Abtei lung IV
D-5461/2007
zom/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf zweites Asylgesuch wegen Nichtbe-
zahlens des Kostenvorschusses; Verfügung des BFM
vom 13. Juli 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5461/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2005 wies das BFM das erste Asylge-
such der Beschwerdeführerin vom 12. November 2003 ab, verfügte de-
ren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur
Begründung führte das BFM namentlich aus, die Behauptung der Be-
schwerdeführerin, sie sei von einem Militäroffizier, welcher sie zu sei-
ner Frau auserkoren habe, entführt und über längere Zeit eingesperrt,
geschlagen und vergewaltigt worden, bis ihr die Flucht gelungen sei,
genüge zufolge Widersprüchen und Ungereimtheiten den Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen nicht.
Mit Beschwerde vom 23. Februar 2005 focht die Beschwerdeführerin
die Verfügung des BFM vom 26. Januar 2005 in allen Punkten bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an
und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2005 lehnte die ARK das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerde ab und setzte der Beschwerdeführerin eine
Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum
18. April 2005 an, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
Mit Urteil vom 29. April 2005 trat die ARK auf die Beschwerde wegen
Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein.
B.
Mit an das BFM gerichteter, als "zweites Asylgesuch" betitelter Einga-
be vom 23. Mai 2007 beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihres
Rechtsvertreters, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
sie sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Un-
zumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im
Übrigen ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor,
sie sei aktives Mitglied der "B._______".sowie der Organisation
C._______und habe in dieser Eigenschaft bereits an diversen
öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen in der Schweiz
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teilgenommen. Überdies habe das äthiopische Aussenministerium alle
Botschaften zur Überwachung der Landsleute angewiesen. Sie müsse
daher bei einer Rückkehr nach Äthiopien zufolge ihrer exilpolitischen
Aktivitäten mit Haft, Folter und weiteren erheblichen Nachteilen im
Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) rechnen. Im Übrigen leide sie zufolge ihrer traumatischen
Erlebnisse im Heimatland an einer posttraumatischen
Belastungsstörung, was durch einen der Beschwerde beigelegten
Bericht der sie behandelnden Ärztin - Dr. M.L.-G. - vom 17. Januar
2007 bestätigt werde. Zur Stützung der Vorbringen wurden des
Weiteren Fotos von Demonstrationen, ein Positionspapier der SFH
(Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 1. September 2006, eine Stel-
lungnahme von AI (Amnesty International) Deutschland zur Verfolgung
und Rückkehrgefährdung von äthiopischen Regimekritikern und politi-
schen Oppositionellen vom 30. November 2006, ein ärztliches Bestäti-
gungsschreiben von Dr. M.D. vom 13. April 2007, diverse Schreiben
der B._______ vom 13. März 2007, der C._______ vom 26. November
2006 und 30. April 2007 sowie des äthiopischen Aussenministeriums
vom 31. Juli 2006 und ein Internet-Auszug des ethioforums vom 12.
Juni 2006 zu den Akten gereicht.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2007 forderte das BFM die Be-
schwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf das Asyl-
gesuch im Unterlassungsfall auf, bis zum 3. Juli 2007 einen Gebühren-
vorschuss von Fr. 1200.-- zu bezahlen. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe - wie viele ihrer
Landsleute in der Schweiz - exilpolitische Tätigkeiten ausgeübt. Das
Augenmerk der äthiopischen Behörden richte sich aber hauptsächlich
auf Personen, deren exilpolitisches Wirken eine eigentliche Gefahr für
das politische System in Äthiopien darstelle, was im Falle der Be-
schwerdeführerin nicht gegeben sei. Deshalb sei davon auszugehen,
dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit einer Verfol-
gung durch die äthiopischen Behörden zu rechnen hätte. Das Asylge-
such sei demzufolge als zum Vornherein aussichtslos einzustufen, wo-
mit die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschus-
ses erfüllt seien.
D.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 - eröffnet am 16. Juli 2007 - trat das
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BFM in Anwendung von Art. 17b Abs. 4 AsylG infolge Nichtbezahlens
des einverlangten Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung und
deren Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 15. August 2007 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
der Verfügungen vom 13. Juli 2007 beziehungsweise vom 18. Juni
2007 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiel-
len Prüfung des Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht beantragte die
Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung beziehungsweise den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
F. Am 17. August 2007 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2008 teilte der Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hielt er fest, auf das Erheben eines
Kostenvorschusses werde verzichtet und über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt
befunden.
H.
Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. März 2008 an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
hörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG;
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17.
Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat das Verfahren vor dem Bundesamt
eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerde vom 15. August 2007 richtet sich gegen die Nichtein-
tretensverfügung vom 13. Juli 2007 zufolge Nichtbezahlens des Kos-
tenvorschusses. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht mit der
Begründung, das angehobene Asylverfahren sei von vornherein aus-
sichtslos, einen Vorschuss erhoben hat und zufolge Nichtbezahlens
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
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3.
3.1 Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt von der ge-
suchstellenden Person nach Einreichung des Wiedererwägungsge-
suchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Andro-
hung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebüh-
renvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Absatz
2 gegeben sind (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten Minderjäh-
rigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein aus-
sichtslos erscheint (Bst. b). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG befreit das
Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs auf Ge-
such hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuch-
stellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein
aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG finden die Ab-
sätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und allfällige weitere) Asylge-
suche Anwendung, ausser die asylsuchende Person ist aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt.
3.2 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Beschwerdefüh-
rerin nach erfolglosem Durchlaufen des ersten Asylverfahrens ein
zweites Asylgesuch gestellt hat. Angesichts der sich aus den Akten er-
gebenden Tatsache, dass sie sich zwischenzeitlich in der Schweiz auf-
gehalten hat und nicht in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist, erfüllt
sie grundsätzlich die Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die
Erhebung eines Gebührenvorschusses.
3.3 Im Gegensatz zu anderen, neu eingeführten Verfahrenbestimmun-
gen ist hinsichtlich der seit 1. Januar 2007 bestehenden Möglichkeit
der Gebührenvorschusserhebung bei Wiedererwägungs- und Mehr-
fachgesuchen festzustellen, dass sie nicht nur erhebliche finanzielle
Folgen für die gesuchstellenden Personen nach sich zieht, indem ih-
nen gegebenenfalls Beträge bis zu Fr. 1'800.-- auferlegt werden kön-
nen (Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), sondern auch dazu füh-
ren kann, dass diesen, sollten sie aus finanziellen Gründen nicht in der
Lage sein, den Gebührenvorschuss zu bezahlen, der Zugang zu einer
ordentlichen Prüfung des Gesuchs verwehrt wird.
3.4 Vorliegend ergibt eine Prüfung der Akten, dass sich die Vorbringen
der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres zweitens Asylgesuchs
entgegen den Erwägungen der Vorinstanz in der Zwischenverfügung
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vom 18. Juni 2007 nicht als von vornherein aussichtslos erweisen. Für
das Bundesverwaltungsgericht gilt aufgrund der eingereichten Beweis-
mittel als erstellt, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der
"B._______“ sowie der C._______ ist und an verschiedenen Aktionen
in der Schweiz exilpolitisch in Erscheinung getreten ist. Insbesondere
ist aufgrund ihrer konkreten, regierungskritischen Aktivitäten (vgl. die
eingereichten Fotos betreffend die Protestkundgebungen vom (...) in
Bern) nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin
bei einer zwangsweisen Rückführung nach Äthiopien Gefahr laufen
könnte, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die äthiopi-
schen Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu werden, zumal gemäss dem
von ihr eingereichten Rundschreiben des äthiopischen Aussenministe-
riums das Personal der Auslandvertretungen angewiesen wird, Berich-
te über politisch aktive Landsleute zu erstellen, und angesichts des bei
der Vorinstanz eingereichten Schreibens der B._______ vom 13. März
2007 nicht von vorneweg auszuschliessen ist, dass deren Veranstal-
tungen in der Schweiz durch Vertreter der äthiopischen Regierung ob-
serviert werden. Schliesslich geht sowohl aus dem vorstehend er-
wähnten Schreiben der B._______ als auch demjenigen der
C._______ vom 26. November 2006 hervor, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um ein aktives Mitglied der Gemeinschaften
handle, welches an den meisten der von der B._______ organisierten
Demonstrationen teilgenommen und sich darüber hinaus im
Zusammenhang mit der Organisation von Anlässen der C._______
verdient gemacht habe.
Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als von vornherein
aussichtslos qualifiziert hat. Da zudem aufgrund der Aktenlage von der
prozessualen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen war,
waren die Voraussetzungen von Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG für einen
Verzicht auf einen Gebührenvorschuss erfüllt; die Vorinstanz war folg-
lich verpflichtet, auf einen solchen zu verzichten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im
Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 13. Juli
2007 und vom 18. Juni 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzu-
weisen, das Asylverfahren fortzuführen.
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5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gegenstandslos, weshalb darüber nicht mehr zu
befinden ist.
5.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwen-
digen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art.
7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter keine Kostennote zu den
Akten gereicht hat, und sich der notwendige Vertretungsaufwand auf
Grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, ist die Parteient-
schädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungs-
faktoren von Amtes auf Fr. 600.-- festzusetzen. Das BFM ist zu ver-
pflichten, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädi-
gung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 13. Juli 2007 und vom 18. Juni 2007
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren
fortzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Rechts-
mittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Ver-
nehmlassung des BFM vom 26. März 2008 zur Kenntnisnahme)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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