B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5456/2014
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren D._______,
Iran,
vertreten durch MLaw Daniela Candinas,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. September 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) F._______ um Asyl ersuchte,
dass ihm am 8. Juli 2014 vom BFM eröffnet wurde, er sei per Zufallsprin-
zip der Testphase dem Verfahrenszentrum (VZ) G._______ zugewiesen
worden, wo auch sein Asylgesuch behandelt werde,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2014 den Mitarbeitenden der
Rechtsvertretungsorganisation im VZ G._______ Vollmacht erteilte,
dass mit dem Beschwerdeführer – jeweils im Beisein seiner Rechtsvertre-
tung – am 31. Juli 2014 die Befragung zur Person (BzP) und am 3. Sep-
tember 2014 die Anhörung zu seinen Gesuchsgründen durchgeführt wur-
de,
dass er zu seiner Person ausführte, er sei iranischer Staatsangehöriger
persischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in H._______, wo auch sein Eltern
leben würden,
dass er sein Heimatland ungefähr Ende Juni 2014 verlassen habe und
auf dem Landweg nach I._______ gereist sei, von wo aus er nach einem
fünftägigen Aufenthalt auf dem Luftweg an einen ihm unbekannten Ort
gelangt sei, seine Reise nach einem kurzen Aufenthalt fortgesetzt habe
und auf dem Luftweg erneut in einem ihm unbekannten Ort angelangt sei,
von wo aus er auf dem Landweg am 8. Juli 2014 illegal in die Schweiz
eingereist sei, wo er gleichentags im EVZ F._______ um Asyl ersuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte,
er sei im Iran als selbständiger J._______ tätig gewesen und sein Haupt-
kunde K._______ habe die meisten seiner L._______ gekauft, wobei er
den jeweiligen Verwendungszweck seiner M._______ nicht gekannt ha-
be, jedoch darauf habe vertrauen können, dass sein Name im Zusam-
menhang mit seinen Arbeiten nie genannt würde,
dass der vorgenannte K._______, der zehn Tage vor seiner Ausreise ver-
schwunden sei, einen N._______ unterhalten habe, der später vom Staat
gesperrt worden sei, wobei er nicht wisse, ob in diesem N._______ auch
M._______ von ihm publiziert worden seien,
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dass Christen ihre Religion im Iran nicht offen leben dürften und
K._______ ihm den Auftrag vermittelt habe, gläubige Christen bei der
Ausübung ihrer Religion in ihren Kirchen im Untergrund {…….},
dass er Ende Juni 2014, während seiner Arbeit, von seinem Vater telefo-
nisch benachrichtigt worden sei, dass soeben Beamte des Geheimdiens-
tes Ettelaat sein Zimmer durchsucht sowie sein gesamtes Arbeitsmaterial
inklusiv O._______ beschlagnahmt hätten und er sich bei den Beamten
zu melden habe,
dass die beschlagnahmten O._______ auch M._______ im Zusammen-
hang mit den Unruhen aus dem Jahr 2009, P._______ sowie Q._______
über den islamischen Führer Khomeini beinhaltet hätten,
dass er aus Angst vor einer Inhaftierung sein Heimatland verlassen habe,
dass mit Eingaben vom 11. und 28. August 2014 Fotografien eingereicht
wurden,
dass das BFM die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor Erlass
des Asylentscheides zur Stellungnahme einlud, worauf sich diese am
12. September 2014 zur Sache vernehmen liess,
dass das Bundesamt – mit Verfügung vom 15. September 2014 – eröffnet
am gleichen Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug in
sein Heimatland anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
erwog, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylre-
levanz nicht geprüft werden müsse,
dass angesichts der intensiven Kontrollen und Einschränkungen im Inter-
net seitens der iranischen Behörden nicht nachvollziehbar sei, dass
K._______, der Auftraggeber und Abnehmer seiner M._______, einen
N._______ mit der Bezeichnung {…….} strafbar sein könnte,
dass ebenso unbegreiflich sei, dass er sich nicht aktiv dafür interessiert
habe, ob auf diesem N._______ M._______ von ihm veröffentlicht wor-
den seien,
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dass seine Erklärung, wonach er vor allem mit dem R._______ beschäf-
tigt gewesen und die Internet-Welt nicht möge, in keiner Weise zu über-
zeugen vermöge, so habe er sich doch im Zusammenhang mit seiner Ar-
beit angeblich einem beträchtlichen Risiko ausgesetzt,
dass sodann erstaune, dass er sowohl vor seiner Flucht als auch nach
seiner Ausreise keine weiteren Nachforschungen angestellt habe, um
mehr über den Verbleib von K._______ zu erfahren, zumal er aufgrund
seiner eigenen Sicherheit und seiner weiteren beruflichen Tätigkeit ein
immanentes Interesse daran haben müsste,
dass seine Erklärung, wonach K._______ eher ein treuer Kunde als ein
enger Freund gewesen sei, in dieser Hinsicht nicht zu überzeugen ver-
möge,
dass der Beschwerdeführer von seinem Vater lediglich erfahren habe,
dass er sich bei den Beamten des Geheimdienstes melden solle, indes-
sen zu erwarten gewesen wäre, dass sich der Beschwerdeführer bei sei-
nem Vater nach den genauen Aussagen und Anweisungen der Beamten
erkundigt hätte, zumal es zahlreiche Amtsstellen und Büros gebe, die
Aufgaben des Geheimdienstes wahrnehmen würden,
dass er zudem aufgrund genauerer Informationen seine Lage besser hät-
te einschätzen können,
dass sein diesbezügliches Verhalten nicht nachvollziehbar sei, da es nicht
dem Handeln entspreche, das von einer tatsächlich vor Verfolgung sich
fürchtenden Person in einer solchen Situation zu erwarten gewesen wäre,
dass demnach nicht geglaubt werden könne, der Geheimdienst habe ihn
in der geschilderten Weise aufgesucht und seine Dokumente beschlag-
nahmt,
dass schliesslich auch aus seinen übrigen Aussagen keine nachvollzieh-
baren Gründe für die geltend gemachte behördliche Verfolgung oder eine
zukünftige Bedrohung auszumachen seien, so bringe er vor, jeweils vor-
sichtig gewesen zu sein, seine M._______ hätten nie mit seinem Namen
in Verbindung gebracht werden können und ausserdem hätten weder er
noch seine Familie je nennenswerte Probleme mit Behörden oder Dritt-
personen gehabt,
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dass die eingereichten M._______ und Q._______ zwar seine Arbeit als
S._______ bestätigen sollten, jedoch seien den Dokumenten keine An-
gaben zur Urheberschaft der M._______ oder zu deren Verwendung zu
entnehmen, weshalb sie nicht als Beweise für die dargelegte Verfolgung
dienten,
dass die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entwurf der vorinstanz-
lichen Verfügung sowie die beigelegten Beweismittel keine Änderung des
Standpunktes des BFM zu rechtfertigen vermöchten,
dass bezüglich des Vorbringens, wonach er von seinem Vater erfahren
habe, K._______ sei vom Geheimdienst verhaftet und wahrscheinlich zur
Nennung seines Namens gezwungen worden sei, festzuhalten sei, dass
daraus nicht zwingend auf einen Zusammenhang mit der Beschlagnah-
mung seiner Dokumente geschlossen werden müsse,
das das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug in sein
Heimatland als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2014 (Fax-
eingang und Poststempel) gegen die Verfügung des BFM Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und
ihm Asyl zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen mehrere Beweismittel zu
den Akten reichte (fremdsprachiges Dokument mit Übersetzung, ärztli-
cher Bericht, Packungsbeilage des Medikaments T._______, Situations-
bericht Iran)
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
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Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG, Art. 6 und 105
AsylG sowie Art. 112b AsylG in Verbindung mit der Verordnung vom
4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine
Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt
(Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Eingabe innert der bei vorliegender
Verfahrenskonstellation zu beachtenden Beschwerdefrist von zehn Tagen
eingereicht hat (Art. 17 und 38 TestV i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG), womit
auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (Art. 21 VGG)
und auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichten werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorab anführt,
dass er am Abend vor der Anhörung das Medikament T._______ einge-
nommen habe, welches normalerweise bei {…….} eingesetzt werde und
dessen häufigsten Nebenwirkungen – gemäss Packungsbeilage – Schläf-
rigkeit und Schwindelgefühle seien, was häufig auch zu Schwächegefüh-
len und Schwierigkeiten beim Sprechen und mit der Sprache führen kön-
ne,
dass er zu Beginn der Anhörung darauf hingewiesen habe, er fühle sich
nicht wohl, sehr ruhig sei und sich nicht gut konzentrieren könne,
dass das erwähnte Medikament Auswirkungen auf die Konzentrationsfä-
higkeit sowie auch auf die Erzählweise des Beschwerdeführers gehabt
haben könnte, was bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen zu berücksichtigen sei,
dass er sodann im Wesentlichen an der Wahrheit seiner gemachten An-
gaben festhält und ergänzend anführt, seine Eltern hätten bereits mehre-
re Vorladungen erhalten, hätten dies ihm aber bis dato verheimlicht,
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dass gleichzeitig mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids der
Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung informiert habe, seine Eltern
hätten einen auf ihn lautenden Haftbefehl erhalten und nun versucht hät-
ten, ihm sämtliche Dokumente zukommen zu lassen, die Postsendung
jedoch im Iran abgefangen worden sei,
dass sie ihm ersatzweise die abfotografierte Kopie des Haftbefehls per E-
Mail zugestellt hätten, die er als Beweismittel zu den Akten reichte,
dass er zudem gesundheitliche Probleme geltend macht und anführt, zur
Zeit an {…….} zu leiden, weshalb er in medizinischer Behandlung sei und
teilweise Medikamente einnehmen müsse,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten die Ein-
schätzung des BFM bestätigt, wonach die geltend gemachten Asylgründe
als nicht glaubhaft zu werten sind,
dass vorgängig auf das Vorbringen einzugehen ist, wonach der Be-
schwerdeführer am Vorabend der Anhörung ein Medikament eingenom-
men habe, welches Auswirkungen auf die Konzentrationsfähigkeit sowie
auf die Erzählweise haben könnte, was bei der Würdigung der Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen zu berücksichtigen sei,
dass diese Vorbringen nicht zu überzeugen vermögen, da aufgrund der
Aktenlage kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe
sich im Rahmen der einlässlichen Anhörung nicht vollständig zu seinen
Gesuchsgründen äussern können,
dass er zwar erklärte, in der Nacht vor der Anhörung das Medikament,
dessen Namen er nicht kenne, eingenommen zu haben, jedoch in Anbe-
tracht der am Folgetag stattfindenden Anhörung die Dosierung halbiert
habe,
dass er sich nicht wohl fühle, sehr ruhig sei und langsam spreche, indes-
sen aber aus den Akten hervorgeht, dass die Fragen vom Beschwerde-
führer offensichtlich verstanden wurden und diese adäquat beantwortet
werden konnten,
dass bei der Anhörung auch seine Rechtsvertretung zugegen war, welche
weder im Verlauf noch zum Schluss der Anhörung Einwände in Bezug auf
die Vollständigkeit und Richtigkeit des ermittelten Sachverhalts erhob,
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dass deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer an ei-
nem vollständigen respektive korrekten und umfassenden Sachverhalts-
vortrag gehindert worden wäre,
dass ihm zum Schluss der Anhörung das Protokoll rückübersetzt wurde
und er unterschriftlich bestätigte, das Protokoll sei vollständig und ent-
spreche seinen freien Äusserungen, weshalb er sich bei seinen Angaben
zu behaften hat, insbesondere da die anwesende Rechtsvertretung we-
der Anmerkungen noch Einwände zum Verlauf der Anhörung verlauten
liess (vgl. A 26/20 S. 19 f.),
dass nach dem Gesagten von einem genügend erstellten Sachverhalt
auszugehen ist,
dass bei dieser Sachlage eine Rückweisung der Sache ans BFM ausser
Betracht fällt, womit das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu ent-
scheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge-
macht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann un-
glaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 AsylG),
dass nach Prüfung der Akten mit der Vorinstanz übereinstimmend festzu-
halten ist, dass die geltend gemachte behördliche Bedrohungssituation
des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, die Eltern des Be-
schwerdeführers hätten einen auf seinen Namen lautenden Haftbefehl
und zuvor bereits mehrere Vorladungen erhalten, was sie ihm jedoch ver-
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heimlicht hätten, jedoch nach Eröffnung des negativen Asylentscheids
versucht hätten, ihm die Dokumente zuzustellen,
dass die Erklärung für die ihm angeblich erst jetzt bekannt gewordenen
Umstände, wonach er bereits mehrere Vorladungen erhalten habe und
auch ein Haftbefehl existieren soll, nicht zu überzeugen vermag,
dass nämlich realitätsfremd und nicht nachvollziehbar erscheint, dass die
Eltern, welche vom Fluchtgrund ihres Sohnes sowie seinem Bestreben, in
einem anderen Land um Schutz zu ersuchen, Kenntnis hatten, ihm offen-
sichtlich asylrelevante Informationen beziehungsweise wichtige Beweis-
mittel der geschilderten Gefährdungssituation, wie die behaupteten Vor-
ladungen, verschwiegen beziehungsweise vorenthalten haben sollen,
dass sodann dem eingereichten angeblichen Haftbefehl keine Beweis-
kraft zukommt, weil – gemäss öffentlich zugänglichen Quellen – im Iran
ein Haftbefehl der angeklagten Person bei der Verhaftung gezeigt, jedoch
nicht ausgehändigt wird, wie sich dies auch aus der Übersetzung des
eingereichten Dokumentes ergibt ('Bleibt bei der Polizei von der Kette 1
Stadt U._______),
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht konkret dar-
legt, wie seine Eltern dennoch in der Lage gewesen sein sollen, ihm eine
Kopie davon zuzustellen,
dass er sodann den Erwägungen des BFM, wonach es unbegreiflich sei,
dass er sich nicht aktiv dafür interessiert habe, ob auf dem – von staatli-
cher Seite inzwischen blockierten – N._______ seines Kunden
M._______ von ihm publiziert worden seien, in Wiederholung und unter
Hinweis auf seine protokollierten Aussagen entgegenhält, dass es ihn
nicht weiter interessiert habe, was seine Auftraggeber mit seinen
M._______ gemacht hätten,
dass lediglich die Wiederholung der eigenen Aussagen und das Festhal-
ten an der Wahrheit seiner Angaben nicht geeignet sind, die Zweifel an
der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszuräumen beziehungsweise zu
einer anderen Beurteilung zu führen,
dass zudem das wiederholt geltend gemachte Desinteresse an der Ver-
wendung seiner M._______ nicht mit seiner anlässlich der Anhörung ge-
machten Aussage zu vereinbaren ist, wonach er darauf geachtet habe,
sich keine Probleme zu schaffen, im Internet keine M._______ hochgela-
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den habe und zwischenzeitlich auch keinen Facebook-Account mehr ha-
be, womit er zu erkennen gab, dass er durchaus darauf bedacht war, das
Risikopotential seiner Arbeit zu minimieren, weshalb sein angebliches
Desinteresse am Schicksal seiner verkauften M._______ – in Anbetracht
der behaupteten einschneidenden negativen Konsequenzen – nicht zu
überzeugen vermag (vgl. A 26/20 S. 5),
dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wieder-
holung zu verweisen ist – sodann auf weitere Ungereimtheiten im Sach-
verhaltsvortrag des Beschwerdeführers verweisen konnte,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die festgestellten Unstim-
migkeiten in seinen Aussagen auszuräumen und zu einer von der Vorin-
stanz abweichenden Beurteilung zu führen, und es sich erübrigt, auf die
weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie nicht geeignet
sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen,
dass lediglich ergänzend festzuhalten ist, dass der Vater des Beschwer-
deführers seinen Sohn telefonisch vom Besuch des Geheimdienstes ha-
be informieren können, es indessen in Anbetracht des rigorosen Vorge-
hens iranischer Behörden als nicht nachvollziehbar erscheint, dass dem
Vater die Möglichkeit offenstand, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu
treten, um ihn zu warnen,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Vorbringen des Beschwerde-
führers insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind und auch kein An-
lass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre im Zeitpunkt sei-
ner Ausreise aus dem Iran vor Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Grund – wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politi-
schen Anschauungen – bedroht gewesen,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die
Ablehnung des Asylgesuches durch das BFM zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
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Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2–4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vor-
liegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunk-
te dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seinem Heimat- oder
Herkunftsort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen (Art. 5
Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK),
dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme geltend macht und
anführt, zur Zeit an {…….} zu leiden, weshalb er in ärztlicher Behandlung
sei,
dass wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen indes nur dann auf die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
wenn eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr in den Heimatstaat zu einer lebensge-
fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen
Person führt,
dass gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht eine {…….} diagnosti-
ziert, indessen auf therapeutische Massnahmen während des laufenden
Asylverfahrens verzichtet wurde, da die V._______ Problematik gemäss
ärztlichem Bericht mit seiner aktuellen Situation als Asylsuchender in Zu-
sammenhang stehe,
dass von einer adäquaten medizinischen und psychotherapeutischen Be-
handlungsmöglichkeit im Iran auszugehen ist und es dem Beschwerde-
führer auch möglich sein dürfte, im Bedarfsfall sich in seinem Heimatland
einer entsprechenden therapeutischen Behandlung zu unterziehen,
dass den Akten sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, auf-
grund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aus in-
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dividuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten könnte,
dass er über eine gute Schulbildung verfügt, gemäss eigenen Angaben
als selbständiger W._______ ein gutes Einkommen erwirtschaftet hat und
sowohl über ein familiäres als auch ein soziales Beziehungsnetz verfügt,
weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten ist,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, da der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) ge-
genstandslos geworden ist,
dass demgegenüber das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: