B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5453/2018
lan
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. August 2018 / N (…).
D-5453/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar
2018. Am 3. April 2018 erreichte er die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch stellte. Am
Folgetag wurde er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich (Test-
betrieb) zugewiesen, in welchem am 9. April 2018 eine Personalienauf-
nahme und am 13. April 2018 ein Dublin-Gespräch durchgeführt wurden.
Am 8. Juni 2018 fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers statt und
am 21. Juni 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Daraufhin entschied die Vorinstanz, dass das Asylgesuch im erweiterten
Verfahren zu behandeln sei, und wies ihn dem Kanton C._______ zu. Am
30. Juli 2018 erfolgte schliesslich eine ergänzende Anhörung.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus dem Distrikt
D._______ (Nordprovinz) und habe ab dem Jahr 2005 bis zur Ausreise in
E._______ gelebt. Als Kind sei er im Jahr (…) durch eine (…) schwer ver-
letzt worden und habe bis heute sichtbare Narben. Er habe die Schule rund
11 Jahre lang besucht, danach erst als (…) und später als Tuk-Tuk-Fahrer
gearbeitet. Im Jahr 2017 sei er zweimal vom Criminal Investigation Depart-
ment (CID) vorgeladen und befragt worden. Dabei sei er insbesondere ge-
fragt worden, ob er an Versammlungen der Tamil National Alliance (TNA)
teilnehme, da er immer wieder auf Videoaufzeichnungen solcher Veran-
staltungen ersichtlich gewesen sei. Dies habe daran gelegen, dass er oft
mit seinem Tuk-Tuk Personen zu Versammlungen gefahren habe. Zudem
hätten sie wissen wollen, ob er bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gewesen sei. Nach der zweiten Befragung im Juli 2017 sei er an-
gewiesen worden, zukünftig keine Mitglieder der TNA mehr zu transportie-
ren. Am (…) Januar 2018 hätten ihn zwei CID-Beamte beauftragt, zu ihrem
Camp zu kommen. Dort hätten sie zwei volle Jutesäcke auf sein Tuk-Tuk
geladen und ihm gesagt, er solle sie nach F._______ fahren. Nach mehre-
ren Stunden Fahrt hätten sie ihn aufgefordert, anzuhalten, damit sie einen
Tee trinken könnten. Während er bei seinem Tuk-Tuk gewartet habe, seien
zwei Polizisten erschienen, welche sein Fahrzeug kontrolliert hätten. Nach
der Durchsuchung seiner Ladung hätten sie ihm mitgeteilt, dass sich darin
Drogen, Sprengstoff und Waffen befunden hätten. Sie hätten ihm Hand-
schellen angelegt, die Augen verbunden und ihn mitgenommen. Bereits
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während der Fahrt sei er geschlagen und schliesslich in ein dunkles Zim-
mer gebracht worden. Vier Tage lang sei er festgehalten, befragt und
schwer gefoltert worden. Man habe von ihm wissen wollen, woher er die
Sachen gehabt habe, wohin er sie hätte bringen sollen und für wen sie
bestimmt gewesen seien. Sie hätten seinen Kopf in Wasser getaucht, ihn
an den Füssen aufgehängt, ausgezogen, geschlagen und getreten sowie
sein Glied zerquetscht. Am vierten Tag hätten sie ihm LTTE-Kleidung an-
gezogen, einen Sprengstoffgürtel um die Hüfte gebunden und eine Waffe
in die Hand gedrückt. Dann hätten sie Fotografien und ein Video von ihm
erstellt. Weiter hätten sie ihn nackt ausgezogen, ihm ein Plakat mit singha-
lesischer Schrift zum Halten gegeben und davon wiederum Fotoaufnah-
men gemacht. Er habe auch singhalesische Formulare unterschreiben
müssen, die er nicht verstanden habe. Während der Haft sei eine muslimi-
sche CID-Person zu ihm gekommen. Diese habe ihm gesagt, es sei besser
für ihn, wenn er einfach kooperiere, alles akzeptiere und möglichst versu-
che, zu fliehen; es seien auch schon Leute in seiner Situation umgebracht
worden. Gegen Abend hätten sie ihm wiederum die Augen verbunden und
ihn in die Nähe von G._______ gebracht. Er habe einige Flugblätter und
eine Handgranate erhalten und man habe ihm erklärt, wie er diese hand-
haben müsse. Zusammen mit einer CID-Person habe man ihn rausgelas-
sen mit der Anweisung, die Flugblätter bei einem Bus-Depot aufzukleben
und dann zurückzukommen. Er habe so getan, als käme er dieser Auffor-
derung nach, sei dann aber weggerannt, wobei er Flugblätter und Hand-
granate in ein Gebüsch geworfen habe. Er habe in einen Wald fliehen kön-
nen und sich zwei Tage dort versteckt, bevor er rausgekommen sei, ein
Tuk-Tuk angehalten habe und zu einer in der Nähe lebenden Verwandten
gefahren sei. Seine Mutter habe ihn dort abgeholt und sie seien nach Co-
lombo gefahren, wo sie umgehend einen Schlepper gesucht hätten. Dieser
habe auch jemanden organisiert, der ihn habe behandeln können, da er
aufgrund der Folterungen überall Wunden gehabt habe. Schliesslich sei er
am (…) Februar 2018 zum Flughafen gebracht worden, über H._______ in
die I._______ gelangt und schliesslich weiter nach B._______ gereist. Kurz
vor seiner Ausreise hätten die Behörden ihn bei seinen Eltern gesucht, wo-
bei sie auch das Haus durchsucht hätten.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im
Original, eine Kopie seines Führerscheins sowie diverse Unterlagen im Zu-
sammenhang mit dem (…)-Unfall (Arztbericht vom (…), ein „Diagnosis Ti-
cket“, ein Schreiben des Dorfvorstehers sowie einen Polizeirapport; alle im
Original) zu den Akten. Zudem wurde auf eine entsprechende Aufforderung
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des SEM hin ein aktueller ärztlicher Bericht von (…) J._______ vom (…)
2018 eingereicht.
C.
Mit Verfügung vom 22. August 2018 – eröffnet am 23. August 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 24. September 2018 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der
Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Als Beschwerdebeilagen
wurden – neben einer Vollmacht sowie der angefochtenen Verfügung – ein
ärztliches Zeugnis der (…) vom 28. August 2018 und zwei Fotografien der
Hände des Beschwerdeführers eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung gut und ordnete dem Beschwerdeführer
Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlichen Rechtsbeistand bei. Mit
Schreiben vom 4. Oktober 2018 teilte (…) dem Bundesverwaltungsgericht
mit, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich auf wirtschaftliche Sozial-
hilfe angewiesen sei.
F.
Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober
2018 aufgefordert, einen ärztlichen Bericht zu seinem psychischen Ge-
sundheitszustand einzureichen.
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Seite 5
G.
Mit Eingabe vom 27. November 2018 liess der Beschwerdeführer dem Ge-
richt fristgerecht einen Bericht der (…) vom 23. November 2018 zukom-
men.
H.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 zur Be-
schwerde vernehmen.
I.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Rep-
lik ein, unter Beilage eines Aufgebots der (…) vom 21. Januar 2019 sowie
Unterlagen zu Demonstrationen der tamilischen Gemeinschaft in
K._______ vom (…) 2018 und einer aktualisierten Honorarnote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
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Seite 6
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in seinem ablehnenden Entscheid aus, die Aussagen
des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen
Erfahrung sowie der Logik des Handelns zuwiderlaufen. Es sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb die Leute des CID ihm beim ersten Verhör im Jahr
2017 nicht untersagt hätten, weiterhin Mitglieder der TNA zu transportieren,
obwohl dies der Grund für die Befragung gewesen sei. Ebenfalls unver-
ständlich sei, dass ihm beim zweiten Verhör vorgeworfen worden sei, er
habe weiterhin TNA-Leute chauffiert, obwohl er gar nie ein Verbot dafür
erhalten habe. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb die Beamten ihm die
Foto- und Videoaufnahmen nicht gezeigt haben sollten, auf welchen er an-
geblich bei Versammlungen der TNA zu sehen sei. Der Beschwerdeführer
habe zudem nicht nachvollziehbar darlegen können, warum er nicht nach-
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gefragt habe beziehungsweise misstrauisch geworden sei, als ihm die bei-
den CID-Beamten die zwei Jutesäcke übergeben hätten. Weiter sei nicht
einzusehen, warum die Polizisten, die ihn verhaftet hätten, seine Angaben,
dass er die Säcke von CID-Leuten erhalten habe, nicht überprüft haben
sollten, obwohl er pausenlos zur Herkunft der Säcke befragt worden sei.
Unrealistisch sei auch, dass er während rund vier Tagen befragt und ge-
schlagen worden sei, ohne dass er dazu nähere Umstände oder eine Logik
des Vorgehens habe erklären können. Es müsse auch bezweifelt werden,
dass ein CID-Angehöriger ihn nur deshalb gewarnt und aufgefordert habe,
zu fliehen, weil er wegen seines Zustands traurig gewesen sei. Logisch
nicht nachvollziehbar sei weiter, dass er keine Fragen zu den Fotoaufnah-
men in LTTE-Kleidung beziehungsweise zu den Nacktfotos gestellt habe
und diesbezüglich keine Erklärung habe geben können. Ebenso wenig
habe er plausibel darlegen können, warum ihm das CID zu den Flugblät-
tern noch eine Handgranate hätte mitgeben sollen, zumal sie damit hätten
rechnen müssen, dass er diese gegen sie einsetzen werde. Sodann habe
er weder den Zweck der Flugblattverteilung darlegen noch ausführen kön-
nen, warum ein offensichtlich unbewaffneter CID ihn unbewacht habe ge-
hen lassen.
Im Zusammenhang mit den Verhören im Jahr 2017 habe sich der Be-
schwerdeführer auch widersprüchlich geäussert, indem er einerseits ange-
geben habe, er habe dauernd Leute der TNA respektive Waren für diese
transportiert, um kurz darauf zu sagen, er wisse gar nicht, ob diese Leute
von der TNA gewesen seien. Zudem habe er sich hinsichtlich der Frage,
ob er die transportierten Personen persönlich kenne, in weitere Ungereimt-
heiten verwickelt. Auch die Angaben zu seinem Verhalten nach den Verhö-
ren seien nicht konsistent ausgefallen. Ausserdem habe er hinsichtlich sei-
ner Haft einerseits ausgesagt, er habe die ersten beiden Tage nicht schla-
fen können und sei stark misshandelt worden, während er anderseits aus-
geführt habe, alle vier Tage seien gleich verlaufen. Weiter habe er einmal
erklärt, die Befrager hätten eine Lampe auf ihn gerichtet, um dann anzuge-
ben, es sei stockdunkel gewesen. Sodann seien die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu verschiedenen Punkten unsubstanziiert. So habe er
nicht gewusst, ob die TNA legal sei, obwohl er jahrelang deren Anhänger
transportiert habe, und weder konkrete Fahrten mit TNA-Leuten schildern
noch Angaben zur Zahl sowie dem Ablauf dieser Fahrten machen können.
Auch die Befrager der zwei Verhöre aus dem Jahr 2017 und insbesondere
die Peiniger im Januar 2018 habe er nicht differenziert beschreiben kön-
nen. Es fehle auch an einer konkreten und differenzierten Beschreibung
der viertägigen Haft. Aus dem eingereichten Arztbericht von J._______
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gehe hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer (…) sowie verschie-
denen körperlichen Beschwerden leide. Diese psychischen und physi-
schen Beeinträchtigungen könnten jedoch zahlreiche Ursachen haben, un-
ter anderem auch den (…). Er habe nicht glaubhaft machen können, dass
seine Beschwerden im Zusammenhang mit den geltend gemachten Miss-
handlungen stünden.
Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, müsse ihre Asylre-
levanz nicht geprüft werden. Weiter bestehe kein begründeter Anlass zur
Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein werde. Er habe nicht glaubhaft machen kön-
nen, dass er vor seiner Ausreise verfolgt worden sei, und allfällige, im Zeit-
punkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten offenbar kein Verfol-
gungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht.
Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rück-
kehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter
Weise verfolgt werden sollte. Somit erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht.
Schliesslich erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich. Hinsichtlich des Gesundheitszustands merkte es
an, der Beschwerdeführer sei deswegen bisher in seinem Leben nicht we-
sentlich eingeschränkt gewesen und es sei ihm offensichtlich trotz der limi-
tierten Mobilität seiner (…) und der auf den (…) zurückgehenden Splitter in
seinem Körper möglich gewesen, in der Heimat seinen Lebensunterhalt zu
verdienen. Aus dem Arztbericht von J._______ gehe nicht hervor, dass
eine konkrete Behandlung anstünde. Allfällige psychische Probleme seien
auch in Sri Lanka behandelbar, nachdem dort ein gut ausgebautes System
von psychiatrischer Betreuung bestehe.
4.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber geltend gemacht, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft seien. Es sei darauf hinzu-
weisen, dass er von Beginn an angegeben habe, sein Gesundheitszustand
sei aufgrund der (…) sowie der erlittenen Folter sehr schlecht. Den Befra-
gungsprotokollen lasse sich entnehmen, dass er psychisch stark ange-
schlagen gewesen sei, da er insbesondere immer wieder – vor allem wenn
die Sprache auf die Folter gekommen sei – habe weinen müssen. Es gebe
in den Protokollen verschiedene Hinweise darauf, dass er aufgrund des
Erlebten an einer (…) leide, was auch in den Arztberichten vom 3. Mai 2018
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und vom 11. Juni 2018 erwähnt worden sei. Es sei wissenschaftlich belegt,
dass eine (…) zu Vermeidungsverhalten führe und es zu Erinnerungsbe-
einträchtigungen in Bezug auf das traumatische Erlebnis komme. Auch in
der Praxis des Bundesveraltungsgerichts werde anerkannt, dass traumati-
sierte Personen nicht immer fähig seien, vollständige und widerspruchs-
freie Angaben zu den erlittenen Misshandlungen zu machen. Diese Um-
stände müssten bei der Würdigung der Asylvorbringen angemessen be-
rücksichtigt werden. Vorab sei jedoch festzuhalten, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers über sämtliche Befragungen hinweg widerspruchsfrei,
kohärent und in sich stimmig ausgefallen seien, nachdem er seine Erleb-
nisse praktisch deckungsgleich geschildert habe und es keinerlei Abwei-
chungen hinsichtlich der Daten, Zeiträume sowie der involvierten Personen
gegeben habe. Die Ausführungen seien zudem gespickt mit Realkennzei-
chen und die von der Vorinstanz erwähnten vermeintlichen Unglaubhaftig-
keitselemente könnten entkräftet werden.
Entgegen der Ansicht des SEM sei der Verhörgrund der ersten Befragung
nicht der Transport von TNA-Mitgliedern, sondern der Verdacht auf Verbin-
dungen zu den LTTE respektive zur TNA sowie die Teilnahme an Versamm-
lungen der letzteren gewesen. Die Beamten hätten wohl weitere Abklärun-
gen tätigen wollen, weshalb sie ihn vorerst ohne konkrete Anweisungen
hätten gehen lassen. Möglicherweise hätten sie ihn in der Folge dabei be-
obachtet, wie er wiederum TNA-Mitglieder zu Versammlungen transportiert
habe, und ihn entsprechend einige Monate später zu einer weiteren Befra-
gung vorgeladen. Dabei hätten sie ihm erneut Kontakte zu TNA-Parteimit-
gliedern vorgeworfen und ihm untersagt, weiterhin solche zu transportie-
ren. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Ausführungen unlogisch sein
sollten, zumal der Beschwerdeführer die Beweggründe für das Vorgehen
des CID nur erahnen könne. Es könne auch nicht als unlogisch angesehen
werden, dass die Beamten ihm die Fotos und Videos, auf denen er angeb-
lich an Versammlungen zu sehen sei, nicht gezeigt hätten. Es habe sich
nicht um eine normale Strafuntersuchung, sondern um eine politische In-
vestigation gehandelt; vermutlich hätten es die CID-Beamten auf den Be-
schwerdeführer abgesehen gehabt, da sie ihn aufgrund seiner Narben für
ein LTTE-Mitglied gehalten hätten.
Die Vorinstanz habe ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht über-
zeugend erklären können, weshalb er nicht nachgefragt habe oder miss-
trauisch geworden sei, als ihm die zwei CID-Beamten die Jutesäcke über-
geben hätten. Hierzu sei festzuhalten, dass der Transport vom Personen
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und Waren für den Beschwerdeführer als Tuk-Tuk-Fahrer alltäglich gewe-
sen sei. Wäre er jedes Mal misstrauisch geworden, wenn ihm Leute Jute-
säcke aufgeladen hätten, hätte er seinen Job kaum ausführen können. Zu-
dem habe er angegeben, dass er Angst vor den CID-Beamten gehabt habe
– was aufgrund der beiden Verhöre im vorangehenden Jahr nachvollzieh-
bar sei – und deshalb das Vorgehen der Beamten nicht in Frage gestellt
habe. Sodann hänge der Umstand, dass die Polizisten die Erklärung des
Beschwerdeführers zur Herkunft der Jutesäcke nicht überprüft hätten, mit
der offensichtlich bestehenden Verfolgungssituation zusammen. Er habe in
der Anhörung darauf hingewiesen, dass die Polizisten und die CID-Beam-
ten wohl unter einer Decke gesteckt hätten, was er unter anderem deshalb
vermutet habe, weil die Polizisten ohne Umschweife auf ihn zugekommen
seien, um ihn zu kontrollieren. Zudem habe er sich auch nicht widersprüch-
lich geäussert, indem er zunächst erklärt habe, er habe dauernd TNA-
Leute und Waren für diese transportiert, um dann zu sagen, er wisse gar
nicht, ob diese Personen von der TNA gewesen seien. Er habe nicht bei
jedem Kunden nach dessen Namen, Tätigkeit und politischer Überzeugung
gefragt. Ihm sei aber bewusst gewesen, dass Leute, die er zu politischen
Versammlungen oder Demonstrationen gebracht habe, höchstwahrschein-
lich TNA-Mitglieder gewesen seien. Persönlich gekannt habe er diese aber
nicht. Entsprechend habe er auch nicht stets wissen können, ob sich unter
den transportierten Personen TNA-Mitglieder befunden hätten und sei
nicht mehr sicher, wann der erste Transport eines TNA-Mitglieds stattge-
funden habe. Die Vorinstanz gehe sodann zu Unrecht davon aus, seine
Angaben im Zusammenhang mit dem Transport von TNA-Mitgliedern seien
unsubstanziiert. Er habe durchaus konkrete Situationen beschreiben kön-
nen, namentlich den Transport von Personen an eine Demonstration in
L._______.
Weiter habe es das SEM als unrealistisch angesehen, dass der Beschwer-
deführer während vier Tagen geschlagen und befragt worden sei, ohne
dass er dazu nähere Umstände oder eine Logik des Vorgehens habe er-
klären können. Es mute überaus zynisch an, dass die Vorinstanz von ihm
verlange, eine „Logik des Vorgehens“ hinter der von ihm erlittenen Folter
erklären zu können. Verschiedenste Quellen würden bestätigen, dass das
CID und die Polizei in Sri Lanka vor der Anwendung von Foltermethoden
nicht zurückschreckten. Die Vorinstanz wende auch einen völlig übersetz-
ten Massstab in ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung an, wenn sie es für nicht
nachvollziehbar erachte, dass ein muslimischer CID-Beamter ihn nur des-
halb gewarnt habe, weil er wegen seines Zustands traurig gewesen sei. Es
sei überaus plausibel, dass ein Beamter, der als Muslim ebenfalls einer
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Minderheit angehöre, Sympathien und Mitleid mit einem durch Folter mal-
trätierten Häftling zeige und ihm zur Flucht rate, zumal er ihm dadurch we-
der direkt geholfen noch Unterstützung bei der eigentlichen Flucht geleistet
habe. Soweit es die Vorinstanz für logisch nicht nachvollziehbar erachte,
dass der Beschwerdeführer zu den Fotos in LTTE-Kleidung respektive den
Nacktfotos keine Fragen gestellt habe und keine Erklärung hierzu habe ge-
ben können, verkenne sie die Situation, in der er sich befunden habe. Er
habe damals vier Tage mit Folter, Schlafentzug und Verhören hinter sich
gehabt, sei eingeschüchtert und verletzlich gewesen. Es müsse wohl nicht
erklärt werden, dass er sich in dieser Lage nicht getraut habe, nach den
Gründen für das Vorgehen der Beamten zu fragen, wobei er ohnehin kaum
eine zufriedenstellende Antwort erhalten hätte. Mit den Fotos hätten sie ihn
vermutlich als LTTE-Mitglied identifizieren oder ein Beweismittel gegen ihn
in der Hand haben wollen. Die Nacktfotos mit dem singhalesischen Schild
hätten möglicherweise zur Erniedrigung und weiteren Einschüchterung ge-
dient oder für abschreckende Zwecke – an die Adresse der LTTE – ver-
wendet werden sollen. Seine Gefühlsregungen bei der Anhörung zeigten
auf, dass ihn die Fragen nach den Nacktfotos schwer belastet hätten. So-
dann lägen auch hinsichtlich der viertägigen Inhaftierung keine ungereim-
ten Angaben vor. Die Aussage, alle vier Tage seien gleich gewesen, sei im
freien Bericht gemacht worden und entsprechend als zusammenfassende
Bemerkung anzusehen. Die spätere Differenzierung, er sei an den ersten
beiden Tagen durchgehend befragt und gefoltert worden und an den letzten
zwei Tagen zwischendurch in Ruhe gelassen worden, stehe nicht in einem
Widerspruch dazu, da weiterhin Befragungen erfolgt seien. Was die Licht-
verhältnisse im Raum betreffe, sei es darin stockdunkel gewesen bis auf
die Lampe, die während den Verhören auf ihn gerichtet gewesen sei. Auf-
grund der Blendung habe er nichts Anderes im Raum wahrnehmen kön-
nen. Auch darin sei keine Ungereimtheit zu erkennen.
Des Weiteren werfe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe
den Vorgang mit der Flugblattverteilung, dem Erhalt der Handgranate so-
wie der Flucht nicht plausibel erklären können. Es sei aber nicht ersichtlich,
welchen Vorteil der Beschwerdeführer daraus hätte ziehen können, dass
er dies von Beginn an detailliert geschildert und daran festgehalten habe.
Denkbar sei dagegen, dass ihm die Sachen ausgehändigt worden seien,
um ihn eines Verbrechens zu überführen; diese Vermutung habe er auch
bereits während den Befragungen geäussert. Möglicherweise hätten sie
ihn als gefährlichen, bewaffneten LTTE-Kämpfer, der mit den Flugblättern
zur Wiedervereinigung der LTTE aufrufe, darstellen wollen. Dies würde zu
den vorangehenden Ereignissen – namentlich zur Verhaftung wegen den
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Jutesäcken sowie den Fotografien in LTTE-Uniform – passen. Der Be-
schwerdeführer habe mehrmals ausgeführt, er könne sich das Vorgehen
der Beamten auch nicht erklären.
Das SEM gehe zudem nicht auf die vielen durch verschiedene Arztberichte
bestätigten physischen und psychischen Beschwerden des Beschwerde-
führers ein, sondern halte lediglich fest, diese könnten zahlreiche Ursachen
habe. Aufgrund der glaubhaften Schilderung der erlittenen Folter sei aber
nicht davon auszugehen, dass die aktuell immer noch bestehenden
Schmerzen (…) nur von der Jahrzehnte zurückliegenden (…) stammten.
Zusammenfassend habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanfor-
derungen gemäss Art. 7 AsylG zu wenig Rechnung getragen und die über-
wiegende Mehrheit der von ihr genannten Ungereimtheiten hätten entkräf-
tet werden können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei die Glaub-
haftigkeit der Aussagen klar zu bejahen.
Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zweimal vom
CID zu seiner Transporttätigkeit für TNA-Mitglieder befragt und ein halbes
Jahr später von der Polizei verhaftet worden sei, nachdem ihm CID-Be-
amte verbotene Waren untergejubelt hätten. Es sei dabei unerheblich, ob
er von der Polizei tatsächlich als Besitzer dieser Ware angesehen worden
sei oder ob diese mit dem CID unter einer Decke gesteckt hätten. Während
der Inhaftierung sei er in LTTE-Kleidung fotografiert worden und später
habe er Flugblätter verteilen müssen, die auf ein Erstarken der LTTE hin-
gewiesen hätten. Damit sei wohl bezweckt worden, den Beschwerdeführer
als LTTE-Sympathisant oder gar -Mitglied zu entlarven. Es spiele dabei
keine Rolle, dass er selbst keine näheren Verbindungen zu den LTTE auf-
gewiesen habe, da auch eine unterstellte politische Meinung als Verfol-
gungsmotivation flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweise. Er sei von den
Behörden als Unterstützer der LTTE wahrgenommen und kurz vor seiner
Ausreise in seinem Elternhaus gesucht worden. Er leide heute noch an den
körperlichen und psychischen Folgen des Erlebten und habe glaubhaft ma-
chen können, dass er im Zeitpunkt der Ausreise durch die sri-lankischen
Behörden verfolgt worden sei. Ihm drohten auch bei einer Rückkehr ernst-
hafte Nachteile, da die sri-lankischen Sicherheitsbehörden nach wie vor ein
Interesse an einer Verfolgung von (vermeintlichen) LTTE-Anhängern hät-
ten. Beim Beschwerdeführer lägen mehrere der von der Rechtsprechung
definierten Risikofaktoren vor. Einerseits sei ihm bereits in Sri Lanka eine
Verbindung zu den LTTE vorgeworfen worden, weshalb er zweimal verhört
und anschliessend inhaftiert und gefoltert worden sei. Zudem habe man
ihm vorgehalten, die TNA zu unterstützten, welche zwar eine legale Partei
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Seite 13
sei, aber klar als oppositionelle Gruppierung angesehen werden müsse.
Der Beschwerdeführer würde aus der Schweiz, einem Finanzmittelbe-
schaffungszentrum der LTTE, zurückkehren, nachdem er um Asyl ersucht
und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten habe. Weitere Risikofaktoren
seien der fehlende Reisepass sowie die zahlreichen Narben. Wegen letz-
teren könnte ihm unterstellt werden, dass er sich während des Krieges für
die LTTE engagiert habe. Er vermute denn auch, die erkennbaren Narben
seien bereits zuvor der Grund für den Verdacht gewesen, dass er Verbin-
dungen zu den LTTE habe. Aufgrund dieser Risikofaktoren sei mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr
einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein werde und bereits am
Flughafen in Colombo als vermeintlicher LTTE-Anhänger identifiziert, fest-
genommen sowie unter Anwendung von Folter verhört werden würde. Ge-
mäss verschiedenen Berichten habe sich die Lage in Sri Lanka für Tamilen
kaum verbessert. Es komme nach wie vor zu Verhaftungen von Personen,
die verdächtigt würden, die LTTE zu unterstützen, wobei Gewalt und Folter
weit verbreitet seien. Die Behörden verfügten über ausgeklügelte Informa-
tionssysteme, über die sie auf Erkenntnisse aus früheren Verhören zurück-
greifen könnten. Folglich sei davon auszugehen, dass die vom Beschwer-
deführer erstellten Videoaufnahmen und Fotos sowie die von ihm unter-
zeichneten Eingeständnisse sämtlichen Sicherheitsbehörden zur Verfü-
gung stünden und ihm bei der Ankunft am Flughafen Colombo vorgehalten
würden.
Der Eventualantrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wurde da-
mit begründet, dass sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und
unzumutbar erweise. Dieser verstiesse gegen völkerrechtliche Bestimmun-
gen sowie das Non-Refoulement-Prinzip, da dem Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr eine reale Gefahr der Folterung sowie unmenschlicher Be-
handlung drohe. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts sei der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka grundsätzlich zumutbar,
sofern individuelle Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könnten. Die Mut-
ter und Geschwister des Beschwerdeführers lebten zwar noch in
E._______ und betrieben eine (…), mit der sie ein sehr niedriges Einkom-
men erwirtschafteten. Aus Angst davor, erneut von den Behörden aufge-
sucht zu werden, würden sie sich aber regelmässig ausserhalb ihres Hau-
ses verstecken. Der Vater habe aufgrund der Drohungen durch die Beam-
ten einen Schock erlitten und sich ins Spital begeben müssen. Dort sei bei
ihm ein (…) diagnostiziert worden, weshalb er immer noch in M._______
hospitalisiert sei. Es könne somit nicht von einem tragfähigen familiären
Netz ausgegangen werden. Zudem könne er seinem Beruf als Tuk-Tuk-
D-5453/2018
Seite 14
Fahrer nicht mehr nachgehen, da die Angst, erneut verhaftet und gefoltert
zu werden, zu gross wäre. Schliesslich sei ihm auch aufgrund seines Ge-
sundheitszustandes eine Rückkehr nach Sri Lanka nicht zuzumuten, da
nicht davon ausgegangen werden könne, dass in Sri Lanka eine adäquate
Behandlung – insbesondere für seine psychischen Leiden – verfügbar sei.
4.3 Im Arztbericht der (…) vom 23. November 2018 wurde beim Beschwer-
deführer eine (…) diagnostiziert. Sein psychischer Zustand wurde als in-
stabil bezeichnet und eine kontinuierliche psychiatrische Unterstützung als
notwendig erachtet. Ein Abbruch der Therapie könne demgegenüber zu
einer Destabilisierung führen und eine Rückkehr nach Sri Lanka eine Ret-
raumatisierung bedeuten. Ein vertieftes Berichten über die Erlebnisse sei
bisher nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer sich dadurch stark
belastet gezeigt sowie dissoziiert habe. Die konkreten Fragen des Rechts-
vertreters nach den Auswirkungen der (…) auf das Aussageverhalten wur-
den im Wesentlichen damit beantwortet, dass ein Vermeidungsverhalten
möglich sei. Beim Beschwerdeführer sei es beim Berichten über traumati-
sche Erlebnisse zu Dissoziationen (leerer, erstarrter Blick, Kopfschütteln,
kurzzeitige Abwesenheit) gekommen. Es sei auch möglich, dass Schilde-
rungen solcher Ereignisse vage ausfielen, da diese neben seelischen und
emotionalen oft auch körperliche Schmerzen hinterliessen. Ebenso könn-
ten starke Scham- und Schuldgefühle dazu führen, dass Fragen zu trau-
matischen Ereignissen ungenau beantwortet würden, was als Selbstschutz
zu werten sei.
4.4 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, es gelinge dem Be-
schwerdeführer nicht, die ausführlichen Erwägungen betreffend fehlende
Logik, Substanz und Konsistenz der Aussagen sowie mangelnde Real-
kennzeichen zu entkräften. Bezüglich der Emotionen, die er bei der Schil-
derung der angeblich erlittenen Misshandlungen gezeigt habe, sei festzu-
halten, dass gerade Personen, welche diese nicht erlebt hätten, ausführlich
und emotional darüber berichteten, weil sie sich entsprechend vorbereitet
hätten, während Fragen zu den Ereignissen davor und danach sowie zu
anderen Umständen der angegebenen Verfolgung kaum beantwortet wer-
den könnten. Diese treffe auch auf den Beschwerdeführer zu. Weiter ver-
möge die Behauptung, er leide unter einem (…), seine unglaubhaften Aus-
sagen nicht zu erklären, zumal sich eine solche Erkrankung nicht in wider-
sprüchlichen, unlogischen oder unsubstanziierten Ausführungen äussere.
Dem Bericht der (…) lasse sich zwar entnehmen, dass Traumata zu einem
Vermeidungsverhalten führen könnten, wenn schambesetzte Themen an-
gesprochen würden. Die Fragen des Rechtsvertreters an die Psychiater
D-5453/2018
Seite 15
seien jedoch als stark suggestiv zu qualifizieren. Zudem sei festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer gerade zu denjenigen Punkten, die als scham-
besetzt bezeichnet werden müssten, ausführlich, wenn auch klischeehaft,
Auskunft gebe, während er zu den – psychisch weniger problematischen –
Geschehnissen vor und nach der angeblichen Misshandlung kaum etwas
sagen könne. Schliesslich sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung aufweise.
Die Narben am Körper aufgrund eines (…) vermöchten kein erhebliches
Risiko zu begründen, zumal er die Herkunft dieser Verletzungen leicht er-
klären könne. Zu den gesundheitlichen Problemen sei anzumerken, es
werde nicht in Abrede gestellt, dass er aufgrund der (…) sowie persönlicher
Probleme unter Belastungen leide. Er habe jedoch in Sri Lanka ein norma-
les Leben führen und als Tuk-Tuk-Fahrer arbeiten können. Es bestünden
auch in seinem Heimatstaat Einrichtungen, an die er sich für eine psychi-
atrische Betreuung wenden könne, weshalb sich eine Rückkehr als zumut-
bar erweise.
4.5 In der Replik wurde dem entgegengehalten, dass der Vorwurf der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Schilderungen zu den Miss-
handlungen vorbereitet, aber zu den Ereignissen vor und nach der Haft
kaum Angaben machen können, entschieden zurückzuweisen sei. Diese
Behauptung decke sich auch nicht mit den protokollierten Aussagen. Es
sei zu betonen, dass er sehr emotional, unter Tränen und mit sichtbarer
Nervosität über seine Foltererlebnisse berichtet habe. Nicht nur sei er we-
gen dieser Ereignisse in psychiatrischer Behandlung, er habe auch heute
noch Beschwerden am (…). weil seine Peiniger eine frühere Verletzung
gezielt genutzt und sein (…) während den Misshandlungen (…) hätten. Er
werde sich deshalb einer Untersuchung an (…) unterziehen. Seine Schil-
derungen seien weder unsubstanziierte noch klischeehafte Behauptungen
und folgten so gar nicht einem auswendig gelernten Muster, wie ihm die
Vorinstanz unterstelle. Unzutreffend sei auch, dass er zu den Geschehnis-
sen vor und nach der Haft kaum habe Fragen beantworten können. Er
habe detaillierte und substanziierte Angaben gemacht und namentlich aus-
geführt, wo er sich nach der Flucht aufgehalten habe, wie er seine Region
verlassen habe und wo er medizinisch behandelt worden sei. Vehement
zurückzuweisen sei auch der Vorwurf, der Rechtsvertreter habe den be-
handelnden Psychiatern suggestive Fragen gestellt. Es wäre gerade Auf-
gabe der Vorinstanz gewesen, den medizinischen Sachverhalt umfassend
abzuklären. Dieser Verpflichtung sei sie aber nicht nachgekommen, indem
sie den Beschwerdeführer trotz eindeutiger (…)-Symptome nicht zu einer
psychiatrischen Untersuchung geschickt habe. Sie setze sich nicht einmal
D-5453/2018
Seite 16
auf Vernehmlassungsstufe mit dem eingereichten Arztbericht wirklich aus-
einander, sondern tue diesen pauschal als parteiisch und suggestiv ab. So-
dann sei ergänzend anzufügen, dass der Beschwerdeführer am (…) 2018
an einer Demonstration von Tamilen in K._______ teilgenommen habe. Zu-
dem habe ihn seine Mutter telefonisch darüber informiert, dass am (…)
2019 bei ihnen zu Hause drei Geheimdienstleute erschienen seien. Sie
hätten seine Mutter bedroht und ausrichten lassen, dass der Beschwerde-
führer gesucht und bei einer Rückkehr umgehend verhaftet werde.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung
plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht
es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche
Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.2
5.2.1 Das SEM erachtete die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Er-
eignissen im Jahr 2017 für logisch nicht nachvollziehbar. Es erscheint je-
doch durchaus denkbar, dass das CID dem Beschwerdeführer anlässlich
einer ersten Befragung vorhielt, er sei auf Videoaufnahmen von Veranstal-
tungen der TNA zu sehen, ohne ihm die entsprechenden Aufnahmen zu
zeigen. Dies erscheint ebenso wenig unplausibel wie das Vorbringen, dass
die CID-Beamten ihm vorerst nicht verboten hätten, weiterhin TNA-Ange-
hörige zu transportieren. Es ist gut möglich, dass sie ihn in der Folge be-
obachten wollten und einige Monate später – nachdem er wiederum bei
Versammlungen der TNA gesichtet worden war – erneut vorluden und ihm
Verbindungen zu TNA-Mitgliedern vorwarfen. Nachvollziehbar erscheint
D-5453/2018
Seite 17
auch, dass das CID dem Beschwerdeführer keine konkreten Kontakte zu
TNA-Mitgliedern vorhielt, ihm jedoch vorwarf, er habe diese weiterhin
transportiert. Der Verdacht gegen den Beschwerdeführer gründete offen-
bar darin, dass er mit seinem Tuk-Tuk bei Veranstaltungen der TNA gese-
hen worden war. Entsprechend dürfte den Behörden gar nicht bekannt ge-
wesen sein, welche konkreten Kontakte zu Parteimitgliedern der Be-
schwerdeführer gehabt haben könnte. Demgegenüber lag die Vermutung
nahe, dass ein an einer TNA-Versammlung anwesender Tuk-Tuk-Fahrer
TNA-Mitglieder transportiert hat.
Weiter beurteilte das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers als un-
substanziiert, da er weder die erste Fahrt für die TNA noch die folgenden
Fahrten konkret habe schildern können, keine Angaben zur Zahl und zum
Ablauf der Fahrten habe machen und keine konkreten Namen von trans-
portierten Personen habe nennen können. Zudem erkannte die Vorinstanz
einen Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer zuerst erklärt habe,
er habe dauernd TNA-Leute und TNA-Waren transportiert, um später an-
zugeben, er wisse gar nicht, ob diese Leute von der TNA gewesen seien.
Aus den Befragungsprotokollen geht jedoch hervor, dass der Beschwerde-
führer weder konkrete Verbindungen zu Mitgliedern der TNA gehabt hat
noch diese Personen persönlich kannte (vgl. A29, F56 und F62 f.). Er trans-
portierte aber Personen zu Versammlungen und Veranstaltungen, welche
von der TNA organisiert worden waren (vgl. A29, F31, F39, F54, F63). Ent-
sprechend konnte er auch annehmen, dass es sich dabei um Mitglieder
oder Anhänger der TNA gehandelt hat. Es erscheint keineswegs unge-
wöhnlich, dass er keine konkreten Namen der von ihm transportierten Per-
sonen nennen konnte – vielmehr dürfte es für Taxifahrer üblich sein, dass
sie die Namen ihrer Fahrgäste nicht kennen – und keine näheren Angaben
zum Ablauf und der Anzahl der Fahrten machen konnte. Der Beschwerde-
führer war seit dem Jahr 2013 fast täglich als Tuk-Tuk-Fahrer im Einsatz
(vgl. A29, F33 und F37). Offensichtlich führte er in dieser Zeit unzählige
Transporte durch, wobei er kaum wissen konnte, ob seine Fahrgäste, wenn
er sie nicht gerade zu einer TNA-Versammlung brachte, dieser Partei an-
gehörten oder nicht. Entsprechend konnte er auch nicht mit Sicherheit sa-
gen, wann der erste Transport von TNA-Mitgliedern stattfand (vgl. A29, F35
f.). Unzutreffend ist sodann die Feststellung der Vorinstanz, dass der Be-
schwerdeführer keine konkreten Fahrten habe nennen können, da er so-
wohl die Transporte zu einer Demonstration in L._______ als auch jene zu
einem Streik in D._______ erwähnte (vgl. A29, F39 und F55).
D-5453/2018
Seite 18
5.2.2 In Bezug auf die Ereignisse im Januar 2018 stellte das SEM fest, der
Beschwerdeführer habe nicht überzeugend erklären könne, weshalb er
nicht nachgefragt habe beziehungsweise misstrauisch geworden sei, als
ihm zwei CID-Beamte die beiden Jutesäcke übergeben hätten. Es er-
schliesst sich dem Gericht nicht, weshalb er dies hätte tun sollen, zumal
diese Art von Transporten zum Kerngeschäft eines Tuk-Tuk-Fahrer gehö-
ren dürfte. Es erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich der Be-
schwerdeführer weder besonders Gedanken gemacht noch sich getraut
hat, die Beamten nach dem Inhalt ihres Transportgutes zu fragen (vgl. A43,
F14 ff.). Weiter hielt das SEM fest, es sei nicht einzusehen, weshalb die
Polizisten die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die beiden Sä-
cke von CID-Leuten erhalten, nicht überprüft hätten, obwohl er pausenlos
zu deren Herkunft befragt worden sei. Der Beschwerdeführer äusserte sich
in diesem Zusammenhang dahingehend, dass er den Polizisten gesagt
habe, er sei mit CID-Leuten unterwegs und habe die Sachen in deren
Camp eingeladen (vgl. A24, S. 6 und A43, F33, F37 f.). Diese hätten aber
nicht nachgeschaut, jedenfalls nicht solange er dort gewesen sei (vgl. A43,
F34 und F42). Einerseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
kaum wissen kann, ob seine Angaben überprüft worden waren, nachdem
er sich in dieser Zeit in Haft befand. Andrerseits lässt der vorliegende Sach-
verhalt darauf schliessen, dass die Sicherheitsbehörden ihm kriminelle
Handlungen unterstellen wollten und eine Zusammenarbeit zwischen CID
und Polizei stattfand. Es wäre sonst als sehr eigenartiger Zufall anzusehen,
dass der Beschwerdeführer genau dann gezielt kontrolliert wurde, als er
sich mit einer illegalen Ladung auf einer langen Fahrt ausserhalb seines
Herkunftsdistrikts befand. Diese Vermutung stellte der Beschwerdeführer
selbst auch bereits während den Befragungen auf (vgl. A43, F40).
5.2.3 Sodann führte die Vorinstanz aus, es müsse als unrealistisch ange-
sehen werden, dass der Beschwerdeführer vier Tage lang befragt und ge-
schlagen worden sei, ohne dazu nähere Umstände oder eine Logik des
Vorgehens erklären zu können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er
zu den erstellten Fotos in LTTE-Kleidung beziehungsweise zu den Nackt-
fotos keine Fragen gestellt habe und dazu auch keine eigene Erklärung
habe abgeben können. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, den Ab-
lauf der vier Tage Haft konkret und differenziert zu beschreiben. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz hat sich der Beschwerdeführer jedoch sehr
ausführlich und detailliert dazu geäussert, wie er festgenommen wurde und
wie die Befragungen und Folterungen abgelaufen seien. Der freie Bericht
zu den dahingehenden Ereignissen an der Erstbefragung umfasst rund
eineinhalb Seiten (vgl. A24, F85) und in der Anhörung finden sich ebenfalls
D-5453/2018
Seite 19
längere Ausführungen zu diesen Geschehnissen (vgl. A29, S. 10), bevor
die Befragung abgebrochen wurde, um in einem geschlechtsspezifischen
Team eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Bei dieser beantwortete
der Beschwerdeführer wiederum zahlreiche Fragen zu seiner viertägigen
Haftzeit (vgl. A43, insb. F4 und F47 ff.).
Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Aussagen des Beschwerdeführers be-
schränkten sich darauf, die Misshandlungen zu schildern und zu wiederho-
len, er sei unaufhörlich befragt und geschlagen worden, ohne dass er le-
benstypische Komplikationen oder differenzierte Aussagen dazu habe ma-
chen können. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ins-
besondere in der ergänzenden Anhörung seine Haft präzise und ausführ-
lich beschrieb und darlegte, auf welche Art er misshandelt worden sei (vgl.
A43, F69 ff.). Die entsprechenden Angaben in der Erstbefragung sowie der
Anhörung sind kürzer, decken sich aber weitestgehend mit jenen in der
ergänzenden Anhörung (vgl. A24, F36 und A29, F85). Zum Ablauf der vier
Tage erklärte er, er sei fast rund um die Uhr befragt und gequält worden,
wobei man ihn die ersten beiden Tage nicht habe schlafen lassen. Danach
habe er sich bereit erklärt, bei allem mitzumachen, was von ihm verlangt
werde, worauf sie ihn nur noch ab und zu befragt hätten (vgl. A43, F66 ff.).
Weiter führte er aus, wie sie am vierten Tag der Haft zu ihm gekommen
seien, ihm eine LTTE-Uniform angezogen und einen Sprengstoff- sowie
einen Munitionsgürtel umgebunden und ihn so fotografiert hätten. Ebenso
gab er an, dass er verschiedene Formulare auf Singhalesisch habe unter-
schreiben müssen und nackt mit einem Schild mit singhalesischer Schrift
fotografiert worden sei (vgl. A24, S. 6; A29, F85; A43, F4 und F72). Vor
diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Vorinstanz
die Angaben des Beschwerdeführers als undifferenziert betrachtet. Der
Vorwurf, es fehle an einer Darlegung der näheren Umstände der Haft, er-
weist sich angesichts der substanziierten und detailreichen Beschreibung
der Haftzeit als unberechtigt. Sodann kann dem Beschwerdeführer kaum
vorgeworfen werden, dass es ihm nicht möglich war, eine "Logik des Vor-
gehens" hinter den Befragungen respektive der von ihm erlittenen Folter
zu erklären, zumal das SEM nicht ausführt, woher er die entsprechenden
Informationen hätte haben sollen. Ebenso erscheint es offensichtlich, dass
eine Person, welche mehrere Tage unter Schlafentzug und Folter leidet,
sich bei ihren Peinigern nicht nach dem Grund für ihr Handeln erkundigt,
auch wenn diese eher seltsame Vorgehensweisen – wie namentlich das
Erstellen von Fotografien in LTTE-Uniform und Nacktaufnahmen mit einem
singhalesischen Schild – an den Tag legen.
D-5453/2018
Seite 20
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann kein Widerspruch darin ge-
sehen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angege-
ben hat, die vier Tage Haft seien gleich verlaufen, während er bei der An-
hörung ausgesagt habe, die ersten beiden Tage hätten sie ihn nicht schla-
fen lassen und schwer misshandelt. Er erklärte in diesem Zusammenhang
auch, dass er die folgenden beiden Tage ebenfalls immer wieder befragt
und gefoltert worden sei, aber nicht ganz so oft, weshalb er zwischendurch
kurz habe schlafen können (vgl. A43, F68). Es erscheint nachvollziehbar,
dass er in einem ersten freien Bericht ausführte, sie hätten ihn vier Tage
nicht schlafen lassen und befragt, und später präzisierte, die Misshandlun-
gen seien an den ersten beiden Tagen schlimmer gewesen. Aus seinen
Angaben geht hervor, dass sämtliche der vier Tage von Befragungen, Fol-
ter und Schlafmangel geprägt gewesen waren, weshalb seine Aussagen in
diesem Zusammenhang nicht als widersprüchlich zu beurteilen sind.
Des Weiteren führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe seine Pei-
niger im Januar 2018 nicht differenziert beschreiben können. In diesem Zu-
sammenhang gab er an, er sei von vier bis fünf Personen verhört worden,
wobei ihn einige nur geschlagen hätten. Der Raum sei dunkel gewesen
und das einzige Licht darin sei auf ihn gerichtet gewesen. Er habe nur
wahrnehmen können, dass ihre Stimmen sehr aggressiv geklungen hätten,
zudem sei eine Person etwas dick gewesen (vgl. A43, F62-65). Weil das
Licht auf ihn fokussiert gewesen sei, habe er rundherum im Raum nichts
sehen können (vgl. A43, F76). Diese Ausführungen erscheinen durchaus
nachvollziehbar. Zudem gab der Beschwerdeführer an, er sei während die-
ser Befragungen aufs Schwerste gefoltert worden sei, indem er nackt kopf-
über aufgehängt, getreten, mit Schlagstöcken traktiert, den Kopf ins Was-
ser getaucht, sein Glied zerquetscht und ihm ein Stab in den Anus einge-
führt worden sei (vgl. A43, F64 und F70 f.). Dass es ihm unter diesen Um-
ständen nicht möglich war, seine Peiniger zu beobachten und eine präzi-
sere Beschreibung von diesen abzugeben, kann dem Beschwerdeführer
nicht zum Vorwurf gemacht werden.
5.2.4 Das SEM bezweifelte auch, dass ein Angehöriger des CID den Be-
schwerdeführer gewarnt und ihm zur Flucht geraten haben soll, weil er we-
gen seines Zustands traurig gewesen sei. Es erscheint zwar nicht als sehr
naheliegend, dass ein muslimischer CID-Beamter ihm aus Mitleid geraten
habe, nach Möglichkeit zu fliehen; es ist aber auch nicht geradezu abwe-
gig. Zudem ist – wie in der Beschwerdeschrift angemerkt – nicht ersichtlich,
aus welchem Grund der Beschwerdeführer ein derartiges Sachverhaltsele-
ment erfinden und konstant erwähnten sollte. Der Beamte erbrachte keine
D-5453/2018
Seite 21
konkrete Hilfeleistung und unterstützte den Beschwerdeführer auch nicht
bei der Planung oder Umsetzung seiner Flucht. Entsprechend handelt es
sich bei der Erwähnung dieser Person nicht um einen unentbehrlichen Teil
seiner Vorbringen, sondern um ein zusätzliches Detail, dessen Erwähnung
als Realkennzeichen anzusehen ist.
5.2.5 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei entkommen, nachdem er
zusammen mit einem einzelnen CID-Angehörigen in der Nähe von
G._______ abgesetzt worden sei und den Auftrag erhalten habe, einige
Flugblätter aufzuhängen. Zudem sei ihm eine Handgranate ausgehändigt
und erklärt worden, wie diese funktioniere, damit er sich gegebenenfalls
verteidigen könne. In dieser Hinsicht hielt das SEM zu Recht fest, dass es
wenig plausibel ist, dass der Beschwerdeführer lediglich von einer einzigen
Person bewacht worden sein soll, welche ihn offenbar relativ problemlos
entkommen liess. Es leuchtet auch nicht ein, weshalb ihm eine Handgra-
nate gegeben worden sein soll, wobei jedoch nicht feststeht, dass diese
überhaupt funktioniert hätte. In der Beschwerdeschrift wird gemutmasst,
dass man den Beschwerdeführer als bewaffneten LTTE-Kämpfer habe in-
szenieren wollen, welcher mit Flugblättern zur Wiedervereinigung der LTTE
aufgerufen habe. Dies erscheint zwar möglich, vermag jedoch nicht voll-
umfänglich zu überzeugen, zumal dies nicht erklärt, weshalb die Sicher-
heitsbehörden ihn einfach so hätten entkommen lassen sollen.
5.2.6 Es ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers so-
wohl zu den Ereignissen im Jahr 2017 als auch zur Festnahme sowie der
viertägigen Haft im Januar 2018 grundsätzlich stimmig, widerspruchsfrei
und substanziiert sind. Er berichtete nicht nur detailliert über das Kernge-
schehen, sondern äusserte sich – entgegen der von der Vorinstanz in der
Vernehmlassung vertretenen Auffassung – auch ausführlich zu den Ereig-
nissen vor und nach der Haft, insbesondere der Festnahme sowie der Zeit
bis zur Ausreise. Der Beschwerdeführer schildert Interaktionen mit ver-
schiedenen Personen – namentlich verschiedenen CID-Beamten sowie
den Polizisten – und eigene innere Vorgänge, beispielsweise dass er aus
Angst ab einem gewissen Zeitpunkt alles mitgemacht habe und dass er bei
der Flucht überall Schmerzen gehabt habe, weshalb er nicht schnell habe
weglaufen können. Zudem konnte er präzisierende Nachfragen in der er-
gänzenden Anhörung beantworteten, ohne dass er sich in Widersprüche
zu seinen vorangehenden Ausführungen verstrickt hätte. Er gestand auch
bestimmte Wissenslücken ein, dies insbesondere dann, wenn er nach dem
Grund des Handelns der Behörden gefragt wurde (vgl. A43, F58, F80,
F104, F108). Diese Umstände stellen Realkennzeichen dar, weshalb der
D-5453/2018
Seite 22
vom SEM vertretene Ansicht, es fehle in den ausführlichen Anhörungen an
Realkennzeichen, nicht zugestimmt werden kann.
5.3 Nach dem Gesagten ist im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Indizien,
die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers sprechen, sowie unter Berücksichtigung des herabgesetzten Beweis-
massstabs von Art. 7 AsylG festzustellen, dass seine Schilderungen über-
wiegend glaubhaft sind. Es ist somit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Januar 2018 festgenommen, vier Tage in Haft gewesen
und dabei schwer gefoltert und misshandelt worden ist. Obwohl hinsichtlich
der Umstände seines Entkommens gewisse Zweifel bestehen bleiben, sind
die schlüssigen, detailreichen und von Realkennzeichen geprägten Schil-
derungen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft einzustufen. Es
gibt somit auch keinen Grund, an der Darstellung des Beschwerdeführers
zu zweifeln, dass er vor seiner Ausreise bereits einmal bei seinen Eltern zu
Hause von den Behörden gesucht wurde und dass seine Mutter – wie in
der Replik geltend gemacht – Anfang 2019 erneut von Angehörigen des
CID aufgesucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt wurde. Entspre-
chend ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat nach wie vor
von den Sicherheitsbehörden gesucht wird.
6.
6.1 Bei der vom Beschwerdeführer während der viertägigen Haft im Januar
2018 erlittenen Folter und den Misshandlungen durch die sri-lankischen
Behörden handelte es sich um einen erheblichen Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG, der ihm gezielt aus einem asylrelevanten Motiv zugefügt
wurde. Es besteht sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein
Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der kurz darauf er-
folgten Ausreise. Der Beschwerdeführer wurde auch später noch von den
Behörden gesucht, weshalb seine Furcht vor weiteren Verhaftungen und
Übergriffen durch die sri-lankischen Behörden als nachvollziehbar er-
scheint. Es ist dabei unbeachtlich, dass er zu keinem Zeitpunkt Mitglied
oder Anhänger der LTTE war. Massgebend ist allein die Sichtweise der
verfolgenden Behörde, weshalb auch bloss vermeintliche Verbindungen zu
den LTTE ausreichen können. Offensichtlich wurden dem Beschwerdefüh-
rer vorliegend genau solche unterstellt. Vor diesem Hintergrund ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hei-
matstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllte.
6.2 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt aus dem
Distrikt D._______, wo er bis zur Ausreise sein ganzes Leben verbracht
D-5453/2018
Seite 23
hat. Wie bereits dargelegt wurde, ist es als glaubhaft anzusehen, dass er
verdächtigt wurde, Verbindungen zu den LTTE zu haben und deswegen
inhaftiert, gefoltert und misshandelt worden ist. Angesichts der aktuellen
Situation in Sri Lanka kann auch zum heutigen Zeitpunkt nicht davon aus-
gegangen werden, dass dem Beschwerdeführer keine ernsthaften Nach-
teile mehr drohen würden (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016). Vielmehr ist anzunehmen, dass er im Falle seiner Rückkehr mit ho-
her Wahrscheinlichkeit ins Visier der Behörden geraten und erneut festge-
nommen würde. In Anbetracht dessen ist von einer begründeten Furcht
des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen auszugehen. Er erfüllt
somit auch aus heutiger Sicht die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Sachverhalt glaubhaft ist und er aufgrund dessen die Vo-
raussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 3
AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die
auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 ff. AsylG
hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen,
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die
Höhe der Parteientschädigung bemisst sich nach den Art. 8 ff. VGKE, wo-
bei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird. Der Rechtsvertreter
rechte am 28. Januar 2019 eine aktualisierte Kostennote ein. Darin bezif-
ferte er den Zeitaufwand auf 13.6 Stunden à Fr. 300.– und die Barauslagen
(Porti und Arztbericht der (…) auf Fr. 294.50, zuzüglich Mehrwertsteuer,
D-5453/2018
Seite 24
insgesamt Fr. 4'711.35. Der veranschlagte Zeitaufwand erscheint dem Ge-
richt als unverhältnismässig hoch; als angemessen ist ein Aufwand von elf
Stunden anzusehen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung ist somit auf Fr. 3'871.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 22. August 2018 wird aufgehoben und das SEM wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in Höhe von Fr. 3'871.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: