B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5453/2015
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. August 2015
D-5453/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist äthiopische Staatsbürgerin amharischer Eth-
nie, stammt aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ (Region Am-
hara) und war zuletzt in Addis Abeba wohnhaft. Gemäss eigenen Angaben
verliess sie ihren Heimatstaat am 18. September 2011 in Richtung Kuwait,
wo sie eine Stelle als Hausangestellte annahm. Mit ihren Arbeitgebern, ei-
ner Familie kuwaitischer Staatsangehörigkeit, reiste sie am 1. Juli 2013 le-
gal in die Schweiz ein. Am 6. August 2013 stellte sie beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Am 13. August 2013 wurde
sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staats-
sekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 13. Mai 2014 einge-
hend zu ihren Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde sie für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen.
B.
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der durchgeführten Befragun-
gen im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe die Absicht gehabt, sie mit
einem Mann namens D._______ zu verheiraten. Dies habe sie aber abge-
lehnt, und sie sei deswegen am 8. Februar 2007 aus ihrem Heimatdorf
B._______ geflohen und nach Addis Abeba gezogen, wo sie in der Folge
bei einer Tante gelebt habe. Nachdem D._______ von ihrer Flucht erfahren
habe, habe dieser am 12. Februar 2007 ihren Vater umgebracht. Aus Ra-
che habe der Bruder der Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag die
Schwester von D._______ getötet. Ihr Bruder sei danach ebenfalls geflo-
hen, und sie wisse nichts über dessen Aufenthaltsort. In der Folge habe sie
gehört, dass sie durch D._______ in Addis Abeba gesucht werde, und aus
Furcht, von ihm gefunden zu werden, habe sie schliesslich eine Arbeits-
stelle in Kuwait angenommen. Durch ihre Arbeitgeber, ein kuwaitisches
Ehepaar, sei sie sehr schlecht behandelt worden. So sei sie regelmässig
durch die Ehefrau geschlagen und vom Ehemann vergewaltigt worden.
Während ihres Aufenthalts in der Schweiz ‒ zu Ferienzwecken ihrer Arbeit-
geber ‒ habe sie beschlossen, nicht mehr nach Kuwait zurückzukehren,
sondern in der Schweiz um Asyl nachzusuchen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2015 forderte das SEM die Beschwer-
deführerin auf, in Bezug auf ihre anlässlich der Anhörung vom 13. Mai 2014
erwähnten gesundheitlichen Probleme (Infektion der Gebärmutter, Beinlei-
den) einen ärztlichen Bericht einzureichen. Mit Eingabe an das SEM vom
D-5453/2015
Seite 3
8. Juni 2015 übermittelte die Beschwerdeführerin ein entsprechendes ärzt-
liches Zeugnis.
D.
Mit Verfügung vom 6. August 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. September 2015 focht die Be-
schwerdeführerin diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung
eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31) in der Person ihres bisherigen Rechtsvertreters. Auf
die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 15. Sep-
tember 2015 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
um Beiordnung des bisherigen Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbei-
stand gutgeheissen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 25. September 2015 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2015 wurde der Beschwerde-
führerin in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht
erteilt.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2015 nahm die Be-
schwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig wurde eine
Honorarabrechnung eingereicht.
D-5453/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspe-
zifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5453/2015
Seite 5
4.
4.1 Im vorliegenden Fall stellte sich das SEM zur Begründung der Ableh-
nung des Asylgesuchs auf den Standpunkt, die betreffenden Vorbringen
der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Die Angaben der Beschwer-
deführerin zu ihrer Biographie und zu den Asylgründen, die in engem Zu-
sammenhang mit der Biographie stünden, seien widersprüchlich. Anläss-
lich ihrer Befragungen sei sie auf diese Widersprüche aufmerksam ge-
macht worden, doch es sei ihr nicht einmal ansatzweise gelungen, diese
Ungereimtheiten zu berichtigen. So habe sie unterschiedliche Zeitpunkte
in Bezug auf den Tod ihrer Mutter angegeben, und auch hinsichtlich der
Ermordung ihres Vaters habe sie unterschiedliche Abläufe der Ereignisse
geschildert. Zudem lägen weitere Unglaubhaftigkeitselemente vor.
4.2 Mit der Beschwerdeschrift wurde die Rüge vorgebracht, mit dieser Ar-
gumentation in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sei das
SEM seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, was einer Verlet-
zung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gleich-
komme. Indem die Vorinstanz lediglich pauschal auf den Sachverhalt ver-
weise und mit Ausnahme zweier Beispiele nicht weiter konkretisiere, worin
die Widersprüche und Unstimmigkeiten bestünden, werde eine sachge-
rechte Anfechtung der angefochtenen Verfügung verunmöglicht.
4.3 Diese Rüge erweist sich als berechtigt. Zu den Verfahrensgarantien,
die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 29‒33 VwVG; vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative,
2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
S. 384 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
S. 70 ff., 171 ff.), gehört unter anderem die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in
Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der
Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c). Die Be-
gründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und
Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde
massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in
die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl.
FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/
D-5453/2015
Seite 6
Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2016, Art. 35, N 10, 17). Diesen inhaltlichen Anforderungen an
eine rechtsgenügliche Begründung wird die angefochtene Verfügung in Be-
zug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, soweit sie sich
auf die geltend gemachten Ereignisse im Heimatdorf der Beschwerdefüh-
rerin beziehen, nicht gerecht. Das SEM wäre gehalten gewesen, in nach-
vollziehbarer Weise zu benennen, weshalb es die betreffenden Vorbringen
als widersprüchlich beziehungsweise mit sonstigen Unstimmigkeiten be-
haftet erachtet hat.
4.4 Allerdings ist dieser Verfahrensmangel im vorliegenden Fall auch unter
Berücksichtigung der formellen, selbständigen Natur des Anspruchs auf
rechtliches Gehör nicht geeignet, die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung zu begründen. Wie sich nämlich nachfolgend zeigt, ist die Frage, ob
die geltend gemachten Ereignisse im Heimatdorf der Beschwerdeführe-
rin ‒ die geplante Zwangsverheiratung mit D._______, die Tötung des Va-
ters der Beschwerdeführerin durch D._______ sowie die Tötung der
Schwester des Genannten durch den Bruder der Beschwerdeführerin ‒
glaubhaft sind, für die Beurteilung der behaupteten asylrelevanten Gefähr-
dung nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung.
4.5
4.5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung zu frauenspezifischen Flucht-
gründen in Äthiopien (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 7) besteht vor al-
lem in ländlichen Gegenden für Frauen, die von Zwangsheirat oder auch
von Entführung zwecks Heirat betroffen sind, grundsätzlich kein adäquater
staatlicher Schutz. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann jedoch ins-
besondere in der Hauptstadt Addis Abeba gegeben sein. Diese hängt von
den Umständen des Einzelfalles ab, wobei sie zu verneinen ist, wenn
Schutz vor einem Täter gesucht werden muss, der über Macht und Bezie-
hungen von landesweiter Bedeutung verfügt.
4.5.2 Im vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Be-
fragungen zu Protokoll, sie habe ihr Heimatdorf B._______ in der Region
Amhara, wo auch D._______ und dessen Familie gelebt hätten, am 8. Feb-
ruar 2007 verlassen und sei nach Addis Abeba gezogen. In der Folge sei
es zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen ihrer eigenen und
der Familie von D._______ gekommen, wobei ihr Vater und die Schwester
des Genannten getötet worden seien. Es ist festzustellen, dass aufgrund
D-5453/2015
Seite 7
der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer vorinstanzlichen Be-
fragungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie tatsächlich einer
geplanten Zwangsverheiratung entging, indem sie ihr Heimatdorf verliess
und nach Addis Abeba zog. Des Weiteren lässt sich auch nicht ohne wei-
teres ausschliessen, das es aufgrund ihrer Flucht vor der Zwangsverheira-
tung zu einem Konflikt zwischen ihrer eigenen Familie und jener von
D._______ kam. Jedoch erübrigt es sich aufgrund der weiteren Angaben
der Beschwerdeführerin, die Glaubhaftigkeit der Ausmasse, welche diese
Auseinandersetzung tatsächlich angenommen haben soll, abschliessend
zu beurteilen.
4.5.3 Über das soeben Erwähnte hinaus brachte die Beschwerdeführerin
nämlich vor, in Addis Abeba habe sie bei einer Tante gelebt, habe hier die
letzten beiden Schuljahre der 9. und der 10. Klasse abgeschlossen und
anschliessend als Hausangestellte und Putzkraft gearbeitet. Sie habe zwar
bereits im Jahr 2007 oder 2008 (im Jahr 2000 nach Angaben der Be-
schwerdeführerin in äthiopischer Zeitrechnung) davon erfahren, dass sie
durch D._______ in Addis Abeba gesucht werde; jedoch sei es bis zu ihrer
Ausreise nach Kuwait am 18. September 2011 zu keinerlei Kontakt mit ihm
gekommen. Sie selbst habe zwar gegen D._______ keine Anzeige bei der
äthiopischen Polizei erhoben, sie habe aber davon gehört, dass er gleich-
wohl polizeilich gesucht worden sei. Aus diesen Angaben der Beschwer-
deführerin ergibt sich, dass sie sich nach ihrem Weggang aus ihrem Hei-
matdorf während viereinhalb Jahren völlig unbehelligt in Addis Abeba auf-
halten konnte, wobei sie sich keineswegs versteckte, sondern die Schule
besuchte und verschiedene Arbeitsstellen annahm. Dabei ist unter Berück-
sichtigung der ausgeprägten familiären Beziehungen im sozio-kulturellen
Kontext in Äthiopien davon auszugehen, dass es für D._______ in diesem
Zeitraum wahrscheinlich möglich gewesen wäre, sie in Addis Abeba aus-
findig zu machen, hätte er tatsächlich nach ihr gesucht. Eine anhaltende
Bedrohung durch die genannte Person in Addis Abeba ist somit selbst un-
ter der Annahme, dass die geltend gemachten Ereignisse im Heimatdorf
B._______ sich tatsächlich zugetragen haben, als unglaubhaft zu erach-
ten. Des Weiteren ist mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung festzuhal-
ten, dass keinerlei Hinweise dafür bestehen, bei D._______ und/oder des-
sen Familienangehörigen handle es sich um landesweit einflussreiche Per-
sonen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin gegenüber einer tatsächlichen Bedrohung durch den Genannten
in Addis Abeba behördlichen Schutz hätte erlangen können, hätte sie um
solchen ersucht. Daraus folgt, dass sich eine Bedrohung durch D._______
D-5453/2015
Seite 8
in Addis Abeba nicht nur als unglaubhaft erweist, sondern auch als asyl-
rechtlich nicht relevant zu erachten wäre.
4.5.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Behandlung der Beschwerde-
führerin durch ihre kuwaitischen Arbeitgeber in asylrechtlicher Hinsicht
nicht von Belang ist. Die Beschwerdeführerin selbst macht dies im vorlie-
genden Verfahren auch nicht geltend.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin ‒ jedenfalls soweit den Zeitraum
ihres Aufenthalts in Addis Abeba während der letzten viereinhalb Jahre vor
der Ausreise aus dem Heimatstaat betreffend ‒ weder glaubhaft noch asyl-
relevant sind. Folglich hat das SEM ihr Asylgesuch im Ergebnis zu Recht
abgelehnt.
5.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR
142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
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Seite 9
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Äthiopien ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdefüh-
rerin – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin erge-
ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Äthiopien mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S.
Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06,
Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung
ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 In Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin, Äthiopien, hat
das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid zur Zumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung von alleinstehenden Frauen festge-
halten, dass begünstigende Umstände vorliegen müssen, die Gewähr da-
für leisten, dass sich die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in einer
existenzbedrohenden Situation wiederfindet (BVGE 2011/25 E. 8.5 f.). Da-
bei wurde insbesondere ausgeführt, dass alleinstehende Frauen im Falle
ihrer Rückkehr nach Äthiopien einer erschwerten sozioökonomischen Si-
tuation ausgesetzt sind, indem nicht verheiratete und allein lebende Frauen
von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert werden, es
für sie in der Regel nur über Bekannte möglich ist, eine Wohnung zu finden,
D-5453/2015
Seite 10
und die Arbeitslosigkeit von Frauen selbst in der Stadt Addis Abeba auf 40
bis 55 % geschätzt wird. Voraussetzungen für eine eigenständige Erwerbs-
tätigkeit sind daher unter anderem eine höhere Schulbildung, das Verfügen
über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk.
6.3.3 Angesichts dessen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass
die Beschwerdeführerin ihr Heimatdorf in der Region Amhara wegen einer
drohenden Zwangsverheiratung verliess (vgl. zuvor, E. 4.5.2), vermag sich
im vorliegenden Fall lediglich die Frage zu stellen, ob ein Vollzug der Weg-
weisung nach Addis Abeba zumutbar ist.
6.3.4 Das SEM ist auf diese Frage (wie auch auf die erwähnte Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts) in der angefochtenen Verfügung inhaltlich
nicht weiter eingegangen. Vielmehr hielt die Vorinstanz dafür, die Be-
schwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen
der Ermittlung des Sachverhalts nicht nachgekommen, weshalb es nicht
Aufgabe der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen
zu forschen.
6.3.5 Diesem Standpunkt der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Zwar
sind die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragungen
nicht immer konsistent und weisen in den Details gewisse Unstimmigkeiten
auf, wobei insbesondere die Angaben zu den Todesdaten ihrer Mutter wi-
dersprüchlich ausfielen. Jedoch gab sie in Bezug auf ihre Lebensumstände
in Addis Abeba in durchaus ausführlicher und nachvollziehbarer Weise
Auskunft. So machte sie geltend, nach ihrem Weggang aus ihrem Heimat-
dorf B._______ am 8. Februar 2007 habe sie in Addis Abeba bei einer
Tante namens E._______ beziehungsweise F._______ (unterschiedliche
Schreibweise in den vorliegenden Protokollen) gelebt, wobei sie ihr dorti-
ges Wohnviertel angab (Stadtteil G._______, Kebele 12/13). Zunächst
habe sie ihre letzten beiden Schuljahre der 9. und der 10. Klasse abge-
schlossen, wobei sie die von ihr besuchte Schule benannte (Schule
„H._______“ in I._______, Stadtteil G._______). Bereits während ihrer
Schulzeit in Addis Abeba habe sie nebenbei in einer Krippe geputzt, und
nach dem Abschluss der 10. Klasse habe sie ausserdem bei reichen Leu-
ten die Wäsche gemacht und geputzt. Davon habe sie nicht leben können;
jedoch sei sie durch ihre Tante unterstützt worden. Die Tante habe beim
Bau von Häusern als Handlangerin gearbeitet, indem sie Steine und Ze-
ment getragen habe. Allerdings sei die Tante im Oktober 2013 verstorben.
Nachdem zuvor bereits ihre Mutter und ihr Vater ums Leben gekommen
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Seite 11
seien und ihr Bruder verschwunden sei, habe sie in Äthiopien noch insge-
samt sechs Onkel, die in ihrem Heimatdorf B._______ als Bauern leben
würden. Angesichts dieser Angaben kann nicht die Rede davon sein, die
Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der Erhebungen zur Durchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat ihre asylgesetzliche Mit-
wirkungspflicht verletzt.
6.3.6 Vielmehr ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zu den Um-
ständen ihrer Lebensbedingungen in Addis Abeba konkrete Angaben ge-
macht hat, die grundsätzlich als überprüfbar zu erachten sind. Jedoch hat
es die Vorinstanz unterlassen, entsprechende Anstrengungen zu unterneh-
men. Somit ist festzustellen, dass die derzeit vorliegenden Informationen
nicht ausreichen, um schlüssig beurteilen zu können, ob die Beschwerde-
führerin im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat konkrete Existenzbe-
dingungen (wie ausreichende Unterkunft und weitere Faktoren einer gesi-
cherten Existenz) vorfinden würde, welche den unter dem Aspekt der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geforderten minimalen Vorausset-
zungen genügen.
6.4 Somit erweist sich, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht
vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt ist. Das SEM ist daher aufzufor-
dern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen. Dabei dürfte es
sich als erforderlich erweisen, nach einer erneuten, auf die entscheidwe-
sentlichen Aspekte fokussierten Anhörung der Beschwerdeführerin auch
entsprechende Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Addis
Abeba zu veranlassen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit mit ihr die Gewährung des Asyls beantragt wird. Hingegen stützt sich
die angefochtene Verfügung bezüglich der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die Be-
schwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als damit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs
beantragt wird und die Sache zur Weiterführung des den Vollzug betreffen-
den Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre der Beschwer-
deführerin an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2
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Seite 12
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwer-
deschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 gut-
geheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wegweisungsvoll-
zugs – und insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihr eine angemessene, um
die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Mit der Honorarabrechnung
vom 14. Oktober 2015 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 3'643.50 geltend gemacht. Diese Honorarforderung ist als of-
fensichtlich überzogen zu bezeichnen. Insbesondere erscheint im vorlie-
genden Fall die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von
Fr. 300.‒ nicht angemessen. Amtliche Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent
‒ und um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall ‒ entschädigt
das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz
von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE), auf der Basis eines als angemessen
zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 150.‒ und um die Hälfte gekürzt
(Art. 7 Abs. 2 VGKE) ist die Parteientschädigung daher auf insgesamt
Fr. 889.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag
ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf
amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a
AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegenstandslos. Im
Umfang des Unterliegens ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Betrag in
gleicher Höhe als amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt
wird, und die entsprechenden Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom
6. August 2015 werden aufgehoben.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache – soweit
die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend – im Sinne der Erwägun-
gen überwiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 889.– zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
6.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 889.– zugesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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