B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5456/2011
law/fes
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 30. August 2011 / N (...).
D-5456/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. April 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Gele-
genheit, sich schriftlich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm mit
Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 27. Juli 2011 Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 30. August 2011 - eröffnet am 31. August 20111 - hob
das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, setzte ihm
eine Ausreisefrist bis zum 25. Oktober 2011 an und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 30. September 2011 liess der Beschwerdeführer mittels
seiner Rechtsvertretung gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid der
Vorinstanz vom 30. August 2011 sei aufzuheben und festzustellen, dass
seine Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es
sei ihm in der Folge hierzulande weiterhin die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Zudem sei festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde
aufschiebende Wirkung habe und in der Folge seien die Vollzugsbehör-
den anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Über-
dies sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht zu
gewähren.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Oktober 2011 hiess der Instruk-
tionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Ge-
D-5456/2011
Seite 3
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wies er ab.
F.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 übermittelte der Instruktionsrichter eine
Kopie der Beschwerdeschrift vom 30. September 2011 der Vorinstanz
und ersuchte diese, bis zum 25. Juni 2012 eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2012 hielt das BFM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neue Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne und beantragte
die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter stellte dem Be-
schwerdeführer am 21. Juni 2012 eine Kopie der Vernehmlassung des
BFM zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige
Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
D-5456/2011
Seite 4
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist. Das BFM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen
für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG).
Wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hebt das BFM die
vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an
(Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme
fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist,
sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen
Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG).
4.
4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
D-5456/2011
Seite 5
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148). Auch gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
4.3
4.3.1 Wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, ist in
der Verfügung 8. April 2010 rechtskräftig festgestellt worden, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt jedoch nur Personen, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK gelangt deshalb
vorliegend nicht zur Anwendung.
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 einlässlich mit der allgemeinen Lage in Sri Lanka aus-
einandergesetzt und erwogen, es gebe Personengruppen, die einer be-
sonderen Gefahr unterlägen, seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte
oder anderer Gruppierungen verfolgt zu werden. Es nannte in diesem Zu-
sammenhang unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein (vgl.
BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.). Der UNHCR geht in seinen Richtlinien
vom 5. Juli 2010 (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the In-
ternational Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka) ebenfalls
davon aus, dass Personen, die mit den LTTE in Verbindung gestanden
hätten oder von den Sicherheitskräften diesbezüglich verdächtigt würden,
zu einer Risikogruppe gehörten, und auch der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass bei nach Sri Lanka
zurückkehrenden Tamilen – wenngleich ihnen nicht generell die Gefahr
unmenschlicher Behandlung drohe – verschiedene Faktoren zu berück-
sichtigen seien, aus denen sich insgesamt im Einzelfall ergeben könne,
dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die
Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.). Die Frage, ob eine Person einer kon-
kreten Risikogruppe angehört und welche Folgerungen aus diesem Um-
stand zu ziehen sind, ist nicht nur bei der Feststellung der Flüchtlingsei-
D-5456/2011
Seite 6
genschaft im ordentlichen Asylverfahren, sondern auch im Verfahren der
Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme unter dem Aspekt der Zulässigkeit
der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. BVGE 2010/47
E. 11.1.2 S. 602 f.).
4.3.3 Mit Blick auf allfällige Risikofaktoren ist vorweg festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer im Asylverfahren zur Begründung seines Asylge-
suches geltend machte, seine Familie sei in Verdacht geraten, die LTTE
zu unterstützen, weil sie aus dem Vanni-Gebiet nach Trincomalee umge-
siedelt sei und weil sein Bruder B._______ bei einer Hilfsorganisation ge-
arbeitet habe. Sein Bruder sei am 5. Januar 2007 von Mitgliedern der Ka-
runa-Gruppe erschossen worden. Die Familie sei hernach von Mitgliedern
der Karuna-Gruppe genötigt worden, 500'000 Rupien zu zahlen, und sei
auch nach Bezahlung dieser Summe telefonisch bedroht worden; Karu-
na-Mitglieder hätten zudem bei ihnen zu Hause Razzien durchgeführt.
Das BFM hat in der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfü-
gung vom 8. April 2010 festgestellt, dass diese Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Gleichzeitig hat es in der nämlichen Verfügung festgehalten, aus den Ak-
ten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer
im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
In der angefochtenen Verfügung hat es alsdann festgehalten, dass be-
züglich der in der Stellungnahme vom 27. Juli 2011 geltend gemachten
Gefährdung von LTTE-Sympathisanten und der erneut vorgebrachten
Asylgründe – soweit diese bereits Gegenstand des ordentlichen Asylver-
fahrens waren – auf den Asylentscheid vom 8. April 2010 zu verweisen
sei. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, auf die zur Begrün-
dung des Asylgesuches geltend gemachten, in der Beschwerde nochmals
erwähnten (vgl. Beschwerde S. 4-6) Vorkommnisse im Rahmen des vor-
liegenden Urteils einzugehen, nachdem diese im Rahmen der in Rechts-
kraft erwachsenen Verfügung vom 8. April 2011 bereits gewürdigt wurden.
Festzuhalten bleibt, dass keine gewichtigen Indizien ersichtlich sind, die
darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer den sri-lankischen
Sicherheitskräften in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und für
ihn deshalb im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings-
oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. An dieser
Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde zur
allgemeinen Situation in Sri Lanka und die in diesem Zusammenhang er-
wähnten Berichte verschiedenster Organisationen nichts zu ändern. Der
D-5456/2011
Seite 7
Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
4.4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der be-
waffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE
sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither
sei es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen.
Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und
sorgfältig. Nach eingehender Prüfung der Entwicklung der Lage in Sri
Lanka und in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung
des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom
5. Juli 2010 sei es zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Si-
cherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Es sei
ebenfalls festgestellt worden, dass sich die Lebensbedingungen soweit
verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri
Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Die Bewegungsfreiheit sei
heute beinahe im ganzen Lande gewährleistet. In der Ostprovinz sei der
bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende gegangen und die Lebensum-
stände würden sich seither kontinuierlich verbessern. Im Norden des
Landes seien die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich.
In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle
stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen
D-5456/2011
Seite 8
Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein nor-
males Alltagsleben. Im ehemals von der LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet
seien die Lebensbedingungen hingegen nach wie vor als sehr schwierig
einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus Trincomalee, wo er bis
zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen Schwestern gelebt habe.
Mit diesen Personen verfüge er über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das
ihm bei der Rückkehr und bei der Wiederintegration behilflich sein werde.
Der bedauerliche Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers infol-
ge eines Unfalls seiner Arbeit in der Landwirtschaft nicht mehr nachgehen
könne und die Familie keine anderen Einkünfte als die monatlichen
Überweisungen des Onkels aus der Schweiz habe, dürfte durch die
Rückkehr des Beschwerdeführers gemindert werden, da er am
9. Oktober 2011 volljährig werde und seine Familie in der Landwirtschaft
unterstützen oder sich eine andere Tätigkeit suchen und so zum Lebens-
unterhalt der Familie beitragen könne. Es sollte ihm auch möglich sein,
den verpassten Schulabschluss nachzuholen. In Anbetracht seiner kur-
zen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der Tatsache, dass er den weit-
aus grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht habe, sei die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme angemessen.
4.4.3 Wie das BFM zutreffend festhält, hat sich seit Ende des bewaffne-
ten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai
2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka tatsächlich erheblich verbessert.
So hat sich insbesondere die Situation in der Ostprovinz weitgehend sta-
bilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesam-
te Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl.
BVGE 2011/24 E. 13.1 S. 509 f.). An dieser Einschätzung vermögen auch
die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der derzeitigen Situation
in Sri Lanka nichts zu ändern, ebenso wenig die darin zitierten Berichte,
welche vor Erlass des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 publiziert wurden.
Übereinstimmend mit dem BFM ist zudem nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation gerät. Der Beschwerdeführer stammt
aus C._______ (Distrikt Trincomalee, Ostprovinz), wo er geboren und zu-
sammen mit den Eltern und seinen zwei älteren Schwestern bis zur Aus-
reise am 7. Januar 2009 gelebt hat. Er hat gemäss eigenen Angaben bis
zur 9. Klasse die Schulen besucht, zuletzt am D._______ in Trincomalee
(vgl. act. A2/11 S. 3 f.). Er wird nach seiner Rückkehr in sein Heimatland
sowohl auf die Unterstützung seiner Familie zählen können, bei seinen
Angehörigen eine Unterkunft vorfinden, und in Anbetracht seines jugend-
D-5456/2011
Seite 9
lichen Alters in der Lage sein, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. In
der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, das BFM verkenne in seiner
Argumentation, dass der Beschwerdeführer als 15-jähriger in die Schweiz
geflüchtet sei und deshalb die Schule in seinem Heimatstaat nicht habe
beenden können. Ohne Schulabschluss verfüge er auf dem sri-
lankischen Arbeitsmarkt über keinerlei berufliche Aussichten. Hinzu kom-
me, dass das sri-lankische Bildungssystem im Vergleich zum schweizeri-
schen als rückständig bezeichnet werden müsse. Die Möglichkeit, seinen
Schulabschluss nachzuholen, existiere nur in ganz geringem Ausmass
und sei zudem kostenpflichtig. Aufgrund der prekären finanziellen Situati-
on der Familie könnte er sich das Nachholen eines Schulabschlusses
nicht leisten. Auch durch seine Mithilfe im elterlichen landwirtschaftlichen
Betrieb könnte er die finanzielle Situation seiner Familie nicht adäquat
lindern, denn dem Betrieb mangle es nicht hauptsächlich an einer Ar-
beitskraft, sondern vielmehr am Viehbestand. Damit er in die Schweiz ha-
be reisen können, habe sein Vater den gesamten Viehbestand verkaufen
müssen und ohne Viehbestand sei es für einen kleinen landwirtschaftli-
chen Betrieb in Sri Lanka enorm schwierig, genügende Einkünfte zu ge-
nerieren. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lan-
ka dasselbe Elend erfahren wie seine Eltern und seine beiden Schwes-
tern. Er verfüge unter diesen Umständen nicht über ein genügend tragfä-
higes Beziehungsnetz. Es ist aufgrund dieser Einwände zwar absehbar,
dass die Reintegration die Rückkehr des Beschwerdeführers insbesonde-
re in wirtschaftlicher Hinsicht mit gewissen Schwierigkeiten verbunden
sein könnte. Es ist jedoch festzuhalten, dass gemäss Praxis nicht schon
deshalb eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor-
liegt, weil der Ausländer sich im Falle der Rückkehr mit wirtschaftlich
schwierigen Lebensbedingungen konfrontiert sieht, von denen – wie vor-
liegend – auch weite Teile der ansässigen Bevölkerung im Allgemeinen
betroffen ist (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f.). Der Beschwerdefüh-
rer hat durchaus die Möglichkeit, im elterlichen landwirtschaftlichen Be-
trieb mitzuarbeiten oder – auch ohne formellen Schulabschluss – ander-
weitig ein Einkommen zu generieren und sich so eine neue Existenz auf-
zubauen, zumal er zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten
beim BFM Rückkehrhilfe beantragen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
5.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
D-5456/2011
Seite 10
dokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Wegweisungsvollzug
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufigen
Aufnahme aufgehoben hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 – 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihm
mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Oktober 2011 die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5456/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: