B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5459/2017
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Pakistan,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. August 2017 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 6. Juli 2017 in die Schweiz ein und suchte
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um
Asyl nach. Am 11. Juli 2017 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im
EVZ B._______ und am 14. August 2017 die Anhörung zu den Asylgrün-
den gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen vor, er sei pakistanischer Staatsangehöriger aus dem Dorf
C._______, wo er von Geburt bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat gelebt
habe und seine Eltern weiterhin wohnten. Er gehöre der Religionsgemein-
schaft der Ahmadi an und habe (...) Brüder in Pakistan und eine Schwester
in D._______. Seine Familie habe von der Landwirtschaft gelebt, in wel-
cher er nach Abschluss der (...) Schulklasse auch mitgearbeitet habe. Er
habe seinen Heimatstaat am (...) September 2016 verlassen, weil er
Ahmadi sei und aufgrund dessen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. So
sei er beispielsweise etwa im Jahr 2010 nicht zu einem College zugelassen
worden, nachdem herausgefunden worden sei, dass er Ahmadi sei. Im
Jahr 2012 sei das Gebetshaus in seinem Dorf von der Polizei versiegelt
worden. Vor der Versiegelung habe er einige Exemplare des Korans in ein
anderes Gebetshaus bringen wollen. Deswegen sei er von der Polizei ge-
schlagen worden. In der Folge sei auch das Land, auf welchem sich ein
kleineres Gebetshaus befunden habe, beschlagnahmt worden. In Zukunft
werde sicherlich auch dieses noch geschlossen. Wegen seiner Religions-
zugehörigkeit habe er auch keine Arbeit finden können. So habe er in ei-
nem (...) nach Arbeit gesucht, ihm sei jedoch gesagt worden, dass kein
Ahmadi eingestellt werde.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er je eine Kopie eines polizeilichen
Formulars und eines Flugblatts zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 29. August 2015 (recte: 2017) stellte das SEM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
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AsylG nicht stand. So habe die Agitation fundamentalistischer Gruppierun-
gen zur Folge, dass Ahmadis von religiösen Fanatikern teils belästigt, schi-
kaniert und in seltenen Fällen sogar ermordet würden. Die Übergriffe rich-
teten sich vielfach gegen bekannte Vertreter der Ahmadiyya-Bewegung.
Die Mehrheit der Ahmadis in Pakistan könne jedoch weitgehend ungestört
ihren Glauben ausüben und werde nicht in nennenswertem Ausmass be-
helligt. Mithin könne auch nicht von einer Kollektivverfolgung der Ahmadis
in Pakistan gesprochen werden. Die blosse Zugehörigkeit zur
Ahmadiyya-Bewegung vermöge deshalb nicht die Wahrscheinlichkeit einer
asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Daher werde einem Mitglied der
Ahmadiyya-Bewegung die Flüchtlingseigenschaft nur dann zuerkannt,
wenn es eine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
machen könne. Die vom Beschwerdeführer geschilderten erlittenen Nach-
teile erreichten nicht die nötige Intensität und Zielgerichtetheit, weshalb
nicht von einer Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gespro-
chen werden könne. Das in Kopie eingereichte polizeiliche Formular the-
matisiere die religiösen Spannungen in der Heimatregion des Beschwer-
deführers und die Schliessung einer Moschee. Daraus gehe jedoch in kei-
ner Weise hervor, wie er selbst von dieser Aktion gegen seine Glaubens-
gemeinschaft betroffen gewesen sein soll. Dasselbe gelte für die Kopie des
Flugblatts, welches als Aufruf für Muslime gewertet werden könne, die in
seinem Dorf freigewordene Moschee zu übernehmen. Abgesehen davon
komme diesem Dokument keine Beweiskraft zu, weil es leicht fälschbar
sei. Schliesslich seien den Akten keine Anhaltspunkte für eine ihm im Falle
der Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende,
durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung zu entnehmen,
und weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation
noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen.
D.
Mit Eingabe vom 26. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhe-
bung der Verfügung des Staatssekretariats vom 29. August 2017, die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme. In prozessualer
Hinsicht liess er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise von
Gerichtsgebühren beantragen. Als Beweismittel reichte er auf einer CD-R
gespeicherte Videoaufnahmen sowie diverse Medienberichte betreffend
Verfolgung von Ahmadis in Pakistan ein.
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E.
Am 28. September 2017 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestä-
tigung nachreichen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2017 trat der Instruktionsrichter
auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren, nicht ein, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 25. Okto-
ber 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM dürfte zutreffend ausgeführt
haben, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile (erlittene
Schläge anlässlich der Schliessung des Gebetshauses, kein Zugang zu
höherer Bildung und keine Anstellungsmöglichkeiten wegen der Religions-
zugehörigkeit) erreichten nicht die nötige Intensität und Zielgerichtetheit,
so dass nicht von einer Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit
gesprochen werden könne, wobei es in diesem Zusammenhang insbeson-
dere in zutreffender Weise festgehalten haben dürfte, der Beschwerdefüh-
rer habe anlässlich der Anhörung auf Anfrage erklärt, sich überhaupt nie
für eine Arbeitsstelle beworben zu haben. Die Vorinstanz dürfte zudem den
eingereichten Beweismitteln die Beweiskraft zu Recht abgesprochen ha-
ben und somit dürfte ihrer Einschätzung, die Vorbringen hielten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
beizupflichten sein. Sodann dürfte mit zutreffender Begründung der Vollzug
der Wegweisung angeordnet worden sein. Die in der Beschwerde formu-
lierten Begehren dürften aufgrund einer summarischen Aktenprüfung aus-
sichtslos erscheinen, zumal sich die Ausführungen weitestgehend auf die
Schilderung der allgemeinen Situation der Ahmadis in Pakistan beschränk-
ten, und dies auch bezüglich des eingereichten Videos, welches die
Schliessung eines Gebetshauses unter Mitwirkung von Polizeibeamten
zeige, und der übrigen als Beweismittel eingereichten Medienberichte gel-
ten dürfte. Der Beschwerdeführer dürfte unter diesen Umständen aus dem
Einwand in der Rechtsmitteleingabe, Ahmadis würden auf normale Art und
Weise keine Stelle bekommen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ver-
mögen.
G.
Am 17. Oktober 2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kosten-
vorschuss von Fr. 750.– eingezahlt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vor-
instanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen über-
zeugenden Eindruck. Mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkun-
digen Sachverhalts und den Ausführungen zur Situation der Ahmadis in
Pakistan vermag der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG oder eine diesbezügliche begründete Furcht nach-
zuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen
der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeein-
gabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag. Dem Beschwerde-
führer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2017 aus-
führlich dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aus-
sichtslos – keine andere Beurteilung in der Frage der Asylgewährung zu
bewirken vermögen. Sodann hat sich die Sachlage hinsichtlich der Begeh-
ren von damals zwischenzeitlich nicht verändert, weshalb sich weitere Er-
örterungen erübrigen und auf besagte Zwischenverfügung zu verweisen
ist.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge
zu Recht abgelehnt.
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5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4 Die allgemeine Lage in Pakistan ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Zudem bestehen keine individu-
ellen Wegweisungshindernisse. So handelt es sich beim Beschwerdefüh-
rer um einen jungen, soweit aktenkundig, nicht an einer lebensbedrohen-
den Krankheit leidenden Mann im arbeitsfähigen Alter, der mit seinen El-
tern und (...) Brüdern in Pakistan über ein tragendes Beziehungsnetz in
seinem Heimatstaat verfügt. Sodann ergibt sich aus seiner persönlichen
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Situation kein zusätzliches, über die schwierige Alltagslage der Ahmadis
hinausgehendes Gefährdungsindiz (vgl. Urteil des BVGer E-4621/2013
vom 27. Oktober 2015 E. 8.3.4).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer die für eine Rückkehr
allfällig notwendig werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 17. Oktober 2017 in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: