Abtei lung IV
D-5457/2006
spn/wer
{T 0/2}
Urteil vom 20. April 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richterin Luterbacher, Richter Wespi
Gerichtsschreiber Weber
X._______, geboren _______, Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. Mai 2006 i.S. Vollzug der Wegweisung / _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im Jahr
1999 und flüchtete nach Pakistan, wo er sich während ungefähr fünf Jahren auf-
hielt. Von Pakistan, dem Iran, der Türkei, Griechenland und ihm unbekannten Län-
dern her kommend gelangte er am 13. Oktober 2004 in die Schweiz, wo er tags
darauf um Asyl nachsuchte. Am 18. Oktober 2004 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum _______ summarisch befragt. Am 18. November 2004 führte
die kantonale Behörde eine Anhörung im Beisein des Rechtsvertreters des damals
noch minderjährigen Beschwerdeführers durch.
B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer - ein Hazara aus
_______ in der Provinz Ghazni - im Wesentlichen geltend, dass die Aufstän-
dischen respektive die Taliban nach seinem Halbbruder väterlicherseits gesucht
hätten, weshalb dieser nach Pakistan geflohen sei. Die Suche sei möglicherweise
wegen geologischer Kenntnisse des Halbbruders (Bodenschätze in Afghanistan)
erfolgt. Im Herbst 1999 sei der Beschwerdeführer im erwähnten Zusammenhang
zusammen mit seinem Vater zuhause festgenommen worden. Man habe sie nach
Kandahar gebracht, inhaftiert und nach dem Verbleiben des Geologen gefragt.
Durch Vermittlung eines in Pakistan wohnhaften Onkels seien sie nach zwei Wo-
chen freigekommen und hätten ins Nachbarland fliehen können. Ihre weiteren An-
gehörigen hätten sich bereits in Quetta aufgehalten. Dort seien der Vater und der
Halbbruder des Beschwerdeführers im Februar 2004 durch Unbekannte ver-
schleppt worden. Zwei Tage später sei auch der obenstehend genannte Onkel ent-
führt worden. Die Entführer hätten sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerde-
führers erkundigt. Aus Angst, ebenfalls in die Gewalt dieser Personen zu geraten,
habe er daraufhin Pakistan auf Anraten seiner Mutter verlassen und sei in den We-
sten geflohen.
C. Mit Eingabe vom 24. November 2004 ersuchte die Vertretung des Beschwerdefüh-
rers um Akteneinsicht sowie Fristeinräumung zwecks Stellungnahme vor Ent-
scheidfällung.
D. Am 16. März 2005 sowie 2. August 2005 gab der Beschwerdeführer Beweismittel
zu den Akten. Es handelte sich hierbei um fremdsprachige Schreiben samt Über-
setzungen.
E. Am 12. Mai 2006 gewährte die Vorinstanz die am 24. November 2004 beantragte
Akteneinsicht.
F. Mit Verfügung vom 23. Mai 2006 - eröffnet am 24. Mai 2006 - stellte das Bundes-
amt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete
seinen ablehnenden Entscheid damit, dass aktuell die Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan aufgrund der Lage vor Ort nicht mehr
gegeben sei. Auch den Vorfällen in Pakistan komme keine Asylrelevanz zu. Ferner
könne im Hazarajat - der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - nicht von einer
3permanent instabilen Lage gesprochen werden. Der Beschwerdeführer dürfte dort
über ein grösseres soziales Beziehungsnetz verfügen. Die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sei somit gegeben.
G. Mit Beschwerde vom 21. Juni 2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdefüh-
rer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seine Vertretung
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Vollzugspunkt. Es sei die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung wurde auf die instabile
Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen. Der Beschwerdeführer stamme aus der
Provinz Ghazni; gemäss Praxis der ARK und entgegen den anderslautenden vorin-
stanzlichen Erwägungen komme der Vollzug der Wegweisung in diese Provinz vor-
liegend nicht in Betracht. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative sei nicht ersicht-
lich. Der Eingabe lag eine Honorarnote in Kopie bei.
H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2006 entsprach die ARK dem Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete auf die Einforderung eines Kosten-
vorschusses.
I. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2006 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung
vollumfänglich fest und beantragte ohne detaillierte Erwägungen die Abweisung
der Beschwerde. Diese Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdefüh-
rer am 14. Juli 2006 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK noch hängigen Rechtsmittel.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
43. Mit seinen Begehren beantragt der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung im Umfang der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Infolgedessen ist festzustel-
len, dass die Verfügung des Bundesamtes vom 23. Mai 2006 insoweit unangefoch-
ten geblieben ist, als sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung
des Asylgesuches und die Wegweisung als solche betrifft (Dispositivziffern 1 - 3).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig der Voll-
zug der Wegweisung.
4.
4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern,
wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug
ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der aus-
ländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn
er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a
Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: So-
bald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar
zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E.
6a S. 2, 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).
5.
5.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in
den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine sol-
che kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Ge-
walt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise
des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden
(vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990,
BBl 1990 II 668).
5.2 Der Beschwerdeführer ist - wie erwähnt - Hazara und stammt seinen Angaben zu-
folge aus dem Distrikt _______ der Provinz Ghazni, mitunter aus dem
traditionellen Siedlungsgebiet der Hazara, dem so genannten Hazarajat, was vom
BFM nicht bestritten worden ist. In einem unter EMARK 2003 Nr. 30 publizierten
Urteil der ARK wurde unter Auswertung sämtlicher zur Verfügung stehenden
Informationen festgestellt, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach
Ghazni infolge der prekären Nahrungssituation, der Minenfelder, der ange-
spannten Sicherheitslage und des oftmals erschwerten Zugangs zu Hilfeleistungen
5der internationalen Organisationen als generell unzumutbar zu qualifizieren ist.
Bestätigt wurde diese Praxis im unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil. Die
entsprechende Lagebeurteilung behält auch heute ihre Gültigkeit. Die generelle
Sicherheitslage in Afghanistan kann auch aktuell kaum als stabilisiert bezeichnet
werden. So haben die Nato-Truppen am 6. März 2007 eine breit angelegte
Frühlingsoffensive eingeleitet. Das unmittelbare Ziel sei die Verbesserung der
Sicherheitslage. Es soll sich um die grösste Aktion der Truppen seit dem Jahr
2002 handeln (NZZ vom 7. März 2007). Es kommt jedoch auch weiterhin zu
regelmässigen gewaltsamen Zwischenfällen, denen zahlreiche Zivilisten zum
Opfer fallen (vgl. NZZ vom 14. März 2007). Damit ist vorliegend - entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz - eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine
Herkunftsregion zurzeit nicht zumutbar.
5.3 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer allenfalls zu-
zumuten ist, sich in Kabul - oder gegebenenfalls einer anderen der in EMARK
2006 Nr. 9 erwähnten Provinzen - niederzulassen, wo die Sicherheitslage und die
humanitäre Situation sich vergleichsweise besser darstellt als in den übrigen Ge-
bieten Afghanistans. Zur Situation in Kabul wird im Urteil EMARK 2003 Nr. 10 (vgl.
auch EMARK 2005 Nr. 18, S. 166) festgehalten, es könne dort nicht von einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Angesichts der auch in Kabul
herrschenden schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Situation dränge sich
jedoch eine zurückhaltende Prüfung der individuellen Kriterien auf, wobei insbe-
sondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglich-
keiten zur Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation massgebend
seien. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich der
Beschwerdeführer in Kabul aufgehalten hätte oder dort über familiäre Beziehungen
verfügen würde (A 1/8, S. 2 unten). Demzufolge kann offensichtlich nicht von
einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz oder einer gesicherten Wohn-
situation ausgegangen werden (vgl. auch dazu EMARK 2003 Nr. 30). Nach dem
Gesagten erweist sich vorliegend auch eine Rückkehr nach Kabul oder eine
andere relativ sichere Provinz als nicht zumutbar.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Afghanistan derzeit als unzumutbar zu qualifizieren ist. Aus den Akten ergeben
sich sodann keine Hinweise auf eine Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG. Die Frage nach dem
Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse kann bei dieser Sachlage offen bleiben.
Die Verfügung des Bundesamtes vom 23. Mai 2006 ist daher - soweit sie nicht
bereits in Rechtskraft erwachsen ist und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs) - aufzuheben. Das Bundesamt ist
anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Bei
dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf die Beschwerdevorbringen
detaillierter einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezem-
6ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE; SR 173.320.2]). Deren Höhe ist in Berücksichtigung der angemessen
erscheinenden Kostennote vom 21. Juni 2006 antragsgemäss auf insgesamt
Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Mai
2006 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird in der Schweiz vorläufig
aufgenommen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung, 2 Expl. (einge-
schrieben)
- das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorin-
stanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber