B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5460/2011
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Hoffs, HEKS-Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 1. September 2011
D-5460/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ im Distrikt Jaffna (Nordpro-
vinz) stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie,
stellte am 20. Februar 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde
durch das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 20. März
2008 abgelehnt. Gleichzeitig ordnete das Bundesamt wegen Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 12. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, angesichts der verbesserten allgemeinen Sicherheitslage in Sri
Lanka werde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erwogen. Weiter
forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, sich zu allfälligen
Gründen zu äussern, die gegen die Aufhebung sprechen würden.
C.
Mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 16. August 2011
ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Einsicht in die Verfahrens-
akten. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom
19. August 2011.
D.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das BFM vom
25. August 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
E.
Mit Verfügung vom 1. September 2011 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines zwi-
schenzeitlich neu mandatierten Rechtsvertreters vom 30. September
2011 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die Verfü-
gung des BFM vom 1. September 2011 sei aufzuheben, es seien die Un-
zulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen, und die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten. In prozessualer
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren. Als Beweismittel übermittelte er unter anderem zwei Stel-
lungnahmen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur politischen
und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka. Auf die Begründung der
Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2011 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG man-
gels prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen, und der Beschwerdeführer
wurde aufgefordert, bis zum 21. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– zu leisten. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer auf
die erneuerte Lageanalyse zur Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie aus Sri
Lanka hingewiesen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE
2011/24 angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-
lankischen Bürgerkriegs vornahm. Diesbezüglich wurde dem Beschwer-
deführer die Gelegenheit gegeben, sich innert selbiger Frist dazu zu äus-
sern, welche Einschätzungen sich daraus für seine Person ergeben.
H.
Mit Einzahlung vom 15. Dezember 2011 leistete der Beschwerdeführer
den verlangten Kostenvorschuss.
I.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 gab der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme zur erwähnten Lageanalyse des Bundesverwaltungsge-
richts ab. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 wurde das BFM zur
Vernehmlassung eingeladen. Dabei wurde es darum ersucht, sich einge-
hend zur Frage zu äussern, ob und inwiefern die Kriterien erfüllt seien,
welche das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 hinsichtlich der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierte.
K.
Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2013 hielt das Bundesamt voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
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Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2013 wurde dem Beschwerdefüh-
rer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegenheit zur
Replik erteilt.
M.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Februar 2013 äusserte sich
der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Auf die entspre-
chenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländern und
Ausländerinnen in der Schweiz endgültig (Art. 84 Abs. 2 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG], SR 142.20), Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VwVG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
3.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen
für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).
4.
5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31], Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.1
5.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
5.1.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer-
deführer dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wä-
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re. Dies ergibt sich zum einen aus der Verfügung des BFM vom 20. März
2008, mit welcher das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt
wurde und die unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Zum anderen
ist festzustellen, dass sich auch aus den beschwerdeweisen Vorbringen –
dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie –
keinerlei konkrete und gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Rückschaffung nach Sri Lanka mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S.
Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka auch heute noch in ver-
schiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen. In Bezug auf den
Beschwerdeführer sind jedoch auch unter Berücksichtigung der Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift – wonach tamilische Rückkehrer bei und
nach ihrer Einreise nach Sri Lanka überprüft und möglicherweise verhaf-
tet, bedroht und erpresst würden – und der damit eingereichten Beweis-
mittel keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, er könnte den sri-
lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer
Weise als verdächtig erscheinen. Weiter erscheint auch nicht als wahr-
scheinlich, der Beschwerdeführer könnte, wie mit den Eingaben vom
20. Dezember 2011 und vom 1. Februar 2013 geltend gemacht, aufgrund
seiner in der Schweiz erworbenen finanziellen Mittel in seinem Heimat-
staat einer spezifischen, unter dem vorliegenden Gesichtspunkt relevan-
ten Bedrohung ausgesetzt sein. Somit besteht auch unter den derzeit
herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur An-
nahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzli-
chen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
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5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Ge-
mäss der damals festgelegten Praxis galt der Vollzug der Wegweisung in
die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O., E. 6). Wei-
ter setzte die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative
im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische Asylsuchende tamili-
scher Ethnie, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen
besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2).
5.2.3 Im Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesver-
waltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-
lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorge-
nommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ist es dabei hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) – in
welchem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka fort-
während seinen Wohnsitz hatte – im Wesentlichen zu folgender Ein-
schätzung gelangt (BVGE 2011/24 E. 13.2.1): Im Distrikt Jaffna hat sich
die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert, und die
Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden haben ihre
Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von
den Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier keine Situation allge-
meiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt,
dass eine Rückkehr hierhin als generell unzumutbar eingestuft werden
müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung
in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen.
5.2.4 Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen
und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen
Element gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE 2011/24
E. 13.2.1.1 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und die-
ses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlas-
sen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als
grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden
kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Le-
bens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Aus-
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reise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin auch anderweitig
nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person
in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des
Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Ver-
fahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Le-
bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammen-
hang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Exis-
tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkei-
ten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als
massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo, zu prüfen (vgl. diesbezüglich BVGE 2011/24 E. 13.3).
5.2.5 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Aussagen aus
B._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo er bis unmittelbar vor sei-
ner Ausreise aus Sri Lanka auch ständig lebte. In B._______ besitzt seine
Familie landwirtschaftlich genutztes Land, das gemäss seinen Aussagen
anlässlich der im Asylverfahren durchgeführten Anhörungen gross genug
war, um die Familie zu ernähren; sein Vater habe zur Bewirtschaftung des
Landes manchmal auch Leute angestellt. Ausserdem führte er aus, er
habe in Sri Lanka unter anderem zwei mittlerweile volljährige Geschwister
und mehrere Onkel und Tanten, die allesamt in seiner Heimatregion leben
würden. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen
würden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heu-
te nicht mehr im Distrikt Jaffna aufhalten oder die Umstände bezüglich
des Eigentums an Haus und Boden der Familie des Beschwerdeführers
sich wesentlich geändert hätten. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz berufliche Erfahrungen im De-
tailhandel sammeln konnte. Gemäss seinen eigenen, mit Eingabe vom
1. Februar 2013 gemachten Angaben vermochte er während seines Auf-
enthalts in der Schweiz finanzielle Ersparnisse zu bilden, die in seinem
Heimatland einem gewissen Vermögen gleichkommen. Während er mit
diesem Vorbringen eine allfällige Gefährdung zu begründen suchte (was
aber nicht zu überzeugen vermag, vgl. E. 4.2.2), ist mit Blick auf diese fi-
nanziellen Verhältnisse festzustellen, dass er auch unter diesem Ge-
sichtspunkt in Sri Lanka vergleichsweise gute Voraussetzungen für den
Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz haben wird. Es erweist sich somit,
dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der er-
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neuerten Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Nach dem soeben
Gesagten ist nämlich davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr
in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt Jaffna
lebenden Angehörigen wird zählen können, im Haus seiner Familie eine
Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch in Zukunft in der Lage
sein wird, sich dank seinen beruflichen Erfahrungen und des in der
Schweiz ersparten Vermögens wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es
bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen,
der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer kon-
kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Voll-
zug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
5.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
5.4 Die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und ist zu bestätigen.
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Wei-
teren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: