Abtei lung IV
D-5456/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Sri Lanka,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. September 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5456/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführer – ein sin-
ghalesisch-tamilisches Ehepaar mit letztem Wohnsitz in D._______ –
am 22. September 2004 zusammen mit ihrem Kind Sri Lanka und
gelangten auf dem Luftweg nach E._______, von wo aus sie unter
Umgehung der Grenzkontrolle am 13. Oktober 2004 in die Schweiz
einreisten. Gleichentags reichten sie an der Empfangsstelle (...)
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [...]) ein Asylgesuch ein.
B.
Anlässlich der Befragung durch das BFF vom 20. Oktober 2004 und
der Anhörung durch die kantonalen Behörden vom 9. beziehungsweise
12. November 2004 brachten die Beschwerdeführer zu ihren Asylgrün-
den im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer ein Singhalese
sei und aus F._______ stamme. Die Beschwerdeführerin sei eine
Tamilin und stamme aus G._______. Nach ihrer Heirat im Jahre 1999
hätten sie ein gemeinsames Haus in D._______ bezogen. Damals
habe auch die jüngere Schwester der Beschwerdeführerin, welche ein
Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei und sich mit
Erlaubnis der Organisation in der Hauptstadt aufgehalten habe, bei
ihnen gelebt. Dadurch seien die Beschwerdeführer auch mit der LTTE
in Kontakt gekommen. Sie hätten gelegentlich Anhänger dieser
Organisation beherbergt oder ihnen Fahrdienste angeboten und sie an
bestimmte Orte in D._______ chauffiert. Diese Dienste hätten sie der
LTTE auch nach dem Wegzug der Schwester der Beschwerdeführerin,
welche 2001 geheiratet habe und nach G._______ zurückgekehrt sei,
zur Verfügung gestellt. Obwohl ihnen der Umgang mit der LTTE nicht
behagt habe, hätten sie sich genötigt gefühlt, weiterhin mit dieser
Organisation zusammenzuarbeiten, wollten sie die im Osten des
Landes lebende Familie der Beschwerdeführerin nicht gefährden. Im
Juli 2004 hätten sie zum letzten Mal neun Mitgliedern der LTTE
(Anhänger der Karuna-Fraktion) während drei bis vier Tagen
Unterschlupf gewährt. Kurz nachdem diese Personen wieder
ausgezogen seien, seien acht von ihnen umgebracht worden. Die
neunte Person sei, wie sich später herausgestellt habe, ein Spitzel der
Prabhakaran-Fraktion gewesen. In der Folge sei der Beschwerdeführer
wegen der Unterstützung der Karuna-Fraktion von Anhängern der
Prabhakaran-Fraktion gesucht worden. Zwei Mal hätten sie sein Haus
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aufgesucht, ihn jedoch unbehelligt gelassen, da er sich nicht zu
erkennen gegeben habe.
C.
Etwa zur selben Zeit habe der Beschwerdeführer, der als selbstständi-
ger Kleiderhändler im Zwischenhandel tätig gewesen sei, auch
Schwierigkeiten mit Personen des organisierten Verbrechens bekom-
men. Im August 2004 habe der Beschwerdeführer von einer Fabrik ei-
nen Posten Kleider erworben, für welchen er eine bessere Offerte vor-
gelegt habe als die Mafia, die jedoch vor ihm ihr Interesse an der Ware
kundgetan habe. Am 18. August 2004 sei die Beschwerdeführerin zu
Hause von mehreren Personen des organisierten Verbrechens aufge-
sucht, mit einer Pistole bedroht und aufgefordert worden, ihr Ehe-
mann, welcher zu diesem Zeitpunkt gerade geschäftlich unterwegs ge-
wesen sei, solle die bereits geleistete Anzahlung für die Ware zurück-
nehmen, andernfalls werde die ganze Familie ausgelöscht. Anschlie-
ssend hätten die Beschwerdeführer zusammen mit ihrem damals drei-
jährigen Sohn aus Furcht vor der Mafia ihr Haus verlassen und fortan
bei verschiedenen Bekannten gelebt. In der Zwischenzeit habe sich
ein Schlepper um die Ausreise gekümmert.
D.
Nach der Flucht aus Sri Lanka habe der Beschwerdeführer erfahren,
dass sein Vater von der Mafia aufgesucht, zusammengeschlagen und
gefragt worden sei, wo sein Sohn verblieben sei. Am 24. oder 25. Sep-
tember 2004 habe der Vater diesen Vorfall der Polizei gemeldet, wel-
che erklärt habe, den Vorfall zu untersuchen. Zur Untermauerung sei-
ner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der kantona-
len Anhörung vom 9. November 2004 verschiedene Beweismittel ein.
E.
Mit Verfügung vom 22. September 2006 lehnte das BFM das Asylge-
such der Beschwerdeführer ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führ-
te es im Wesentlichen aus, dass es sich bei den vorgebrachten Nach-
teilen und befürchteten Übergriffen durch Angehörige der Mafia res-
pektive der LTTE (Prabhakaran-Fraktion) um Bedrohungen seitens
Dritter handle. Eine asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen durch
Dritte liege jedoch nur dann vor, wenn der Staat seiner Schutzpflicht
nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Für
eine solche Annahme gebe es jedoch im vorliegenden Fall keine Hin-
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weise. Grundsätzlich sei der srilankische Staat nämlich gewillt, Perso-
nen, die von der LTTE oder dem organisierten Verbrechen bedroht be-
ziehungsweise verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu gewäh-
ren. Dieser Schluss ergebe sich nicht zuletzt aus den Sachverhalts-
schilderungen der Beschwerdeführer selbst, gemäss dessen Angaben
die srilankische Polizei zugesichert habe, den Vorfall zu untersuchen.
Den Beschwerdeführern sei es folglich möglich und zumutbar, den
Schutz des srilankischen Staates in Anspruch zu nehmen, zumal da-
von auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sin-
ghalesischen Ethnie keine Schwierigkeiten beim Zugang zu den hei-
matlichen Behörden haben werde. Vor diesem Hintergrund sei das Vor-
bringen der Beschwerdeführer, in ihrem Heimatland von Übergriffen
seitens Angehöriger des organisierten Verbrechens oder der LTTE
(Prabhakaran-Fraktion) bedroht zu sein, nicht asylrelevant. Somit hiel-
ten die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse. Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen sei-
en. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und
zumutbar.
F.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20.
Oktober 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) an. Sie beantragten die Gewährung von Asyl,
eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozes-
sualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
der ARK vom 26. Oktober 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) abgewiesen. Im Falle des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung innert Frist werde auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem
späteren Zeitpunkt befunden. Unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG
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werde für die in Aussicht gestellten Beweismittel keine gesonderte
Frist angesetzt.
H.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführer
eine Fürsorgebestätigung und zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen
weitere Beweismittel ein. Am 13. November 2006 (Poststempel) reich-
ten die Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel ein, aus denen
hervorgehen solle, dass sie sogar in der Schweiz Probleme hätten und
unter den Tamilen als Verräter angesehen würden. Die Übersetzung
des entsprechenden in "Originalsprache" eingereichten Dokumentes
folge in Kürze.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2006 hielt der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK fest, dass die Beschwerdeführer
innert Frist die in Aussicht gestellte Übersetzung des Dokumentes
nachzureichen hätten, andernfalls dieses Aktenstück im vorliegenden
Verfahren keine Berücksichtigung finde. Mit Eingabe vom 21. Dezem-
ber 2006 reichten sie ein in das Deutsche übersetzte Schreiben ein,
welches jedoch nicht von einem offiziellen Übersetzungsbüro sondern
vom Verfasser des Schreibens gleich selbst übersetzt wurde. Im Be-
gleitschreiben wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sie auf-
grund ihrer Probleme Angst gehabt hätten, das Schreiben von einem
offiziellen Übersetzungsbüro übersetzen zu lassen.
J.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2007 (Poststempel) reichten die Beschwer-
deführer weitere Aktenstücke (allesamt aus dem Internet und in engli-
scher Sprache abgefasst) ein, welche ihre Asylvorbringen untermau-
ern sollten.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 17. September 2007 führte das BFM
aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten. Sie gebe jedoch zu folgenden Bemerkungen
Anlass: Bei den von den Beschwerdeführern eingereichten zahlreichen
Internet-Artikeln und Zeitungsberichten handle es sich durchwegs um
Presseerzeugnisse, die keinen direkten Bezug zu den Be-
schwerdeführern aufwiesen, sondern die allgemeine, dem BFM be-
kannte Verschlechterung der Sicherheitslage in Sri Lanka dokumen-
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tierten. Es bestehe kein Hinweis darauf, dass den fraglichen Beweis-
mitteln eine individuelle Gefährdungssituation der Beschwerdeführer
entnommen werden könne. Hinsichtlich des am 21. Dezember 2006
zusammen mit einer Übersetzung zu Handen der damaligen ARK
eingereichten Bestätigungsschreiben (datiert auf den 1. November
2006) sei festzuhalten, dass diesem Dokument kein Beweiswert
zukomme, da es aufgrund seines Inhalts als Gefälligkeitsschreiben zu
bewerten sei. Mit Verfügung vom 20. September 2007 liess der damals
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den
Beschwerdeführern die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis ohne
Replikrecht zustellen.
L.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 ersuchte der damals zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz in-
nert Frist eine Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten ein-
zureichen. Die Vorinstanz liess sich zur allgemeinen Lage und zur Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzug am 25. März 2008 wie folgt ver-
nehmen. Sie führte aus, dass am 2. Januar 2008 das zwischen der sri-
lankischen Regierung und der Organisation der LTTE ausgehandelte
Waffenstillstandsabkommen vom Februar 2002 von der Regierung offi-
ziell aufgekündigt worden sei. Faktisch sei der innerstaatliche bewaff-
nete Konflikt bereits im Sommer 2006 wieder aufgeflammt. Die Regie-
rung setze damit weiter auf eine militärische Lösung des Konfliktes.
Die LTTE ihrerseits sei nach dem Verlust der Ostprovinz zur Guerilla-
Taktik übergegangen. Sie verübe gezielte Anschläge auf einflussreiche
Persönlichkeiten aus Politik und Armee sowie auf staatliche militäri-
sche Einrichtungen. Ein Ende der gewalttätigen Auseinandersetzun-
gen und eine substantielle Verbesserung der Menschenrechts- und Si-
cherheitslage seien derzeit im Norden und Osten des Landes nicht in
Sicht. Zwar habe sich auch im Süden und Westen des Landes die
menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation aufgrund der mili-
tärischen Eskalation und der Polarisierung der Politik verschärft. Na-
mentlich für die Tamilen seien aufgrund der inzwischen von der Regie-
rung drastisch verschärften Sicherheitsbestimmungen die Lebensbe-
dingungen erschwert. Dennoch bestehe im Süden und Westen des
Landes keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu be-
zeichnen. Vorliegend sprächen zudem individuelle Gründe für die Zu-
mutbarkeit einer Wohnsitznahme im Grossraum Colombo und damit
des Wegweisungsvollzuges. Bei den Beschwerdeführern handle es
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sich um ein gemischtethnisches Ehepaar. Der Beschwerdeführer sei
Singhalese und stamme ursprünglich aus D._______, wo die
Beschwerdeführer seit ihrer Heirat im Jahr 1999 zusammen wohnhaft
gewesen seien. Den Akten sei ferner zu entnehmen, dass Angehörige
des Beschwerdeführers in F._______ südlich von D._______ lebten.
Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführer im Grossraum Colombo niederlassen könnten.
Folglich erachte das BFM eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihr
Heimatland als zumutbar.
M.
Mit Verfügung vom 27. März 2008 liess der damals zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführern
die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und lud sie ein, innert
Frist eine Vernehmlassung einzureichen. Bei unbenutzter Frist werde
aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden. Mit Schreiben vom
8. April 2008 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur
Vernehmlassung des BFM vom 25. März 2008 ein. Sie hielten im We-
sentlichen fest, dass die LTTE Prabakharan sie in D._______ in ihrem
Haus aufgesucht habe. Ob sie dort ein soziales Netz hätten oder nicht,
sei in ihrem Fall somit nicht ausschlaggebend. Gegen die LTTE-Frakti-
on könnten sie die Verwandten nicht schützen. Ihre Probleme mit der
LTTE-Fraktion hätten sie sogar bis in die Schweiz verfolgt. Ein Freund
der Beschwerdeführer sei von Anhängern der LTTE gewarnt worden,
mit ihnen (den Beschwerdeführern) in Kontakt zu treten, da sie Verrä-
ter seien. Da die Beschwerdeführer Leuten der LTTE-Fraktion bei ih-
nen zu Hause Unterschlupf gewährt hätten, könnten sie den Schutz
der srilankischen Regierung nicht beanspruchen. Ansonsten drohe ih-
nen eine Verurteilung. Zusätzlich kämen Probleme mit der lokalen Ma-
fia hinzu. Sie hätten sich diesbezüglich zwar an die Polizei gewendet.
Diese habe ihnen jedoch "versichert", dass sie auf keinen Fall helfen
könne. Die Beschwerdeführer wiesen zudem auf einen Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts hin, bei welchem hervorgehe, dass eine
Wegweisung nach Colombo nicht in jedem Fall zumutbar und zulässig
sei. Die Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei
auch aufgrund ihrer Mischehe zu prüfen. Insbesondere für Tamilen be-
stehe im Grossraum Colombo ein erhöhtes Risiko, willkürlichen und
missbräuchlichen Polizeimassnahmen unterworfen zu werden. Dazu
seien Tamilen gefährdet, Opfer von Entführungen, Verschleppungen
oder Tötungen seitens der LTTE, der staatlichen Behörden oder para-
militärischer Gruppen zu werden. Schliesslich stellten die Beschwerde-
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führer noch verschiedene neue Zeitungsartikel in Aussicht, die sie dem
Bundesverwaltungsgericht in einem separaten Schreiben zukommen
lassen wollten.
N.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. April 2008 verwiesen die
Beschwerdeführer auf den Grundsatzentscheid BVGE 2008/2 vom 14.
Februar 2008 und erwähnten, dass das Bundesverwaltungsgericht die
wesentlichen Inhalte der in Aussicht gestellten Presseartikel bereits
kenne. Ganz speziell verwiesen die Beschwerdeführer auf die Erwä-
gung 7.6 des vorerwähnten Entscheides, wo geschrieben stehe, dass
nur Tamilen, welche eine längere Zeit im Grossraum Colombo gelebt
hätten, dort auf ein existierendes, tragfähiges Familien- und Bezie-
hungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglich-
keit rechnen könnten, grundsätzlich die Möglichkeit hätten, sich wieder
zu integrieren. Dabei sei auch die Dauer der Abwesenheit zu berück-
sichtigen. Die Beschwerdeführer hätten vor ihrer Ausreise ca. einein-
halb Jahre in D._______ gelebt, vorher jedoch in H._______, das 30
Kilometer ausserhalb von D._______ liege. Sie hätten keine
Familienmitglieder in D._______ selbst, die Eltern des
Beschwerdeführers lebten in F._______, welches etwa 27 Kilometer
von D._______ entfernt liege. Die Eltern hätten jedoch Probleme, der
Vater sei im September 2004 von Dritten geschlagen worden und habe
sich in der Folge bei der Polizei beschwert. Diesbezüglich hätten die
Beschwerdeführer bereits Dokumente zu den Akten gereicht. Von den
Eltern könnten sie keine Hilfe erwarten, da diese alt seien. Die Eltern
der Beschwerdeführerin lebten in G._______. Die Beschwerdeführer
verfügten über keinen Grundbesitz in D._______, und sie hätten sich
inzwischen während drei Jahren und sechs Monaten nicht mehr in
D._______ aufgehalten. Zudem wiesen sie zum wiederholten Mal auf
die Problematik einer Mischehe hin. Schliesslich fügten sie noch an,
dass die ehemals verbündeten Gruppen Karuna und Pillaian der LTTE
heute verfeindet seien. Deshalb müssten sie nun auch Gefahr
ausgehend durch die LTTE-Fraktion der Pillaian fürchten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art.
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass sie
nicht verstehen könnten, warum das BFM die Übergriffe der LTTE-
Fraktion Prabhakaran und der Mafia "in einen Topf" werfen könne. Die
beiden Verfolgungsakteure seien zu unterscheiden. So könnten sie
sich im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die LTTE-Fraktion
Prabhakaran eben gerade nicht an die Polizei wenden. Da die Be-
schwerdeführer mit der LTTE kooperierten, würde ihnen eine Strafe
drohen. Da der Beschwerdeführer zudem der Ethnie der Singhalesen
angehöre, habe er eine mehrjährige Gefängnisstrafe und Folter be-
fürchten müssen. Auch die Beschwerdeführerin habe mit massiven
Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Behörden rechnen müs-
sen.
Gleichzeitig sei den Beschwerdeführern ein zusätzliches Problem ent-
standen, da sie betreffend dem Kauf von Hosen mit der Mafia in Kon-
takt beziehungsweise Konflikt geraten seien. Die Beschwerdeführerin
sei zu Hause von Leuten der Mafia mit einer Pistole bedroht worden.
Später hätten die Beschwerdeführer Todesdrohungen seitens der Ma-
fia erhalten, bis sie dann schliesslich nach G._______ geflüchtet
seien. Wegen der Aussichtslosigkeit der Lage und da ihnen seitens der
Behörden kein Schutz gewährt worden sei, hätten sie keine andere
Möglichkeit gesehen, als das Land zu verlassen. Das BFM habe den
Umstand zu wenig berücksichtigt, dass sie wegen ihrer Probleme mit
der Mafia keine Möglichkeit gehabt hätten, den Staat um Hilfe zu
bitten, da sie andererseits mit der LTTE kooperierten und somit
ihrerseits Probleme mit den Behörden zu befürchten gehabt hätten.
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4.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung sehr wohl unter-
schieden zwischen der behaupteten Verfolgung durch die Mafia und
derjenigen durch die LTTE. Unabhängig von der Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer stellt sich die Frage, ob
diese überhaupt dazu geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Ver-
folgung zu begründen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine
Verfolgung von privaten Dritten und nicht um eine Verfolgung durch
Behörden des Heimatstaates. Mit dem Grundsatzentscheid der
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 8. Juni 2006 (Ent-
scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18) wurde im schweizerischen Asylrecht anstelle
der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt.
Diese besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden,
welche im Herkunftsland von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind,
zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Ver-
folgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als
auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizier-
ten Quasi-Staat gewährt werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3
S. 202 f.). Verfolgungen von Privaten sind einerseits nur dann asylrele-
vant, wenn die verfolgte Person nicht auf den Schutz der Behörden
des Heimatstaates zählen kann, andererseits muss auch eine solche
Verfolgung das von staatlichen Übergriffen geforderte Mindestmass an
Intensität aufweisen, um flüchtlingsrechtliche Relevanz zu erlangen. Im
Weiteren sind auch drohende Übergriffe von privaten Dritten nur asyl-
relevant, wenn ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt.
4.3 Sowohl betreffend die angeblichen Probleme der Beschwerdefüh-
rer mit der organisierten Kriminalität als auch in Bezug auf die behaup-
tete Verfolgung durch die LTTE können die Beschwerdeführer den
Schutz des Staates in Anspruch nehmen. Die Beschwerdeführer ver-
liessen nämlich nach eigenen Aussagen ihren Heimatstaat ohne Prob-
leme über den gut kontrollierten Flughafen von D._______, weshalb
davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer bei den srilanki-
schen Behörden als unbescholten galten. Die ungehinderte und legale
Ausreise ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die behauptete Koopera-
tion der Beschwerdeführer mit der LTTE – bei Wahrunterstellung einer
solchen – jedenfalls den srilankischen Behörden unbekannt geblieben
ist, andernfalls jene ihr Heimatland nicht unbehelligt hätten verlassen
können. Die Beschwerdeführer machten im Rahmen des vorinstanzli-
chen Verfahren nicht geltend, die Behörden hätten ihnen auf ein kon-
kretes Hilfegesuch keinen Schutz gewährt. Sie haben ihre heimatli-
Seite 11
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chen Behörden gar nicht um Schutz ersucht, weshalb von einem unter
dem Blickwinkel der Schutztheorie relevanten Fehlverhalten der srilan-
kischen Behörden nicht gesprochen werden kann. Nach dem Gesag-
ten hätten sie indes den Schutz des Staates gegen die angeblichen
Bedrohung durch Angehörige der LTTE und auch gegen die behaupte-
ten Nachstellungen durch Mitglieder der örtlichen organisierten Krimi-
nalität in Anspruch nehmen können.
4.4 Im Weiteren bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Vorbringen. So ist es realitätsfremd, dass sich der Be-
schwerdeführer, bloss weil er sich nicht zu erkennen gegeben habe,
der Verfolgung durch Aktivisten der LTTE hätte entziehen können, als
ihn diese angeblich zu Hause aufgesucht hätten. Auch die Vorbringen
über die Probleme mit der organiserten Kriminalität können nicht ge-
glaubt werden, zumal die notorische Brutalität und Vehemenz der Vor-
gehensweise der lokalen "Mafia" in den Aussagen der Beschwerdefüh-
rer keinen Niederschlag gefunden haben. Die Frage nach der Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten Verfolgung kann im Ergebnis aber of-
fen bleiben, zumal wie oben ausgeführt wurde, sich die Beschwerde-
führer zwecks Schutzgewährung an die Behörden ihres Heimatstaates
wenden können.
4.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lässt sich auch aus den
zahlreich eingereichten Internetpublikationen keine individuelle und
asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer ableiten. Es handelt
sich dabei jeweils um die Darstellung von Geschehnissen in Sri Lanka,
die sich nicht konkret auf die Beschwerdeführer beziehen. Bei einer
Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist somit nicht
damit zu rechnen, dass sie verfolgt werden. Dafür spricht auch die Tat-
sache, dass die übrigen Familienangehörigen der Beschwerdeführer
weiterhin in Sri Lanka leben und nicht Opfer von Repressalien seitens
der Behörden oder Dritter sind.
4.6 Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten, weshalb die
Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
Seite 12
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
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schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie eine aktuelle Lageanalyse vor. Gemäss
der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und da-
mit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Co-
lombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus
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der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begüns-
tigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilanki-
sche Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum
Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein
tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer
konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete
auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit
mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte
und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind
an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1).
Die Beschwerdeführer lebten seit ihrer Heirat am 5. Februar 1999 bis
zu ihrer Ausreise am 22. September 2004 gemeinsam im Grossraum
Colombo (zuletzt für ein Jahr in I._______, vorher in H._______),
mithin also rund fünfeinhalb Jahre. Der Beschwerdeführer, welcher der
Mehrheitsethnie der Singhalesen angehört, verfügt zudem über
Angehörige in F._______, wo er auch aufgewachsen ist. Vor seiner
Ausreise verbrachte er mithin sein ganzes Leben im Grossraum
Colombo. Die Beschwerdeführer verfügen seitens des
Beschwerdeführers folglich im Grossraum Colombo über ein
tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz, da F._______ nur
gerade 27 Kilometer entfernt von D._______ liegt, und deshalb zum
Grossraum gehört. Seine Eltern leben noch dort (A1, S. 3). Zudem
leben zwei Brüder des Beschwerdeführers in D._______ (A1, S. 3).
Der Beschwerdeführer, ein kaufmännischer Angestellter mit
überdurchschnittlicher Schulbildung (Gymnasialabschluss, siehe A13,
S. 9), arbeitete vor seiner Ausreise während rund 14 Jahren als
Kleiderhändler (A1, S. 2), die Beschwerdeführerin als Kleiderfabrik-
Arbeiterin in der Qualitätskontrolle (A2, S. 2). Ihnen dürfte somit auch
die berufliche und wirtschaftliche Reintegration in ihrer Heimat
gelingen. Dem inzwischen achtjährigen Knaben der Beschwerdeführer
dürfte es gelingen, sich in seiner Heimat zu reintegrieren und seine
erst vor Kurzem begonnene Einschulung fortzusetzen: Aufgrund
seines noch jungen Alters befindet sich das Kind der
Beschwerdeführer noch in einer starken Abhängigkeit zu seinen
Eltern. Eine Rückkehr nach Sri Lanka hat somit nicht zur Folge, dass
der Knabe aus einer gefestigten und gewohnten sozio-kulturellen
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Umgebung herausgerissen würde. Zudem ist davon auszugehen, dass
die Eltern sich mit ihrem Kind zu Hause in ihrer Muttersprache und
nicht auf Deutsch unterhalten, weshalb auch keine sprachliche
Barriere einer raschen Reintegration und einer erneuten Einschulung
in Sri Lanka entgegensteht.
Die Beschwerdeführer halten sich inzwischen etwas mehr als vier Jah-
re in der Schweiz auf, weshalb noch nicht von einem langen Aufenthalt
gesprochen werden kann. In BVGE 2008/2 wurde ein solcher bei-
spielsweise erst nach sechs Jahren bejaht, wobei anzufügen ist, dass
der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht ursprünglich aus dem
Grossraum Colombo stammte, sondern aus Jaffna (Nordprovinz) und
sich die Verwandten ebenfalls in der krisengebeutelten Nordprovinz
von Sri Lanka aufhielten und es deshalb keinerlei konkrete Hinweise
für ein tatsächlich bestehendes familiäres oder soziales Beziehungs-
netz im Grossraum Colombo gab. Die Beschwerdeführer im vorliegen-
den Verfahren, ein singhalesisch-tamilisches Ehepaar und ihr gemein-
sames Kind, lebten jedoch im Grossraum Colombo und verfügen dort
nach wie vor über ein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG). Zudem ist festzuhalten, dass beide erwachsenen Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragung vom 20. Oktober 2004 je-
weils eine Identitätskarte abgegeben haben (siehe A1, S. 4 sowie A2,
S. 4).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber aufgrund der Ak-
tenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist
(eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit ausgestellt von der
Asylkoordination (...) und datiert auf den 23. Oktober 2006 reichten die
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 ein), die
Beschwerdeführer seit ihrer Ankunft in der Schweiz keiner Er-
werbstätigkeit nachgehen und die Begehren im Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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