewesen. Da sie schwanger gewesen
sei und Wehen verspürt habe, sei sie am 27. August 2009 in ein Spital
gebracht worden, von wo sie sich schliesslich unerlaubterweise entfernt
habe. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes sei sie wieder nach
E._______ im Distrikt Batticaloa gezogen, von wo sie stamme und wo sie
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mit ihrem Ehemann bereits im Jahr 2006 vorübergehend gelebt habe.
Hier sei sie regelmässig von Angehörigen der sri-lankischen
Sicherheitskräfte aufgesucht und über den Verbleib ihres Ehemannes
ausgefragt worden. Zudem seien zweimal in der Nacht Maskierte in ihr
Haus gekommen. Diese Unbekannten hätten vermutet, ihr Mann sei noch
am Leben und halte sich versteckt, und sie aufgefordert, seinen
Aufenthaltsort zu verraten. Sie hätten ihr dabei gedroht, sie zu
erschiessen. Danach habe sie im Februar 2010 ihr Haus verlassen und
halte sich seither bei ihrer Schwester verborgen. Sie rechne jederzeit
damit, wieder durch die Sicherheitskräfte oder die unbekannte
Gruppierung bedroht zu werden, und fürchte um ihr Leben.
4.
4.1. Das BFM begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz
und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass sich
die allgemeine politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka seit
dem Ende der Kampfhandlungen im Mai 2009 wesentlich gebessert
habe. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen werde zwar grundsätzlich nicht
in Frage gestellt, und man habe Verständnis für die Furcht der
Beschwerdeführerin vor behördlichen Massnahmen. Indessen sei
aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen in
einreiserelevantem Ausmass ausgesetzt sein werde oder akut gefährdet
sei. Angesichts der veränderten Lage in Sri Lanka erscheine das Risiko
als gering, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt in
E._______ in ernsthafter Weise von Übergriffen durch staatliche
Sicherheitskräfte oder paramilitärische Gruppierungen betroffen würde.
Es sei dabei festzuhalten, dass die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin
bei den LTTE bereits über sechs Jahre zurückliege. In Bezug auf die
Bedrohungen durch unbekannte Dritte gelte im Übrigen, dass die
Beschwerdeführerin derartige Übergriffe der örtlichen Polizei melden
könne und auch davon ausgegangen werden dürfe, dass der sri-
lankische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen
wahrnehme.
4.2. Zur erwähnten Begründung der angefochtenen Verfügung ist
zunächst Folgendes festzustellen: Zwar wird durch das BFM
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 einen
Angehörigen der LTTE geheiratet habe. Indessen wird durch das
Bundesamt weder in der Wiedergabe des Sachverhalts noch in den
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entsprechenden Erwägungen der Umstand erwähnt, dass es sich beim
Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben um einen
ranghohen Kommandanten der LTTE gehandelt haben soll. Es ist nicht
nachvollziehbar, wie dieser Gesichtspunkt ausser Betracht gelassen
werden konnte, wurde er doch im Rahmen der durchgeführten Befragung
ausführlich angesprochen. Auch ist festzustellen, dass dieser Aspekt bei
der Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich ein
wesentliches Element bildet.
4.3. Auch wenn, wie die Vorinstanz betont, die Sicherheitslage in Sri
Lanka seit dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 besser ist
als zuvor, so bleibt die politische und menschenrechtliche Situation im
Land weiterhin äusserst problematisch (vgl. anstelle vieler etwa AMNESTY
INTERNATIONAL [AI], Report 2010, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2010];
HUMAN RIGHTS WATCH [HRW], Legal Limbo: The Uncertain Fate of
Detained LTTE Suspects in Sri Lanka, New York 2010; HRW, World
Report 2011, New York 2011, S. 370 ff.; MINORITY RIGHTS GROUP
INTERNATIONAL, No War, No Peace: The Denial of Minority Rights and
Justice in Sri Lanka, London 2011; SCHWEIZERISCHE
FLÜCHTLINGSHILFE/JUDITH MACCHI/ RAINER MATTERN, Sri Lanka: Aktuelle
Situation. Update, Bern 2010, S. 6 ff.; WORLD ORGANISATION AGAINST
TORTURE/INTERNATIONAL FEDERATION FOR HUMAN RIGHTS, Steadfast in
Protest. Annual Report 2010, Genf/ Paris 2010, S. 321 ff.). Trotz der
Beendigung der Kampfhandlungen wird von der Regierung die Meinungs-
und Pressefreiheit anhaltend unterdrückt, weshalb eine objektive
Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen Lage nur unter äusserst
erschwerten Bedingungen möglich ist. Die weitere Entwicklung der
allgemeinen Lage in Sri Lanka muss als vollkommen offen bezeichnet
werden. Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen
Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter
umgehen wird.
4.4. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung keinerlei Zweifel an
den sachverhaltsbezogenen Vorbringen der Beschwerdeführerin
geäussert. Es ist festzuhalten, dass angesichts der sehr detailliert und
widerspruchsfrei ausgefallenen Aussagen der Beschwerdeführerin
anlässlich der von der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka
durchgeführten Befragung auch keinerlei Anlass dazu besteht, die
Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch für
die – durch das Bundesamt allerdings in der angefochtenen Verfügung
nicht berücksichtigte – Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei seit dem
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Jahr 2004 mit F._______, einem ranghohen Anführer der LTTE,
verheiratet gewesen, der unter anderem als [...] gewirkt habe. Gemäss
Einschätzung des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten
Nationen (UNHCR) sind Personen, die unter dem Verdacht stehen, enge
Verbindungen zu den LTTE zu haben oder gehabt zu haben, einem
Risiko flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt (UNHCR,
Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-
lankischer Asylsuchender, 5. Juli 2010, S. 3 ff. [UN-Dok. Nr. HRC/EG/
SLK/10/03]). Der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um
die Ehefrau eines ehemaligen militärischen Befehlshabers der LTTE in
verantwortlicher Position handelt, ist als erheblicher Risikofaktor zu
werten. Die Furcht der Beschwerdeführerin, es könnte ihr wegen ihres
Ehemannes wie auch aufgrund ihres eigenen ehemaligen Engagements
zugunsten der LTTE durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte oder durch
paramilitärische Gruppierungen nachgestellt werden, ist deshalb nicht als
unbegründet zu erachten. Die Gefahr künftiger Behelligungen der
Beschwerdeführerin und möglicherweise auch ihrer Kinder kann
jedenfalls keineswegs ausgeschlossen werden.
4.5. Zu erwähnen ist weiter, dass durchaus als denkbar zu erachten ist,
dass die Beschwerdeführerin durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte
beziehungsweise die Angehörigen einer unbekannten paramilitärischen
Gruppierung an ihrem Wohnsitz in E._______ unter Beobachtung stand,
weil diese mit der Möglichkeit rechneten, ihr Ehemann habe die Kämpfe
vom Mai 2009 überlebt und halte sich versteckt. Die Einschätzung der
Vorinstanz, am Wohnort der Beschwerdeführerin in E._______ erscheine
das Risiko ernsthafter Übergriffe durch staatliche Sicherheitskräfte oder
paramilitärische Gruppierungen gering, kann insofern nicht geteilt
werden. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin
bei ihrer Schwester verborgen hält, was indessen ebenfalls mit
erheblicher Unsicherheit verbunden ist. Ferner kann auch der Ansicht des
Bundesamts nicht gefolgt werden, die Beschwerdeführerin könne die
Bedrohungen durch unbekannte Dritte bei der Polizei melden, wobei von
der Wahrnehmung der Schutzpflicht durch den sri-lankischen Staat
auszugehen sei: Zum einen geht für die Beschwerdeführerin vom sri-
lankischen Staat selbst eine erhebliche Gefahr aus, zum anderen muss
auch zum jetzigen Zeitpunkt von einer Duldung – wenn nicht sogar von
einer Förderung – der Aktivitäten paramilitärischer Gruppierungen in den
ehemals vom Bürgerkrieg erfassten Gebieten des Landes ausgegangen
werden. Die Furcht der Beschwerdeführerin, sich wegen der
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Bedrohungen durch Unbekannte an die Behörden zu wenden, ist deshalb
nachvollziehbar.
4.6. Schliesslich muss auch bezweifelt werden, dass eine innerstaatliche
Flucht- beziehungsweise Aufenthaltsalternative offensteht. Auch wenn die
Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Aussagen seit dem Mai 2009
zweimal kurzzeitig in Colombo war – darunter einmal zum Zweck der
Befragung durch die schweizerische Botschaft –, bedeutet dies nicht
ohne weiteres, dass sie dort keiner Gefährdung ausgesetzt ist. Vielmehr
muss davon ausgegangen werden, dass sie im Falle eines längeren
Aufenthalts zum Zweck der dauerhaften Wohnsitznahme im Rahmen der
im Raum Colombo regelmässig stattfindenden Kontrollen als Ehefrau
eines ehemaligen ranghohen Kommandanten der LTTE identifiziert
würde, was – zumal unter Berücksichtigung ihrer eigenen Vergangenheit
als Kämpferin der Organisation – mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit
eine erhebliche Gefährdung mit sich bringen würde.
4.7. Nach dem Gesagten kann eine asylrelevante Gefährdung der
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat nicht ausgeschlossen werden.
Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die schweizerische Botschaft in
Sri Lanka mit dem Schreiben an das BFM vom 7. Mai 2010 aufgrund der
Befragung und der eingereichten Beweismittel zum Schluss gelangte,
eine künftige Verfolgung der Beschwerdeführerin sei nicht
auszuschliessen, und es werde folglich um prioritäre Behandlung des
Falls ersucht.
4.8. Zu berücksichtigen ist allerdings auch die Frage, ob angesichts der
ehemaligen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den LTTE Gründe
bestehen, die zu einem Ausschluss vom Asyl im Sinne des Art. 53 AsylG
führen oder möglicherweise sogar unter dem Gesichtspunkt eines
Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 F des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) von Bedeutung sein könnten. Die Frage ist im
Zusammenhang mit der Prüfung der Einreisebewilligung aufgrund eines
im Ausland gestellten Asylgesuchs als grundsätzlich relevant zu
bezeichnen, da es nicht als im Interesse der Schweiz liegend erachtet
werden kann, Personen einreisen zu lassen, die des asylrechtlichen
Schutzes unwürdig sind oder sogar Gründe für den Ausschluss von der
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Es ist festzustellen, dass das BFM in der
angefochtenen Verfügung auf diesen Punkt nicht eingegangen ist,
sondern sich darauf beschränkt hat, unter Hinweis auf die Veränderung
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der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka eine aktuelle
und künftige Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu
verneinen. Somit hat die Vorinstanz einen wesentlichen Prüfungsschritt
nicht durchgeführt und ist mithin - da eine asylrelevante Gefährdung nicht
ausgeschlossen werden kann - mit unzutreffender Begründung zu ihrem
Entscheid gelangt. Des Weiteren ist festzustellen, dass sich im
vorliegenden Fall insbesondere auch die Frage der Verhältnismässigkeit
stellt: Angesichts dessen, dass das Engagement der Beschwerdeführerin
zugunsten der LTTE bereits einige Jahre zurückliegt (im Falle ihrer
Kampfeinsätze schon rund zehn Jahre) und sie gegebenenfalls mit ihren
Kindern weiterhin der in Sri Lanka bestehenden Gefährdung ausgesetzt
bliebe, ist - sollte sich das Bestehen von Ausschlussgründe im Sinne von
Art. 53 AsylG oder Art. 1 F FK erweisen - in einem weiteren Schritt zu
prüfen, ob eine Verweigerung der Einreisebewilligung verhältnismässig
erscheint.
4.9. Eine eingehende Prüfung der soeben erwähnten Fragen setzt
voraus, dass zunächst weitere Abklärungen des Sachverhalts getroffen
werden. So erscheint eine vertiefte Befragung der Beschwerdeführerin zu
ihren Funktionen und Handlungen als Kämpferin der LTTE sowie zu ihrer
ehelichen Beziehung mit F._______ angezeigt; ausserdem dürfte es der
schweizerischen Botschaft in Colombo möglich sein, zur Person des
Ehemanns der Beschwerdeführerin zusätzliche Informationen zu
beschaffen. Gestützt auf diese Abklärungsergebnisse wird es sodann
Sache des BFM sein, die vorhin angeführten Punkte (Vorliegen von
Gründen im Sinne von Art. 53 AsylG beziehungsweise allenfalls Art. 1 F
FK) zu beurteilen und gegebenenfalls die erwähnte
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Verfügung des BFM vom
16. Juni 2010 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, im Sinne
der vorherigen Erwägungen den Sachverhalt weiter abzuklären und die
erwähnten Prüfungsschritte vorzunehmen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
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6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote
eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen
verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der
Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 900.--
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den
Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass sich das Asylverfahren und das vorliegende
Beschwerdeverfahren auch auf die beiden Kinder der
Beschwerdeführerin, C._______ und D._______, beziehen.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
16. Juni 2010 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen eine erneute
Beurteilung des Asylgesuchs vorzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 900.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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