Abtei lung IV
D-5459/2007
spn/wer
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bendicht Tel-
lenbach, Richter Thomas Wespi
Gerichtsschreiber Patrick Weber
X._______, geboren _______, China, wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Verfügung vom 2. August 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5459/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen An-
gaben am 21. März 2007 Richtung Nepal. Am 6. Mai 2007 verliess er
Nepal auf dem Luftweg und gelangte am 6. beziehungsweise 7. Mai
2007 in die Schweiz, wo er am 7. Mai 2007 ein Asylgesuch stellte. Die
summarische Befragung fand am 14. Mai 2007 im Empfangszentrum
_______ statt. Am 13. Juli 2007 führte die kantonale Behörde eine An-
hörung durch.
B.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, tibetischer Ethnie zu sein und bis zur Ausreise in
_______ (Volkrepublik China) gelebt zu haben. Wegen seiner Ethnie
sei er im Heimatland unterdrückt worden. Am 14. März 2007 sei er auf
der Strasse durch einen betrunkenen chinesischen Polizisten ge-
schlagen worden, weil er ein Kleidungsstück mit aufgenähter tibeti-
scher Flagge getragen habe. Auch ein Freund des Beschwerdeführers
sei in die gewaltsame Auseinandersetzung verwickelt worden. Zusam-
men sei es ihnen gelungen, den Polizisten zu überwältigen. Der Be-
schwerdeführer sei nach Hause zurückgekehrt und in Anbetracht der
geschilderten Situation auf Anraten seiner Eltern und mit Hilfe eines
Onkels wenig später ausser Landes geflohen.
C.
Mit Verfügung vom 2. August 2007 - eröffnet am 8. August 2007 - trat
das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung hielt es fest, der Beschwerdeführer habe innert 48
Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft ge-
macht. Seine Angaben zu den Gründen, weshalb er keine Identitätspa-
piere habe beschaffen können, müssten als tatsachenwidrig, realitäts-
fremd, unstimmig und unsubstanziiert bezeichnet werden. Im Weiteren
erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht,
und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich. Er sei zwar unbestrittenermassen ti-
betischer Ethnie. Anlässlich der Befragungen habe er aber insgesamt
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auf den ersten Blick und offensichtlich der allgemeinen Erfahrung
entgegenstehende, unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben
zu seiner Herkunft, den Asylgründen und zur Ausreise gemacht. Dies
lasse den Schluss zu, dass er entgegen seinen Angaben gar nicht im
Tibet gelebt habe. Bei seinen Angaben zur Reiseroute handle es sich
auf den ersten Blick und offensichtlich um stereotype
Standardvorbringen, welche wiederum weitestgehend der Detaillierung
beziehungsweise Substanziierung entbehrten. Sie seien Ausdruck
dessen, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden entgegen der
gebotenen Mitwirkungspflicht jegliche konkrete Auskunft vorenthalte.
Dadurch verhindere der Beschwerdeführer zudem, dass die
Asylbehörden Abklärungen in Drittstaaten vornehmen könnten. Im
Ergebnis sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gar nicht
aus dem Tibet beziehungsweise aus China ausgereist sei. Aus der in
EMARK 2006 Nr. 1 verankerten Praxis der Asylbehörden, wonach
Asylsuchende tibetischer Ethnie, welche illegal aus dem Tibet nach
Nepal oder Indien gereist seien, unter gewissen Voraussetzungen im
Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich
relevanten Sinne zu rechnen hätten, könne der Beschwerdeführer
somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
D.
Mit Eingabe vom 15. August 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Eintreten auf sein Asylgesuch. Eventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Sub-
subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begrün-
dung machte der Beschwerdeführer geltend, gemäss einem kürzlich
ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei erwiesen, dass
die Mehrheit der illegal aus der Volksrepublik China ausgereisten Tibe-
ter bei ihrer Ankunft in Nepal über keine Identitätspapiere verfügten.
Seine Aussagen zu den Reisepapieren würden entgegen den vorins-
tanzlichen Erwägungen mit dieser Einschätzung übereinstimmen. Eine
nachträgliche Beschaffung sei nicht möglich. Entsprechend lägen ent-
schuldbare Gründe für die Papierlosigkeit vor. Im Weiteren habe das
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BFM in seiner Entscheidbegründung nicht bloss eine summarische
materielle Prüfung vorgenommen, sondern den Entscheid einlässlich
begründet. Das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft respektive eines
Wegweisungshindernisses sei somit nicht offenkundig gewesen,
weshalb die Vorinstanz auf das Asylgesuch hätte eintreten müssen.
Ausserdem hätte bei Zweifeln an seiner Herkunft eine Lingua-Analyse
durchgeführt werden müssen, was wiederum lediglich im Rahmen
eines materiellen Verfahrens angebracht sei. Aufgrund gewisser
Ungereimtheiten in seinen Angaben könne jedenfalls nicht
geschlossen werden, dass er nicht im Tibet aufgewachsen sei. Zudem
lägen wegen der im März 2007 erfolgten Ausreise aus China
subjektive Nachfluchtgründe vor.
E.
Am 17. August 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung
für seine Bedürftigkeit nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2007 bestätigte die Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Be-
schwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss
des Verfahrens. Im Weiteren hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Vernehmlassung vom 24. August 2007 schloss die Vorinstanz ohne
detaillierte Erwägungen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
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AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat
der Gesetzgeber ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über
das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. zur Publikation
vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 insbes. E.
5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1).
Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und
deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20)
materiell zur Sache zu äussern hat.
2.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG).
2.3 Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 24. August 2007 wurde
dem Beschwerdeführer bisher nicht übermittelt. Sie wird ihm aus
Gründen der Verfahrenstransparenz als Beilage des vorliegenden Ur-
teils in Kopie zur Kenntnis gebracht.
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapie-
re" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asyl-
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suchende entschuldbare Gründe für das Unvermögen, innerhalb von
48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapiere"
abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer
Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine An-
hörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36
Abs. 1 AsylG).
3.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist in
Berücksichtigung der Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getre-
tenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fal-
len darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie
Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administra-
tiven Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in
der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten (vgl. zur Pub-
likation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E.
4-6).
3.3 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE
D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.).
4.
Der Beschwerdeführers gab anlässlich der Anhörungen in Bezug auf
seine Identitätspapiere übereinstimmend an, nie solche besessen zu
haben. Unstimmigkeiten ergaben sich allenfalls und einzig insoweit,
als er angab, einen Pass bekomme man erst mit 20 Jahren.
Demgegenüber ist aber auch bekannt, dass die Mehrheit der illegal
aus der Volksrepublik China ausgereisten Tibeter und Tibeterinnen bei
ihrer Ankunft in Nepal über keine Identitätspapiere verfügt (vgl. die
auch heute noch zutreffende Feststellung der Schweizerischen
Asylrekurskommission in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1.2 S. 8). Auch wenn
hinsichtlich des Zeitpunkts der Flucht des Beschwerdeführers aus
seinem Herkunftsgebiet gewisse Zweifel bestehen dürften, ist somit
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fraglich, ob er tatsächlich keine entschuldbaren Gründe für seine
Papierlosigkeit geltend machen kann. Insbesondere geht auch aus der
vorinstanzlichen Verfügung zu wenig hervor, ob das BFM davon
ausgeht, der Beschwerdeführer sei mit gültigen Reisepapieren in die
Schweiz gelangt und würde diese den Behörden vorenthalten oder
hätte faktisch die Möglichkeit, gültige chinesische Identitätspapiere
erhältlich zu machen. Eine abschliessende Beantwortung dieser Frage
kann aber letztlich unterbleiben, da die angefochtene Verfügung aus
den untenstehend genannten Gründen ohnehin aufzuheben ist.
5.
5.1 Der Gesetzgeber hat sodann nicht nur in Bezug auf die Qualität
der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der
Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs mit
der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit
eine Verschärfung beabsichtigt. Er hat - wie im Wesentlichen bereits
vorstehend ausgeführt - mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über
das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rah-
men einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das
Asylgesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung fest-
gestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf
das Asylgesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung
festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit
der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden
Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung
nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person
offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist
auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren
vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer
Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem
ordentlichen Verfahren führt (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil
BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3-5).
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5.2 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid von der chinesi-
schen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und seiner tibeti-
schen Ethnie aus. Bereits aufgrund dieser Konstellation ist die Anwen-
dung des angerufenen Nichteintretenstatbestandes grundsätzlich
kaum nachvollziehbar, zumal die Frage der allfälligen und flüchtlings-
rechtlich relevanten Gefährdung des Betroffenen in Bezug auf sein
Heimatland zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3.) und sich
bei tibetischen Asylsuchenden chinesischer Staatsangehörigkeit hin-
sichtlich flüchtlingsrechtlich relevanter Gefährdung im Falle der Rück-
kehr ins Heimatland praxisgemäss Fragen stellen, welche den
Rahmen eines Nichteintretensverfahrens sprengen. Die mögli-
cherweise berechtigten vorinstanzlichen Zweifel daran, dass der Be-
schwerdeführer im genannten Zeitpunkt sein Heimatland verlassen hat
beziehungsweise überhaupt aus China ausgereist ist, ändern nichts an
dieser Einschätzung, da er - wie erwähnt - unbestrittenermassen chi-
nesischer Staatsangehöriger ist und seine allfällig begründete Furcht
vor dortigen ernsthaften Nachteilen im Falle der (Wieder-)Einreise
hätten abgeklärt werden müssen. Eine mögliche Gefährdung ergibt
sich entgegen der fehlgehenden Schlussfolgerung der Vorinstanz
gerade aus den Erwägungen in EMARK 2006 Nr. 1. Zwar beschränkt
man sich bei der Beurteilung in diesem Grundsatzurteil ausdrücklich
auf Personen, die sich nicht bereits längere Zeit in Nachbarländern
aufgehalten haben. Daraus jedoch zu schliessen, dass die
Flüchtlingseigenschaft bei Personen mit Aufenthalt in einem
Nachbarstaat ohne weitere Abklärungen ausgeschlossen werden
kann, geht offensichtlich fehl. Die ARK führte in ihrem Grundsatzurteil
vielmehr aus, dass illegal ausgereiste Tibeter, die sich längere Zeit im
Ausland aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt haben, im Falle
der Wiedereinreise wegen des Verdachts auf Dalai Lama-freundliche
Gesinnung mit ernsthaften Nachteilen rechnen müssen. Bisher
unbeantwortet blieb die Frage, ob dies für Personen, die sich nach der
Ausreise noch längere Zeit in einem Nachbarstaat aufgehalten haben,
ebenfalls gilt. Hier ist aber weniger davon auszugehen, dass der
Verdacht auf Dalai-Lama freundliche Gesinnung und daraus
resultierende Nachteile bei solchen Umständen eben ausgeschlossen
werden könnten, sondern es stellt sich wohl vielmehr die Frage, ob
diese Personen allenfalls im Sinne von Art. 52 AsylG auf die
Schutzgewährung durch einen Drittstaat verwiesen werden könnten.
Eine solche Prüfung wurde aber durch die Vorinstanz nicht
durchgeführt und kann aus heutiger Sicht auch nicht ohne weitere
Abklärungen geschehen. Die Prüfung gerade dieser Frage wäre aber
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für eine korrekte Würdigung der Situation des Beschwerdeführers
unumgänglich gewesen. Die diesbezügliche Argumentation des
Bundesamtes, wegen der nicht glaubhaften Ausreise aus China sei
eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht a priori nicht gegeben, sind
aufgrund dieser Erwägungen nicht nachvollziehbar. In sachlicher wie
auch in rechtlicher Hinsicht sind vorliegend weitere Abklärungen im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG unabdingbar.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen Nicht-
eintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen
und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des
BFM vom 2. August 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Rechtsvertreter
mandatierte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm solche Kosten
erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vorinstanzliche Ver-
nehmlassung vom 24. August 2007 in Kopie)
- das Bundesamt, Abteilung Asylverfahren, mit den vorinstanzlichen
Akten und dem Beschwerdedossier (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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