Abtei lung IV
D-5454/2010
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvion Haefeli, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.___________, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch Dr. iur. Kurt Sintzel, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2010/ N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5454/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss ein eritreischer
Staatsangehöriger mit Geburtsort Addis Abeba (Äthiopien), verliess
Eritrea eigenen Angaben gemäss am 28. Februar 2010 und gelangte
am 1. April 2010 in die Schweiz, wo er am 6. April 2010 um Asyl nach-
suchte.
A.a Im Rahmen der Erstbefragung, die am 12. April 2010 beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde,
sagte er aus, er sei im November 1999 aus Äthiopien nach Eritrea
deportiert worden. Er sei in Eritrea wegen seiner Glaubenszugehörig-
keit verfolgt und geschlagen worden. Am 3. April 2009 sei er während
eines im Haus abgehaltenen Gottesdienstes festgenommen worden.
Man habe ihn eine Woche lang in einem Gefängnis festgehalten.
Anschliessend sei er ins B.__________-Gefängnis gebracht worden,
von wo aus ihm am 28. Februar 2010 die Flucht gelungen sei. Er sei
für den Militärdienst aufgeboten worden, habe aber gesagt, dass es
ihm sein Glauben nicht erlaube, den Dienst zu leisten. Zwei Wochen
vor seiner Festnahme habe man ihn auf der Polizeistation von
C.___________ in den Militärdienst einziehen wollen.
A.b Am 19. April 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er
sei im Jahr 1999 zusammen mit seinen Eltern von Äthiopien nach
Eritrea deportiert worden. Seine Eltern seien in Eritrea registriert
worden und hätten frei Wohnsitz nehmen können. Sein Vater habe
Militärdienst leisten müssen und er sei bei seiner Mutter geblieben.
Von seiner Mutter habe er zwei Wochen vor seiner Festnahme
erfahren, dass ein militärisches Aufgebot eingetroffen sei. Er sei auf
die Polizeistation gegangen und habe den Behörden gesagt, er werde
den Dienst nicht leisten. Dies sei protokolliert worden, danach habe er
nach Hause gehen können. Drei Monate vor seiner Festnahme habe
er sich dem protestantischen Glauben angeschlossen. Am Abend des
3. April 2009 sei er verhaftet worden, als sie im Haus eines Freundes
gebetet hätten. Eritreische Soldaten und Polizisten hätten die Türe
aufgebrochen und die Anwesenden festgenommen. Sie seien in ein
Gefängnis gebracht und einzeln befragt worden. Man habe sie wäh-
rend einer Woche festgehalten und mehrmals befragt, dabei seien sie
geschlagen worden. Danach seien sie ins B.__________-Gefängnis
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gebracht und in eine Zelle gesperrt worden. Am 28. Februar 2010 sei
er rausgebracht worden, damit er sich waschen könne. Es habe einen
kleinen Sandsturm gegeben und er habe fliehen können.
A.c Das BFM führte am 2. Juli 2010 eine ergänzende Anhörung des
Beschwerdeführers durch. Er sagte aus, er habe keine Beweise dafür,
dass er zehn Jahre lang in Eritrea gelebt habe. In Eritrea befinde sich
sein Taufschein, der in Äthiopien ausgestellt worden sei. Er habe mit
seinen Eltern, die beide Tigriner seien, amharisch gesprochen. In
Eritrea habe er in C.___________ gelebt, wo man amharisch spreche.
B.
Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 5. Juli 2010 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juli 2010 liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihm die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Er sei
nicht aus der Schweiz wegzuweisen und es sei ihm keine Ausreisefrist
anzusetzen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Beschwer-
deverfahren sei mindestens zwei Monate zu sistieren, damit er seinen
Geburtsschein einreichen könne. Es seien ihm die Akten zuzustellen,
damit er die Beschwerdebegründung allenfalls ergänzen könne.
D.
Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Sistierung des Be-
schwerdeverfahrens mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 ab.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 19. August 2010
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Die Akten wurden zur
Gewährung der Akteneinsicht an das BFM überwiesen.
E.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 10. August 2010 Ein-
sicht in die wesentlichen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens.
F.
Der Beschwerdeführer zahlte am 17. August 2010 den Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- ein.
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G.
Am 19. August und 3. September 2010 wandte sich der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht. Der zweiten Eingabe lag ein
Parteiausweis der "Eritrean National Alliance" bei.
H.
H.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 9. September
2010 zur Vernehmlassung an das BFM.
H.b In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2010 beantragte
das BFM die Abweisung der Beschwerde.
H.c Der Beschwerdeführer liess in der Stellungnahme vom 28. Sep-
tember 2010 an seinen Anträgen festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 4
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Angaben
des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rückkehr nach Eritrea und
dem dortigen zehnjährigen Aufenthalt nicht hinreichend begründet
seien. Seine Schilderungen der Deportation seien zu wenig konkret
und differenziert. Auf gestellte Fragen habe er äusserst knapp
geantwortet, so dass der Eindruck entstehe, er habe das Geschilderte
nicht selbst erlebt. Er kenne die Adresse, an der er in C.___________
gelebt haben wolle, und auch die Telefonvorwahl dieses Ortes nicht.
Obwohl er im Laden seiner Mutter angeblich neun Jahre lang
Haushaltsartikel und Lebensmittel verkauft habe, kenne er das Wort
Seife in Tigrinya nicht. Er könne in dieser Sprache auch nicht nach
einer Wegbeschreibung fragen. In C.___________ habe er fast
ausschliesslich amharisch gesprochen, da diese Sprache dort von
allen verstanden werde. Er gehe sogar soweit, zu behaupten, er habe
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den eritreischen Behörden auf Amharisch mitgeteilt, dass er den
Militärdienst nicht leisten wolle. Amharisch sei eine Amtssprache
Eritreas und in C.___________ würden sich auch die Behörden auf
Amharisch verständigen. Diese Aussagen seien realitätsfremd und
tatsachenwidrig. Dem Beschwerdeführer könne somit nicht geglaubt
werden, dass er jemals in Eritrea gelebt habe. Deshalb könnten ihm
auch die für Eritrea geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt
werden. Es bestünden erhebliche Zweifel an der eritreischen Herkunft
des Beschwerdeführers.
Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit seinen
eritreisch-tigrinischen Eltern in Äthiopien ausschliesslich Amharisch
gesprochen habe. Es sei bekannt, dass äthiopische Tigriner gelegent-
lich darauf verzichteten, ihren Kindern ihre Muttersprache Tigrinya bei-
zubringen. Von in Äthiopien lebenden eritreischen Tigrinern sei aber
grundsätzlich zu erwarten, dass sie sich im privaten Rahmen mit ihren
Kindern in der Muttersprache unterhalten. Die Zweifel an der eritrei -
schen Herkunft des Beschwerdeführers würden dadurch bestärkt.
Bereits bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer das Ein-
reichen seines Taufscheins in Aussicht gestellt. Dies habe er allerdings
unterlassen. Es bestünden zusätzlich massive Zweifel an der geltend
gemachten eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers. Es sei da-
von auszugehen, dass es sich bei ihm um einen äthiopischen Staats -
angehörigen handle.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
halte daran fest, eritreischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei in der
Lage, innerhalb von rund 45 Tagen seinen Geburtsschein beizu-
bringen. Er sei auch ersucht worden, den Taufschein kommen zu
lassen. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er bis-
her nicht in der Lage gewesen sei, die Unterlagen zu beschaffen, da
Eritrea zerrüttet und die Kommunikationswege erschwert seien. Er sei
in Eritrea wegen seines Glaubens verfolgt worden. Protestanten
würden in Eritrea nicht geduldet. Dienstverweigerer würden in Eritrea
verfolgt und hätten mit härtesten Strafen zu rechnen. Sowohl in Eritrea
als auch in Äthiopien herrschten Willkür und Gewalt. In der Eingabe
vom 19. August 2010 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in
Eritrea unbestrittenermassen vom Militär eingezogen worden. Offen-
sichtlich würde er von Eritrea als dessen Staatsangehöriger betrachtet.
Aus diesem Grund sei es unerheblich, ob er Eritreer oder Äthiopier sei.
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Er habe in Eritrea gelebt und dort sein persönliches Umfeld gehabt. In
der Eingabe vom 3. September 2010 wird behauptet, der eingereichte
Parteiausweis bestätige, dass der Beschwerdeführer von Eritrea als
Landsmann betrachtet werde.
4.3 Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Stand-
punkt, beim eingereichten Ausweis handle es sich um ein ausge-
sprochen leicht fälschbares Dokument, weshalb es keiner materiellen
Prüfung unterzogen werde.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der ins Recht gelegte Aus-
weis sei echt. Der Beschwerdeführer habe ihn von einem Landsmann
erhalten, der in die Schweiz gekommen sei. Er dokumentiere die Mit -
gliedschaft des Beschwerdeführers bei der "Eritrean National
Alliance". Er sei schon in Eritrea Mitglied dieser Gesellschaft gewesen.
Dort sei er offensichtlich als Eritreer angesehen worden.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2
und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
5.2 In der Beschwerde wird den zahlreichen vom BFM dargelegten
Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwer-
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deführers nichts Überzeugendes und Stichhaltiges entgegengehalten.
Der dort vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer habe seine
Flüchtlingseigenschaft ungeachtet gewisser Ungereimtheiten im Detail
seiner Aussagen eindeutig glaubhaft dargelegt, kann keineswegs
gefolgt werden. Das BFM hat in der Verfügung überzeugend erwogen,
aufgrund welcher Überlegungen es die Vorbringen des Beschwerde-
führers als unglaubhaft erachtet. Anstelle von Wiederholungen ist auf
die entsprechenden Erwägungen zu verweisen. Ergänzend ist fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab,
seine Identitätskarte sei ihm am 3. April 2009 auf der Polizeistation
von C.___________ abgenommen worden, als er gefangen
genommen worden sei (act. A1/14 S. 7). Bei der Anhörung gab er an,
er sei nach seiner Festnahme (direkt) in ein Gefängnis gebracht
worden (act. A10/13 S. 8). Auf diesen Widerspruch angesprochen,
konnte er bei der Anhörung keine überzeugende Erklärung abgeben
(act. A10/13 S. 9). Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage,
nachvollziehbar zu erklären, wie es ihm trotz eines Sandsturms
gelungen sein sollte, sich nach den Lichtern von D.___________
auszurichten (act. A10/13 S. 9 f.). Inwiefern der Beschwerdeführer in
der Eingabe vom 19. August 2010 zur Auffassung gelangt, er sei in
Eritrea unbestrittenermassen vom Militär eingezogen worden, erhellt
sich aus den Akten nicht, hat er doch stets behauptet, er habe sich
geweigert, den Militärdienst zu leisten (act. A1/14 S. 8, A10/13 S. 5 f.).
Diese aktenwidrige Behauptung bestärkt somit die Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen.
5.3 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
eingereichten Parteiausweises ist Folgendes zu erwägen: Dem Doku-
ment ist zu entnehmen, dass es im Sudan ausgestellt worden sein soll.
Inwiefern der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben gemäss nie im
Sudan lebte, im Besitz eines dort ausgestellten und bis zum 2. August
2010 gültigen Parteiausweises gewesen sein soll, ist den Akten nicht
zu entnehmen. Bei der Erstbefragung gab er auf entsprechende Frage
hin an, in seiner Heimat nie politisch tätig gewesen zu sein (act. A1/14
S. 9); eine Mitgliedschaft bei einer Partei erwähnte er während des
vorinstanzlichen Verfahrens nicht. In der Stellungnahme vom
28. September 2010 wird jedoch behauptet, er sei schon in Eritrea Mit -
glied dieser Gesellschaft gewesen. Das BFM stellt die Authentizität
des Dokuments, das keinerlei Sicherheitsmerkmale enthält, somit be-
rechtigterweise in Frage. Inwiefern ein Parteiausweis bestätigen sollte,
dass der Beschwerdeführer "von Eritrea als Landsmann betrachtet
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werde" (vgl. das Schreiben vom 3. September 2010), ist ohnehin nicht
nachvollziehbar.
5.4 Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, seine
Identitätskarte sei von den eritreischen Behörden am 3. April 2009 be-
schlagnahmt worden. Sonst habe er keine eritreischen Dokumente
gehabt (act. A1/14 S. 7). Ein in Äthiopien ausgestellter Taufschein be-
finde sich bei seiner in Eritrea lebenden Mutter (act. A1/14 S. 8). Er
könne nur den Taufschein anfordern, etwas anderes besitze er nicht. In
der Beschwerde wurde indessen angekündigt, der Beschwerdeführer
werde seinen Geburtsschein und seinen Taufschein anfordern und ein-
reichen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu vorhandenen Doku-
menten, die er bis heute trotz Ankündigung und gestelltem Sistie-
rungsantrag nicht einreichte, sind somit widersprüchlich.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen und der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete eritreische
Staatsangehörigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Demzu-
folge ist seinen Vorbringen, er sei in Eritrea verfolgt worden, die
Grundlage entzogen. Beim Beschwerdeführer dürfte es sich somit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen äthiopischen Staatsange-
hörigen handeln.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer
keine begründete Furcht vor ihm drohender, asylrechtlich relevanter
Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Würdi-
gung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat sein
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 9
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
Seite 10
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deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen), wovon angesichts der Aktenlage nicht auszu-
gehen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und
keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von
der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-6164/2009 vom 23. September 2010, D-5015/2007 vom 23.
Oktober 2009, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, E-113/2008 vom 26. Mai
2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedens-
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abkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000
kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern.
Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenz-
konfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien
als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten inter -
nationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist,
grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des
Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs
der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien
im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen
Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea und von einer
rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage auszu-
gehen. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien – und insbe-
sondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo der Beschwerde-
führer früher gelebt haben will – kann im Falle seiner Rückkehr nicht
von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden.
7.4.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine konkrete,
seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er ist noch jung
und gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit. Eine weitergehende
Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann
ohnehin nicht vorgenommen werden, da der Beschwerdeführer ge-
mäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffende An-
gaben über seine Herkunft und seine Lebensumstände im wirklichen
Heimatland machte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Seite 12
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem
zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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