B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5456/2017
Ur t e i l vom 6 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. August 2017 / N (…).
D-5456/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss dem Stempel in seinem
Pass am (…) 2015. Seinen Angaben nach gelangte er am 6. September
2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. Sep-
tember 2015 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) statt und am 8.
Mai 2017 wurde er ausführlich zu seinen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, er sei ethnischer
Kurde islamischen Glaubens und in B._______, Provinz C._______ gebo-
ren. Er habe über 15 Jahre lang in G._______ gelebt und als Sanitär und
Elektriker gearbeitet. Weil einer seiner Söhne bei einer Demonstrationsteil-
nahme verhaftet worden sei und in der Haft ausgesagt habe, dass er (der
Beschwerdeführer) auch an Demonstrationen teilgenommen habe, sei er
am (…) 2012 festgenommen und bis am (…) 2014 inhaftiert worden; dies
obwohl er unschuldig gewesen sei und selber nie an Demonstrationen teil-
genommen habe. Er sei schliesslich aufgrund einer Amnestie des Präsi-
denten aus der Haft entlassen worden. Nach der Haftentlassung sei er
nach D._______ zurückgekehrt und habe wieder als Elektriker und Sanitär
gearbeitet. Bei Kontrollen an den Checkpoints sei er aufgrund seiner Inhaf-
tierung jeweils beleidigt und bedroht worden. Vor diesem Hintergrund habe
er grosse Angst vor einer weiteren Festnahme gehabt, weshalb er Syrien
verlassen habe. Beziehungsweise sei er eines Tages bei einer Kontrolle an
einem Checkpoint von einem Offizier namens E._______ aufgefordert wor-
den, für ihn in dessen Wohnung in F._______ Elektrizitätsarbeiten auszu-
führen. Weil ihm dies zu riskant gewesen sei, habe er sich geweigert. Da-
raufhin habe ihm der Offizier gedroht, ihn verschwinden und umbringen zu
lassen, wenn er sich weiter weigere, die Arbeiten für ihn auszuführen. Auf-
grund dieser Drohung sei er aus Angst um sein Leben geflohen. In der
Zwischenzeit habe er erfahren, dass er in der Heimat von der Regierung
gesucht werde.
Seit er in der Schweiz sei, nehme er an Demonstrationen für die Partiya
Yekîtiya Demokrat (PYD) teil.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Rei-
sepass, seine Identitätskarte, seinen Führerschein, eine Mitgliederbestäti-
gung der PYD sowie eine Teilnahmekarte von PYD-Demonstrationen zu
den Akten.
D-5456/2017
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 25. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
26. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopie eines Haftbefehls vom
(…) 2015 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 stellte die damals zuständige
Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang der
Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, hiess das Gesuch um unentgelt-
liche Prozessführung gut und verzichtete auf einen Kostenvorschuss.
E.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Beschwerde ging innert erstreck-
ter Frist am 2. November 2017 beim Gericht ein.
F.
Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist am 27. November
2017.
G.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer das Original
des Haftbefehls vom (…) 2015 zu den Akten.
D-5456/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts. Vorab sind diese formellen Rügen zu prüfen, da deren
Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
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Seite 5
gung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
3.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, er-
hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent-
licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
3.1.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer vermengt zunächst die Frage der Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdi-
gung, wenn er moniert, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel
nicht gewürdigt. Entgegen diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass das
SEM die Beweismittel sehr wohl zur Kenntnis genommen hat (vgl. ange-
D-5456/2017
Seite 6
fochtene Verfügung Sachverhalt Ziff. 3). Soweit deren rechtliche Würdi-
gung in Frage steht, ist nachfolgend (E. 6) darauf einzugehen. Inwiefern
eine Gehörsverletzung vorliegen soll, wird weder aus der Aktenlage er-
sichtlich noch in der Beschwerde dargelegt.
3.2.2 Der Beschwerdeführer zitiert zudem Aussagen aus dem Anhörungs-
protokoll, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien,
ohne darzulegen, worin jeweils die Gehörsverletzung liegen soll. Auch die-
ses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln aus-
einandersetzen muss. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der
Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangte,
als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, spricht weder für eine unge-
nügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Demnach geht auch der Vorwurf ins Leere, die Vorinstanz habe
sich darauf beschränkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht
glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant zu bezeichnen.
3.2.3 Im Weiteren trifft es zwar zu, dass zwischen der Einreichung des
Asylgesuchs und der Durchführung der Anhörung über eineinhalb Jahre
vergangen sind. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern ihm
aus diesem Umstand in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil wider-
fahren sein soll. Die Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht geht daher
fehl.
3.2.4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den
Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher
Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhö-
rung ist somit nicht ersichtlich. Es ist – wie gesehen – auch nicht erforder-
lich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbestandlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern nur mit dem
Wesentlichen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern
diese für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein sollen.
Das SEM hat im angefochtenen Entscheid im Sachverhalt die entscheid-
relevanten Aussagen des Beschwerdeführers gewürdigt und sich auf seine
Kernaussagen beschränkt. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist diese
Vorgehensweise nicht zu beanstanden. Ausserdem zeigt die vorliegende
Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos möglich war.
D-5456/2017
Seite 7
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend weder eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes feststellen. Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers
auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die bean-
tragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit
das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjek-
tive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich sind oder nicht miss-
bräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubmacht machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus,
der Beschwerdeführer habe in der Anhörung geltend gemacht, er sei aus
der Heimat geflohen, da er grosse Angst vor einem Offizier namens
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Seite 8
E._______ gehabt habe. Dies sei jedoch aus verschiedenen Gründen nicht
glaubhaft.
Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung zur Hauptsache geltend ge-
macht, der Offizier E._______ habe ihm gedroht, ihn verschwinden zu las-
sen, wenn er sich weiter weigere, in F._______ Elektrizitätsarbeiten für ihn
(den Offizier) auszuführen. Aufgrund dieser Drohung sei er ausgereist, an-
dernfalls wäre er in Syrien geblieben. Im Widerspruch dazu habe er jedoch
in der BzP noch geltend gemacht, Syrien aus Angst vor einer weiteren In-
haftierung und wegen Beleidigungen an den Checkpoints verlassen zu ha-
ben. Obwohl er an der BzP ausdrücklich bejaht habe, alle Fluchtgründe
genannt zu haben, habe er die in der Anhörung geltend gemachten Dro-
hungen eines Offiziers mit keinem Wort erwähnt. Diesbezüglich falle weiter
auf, dass der Beschwerdeführer die in der BzP geltend gemachte Furcht
vor einer weiteren Inhaftierung in der Anhörung nicht mehr erwähnt habe.
Bereits aufgrund dieser nachgeschobenen beziehungsweise nicht mehr
geltend gemachten Erzählelemente müsse der Schluss gezogen werden,
dass diese Vorbringen konstruiert seien und deshalb nicht geglaubt werden
könnten. Der Beschwerdeführer habe zudem äusserst inkonsistente und
widersprüchliche Angaben zu seinen Aufenthaltsorten nach der Haftentlas-
sung gemacht. So habe er in der BzP zunächst geltend gemacht, er sei
nach seiner Freilassung zuerst für zwei Tage in G._______ geblieben, be-
vor er nach B._______ gegangen sei. In der Anhörung habe er hingegen
zu Protokoll gegeben, nach seiner Entlassung aus der Haft für einen Monat
in G._______ geblieben zu sein, wonach er zuerst nach H._______ zur
Familie seines Bruders und danach über B._______ in die Türkei gereist
sei. Auch in Bezug auf die Aufenthaltsdauer in B._______ habe er diver-
gierende Angaben gemacht, so sei er gemäss Anhörung für 20 Tage ge-
blieben und nicht mehr wie in der BzP geltend gemacht für zwei Monate.
Ein weiterer Widerspruch sei darin zu erkennen, dass der Beschwerdefüh-
rer in der BzP zu Protokoll gegeben habe, er sei ausgereist, nachdem er
von einem Nachbarn erfahren habe, dass Militärbeamte bei ihm zu Hause
an die Türe geklopft hätten, wohingegen er an der Anhörung geltend ge-
macht habe, er sei ausgereist, nachdem er von seiner Nachbarin informiert
worden sei, dass die Türe seines Hauses eingeschlagen und mit roter
Farbe markiert worden sei. Hinsichtlich des Vorbringens, dass ein Bekann-
ter seines Schwagers vergeblich versucht habe, den Führerschein des Be-
schwerdeführers in Syrien zu verlängern, seien die Angaben des Be-
schwerdeführers diffus, zusammenhangslos und nicht plausibel. So sei
beispielsweise nicht glaubhaft, dass die Behörden Drittpersonen Auskunft
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Seite 9
über vom Regime gesuchte Personen geben würden. Die genannten Vor-
bringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit deshalb nicht
standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Überdies habe der Beschwerdeführer vorgebracht, von 2012 bis 2014 in
Haft gewesen zu sein. Nachdem er aufgrund einer Amnestie freigekommen
sei, habe er bis zu seiner Ausreise erneut in G._______ als Sanitär und
Elektriker gearbeitet. Auf dem Weg zur Arbeit sei er mehrmals bei Kontroll-
posten beschimpft und geschlagen worden. Zu diesem Vorbringen sei fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gewährten Amnestie
bei einer Rückkehr nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen
müsste. Er habe selber vorgebracht, nach der Entlassung wieder gearbei-
tet zu haben und legal ausgereist zu sein. Schliesslich seien die Beschimp-
fungen und Schläge bei den Kontrollposten nicht genügend intensiv gewe-
sen und zudem der allgemeinen Situation des herrschenden Bürgerkrieges
geschuldet und somit ebenfalls nicht asylrelevant. Auch das Vorbringen
des Beschwerdeführers, dass er vor bald 30 Jahren die PKK (Partiya
Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) bei der Feldarbeit unter-
stützt habe, sei nicht asylrelevant. Er habe als einzigen Nachteil geltend
gemacht, dass damals Vertreter der Regierung die Nummer seines Trak-
tors aufgeschrieben hätten. Deshalb liege weder in sachlicher noch in zeit-
licher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang vor.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er in der
Schweiz an Demonstrationen und Sitzungen der PYD teilnehme. Hierzu
habe er eine Mitgliederbestätigung eingereicht, die ihn als Sympathisant
kennzeichne. Auch zur exilpolitischen Tätigkeit sei festzuhalten, dass diese
aufgrund von fehlender öffentlicher Exponiertheit nicht geeignet sei, eine
Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, dass
seine Vorbringen sehr wohl glaubhaft und asylrelevant ausgefallen seien.
Das SEM befasse sich in der angefochtenen Verfügung beinahe aus-
schliesslich mit belanglosen und vernachlässigbaren Widersprüchen und
verkenne dabei seine relevanten Vorbringen.
Zunächst habe das SEM zu Unrecht ausgeführt, dass gewisse Vorbringen
erst in der Anhörung vorgebracht und deshalb nachgeschoben worden
seien. Er habe sowohl an der BzP wie auch an der Anhörung ausgesagt,
dass er an Kontrollposten angehalten und beleidigt worden sei. In der An-
hörung habe er sich näher dazu geäussert, indem er ausgeführt habe, dass
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er von einem Offizier namens E._______ aufgefordert worden sei, Elektri-
zitätsarbeiten für diesen auszuführen. Es handle sich somit nicht um ein
nachgeschobenes Vorbringen sondern um eine Präzisierung. Ausserdem
habe er sich an der BzP kurz fassen müssen, weshalb es ihm nicht möglich
gewesen sei, sich ausführlich über alle Vorbringen zu äussern. Zudem
habe er viele der angeblichen Widersprüche bereits auf Nachfrage des
SEM in der Anhörung entkräftet. Als er an der Anhörung auf den angebli-
chen Widerspruch bezüglich seinen Aufenthalt in B._______ angespro-
chen worden sei, habe er erklärt, dass er 20 Tage in B._______ und die
restliche Zeit in der Türkei gewesen sei (B18 F25). Auch seine Ausführun-
gen an der Anhörung betreffend die Information, wonach Militärbeamte bei
seinem Haus vorbeigekommen seien, seien eine Präzisierung seiner in der
BzP vorgebrachten Angaben und kein Widerspruch. Er habe übereinstim-
mend ausgesagt, dass er von einem Nachbarn über den Besuch von Mili-
tärbeamten informiert worden sei. Falls die angefochtene Verfügung nicht
kassiert werde, sei festzuhalten, dass er aufgrund der Drohungen des Of-
fiziers E._______ sowie der Inhaftierung wegen der Demonstrationsteil-
nahmen seiner Söhne offensichtlich von den syrischen Behörden verfolgt
werde. Aufgrund der Demonstrationsteilnahmen seiner Söhne sei er be-
reits mehrere Monate in Haft gewesen und dabei gefoltert worden. Obwohl
er danach entlassen worden sei, sei aufgrund dessen, dass er mehrfach
bei Kontrollposten angehalten und belästigt worden sei, offensichtlich, dass
er den syrischen Behörden als Regimekritiker bekannt sei und von diesen
gesucht werde. Dies führe – in Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft
bei der PYD, für welche er seit seiner Ankunft in der Schweiz auch an De-
monstrationen und Sitzungen teilnehme – dazu, dass er spätestens bei ei-
ner Rückkehr in die Heimat an Leib und Leben bedroht wäre und somit
asylrelevant verfolgt würde. Betreffend die Asylrelevanz seiner Teilnahme
an oppositionellen Aktivitäten und regimekritischen Demonstrationen ver-
weise er ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015. So seien bereits einfache Teilnehmer
regimefeindlicher Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt, sofern sie von den syrischen Sicherheitskräften
identifiziert worden seien. Es sei offensichtlich, dass dies auf ihn zutreffe.
5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift ent-
halte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. Allerdings habe der
Beschwerdeführer mit der Beschwerde eine Kopie eines Haftbefehls aus
dem Jahr 2015 eingereicht. Diesbezüglich sei anzumerken, dass offizielle
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Seite 11
Dokumente in Syrien grundsätzlich käuflich erwerbbar seien und leicht ge-
fälscht werden könnten. Weiter handle es sich lediglich um eine Kopie. Der
Beschwerdeführer habe in der Anhörung eine Mitgliederbestätigung der
PYD und eine Teilnehmerkarte einer Demonstration in der Schweiz zu den
Akten gereicht. Auf Nachfrage habe er angegeben, über keine weiteren
Beweismittel zu verfügen, ausser einer Bestätigung der Haftstrafe (A18
S. 2). Zudem wisse er nicht, ob ein schriftliches Dokument vorliege, wel-
ches bestätige, dass die Behörden nach ihm suchen würden (A17 F70).
Deshalb erstaune sehr, dass kurz nach der Anhörung ein Haftbefehl aus
dem Jahre 2015 eingereicht werde, von welchem der Beschwerdeführer
vorher offenbar keine Kenntnis gehabt habe. Deshalb müsse davon aus-
gegangen werden, dass die eingereichte Kopie lediglich dazu diene, den
Asylvorbringen mehr Gewicht zu verleihen.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass er bei den syrischen Behör-
den seit seiner Haftstrafe bekannt sei, sei neben den Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss eigenen Angaben wegen einer Amnestie aus der Haft entlassen wor-
den und schliesslich legal aus Syrien in den Libanon ausgereist sei. Wenn
die syrischen Behörden tatsächlich gezielt nach ihm gesucht hätten, wäre
es kaum nachvollziehbar, dass sie ihn legal in den Libanon hätten ausrei-
sen lassen.
Zu der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Gefährdung aufgrund
der Demonstrationsteilnahmen seiner Söhne sei schliesslich anzumerken,
dass die Vorbringen des Sohnes I._______ vom SEM als unglaubhaft ta-
xiert worden seien und diese Einschätzung durch das Bundesverwaltungs-
gericht gestützt worden sei (Urteil des BVGer D-6535/2014 vom 24. Juni
2015). Der Sohn J._______ lebe bereits seit 2009 in der Schweiz, somit
mehrere Jahre vor der Haft des Beschwerdeführers. Der Sohn K._______
sei kurz vor dem Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden. Des-
halb sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr wegen seiner Söhne ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Replik, dass es nicht
angehe, dass das SEM in seiner Vernehmlassung bereits vorab festhalte,
dass offizielle Dokumente in Syrien käuflich erwerbbar seien und leicht ge-
fälscht werden könnten. Diese Ausführungen würden die voreingenom-
mene und willkürliche Einstellung des SEM zeigen. Schliesslich sei mit
dem eingereichten Haftbefehl bewiesen, dass er in der Heimat als Regime-
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Seite 12
gegner asylrelevant gesucht werde. Indem die Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung pauschal festgehalten habe, syrische Dokumente seien leicht
käuflich erwerbbar, verunmögliche sie es syrischen Flüchtlingen, ihre Ver-
folgung zu belegen.
Betreffend den eingereichten Haftbefehl treffe es zu, dass er bisher ledig-
lich eine Kopie eingereicht habe. Es sei ihm bisher nicht möglich gewesen,
das Original zu erhalten. Dies habe damit zu tun, dass seine Familienan-
gehörigen, welche sich in Syrien befinden würden und den Haftbefehl er-
halten hätten, dieses Dokument aufgrund der Bürgerkriegssituation nicht
per Post in die Schweiz schicken könnten. Dazu müsste einer der Ver-
wandten extra in die Türkei reisen, was ihnen bislang noch nicht möglich
gewesen sei. Sobald ihm das Original-Dokument vorliege, werde er es um-
gehend samt Informationen zum Erhalt zu den Akten reichen. Er habe an-
lässlich der Anhörung nichts von diesem Beweismittel gesagt, da er erst
auf Nachfrage bei seinem in Syrien lebenden Bruder erfahren habe, dass
ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Aufgrund des seltenen
Kontakts mit seinen Familienangehörigen sowie deren eigenen Probleme
hätten ihm dies seine Verwandten zuvor nicht mitgeteilt. Sie hätten ge-
wusst, dass er in der Schweiz in Sicherheit sei und es deshalb nicht als
dringend empfunden, ihn darüber zu informieren.
Zusammenfassend könne aufgrund dieser Ausführungen und derjenigen
in der Beschwerde festgestellt werden, dass er eindeutig und glaubhaft
dargelegt habe, dass er aufgrund der Drohungen des Offiziers E._______
sowie der Inhaftierung wegen der Demonstrationsteilnahmen seiner Söhne
von den syrischen Behörden asylrelevant verfolgt werde.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht
geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
6.1 Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst, dass sich das SEM in der
angefochtenen Verfügung beinahe ausschliesslich mit belanglosen und
vernachlässigbaren Widersprüchen befasse und dabei seine relevanten
Vorbringen verkenne. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer anerkennt, dass er sich in seinen Vorbringen wiederholt
widersprochen hatte. Soweit er pauschal behauptet, das SEM habe sich
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Seite 13
lediglich mit belanglosen Widersprüchen beschäftigt, kann ihm, wie folgend
gezeigt wird, nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer behauptet, seine Angaben bei der BzP und Anhö-
rung seien nicht widersprüchlich, es handle sich lediglich um Präzisierun-
gen. Dem ist entgegen zu halten, dass es sehr wohl ein anderes Vorbrin-
gen ist, und nicht nur eine Präzisierung, ob er an Kontrollposten lediglich
angehalten und beleidigt worden sei, weshalb er Angst vor einer erneuten
Inhaftierung gehabt habe, oder ob er von einem Offizier aufgefordert wor-
den sei, für diesen Arbeiten zu erledigen und dieser ihm gedroht habe, ihn
andernfalls verschwinden zu lassen beziehungsweise umzubringen, wes-
halb er aus Angst um sein Leben habe fliehen müssen. Auch das Argu-
ment, er habe sich kurz fassen müssen, weshalb es ihm nicht möglich ge-
wesen sei, sich ausführlich über alle Vorbringen zu äussern, vermag nicht
zu erklären, weshalb er sein Hauptvorbringen anlässlich der Anhörung, ein
Offizier habe ihm gedroht, ihn verschwinden zu lassen, in der BzP mit kei-
nem Wort erwähnte. Er wurde anlässlich der BzP ausdrücklich gefragt, ob
er nebst den erwähnten Gründen jemals irgendwelche Probleme mit ir-
gendeiner Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst einer
Organisation oder einer Privatperson gehabt habe (B7 Ziff. 7.02 S. 8). Wo-
rauf er antwortete, als Kurde sei er wiederholt von Behörden belästigt und
in den 80er Jahren mehrmals für jeweils eine Nacht festgehalten worden.
Die Nachfrage, ob es noch andere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr
in die Heimat sprechen könnten, verneinte der Beschwerdeführer aus-
drücklich (B7 Ziff. 7.03 S. 8). Vor dem Hintergrund, dass er an der Anhö-
rung explizit angab, er wäre ohne die Bedrohung durch E._______ in der
Heimat geblieben (B18 F84), ist nicht nachvollziehbar, dass er dieses –
nach eigenem Bekunden zentrale – Vorbringen an der BzP nicht erwähnte.
In Bezug auf seine Behauptung, er habe den Widerspruch zum Aufent-
haltsort vor seiner Ausreise bereits auf Nachfrage entkräftet, ist nach
Durchsicht des Anhörungsprotokolls festzustellen, dass seine Erklärung
nicht zu überzeugen vermag. Der Beschwerdeführer hat an der Anhörung
auf die Frage, wie lange er in B._______ gewesen sei, wiederholt geant-
wortet, er sei etwa 20 Tage in B._______ gewesen und danach etwa wäh-
rend zweier Monate in der Türkei (B18 F13-16). Erst als er ausdrücklich
gebeten wurde, den Widerspruch in seinen Angaben zwischen der Anhö-
rung (20 Tage) und der BzP (zwei Monate) zu erklären, antwortete er, dass
er damit gemeint habe, dass er gut zwei Monate in B._______ und in der
Türkei gewesen sei. Diese Erklärung ist bei einer Gesamtbetrachtung als
offensichtlich nachgeschoben zu erkennen. Der Beschwerdeführer sagte
anlässlich der BzP wörtlich: „Danach reiste ich nach B._______. Dort blieb
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ich zwei Monate, danach reiste ich in die Türkei. Dort ging ich zu meiner
Schwester und blieb ca. 2.5 Monate bei ihr.“ (B7 Ziff. 7.02). Damit liegt in
einem weiteren zentralen Vorbringen ein offenkundiger Widerspruch vor.
Auch die Erklärung, wieso er sich bezüglich des Erhalts der Information,
wonach ihn Militärbeamte zu Hause gesucht hätten, nicht widersprochen
habe (er habe sowohl an der BzP wie auch an der Anhörung gesagt, dass
er von einem Nachbarn über den Besuch von Militärbeamten informiert
worden sei) vermag nicht zu überzeugen. So sprach der Beschwerdeführer
an der BzP von einem Nachbarn (B7 Ziff. 7.01) und nicht wie an der Anhö-
rung von einer Nachbarin (B18 F54ff.). Darüber hinaus ist es eine gänzlich
andere Aussage, ob die Beamten an seine Türe „geklopft“ hätten (B7 Ziff.
7.01) oder ob die Türe von Soldaten eingebrochen worden und deshalb
„kaputt“ sei (B18 F54-57). Desgleichen vermag seine Erklärung, es sei of-
fensichtlich, dass er bei den syrischen Behörden als Regimekritiker be-
kannt und von diesen gesucht werde, da er nach der Haftentlassung wie-
derholt an Kontrollposten angehalten und beleidigt worden sei, nicht zu
überzeugen. Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer den bei der Anhörung dargelegten Hauptgrund
für seine Flucht (die angeblichen Drohungen des Offiziers E._______ ihn
verschwinden zu lassen) an der BzP mit keinem Wort erwähnt hatte, und
ebenso, dass der bei der BzP dargelegte zentrale Ausreisreisegrund
(Angst vor erneuter Inhaftierung) an der Anhörung nicht mehr erwähnt
wurde (vgl. vorstehend).
6.2 Weiter ist nicht ersichtlich, wieso aufgrund der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer mehrfach an den Kontrollposten angehalten und belästigt
worden sei, offensichtlich sein sollte, dass er bei den syrischen Behörden
als Regimekritiker bekannt sei und von diesen asylrelevant verfolgt werde.
Auch wenn in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen
des SEM nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer in der Hei-
mat eine Haftstrafe erlitten hat, ist nicht davon auszugehen, dass er danach
als Regimegegner von den Behörden gesucht wurde. Zwar ist seine sub-
jektive Furcht, erneut Übergriffen ausgesetzt zu werden, nachvollziehbar;
sie vermag aber angesichts der gesamten Umstände die Anforderungen
an eine auch objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nicht in
einem Masse zu relativieren, als dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen würde. So machte der Beschwerdeführer selber
geltend, er sei Dank einer Amnestie des Präsidenten freigelassen worden
(B7 Ziff. 7.01). Zudem führte die geltend gemachte Haft nicht zur Ausreise.
Vielmehr lebte und arbeitete er eigenen Angaben zufolge noch fast ein Jahr
lang im Heimatstaat, ohne dass er von den syrischen Behörden erneut in
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asylrelevanter Weise belangt worden wäre (B18 F41f., 52). Hinzu kommt,
dass erstellt ist, dass der Beschwerdeführer legal an einem vom Regime
kontrollierten Übergang ausreisen konnte.
6.3 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung aufgrund von De-
monstrationsteilnahmen seiner Söhne ist mit dem SEM festzustellen, dass
kein Anlass zur Annahme einer Reflexverfolgung besteht. So wurden zu-
nächst die diesbezüglichen Vorbringen seines Sohnes I._______ als un-
glaubhaft beurteilt (vgl. Urteil des BVGer E-6535/2014 vom 24.06.2015).
Sein Sohn J._______ lebt sodann bereits seit 2009 somit bereits mehrere
Jahre vor der dargelegten Haft des Beschwerdeführers in der Schweiz.
Sein Sohn K._______ sei schliesslich kurz vor ihm aus der Haft entlassen
worden.
6.4 Auch der eingereichte Haftbefehl vermag an den erheblichen Zweifeln
der zentralen Asylvorbringen nichts zu ändern. Bereits die Erklärung in der
Replik, wieso der Beschwerdeführer die Existenz dieses Dokuments nicht
früher erwähnt habe, scheint unglaubhaft. Es wirkt konstruiert, dass der
Beschwerdeführer bei der Anhörung Mitte 2017 noch nichts von der Exis-
tenz eines Haftbefehls aus dem Jahr 2015 gewusst haben sollte. Die Er-
klärung, seine Verwandten hätten ihm dies erst auf seine Nachfrage hin
gesagt, erscheint als blosse Schutzbehauptung. Diesbezüglich fällt weiter
auf, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2018 zwar den
Haftbefehl im Original einreichte, allerdings ohne jegliche Erklärung zu des-
sen Erhalt, obwohl er solche in seiner Replik in Aussicht gestellt hatte. Das
Gericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass in
Syrien zum heutigen Zeitpunkt – mithin nach sieben Jahren Bürgerkrieg –
nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht
werden kann. Aufgrund der überhandnehmenden Korruption sind dabei
nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es
können mittlerweile gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Doku-
mente beschafft werden. Daher ist selbst einem formell echten amtlichen
Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses
im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages einge-
reicht wird (vgl. Urteil des BVGer D-3030/2018 vom 10. Juli 2018 E. 4.1),
was hier jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – nicht der Fall ist.
6.5 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist sodann nicht
offensichtlich, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft in der PYD, für wel-
che er seit seiner Ankunft in der Schweiz an Demonstrationen und Sitzun-
gen teilnehme, vom syrischen Geheimdienst als Regimegegner identifiziert
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worden sei und spätestens bei einer Rückkehr in die Heimat an Leib und
Leben bedroht wäre. Wie im Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3839/2013 (ebda. E 6.3.6) festgestellt wurde, ist nicht davon aus-
zugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheim-
dienste im Ausland auf einer grossflächigen, sondern einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Deshalb
rechtfertigt sich nur dann die Annahme, eine Person habe die Aufmerksam-
keit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche
auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkei-
ten schliessen lasse, wenn diese sich in besonderem Masse exponiert.
Beim Beschwerdeführer kann jedoch offensichtlich nicht von einem beson-
ders ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne der zuvor er-
wähnten Praxis die Rede sein. Auch bei dem als Beweismittel eingereich-
ten „Mitgliederausweis“ wird er lediglich als Sympathisant bezeichnet.
Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten
bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat dem-
nach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
(Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). In
diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt das
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SEM den Vollzug nach Syrien als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) –
vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedin-
gungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs.
2-4 AIG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alterna-
tiver Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem
weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundes-
verwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshin-
dernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschen-
den Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich voll-
umfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Da der Beschwer-
deführer aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig zu
betrachten ist, sind ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Nira Schidlow
Versand: