Abtei lung IV
D-5456/2008
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang ,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5456/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Provinz Dohuk) im
Nordirak, suchte am 11. Juni 2008 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 20. Juni 2008 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und
befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Am 4. Juli 2008 hörte ihn das BFM zu
seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuchs gel-
tend, er habe seit mehr als zwei Jahren eine heimliche Freundin ge-
habt, die er jeweils auf dem Schulweg und auf Schulausflügen getrof-
fen und mit ihr telefoniert habe. Sexuelle Kontakte habe er mit ihr nicht
gehabt. Da sie einem Cousin versprochen gewesen sei, sei er zweimal
von ihren Brüdern und ihren Freunden bzw. Cousins angegriffen und
geschlagen worden. Beim zweiten Mal sei er dabei durch ein Messer
verletzt worden. Daraufhin habe er Anzeige gegen einen Bruder seiner
Freundin bei der Polizei erstattet, worauf dieser verhaftet und nach
zwei Monaten auf Kaution freigelassen worden sei. Am 12. April 2008
habe er von seiner Schwester erfahren, dass sich drei oder vier Stun-
den vorher seine Freundin verbrannt habe und verstorben sei. Darauf
sei er zu einem Onkel nach Y._______, einem Vorort von Z._______,
gegangen, weil sich die Brüder seiner Freundin an ihm hätten rächen
wollen. Am 9. Mai 2008 sei er aus dem Irak ausgereist.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. Juli 2008 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz
bis zum 18. September 2008 zu verlassen. Der Kanton (...) beauftragte
es mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 25. August 2008 (Poststempel) erhob der Beschwer-
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deführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei
aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft
erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzu-
lässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Der Beschwerde wurde ein abgestempeltes Schreiben in arabischer
Sprache beigelegt.
E.
Mit Verfügung vom 8. September 2008 stellte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Beschwerde-
führer auf, bis zum 23. September 2008 einen Kostenvorschuss zu
leisten. Dieser wurde am 18. September 2008 einbezahlt.
F.
Am 16. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos,
eine Kopie des Todesscheins seiner Freundin und einen Artikel aus ei-
ner kurdischen Zeitschrift über die Verbrennungen von Frauen mit na-
mentlicher Nennung des Dorfes Z._______ zu den Akten.
G.
Am 11. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis
ein, in welchem Dr. med. B._______ bestätigt, dass der Beschwerde-
führer im Jahre 2007 im Irak keinen Autounfall gehabt habe, sondern
mit einem Messer verletzt und gebissen worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
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den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) und der einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist einbe-
zahlt. Demzufolge ist auf diese einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG wird im Asylbeschwerdeverfahren
unter anderem über offensichtlich unbegründete Beschwerden in ein-
zelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden. Bei der vorlie-
genden handelt es sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, um
eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Entscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ih-
rem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb
zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
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E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a.M. 1990, S. 135 ff.).
5.
5.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten und andererseits der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers
seien durchwegs vage, unsubstanziiert und ohne Details geblieben. So
mache er beispielsweise geltend, er habe seine Freundin C._______
schon seit zwei, zweieinhalb Jahren gekannt und sei ständig mit ihr in
Kontakt gewesen, auch telefonisch, habe aber Mühe gehabt zu
beschreiben, wie dies konkret vor sich gegangen sei. Zudem habe er
erst nach mehrmaliger Nachfrage zu Protokoll gegeben, dass
C._______ drei Brüder, zwei grosse und einen kleinen, gehabt habe,
habe aber nur den Namen des einen Bruders nennen können. Dies sei
nach einer Bekanntschaft mit regelmässigem Kontakt von mehr als
zwei Jahren nicht nachvollziehbar. Eben so unsubstanziiert seien
seine Schilderungen in Bezug darauf geblieben, wie er C._______
kennen gelernt habe und auch seine Beschreibungen betreffend die
zweite Auseinandersetzung mit einem der Brüder von C._______ und
seinen Freunden resp. Cousins, bei welcher der Beschwerdeführer
erheblich verletzt worden sei. Auch würden die Erklärungen des
Beschwerdeführers, weshalb er nicht mehr über die anderen Angreifer
wisse, nachdem sein Vater diesen Angriff ja auch zur Anzeige
gebracht habe, jeder Logik entbehren und widerspreche der
allgemeinen Erfahrung. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bei
der Nennung des Datums, wann er Z._______ verlassen habe,
widersprochen. So habe er bei der Befragung zur Person jeweils den
9. Mai 2008 genannt und angeben, die Schule bis kurz vor seiner
Ausreise besucht zu haben. Im Weiteren habe er bei der Befragung
zur Person zu Protokoll gegeben, er sei am gleichen Tag seiner
Ausreise, am 9. Mai 2008, zu seinem Onkel nach Y._______
gegangen. Erst ganz am Schluss der Befragung zur Person habe er
seine Aussagen korrigiert, indem er zu Protokoll gegeben habe, schon
am 12. April 2008, an dem Tag als sich seine Freundin verbrannt habe,
zu seinem Onkel gegangen zu sein. In der direkten Bundesanhörung
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habe er demgegenüber wieder geltend gemacht, es sei schwierig
gewesen, sich immer zu Hause versteckt zu halten und das Haus nicht
zu verlassen. Somit würden die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Vorbringen unter anderem unsubstanziiert, ohne Details,
teilweise widersprüchlich bleiben und konstruiert wirken. An diesen
Erwägungen würden auch die Erklärungsversuche des
Beschwerdeführers auf Vorhalt hin nichts zu ändern vermögen und es
könne an dieser Stelle darauf verzichtet werden, auf die zahlreichen
weiteren Ungereimtheiten einzugehen und auf die Protokolle
verwiesen werden. Es könne angemerkt werden, dass selbst wenn die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen geglaubt
würden, – was wie oben dargelegt nicht der Fall sei – dies Übergriffe
durch Dritte wären. Diese habe er schon einmal zur Anzeige gebracht
und die Polizei habe schon einmal mit der Verhaftung des einen
Bruders von C._______ auf die Anzeige reagiert. Somit habe sich der
Beschwerdeführer wegen der Drohungen und der Angst vor
Racheakten erneut an die Behörden wenden können und die von ihm
geltend gemachten Vorbringen seien somit nicht asylrelevant.
5.2 In der Beschwerde vom 25. August 2008 macht der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, dass sein Schmerz über den tragi-
schen Verlust seiner Freundin zum Zeitpunkt der Befragung, also erst
zwei bis drei Monate nach dem schrecklichen Vorfall, noch zu tief ge-
sessen habe, um sich vollkommen ungehemmt und frei über ihre ge-
meinsame Zeit zu äussern. Während den Fragen sei alles wieder in
ihm hochgekommen, das Gefühl, dass er ihr hätte helfen müssen, ei-
nen Weg aus der für sie scheinbar aussichtslosen Situation zu finden,
das Gefühl der Machtlosigkeit und des Unglaubens, dass ihre Familie
ihm trotz seiner eigenen aufrichtigen Trauer nach dem Leben trachte.
Er habe noch keinen Frieden mit sich selbst geschlossen und den Tod
von C._______ bei weitem noch nicht verarbeitet. Dazu komme noch
die abrupte Trennung von seiner Familie. Dies alles bedeute eine
grosse Belastung für ihn, welche es ihm praktisch verunmöglicht habe,
sich zu allen Punkten präzise zu äussern und somit der Vergangenheit
zu stellen. Ausserdem hätten sie sich nur heimlich oder an Schulfesten
und dergleichen treffen können. Diese öffentliche Anlässe habe er be-
schreiben können, er sei sich jedoch nicht ganz sicher gewesen, was
die Befrager an detaillierteren Auskünften erwartet hätten und habe
diesen Fremden auch nicht einfach zu viel aus seinem und
C._______'s Privatleben preisgeben wollen. Dazu komme, dass er als
einziges Kind nach einem Sturz habe operiert werden müssen und
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seither öfters Erinnerungslücken und Konzentrationsschwierigkeiten
habe, wie er auch anlässlich seiner Befragung ausgesagt habe. Seine
Schilderung des Angriffs durch C._______'s Brüder seien deshalb so
knapp ausgefallen, weil das ganze Geschehnis bereits über ein Jahr
her sei und alles wie bei einem Kampf so üblich sehr schnell
gegangen sei. Er habe zudem genau beschreiben können, wo der
Vorfall stattgefunden habe. Da er hauptsächlich hinterrücks angefallen
worden sei, habe er nicht alle Gesichter genau sehen können, einzig
D._______ sei ihm besonders aufgefallen, da er sich auch am meisten
verbal geäussert und ihm die Wunde zugefügt habe. Es hätten keine
gemeinsamen Familienfeste und dergleichen stattgefunden, anlässlich
deren er die ganze Familie hätte kennenlernen können. C._______
selbst habe nie gross über ihre Brüder sprechen wollen, da sie für ihre
unglückliche Lage mitverantwortlich gewesen seien. Die wenigen
Momente, welche ihnen gemeinsam beschert gewesen seien, hätten
nicht durch Gedanken an ihr trauriges Schicksal getrübt werden sollen.
Natürlich habe sie die Namen dann und wann erwähnt, aber er könne
sich einfach nicht mehr genau an sie erinnern. Besonders da der
jüngste ihrer Brüder noch sehr klein gewesen sei und er hauptsächlich
mit D._______ aneinander geraten sei. Sein Vater habe nur D._______
bei der Polizei angezeigt, weil er sozusagen der Initiator des Angriffes
gewesen sei und ihn mit dem Messer verletzt habe. Die Namen der
anderen Angreifer kenne er nicht; für ihn seien es einfach Freunde und
Verwandte der Brüder von C._______ gewesen. Er habe aufgrund
seiner bereits erwähnten Konzentrationsschwierigkeiten die Frage zum
Abreisedatum bei der Befragung zur Person zunächst falsch
verstanden und sich nicht korrekt ausgedrückt. Anlässlich der
Zweitbefragung vom 4. Juli 2008 habe er die korrekten Abreisedaten
angegeben und seinen Fehler im Rahmen der ersten Befragung
eingeräumt. Das beigelegte gerichtliche Schreiben vom 14. Mai 2008,
welches aufzeige, dass er, wohnhaft in Z.________ von Beruf Student,
von einem Übergriff bedroht sei, welcher durch Paragraph 43 des
Strafgesetzbuches des Iraks (Nr. 111 Jg. 1969) legitimiert werde,
belege, dass er bei einer Rückkehr in den Irak mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Besagter Paragraph 43 gewähre
Privatpersonen das Recht, jemanden in gewissen, abschliessend
aufgezählten Fällen zu töten (Selbstjustiz). Das Schreiben habe ihm
ein Bekannter seines Vaters übergeben, der in Deutschland lebe und
im Irak in den Ferien gewesen sei. Gemäss Länderanalyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. Juni 2007 zur Lage der
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Asylsuchenden aus dem Irak, liege bei Personen, denen Blutrache
angedroht werde, eine asylrelevante Verfolgung vor. Für sie gebe es
keine zumutbare Fluchtalternative. Ihre Sicherheit sei nicht
gewährleistet. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe sich in
seinem Urteil E-6982/2006 (BVGE 2008/4) mit der Lage im Irak und
der Gefahr durch Verfolgung von privater Seite befasst.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
übereinstimmend mit dem BFM zur Auffassung, dass die vom Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemach-
ten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht genügen und der Asylrelevanz entbehren.
6.2 Es trifft zwar zu, dass es in traditionell und tribal geprägten kurdi-
schen Gebieten zu Ehrenmorden und Selbsttötungen von Frauen
kommt, mit denen die betroffenen Frauen die Ehre ihrer Familie wieder
herstellen oder einem gegen sie gerichteten Mordanschlag durch ein
Familienmitglied zuvorkommen wollen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.8). Die
Angaben des Beschwerdeführers entbehren jedoch – wie die Vorins-
tanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat – der
nötigen Substanz und Nachvollziehbarkeit und sind teilweise wider-
sprüchlich, weshalb sie insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren
sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffen-
den Ausführungen der Vorinstanz zu verwiesen. In Ergänzung dazu ist
festgehalten, dass die Einwände in der Beschwerde die Erwägungen
des BFM in der Verfügung nicht entscheidend zu relativieren und die
bestehenden Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers
nicht aufzulösen vermögen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der
Beschwerdeführer bei der Befragung im EVZ nach einer mehrjährigen
Beziehung nicht wusste, ob seine Freundin zwei oder drei Brüder hat
und er nur einen von ihnen mit Namen kennt. Selbst wenn es keine ge-
meinsamen Familienfeste gab und seine Freundin nicht über ihre Brü-
der sprechen mochte, ist anzunehmen, dass er deren Namen in Erfah-
rung gebracht hätte, insbesondere weil Z._______ gemäss seinen
Aussagen eine kleine Ortschaft ist, wo sich die Geschehnisse rasch
verbreiten (vgl. act. A8/13 S. 10). Gemäss der Sachverhaltsdarstellung
in der Beschwerde spricht der Beschwerdeführer dann auch nur noch
von den Angriffen der Brüder seiner Freundin und erwähnte die
Cousins bzw. die Freunde, die ihn gemäss seinen Aussagen bei der
Befragung im EVZ und der Anhörung auch angriffen, nicht mehr.
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Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer auch bezüglich seiner
Angaben, ob er nach dem Tod seiner Freundin noch die Schule
besucht habe. So gab der Beschwerdeführer bei der Befragung im
EVZ an, er sei bis kurz vor der Ausreise noch zur Schule gegangen.
Demgegenüber brachte er bei der Anhörung vor, er habe aufgrund der
Bedrohungen der Brüder die Schule aufgeben und sich zu Hause
verstecken müssen. In Berücksichtigung der Bräuche und Sitten der
Herkunftsgegend des Beschwerdeführers erscheint es auch mit der
Realität nicht zu vereinbaren, dass sich eine junge Frau, welche
bereits einem Cousin versprochen ist, während mehreren Jahren
immer wieder mit einem Mann treffen kann und es zudem toleriert
wird, dass dieser bei ihren Verwandten regelmässig anruft (vgl.
act. A8/13 S. 6 und 7), um mit ihr zu sprechen.
Insgesamt sind die vorwiegend nicht nachvollziehbaren und substanz-
losen Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. An dieser
Einschätzung vermögen weder die Ausführungen in der Beschwerde
etwas zu ändern noch können die nachgereichten Fotos und das Arzt-
zeugnis die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen.
6.3 Gemäss der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2008/4 vorgenommenen Einschätzung der Lage in den drei nor-
dirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sind die nordira-
kischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf
Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzulei-
ten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte gelten als gut dotiert sowie gut
und straff organisiert. Das Rechts- und Justizsystem ist zwar parallel
strukturiert und wird teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz
konkurrenziert. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass
Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können. Nach
verschiedenen Revisionen des Strafrechts in den Jahren 2000 bis
2002 können sich Verantwortliche von Verbrechen im Rahmen von Eh-
rendelikten nicht mehr auf strafmildernde oder -ausschliessende Um-
stände berufen. Die kurdischen Behörden sind grundsätzlich willens,
den Einwohnern der drei erwähnten nordirakischen Provinzen Schutz
vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.5 und
6.6.8). Insgesamt kann somit – entgegen der Darstellung des Be-
schwerdeführers – von einer grundsätzlich bestehenden Schutz-Infra-
struktur in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ausgegangen
werden, wobei sich die Schutzgewährung auch auf Bedrohungen,
welche im Zusammenhang mit der Ehre stehen, ausdehnt. An dieser
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Einschätzung vermögen die Einwände des Beschwerdeführers sowie
auch das eingereichte arabische Schreiben nichts zu ändern, welches
angeblich aufzeige, dass er, von einem Übergriff bedroht werde,
welcher durch das Strafgesetzbuch legitimiert sei. Einerseits sind
seine Ausführungen – wie bereits erörtert (E. 5.2) – als unglaubhaft zu
qualifizieren; andererseits ist bei dem vom Beschwerdeführer
erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsurteil (E-6982/2006) hinsichtlich
der immer noch unzulänglichen Verfolgung von Straftaten im
Zusammenhang mit Ehrenmorden vor allem an die betroffenen Frauen
zu denken (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.8). Zudem hatte der
Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben, wie die Vorinstanz in der
Verfügung vom 24. Juli 2008 bereits zutreffend ausführte, bereits im
Jahre 2007 Anzeige bei der Polizei erstattet, worauf diese mit der
Verhaftung des Täters reagiert habe, weshalb der Beschwerdeführer,
selbst wenn ihm seine Vorbringen zur Asylbegründung geglaubt
würden, erneut um Schutz bei den irakischen Behörden hätte
ersuchen können.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit und der fehlenden Asylrele-
vanz der Vorbringen nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die
Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Re-
gel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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8.2 Das Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 25. August 2008,
eventualiter sie die vorläufige Aufnahme anzuordnen, wird einerseits
damit begründet, dass der Wegweisungsvollzug nach Z._______
(Provinz Dohuk) unzulässig andererseits unzumutbar sei. Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die
Frage, ob die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit bzw.
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen ist.
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 12
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm
nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen.
Festzuhalten bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer
umfassenden Beurteilung der allgemeinen Sicherheits- und Men-
schenrechtslage im Nordirak zum Schluss gekommen ist, diese lasse
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den
drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus
Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
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D-5456/2008
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt ha-
ben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehun-
gen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien
mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange-
bracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.).
8.4.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers erge-
ben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schlie-
ssen liessen, der alleinstehende, gesunde, heute 21-jährige Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Pro-
vinz Dohuk, wo er die Hälfte – von Geburt bis 1998 lebte er im Iran –
seines Leben bis zur Ausreise am 12. April 2008 verbracht hat, aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Anga-
ben hat er in Z._______ acht Jahre die Schule besucht, die Sekundar-
schule abgeschlossen und war im ersten Jahr des Gymnasiums, bevor
er ausreiste (vgl. act. A8/13 S. 3 und 4). Angesichts seines jugendli-
chen Alters und seiner guten Schulbildung ist davon auszugehen, dass
er in seiner Heimat in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage aufzubauen, zumal seine nach wie vor in
Z._______ lebenden Eltern, seine drei Geschwister (vgl. act. A1/12
S. 4) und das dort wohl nach wie vor bestehende weitere
Beziehungsnetz aus Freunden und Bekannten ihn bei der
Reintegration werden unterstützen können. Die Rückkehrhilfe der
Schweiz wird ihm die Wiederansiedlung in seiner Heimat zudem
erleichtern können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der
Wegweisung – übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu
bezeichnen.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen und mit dem am 18. September 2008 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: arabisches Schrei-
ben mit Stempel, sieben Fotos)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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