B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5454/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. August 2018 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein ethni-
scher Kurde und Angehöriger der religiösen Gemeinschaft der Ahl-e Haq
(Yaresan) aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Distrikt
D._______, Provinz E._______, seinen Heimatstaat im (...) und gelangte
am 5. November 2015 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Am 16. November 2015 wurde die Befragung zur Person (BzP) durch-
geführt. Am 13. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer erstmals und
am 26. Juli 2018 ergänzend vom SEM angehört.
A.c Der Beschwerdeführer gab dabei an, sein Vater sei ein „Pir“ (religiöser
Führer) und Aktivist, weshalb seine Familie seinerzeit in den G._______
habe fliehen müssen, wo er im Flüchtlingslager H._______ geboren sei
und die ersten (...) Lebensjahre verbracht habe. Nach Erlass einer Gene-
ralamnestie für politische Häftlinge im Iran sei er zusammen mit seiner Fa-
milie im Jahr (...) nach B._______ zurückgekehrt. Kaum im Iran angekom-
men, sei sein Vater festgenommen und in der Folge zunächst zum Tode
verurteilt, aber nicht hingerichtet worden. Im Jahr (...) habe man seinen
Vater aus der Haft entlassen und diesem eine monatliche Meldepflicht auf-
erlegt. In der Folge sei dieser wiederholt während jeweils (Nennung
Dauer), so letztmals (Nennung Zeitpunkt) vor seiner Ausreise, inhaftiert
worden. Die Behörden seien oft zu ihnen nach Hause gekommen, um
Durchsuchungen vorzunehmen. Seine Familie sei unter Druck und unter
Beobachtung der Behörden gestanden, auch weil er und seine Familien-
angehörigen der Religionsgemeinschaft der Ahl-e-Haq angehören würden.
Er habe den Kindern religiösen Unterricht erteilt. Die Lehrer im Dorf hätten
davon erfahren und ihn damit konfrontiert, dass er die Kinder gegen die
islamischen Prinzipien unterrichte beziehungsweise erziehe und ihn zum
Aufhören aufgefordert, ansonsten er dem Geheimdienst gemeldet werde.
Ab (Nennung Zeitpunkt) sei er zwei bis drei Mal in dieser Weise bedroht
worden. Parallel zu diesen Ereignissen hätten islamische Extremisten am
(...) die Gräber auf dem Yaresan-Friedhof geschändet und in Brand ge-
steckt. Er habe danach vor der ganzen Gemeinde eine Rede gehalten und
dabei die Grabschänder (islamische Extremisten oder Basidji) beschimpft.
Agenten der Regierung hätten seine Rede aufgenommen und an den Ge-
heimdienst weitergeleitet. Einige Tage später sei ihr Haus – vermutlich als
Racheakt der Grabschänder – mit Maschinengewehrsalven beschossen
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worden; gleichzeitig hätten die Täter gedroht, ihn umzubringen und seine
Schwestern zu vergewaltigen. Die Polizei sei zwar verständigt worden,
habe jedoch erst am folgenden Tag ein Protokoll aufgenommen. Infolge
dieser Drohungen und der Suche nach seiner Person sei sein Leben gros-
ser Gefahr ausgesetzt gewesen. Daher habe er sich zunächst in einer an-
deren Ortschaft versteckt und sei danach von I._______, einem Vertrauten
seines Vaters, nach J._______ gebracht worden. Dort habe er (Nennung
Tätigkeiten). Im (...) habe er in J._______ mit seinem Master-Studiengang
begonnen, wobei er sich – wie bereits zuvor an der Universität in
K._______ – als Schiite habe ausgeben müssen. Am (...) habe er an der
Trauerfeier für die verstorbene (Nennung Verwandte) von I._______ teilge-
nommen, als ein Studienkollege ihn angerufen und ihm mitgeteilt habe,
dass Basidji in der Universität nach ihm fragen und ihn suchen würden. Er
habe daraus geschlossen, dass seine wahre Identität entdeckt worden sei.
In der Folge habe er sich zur Flucht aus dem Iran entschlossen, um sein
Leben zu retten.
Ferner führte der Beschwerdeführer aus, im (...) zusammen mit Glaubens-
genossen den heiligen Tempel in ihrem Dorf restauriert zu haben. Diese
Arbeit sei von einigen Personen, welche im Auftrag der Behörden gehan-
delt hätten, wieder zerstört worden. Sie hätten dagegen protestiert, worauf
er (Nennung Zeitpunkt) später zusammen mit weiteren Personen (Nen-
nung Dauer) in Haft genommen worden sei. Nachdem sie einen Reuebrief
verfasst hätten, habe man sie wieder gehen lassen. Nach seiner Ausreise
habe der Geheimdienst von der Flucht erfahren und in der Folge bei seinen
Eltern eine Hausdurchsuchung durchgeführt, in deren Verlauf diverse sei-
ner Unterlagen beschlagnahmt und (Nennung Verwandte) festgenommen
und (Nennung Dauer) inhaftiert worden seien. Im Jahr (...) sei die Plantage
seiner Familie von Unbekannten zerstört worden. Die deswegen erhobene
Anzeige seines Vaters habe zu keinem Resultat geführt. Sodann sei er seit
(...) Mitglied der L._______ und habe seither in der Schweiz an verschie-
denen Anlässen der Partei teilgenommen, aber weder Reden gehalten
noch Artikel veröffentlicht. Zudem sei er in der Schweiz offizieller Reprä-
sentant der Yaresan-Gemeinschaft innerhalb der Partei. (Nennung Aktivi-
täten).
A.d Zum Beleg seiner Identität reichte er (Nennung Beweismittel) zu den
Akten.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 22. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Voll-
zug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 24. September 2018 erhob der Beschwerdeführer dage-
gen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in mate-
rieller Hinsicht, es sei die vorinstanzliche Verfügung in den Dispositivziffern
1 bis 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
in der Person seines Rechtsvertreters.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 lehnte die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung ei-
nes unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdefüh-
rer gleichzeitig auf, bis zum 25. Oktober 2018 einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 750.– zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 24. Oktober 2018
bezahlt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2019 hielt die Vorinstanz – nebst
einigen ergänzenden Bemerkungen – an ihren bisherigen Erwägungen
vollumfänglich fest.
F.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine
Kopie der Vernehmlassung des SEM zugestellt und gleichzeitig die Mög-
lichkeit eingeräumt, sich dazu bis zum 15. Februar 2019 zu äussern.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 15. Februar 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.4 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
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folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.)
3.
3.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid damit, dass
die angeführten Fluchtgründe aufgrund unstimmiger, widersprüchlicher
und nachgeschobener Aussagen als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
zu erachten seien. Überdies genügten die Vorbringen in Ermangelung so-
wohl eines ausreiserelevanten Kausalzusammenhangs als auch einer ge-
nügenden Intensität den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer habe in der BzP für die
Zeitspanne nach (...) bis zur Ausreise (Nennung Zeitpunkt) auch auf mehr-
faches Nachfragen hin keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden
geltend gemacht, dies im Gegensatz zu seinen Ausführungen anlässlich
der Anhörungen. Dort habe er mehrere zentrale Sachverhaltselemente für
den Zeitraum nach (...) bis zu seiner Ausreise im (Nennung Zeitpunkt)
(Überfall auf das Haus im [...] und wiederholte behördliche Suchen [...]
nach seiner Person) angeführt und diesen Umstand auf Vorhalt nicht plau-
sibel erklären können. Zudem habe er sich insbesondere bezüglich der Er-
eignisse am (...) widersprüchlich geäussert, so hinsichtlich der Umstände
der Warnung durch einen Kommilitonen, der Entdeckung seiner wahren
Identität durch die heimatlichen Behörden und der Gründe für den Abbruch
seines Studiums. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er die Unge-
reimtheiten nicht überzeugend auflösen können. Dementsprechend seien
auch die Ereignisse, welche sich infolge der Suche der iranischen Behör-
den nach seiner Ausreise ereignet haben sollen, ebenfalls als nicht glaub-
haft zu qualifizieren.
Nachdem die Begebenheiten nach (...) nicht geglaubt werden könnten,
liege bis zur Ausreise (Nennung Zeitpunkt), in welchem der Beschwerde-
führer keinen asylbeachtlichen Massnahmen seitens der iranischen Behör-
den aufgrund seiner Religionszugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei, wes-
halb es am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen Ver-
folgung und Flucht fehle. Es stehe fest, dass er aus einer Familie stamme,
die zur Glaubensgemeinschaft der Yaresan gehöre, welche behördlicher-
seits diversen Nachteilen und Repressalien ausgesetzt gewesen sei, die
sich aber als zu wenig intensiv im Sinne des Asylgesetzes erweisen wür-
den. Sodann bestehe aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme, dass
er vor dem Verlassen seiner Heimat als regimefeindliche Person ins Visier
des iranischen Regimes geraten wäre. Demzufolge sei auch nicht von ei-
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ner Beobachtung seiner Person durch die iranischen Behörden nach sei-
ner Ankunft in der Schweiz auszugehen. Das angeführte exilpolitische En-
gagement sei als niederschwellig zu werten, weshalb sein Verhalten nicht
geeignet sei, ein ernsthaftes, mithin asylrelevantes Vorgehen der irani-
schen Behörden gegen seine Person zu bewirken.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber in seiner Rechtsmittelein-
gabe vor, es sei lediglich eine verkürzte BzP durchgeführt worden und das
SEM habe der unterschiedlichen Natur der BzP sowie den beiden Anhö-
rungen nicht genügend Beachtung geschenkt. Entsprechend der Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
habe er vorliegend seine Fluchtgründe in der BzP zusammengefasst dar-
gelegt und diese danach in den Anhörungen genauer ausgeführt. Sodann
könne ein Missverständnis zwischen ihm und der bei der BzP eingesetzten
Übersetzerin nicht ausgeschlossen werden. Ferner erscheine der Rat-
schlag seines Vaters zur Ausreise angesichts seiner strukturierten und pat-
riarchalischen Kultur- und Religionsgemeinschaft durchaus als plausibel.
Möglicherweise habe (Nennung Verwandte) in ihrem Verfahren die Ereig-
nisse kurz vor seiner Flucht geschildert, weshalb deren Dossier
(N_______) beizuziehen sei. Ferner würden hinsichtlich der Suche nach
ihm an der Universität in J._______ und des Abbruchs des Studiums keine
Widersprüche vorliegen, die entsprechenden Protokollpassagen würden
einen solchen Schluss nicht zulassen. Im Übrigen seien Diskrepanzen in
seinen Aussagen auf die langen Zeitabstände zwischen den jeweiligen Be-
fragungen respektive Anhörungen zurückzuführen, was auch der EGMR in
der zitierten Rechtsprechung festgehalten habe. Im Weiteren sei zu be-
rücksichtigen, dass er sich zu den Ereignissen, die zu seiner Flucht geführt
hätten, kohärent und detailliert geäussert habe. Das SEM habe denn auch
keinen stichhaltigen Widerspruch zu benennen vermocht. Die vorinstanzli-
che Würdigung sei daher entsprechend dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.2 unzulässig. Da
seine Aussagen glaubhaft seien, bestehe ein sachlicher und zeitlicher Kau-
salzusammenhang zwischen der angeführten Verfolgung und seiner
Flucht. Zudem habe er ernsthafte Verfolgungshandlungen – die sich ab (...)
intensiviert hätten – erlebt, welche eine asylrelevante Intensität im Lichte
von Art. 3 AsylG erreichten. Da die erlittenen Nachteile ursächlich durch die
Stellung seines Vaters als geistlicher Führer der religiösen Minderheit aus-
gelöst worden seien, sei überdies von einer drohenden Reflexverfolgung
auszugehen. Schliesslich sei vom Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe
auszugehen. Da er bereits im Iran in den Fokus der Behörden geraten sei,
die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen
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im Ausland überwachen und systematisch erfassen würden und gemäss
EGMR nicht nur Kader und Führer von politischen Exilorganisationen, son-
dern sämtliche politische Aktivisten dem Risiko einer Verfolgung ausge-
setzt seien, bestehe in seinem Fall eine entsprechende Gefährdung bei
einer Rückkehr. Erschwerend komme hinzu, dass er mit grosser Wahr-
scheinlichkeit von den Eltern und seiner Glaubensgemeinschaft ausges-
tossen würde, da seine (Nennung Verwandte) – für die er als älterer Bruder
in allen Belangen die Verantwortung trage – (Nennung Grund).
3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass der Beschwerde-
führer sein Asylgesuch zusammen mit seiner (Nennung Verwandte)
(N_______), zwei entfernten Verwandten (N_______, N_______) sowie
seinem (Nennung Verwandter) und dessen Familie (N_______) in der
Schweiz eingereicht habe. Das Asylgesuch von (Nennung Verwandter) sei
vom SEM mit Entscheid vom 28. November 2017 positiv entschieden wor-
den. Es treffe zu, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers und
diejenigen von (Nennung Verwandter) teilweise auf die gleichen Ereignisse
im Heimatdorf, insbesondere auf eine kurze Festnahme im Jahr (...) im Zu-
sammenhang mit der Restaurierung des Tempels, beziehen würden. Auf
diesen Umstand sei im Sachverhalt des Asylentscheids auch hingewiesen
worden. Indessen sei im internen Antrag des SEM vom (...) für die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft von (Nennung Verwandter) ausdrück-
lich festgehalten worden, dass trotz der Verwandtschaft und der gemein-
samen Herkunft von (Nennung Verwandter), dem Beschwerdeführer, (Nen-
nung weitere Verwandte) die asylrechtliche Würdigung dieser Asylgesuche
durchaus unterschiedlich ausfallen könne. Vorliegend seien die Zugehörig-
keit des Beschwerdeführers zur Yaresan-Gemeinschaft sowie seine Her-
kunft nicht in Frage gestellt, die daraus resultierenden Nachteile bis zum
(...) jedoch als asylunbeachtlich eingestuft worden. Auf eine Prüfung der
Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen habe man verzichtet. Was hingegen die
nach (...) bis zur Ausreise aus dem Iran (Nennung Zeitpunkt) geltend ge-
machten Schilderungen anbelange, seien diese nach einer eingehenden
Prüfung als unglaubhaft qualifiziert worden, weshalb die Wegweisung des
Beschwerdeführers angeordnet worden sei.
3.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, es sei weder ihm
noch seinem Rechtsvertreter der Inhalt des Asyldossiers N_______ und
somit auch des internen Antrags vom (...) bekannt. Es sei somit unklar, was
letztlich den Ausschlag für die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft an
(Nennung Verwandter) und dessen Familie gegeben habe. Das Gericht
werde diesbezüglich gebeten, sich ein Bild zu machen. Jedenfalls habe er
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sich pointierter und exponierter für seinen Glauben eingesetzt als (Nen-
nung Verwandter) dies getan habe. So sei er (Nennung Aktivitäten). Sein
Charakter, seine Abstammung und sein furchtloses Engagement für die
Sache der Yaresan hätten nicht unbemerkt bleiben können, weshalb er in
den Fokus der Behörden geraten sein müsse. Wenn auch nicht von einer
Kollektivverfolgung der Yaresan gesprochen werden könne, sei doch in sei-
nem Fall von einer gezielten Verfolgung auszugehen.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Rahmen einer Gesamtbe-
trachtung der Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und der angeru-
fenen Beweismittel sowie der vom SEM im angefochtenen Entscheid ge-
zogenen Schlussfolgerungen zum Schluss, dass die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte Bedrohung durch die iranischen Behörden glaubhaft
ist.
Vorab ist festzustellen, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur
Yaresan-Glaubensgemeinschaft, seine Herkunft und die daraus resultie-
renden Nachteile bis (...) vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht nicht in Zweifel gezogen worden sind, ebenso wenig wie seine Mit-
gliedschaft und exilpolitische Tätigkeit für die L._______ seit (...). Das Ge-
richt erachtet sodann die vom SEM geäusserte Skepsis an der Glaubhaf-
tigkeit der dargelegten Ereignisse betreffend die Zeitspanne von (...) bis
zur Ausreise (Nennung Zeitpunkt) später als unberechtigt. Soweit das SEM
ausführt, der Beschwerdeführer habe in der BzP keine Probleme mit den
heimatlichen Behörden geltend gemacht, jedoch anlässlich der Anhörun-
gen für diesen Zeitraum mehrere zentrale Sachverhaltselemente (Überfall
auf das Haus im [...] und wiederholte behördliche Suchen im [...] und im [...]
nach seiner Person) angeführt, ist in Übereinstimmung mit den Ausführun-
gen in der Rechtsmittelschrift auf die unterschiedliche Natur von BzP und
Anhörung hinzuweisen. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Kindheit –
insbesondere seit der Rückkehr der Familie in den Iran im Jahr (...) – an-
dauernde behördliche Diskriminierung und den auf seine Familie ausgeüb-
ten Druck einschliesslich einzelner Verfolgungshandlungen erlitten. Unter
diesen Umständen durfte von ihm nicht erwartet werden, dass es ihm ge-
lingt, bei der bloss summarischen Befragung in der BzP in wenigen Sätzen
seine gesamten Fluchtgründe zu nennen. Seine Ausführungen erschöpfen
sich dementsprechend auch – abgesehen von seiner Haft im (...) und ei-
nem Vandalenakt auf sein Elternhaus im Jahr (...) – in summarischen Aus-
führungen zur andauernden Verfolgung von Angehörigen der Ahl-e Haq im
Allgemeinen und auch seiner Familie im Speziellen („Wir stehen unter
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Druck und werden verfolgt…“ [vgl. act. A3/13 S. 8]). Dementsprechend ver-
mag es ihm nicht zum Nachteil zu gereichen, wenn er Probleme mit den
Basidjis erst im Rahmen der Anhörungen konkretisierte. Vergleicht man zu-
dem den Umfang seiner Ausführungen zu den Ausreisegründen im Rah-
men der BzP, welche bloss etwas mehr als eine halbe A4-Seite einnehmen,
mit den sehr einlässlichen Angaben im Rahmen der beiden späteren An-
hörungen, die sich insgesamt über Dutzende von Seiten hinziehen, so hat
die Vorinstanz aus den aus ihrer Sicht unterlassenen, respektive auch nicht
bloss ansatzweise geltend gemachten Vorbringen zu ausreiserelevanten
persönlichen Problemen nach (...) zu Unrecht auf nachgeschobene Sach-
verhaltselemente erkannt und deshalb dem Protokoll der BzP eine unrecht-
mässige Bedeutung beigemessen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
Der Beschwerdeführer vermochte denn auch seine Schilderungen im Rah-
men der Anhörungen mit mehreren Realkennzeichen zu versehen (so ins-
besondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen,
Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) und substanzi-
iert und über weite Strecken widerspruchsfrei Geschehnisse wiederzuge-
ben, was auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt schliessen lässt. Auf-
fallend ist in diesem Zusammenhang denn auch, dass sich die Ausführun-
gen von (Nennung Verwandter), einem gleichzeitig eingereisten Verwand-
ten des Beschwerdeführers (N_______), dem in der Schweiz Asyl gewährt
wurde, mit denjenigen des Beschwerdeführers teilweise in Übereinstim-
mung bringen lassen respektive sie sich auf die gleichen Ereignisse im
Heimatdorf, so auf die Festnahme im Jahr (...) im Zusammenhang mit der
Restaurierung des Tempels sowie die allgemeine Diskriminierung und Ver-
folgung der Ahl-e-Haq, beziehen, deren Glaubhaftigkeit vom SEM im Ver-
fahren von (Nennung Verwandter) nicht bestritten wurde.
Sodann lässt sich der vorinstanzliche Vorhalt zum angeblich widersprüch-
lich geschilderten Hintergrund der Suche am (...) respektive den Umstän-
den, wie es den Behörden gelungen sei, ihn aufzuspüren, angesichts sei-
ner diesbezüglichen Aussagen und der Entgegnung in der Rechtsmittelein-
gabe (S. 9: keine Abklärung im Rahmen der ersten Anhörung, von welchen
Basidji er gesucht worden sei; in der ergänzenden Anhörung wiederholt
erwähntes Unwissen darüber, wie er aufgespürt worden sei) nicht aufrecht-
erhalten. Bezüglich der Frage, wie die Basidji in J._______ auf den Be-
schwerdeführer aufmerksam geworden sein sollen, vermochte er demnach
selber nur Vermutungen anzustellen, weshalb die Auflistung verschiedener
möglicher Gründe jedenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit zu sprechen
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Seite 11
vermag.
Auch wenn die Vorinstanz bezüglich des nämlichen Vorfalls in den Schil-
derungen zum Verhalten des Beschwerdeführers im Nachgang zur telefo-
nischen Warnung eines Kommilitonen und zu den Gründen des Studien-
abbruchs zu Recht Ungereimtheiten zu erkennen vermochte, erscheinen
diese – wie auch in der Beschwerdeschrift (S. 10 oben) dargelegt – als
nicht derart gewichtig, dass sie zur Unglaubhaftigkeit sämtlicher Ausfüh-
rungen dieser Geschehnisse zu führen vermöchten. Dabei gilt es in Erin-
nerung zu rufen, dass Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG
denn auch ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweis-
mass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen zulässt.
4.2 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und denje-
nigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht ins-
gesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass (auch) die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten und den Zeitraum von (...) bis zur Aus-
reise im (Nennung Zeitpunkt) betreffenden Elemente seiner Asylbegrün-
dung in den wesentlichen Punkten den Tatsachen entsprechen, höher ist,
als die – wenn auch nicht restlos auszuschliessende – Möglichkeit, diese
Sachverhaltselemente seien vom Beschwerdeführer bloss erfunden wor-
den.
5.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei den heimatlichen Behörden wegen seiner Zugehörigkeit zu einer expo-
nierten Yaresan-Familie und seines eigenen religiösen Engagements für
die Yaresan – so insbesondere durch seine religiöse Unterrichtstätigkeit
und sein Einstehen für die Erhaltung und Wiederherstellung religiöser
Heiligtümer – als der Religion Ahl-e Haq angehörender Kurde und aufgrund
seines Studiums als Angehöriger der intellektuellen Elite registriert ist. In
Anbetracht dessen, dass er bereits im Jahr (...) im Rahmen einer Restau-
rierung des Yaresan-Tempels im Dorf inhaftiert worden war, unter Be-
obachtung und grossem Druck der Behörden stand und bereits während
Jahren erheblichen Repressalien ausgesetzt war, hatte er, insbesondere
nachdem er im (...) (erneut) von den Basidji gesucht wurde, vor dem Hin-
tergrund der harten Gangart des iranischen Regimes gegen religiöse Min-
derheiten – wie insbesondere die Ahl-e Haq – zum Zeitpunkt der Ausreise
hinreichend Anlass, weitere Verfolgungsmassnahmen durch die iranischen
Behörden zu befürchten (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1,
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Seite 12
2010/57 E. 2.5, Urteil des BVGer D-6142/2017 vom 20. Juni 2018 E. 7.3.2).
Er war damit im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaft von flüchtlingsrechtlich
relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht und dürfte solche
im Falle einer Rückkehr weiterhin zu gewärtigen haben.
Eine Fluchtalternative innerhalb des Irans lässt sich vorliegend nicht an-
nehmen, da der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion von Organen
der Zentralgewalt und damit unmittelbar staatlich verfolgt worden ist, wes-
halb ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regel-
mässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. dazu auch BVGE
2011/51 E. 8.5.1. S. 18 und E. 8.6. S. 20).
6.
6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den
Akten keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im
Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren (Art. 49 AsylG).
6.2 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs.1 und 2 VwVG). Der am 24. Oktober 2018 geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist zurückzuerstatten.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine
Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes
verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In
Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe
von pauschal Fr. 2800. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurich-
ten.
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Seite 13
(Dispositiv nächste Seite)
D-5454/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 22. August 2018 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2800.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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