B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5461/2018
Ur t e i l vom 1 5 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. August 2018 / N (…).
D-5461/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatangehöriger tamilischer
Ethnie – verliess gemäss seinen Angaben seinen Heimatstaat am 12. Ok-
tober 2015 und reiste auf dem Luftweg in den Iran, von wo er über den
Landweg am 11. November 2015 in die Schweiz einreiste. Am 23. Novem-
ber ersuchte er um Asyl in der Schweiz. Am 9. Dezember 2015 wurde der
Beschwerdeführer summarisch befragt und am 17. Januar 2018 einge-
hend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei im Jahr 2006/2007 von den Liberation Tigers of Tamil Eealam (LTTE)
gezwungen worden, diese mit Essen und Getränken zu beliefern und sie
über die Streifzüge der Armee im Dorf zu informieren. Letzteres habe er
aber trotz des grossen Drucks durch die LTTE abgelehnt. Die Person, wel-
che ihn beauftragt habe, sei dann von der Armee festgenommen worden
und habe sich dann dem Criminal Investigation Departement (CID) ange-
schlossen. Er gehe davon aus, dass diese ihn den sri-lankischen Behörden
verraten habe. Im Februar 2015 hätten sich dann Personen im Dorfladen
nach ihm erkundigt. Wenig später sei dann die Polizei zu ihm nach Hause
gekommen. Da er nicht anwesend gewesen sei, hätten sie seine Frau be-
auftragt, ihn aufzufordern, in ein Militärcamp zu kommen. Seither habe er
sich versteckt. Seine Familie habe ihn dann zur Ausreise gedrängt, da sie
um sein Leben gefürchtet hätten. Die Polizei und das CID hätten sich im-
mer wieder, insgesamt vier Mal bis zu seiner Ausreise, zu Hause nach ihm
erkundigt. Auch seit seiner Ankunft in der Schweiz hätten sich die Sicher-
heitskräfte abermals dreimal nach ihm erkundigt. Da die Behörden nun
wohl gemerkt hätten, dass er ausgereist sei, hätten sie die Suche nach ihm
seit Dezember 2015 eingestellt. In der Schweiz habe er an einer Demon-
stration in B._______ und an den Heldentagsfeierlichkeiten teilgenommen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte und seinen
Geburtsregisterauszug zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. August 2018 – eröffnet am 24. August 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den
Vollzug aus der Schweiz an.
D-5461/2018
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 24. September 2018 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er insbeson-
dere um Mitteilung des Spruchgremiums, um Bestätigung der zufälligen
Zusammensetzung des Spruchkörpers, um Einsicht in die vorinstanzliche
Akte A7 und damit verbunden um Ansetzung einer Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung, um Ansetzung einer Frist zur Einreichung zu-
sätzlicher Beweismittel und um Durchführung einer erneuten Anhörung.
Ferner ersuchte er sinngemäss darum, das SEM sei anzuweisen, sämtli-
che nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom
16. August 2016 zu Sri Lanka offen zu legen.
Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung
mehrere Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2018 stellte die damals zuständige
Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn gleichzeitig auf, innert
Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintre-
tens im Unterlassungsfall.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 5. Oktober 2018 fristgerecht geleistet. In
seiner Eingabe ebenfalls vom 22. Oktober 2018 verlangte der Beschwer-
deführer, auf die von ihm gestellten Rechtsbegehren sei in detaillierter
Weise einzugehen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 teilte die Instruktionsrichte-
rin dem Beschwerdeführer das Spruchgremium mit, trat auf den Antrag auf
Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers nicht ein und wies den
Antrag um Einsicht in die Quellen des Lagebildes des SEM ab. Der Antrag
auf Einsicht in die Akte A7 wurde abgewiesen. Zudem wurde er aufgefor-
dert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist einzureichen, wobei
D-5461/2018
Seite 4
darauf hingewiesen wurde, dass im Unterlassungsfall aufgrund der bishe-
rigen Akten entschieden werde.
G.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer einen
Aufnahmebericht vom 30. Oktober 2018 der (…) zu den Akten, wobei ihm
eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnos-
tiziert wird. Weiter reichte er eine Bestätigung der ambulanten Therapie
vom 13. November 2018 ein. Schliesslich machte der Beschwerdeführer
unter Verweis auf zahlreiche allgemeine Berichte ohne unmittelbaren per-
sönlichen Bezug auf die aktuellen Ereignisse und die Lage in Sri Lanka
aufmerksam.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.5 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 wurde dem
Beschwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben. Damit wurde den
Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR Genüge getan.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ver-
zichtet.
4.
Vorauszuschicken ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerde vom 24. September 2018 beantragte, das Bundesverwaltungs-
gericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom
16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene
Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich – ent-
gegen der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dessen Eingabe
vom 6. Dezember 2018 ausgeführten Ansicht – sinngemäss um den in an-
deren Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht
öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Be-
gründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Es besteht somit kein
Anlass, auf die bereits in der Verfügung vom 29. Oktober 2018 festgestellte
Abweisung des (sinngemässen) Antrages zurückzukommen (vgl. etwa Ur-
teile des BVGer E-7139/2018 vom 1. Februar 2019 E. 6, E-626/2018 vom
9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
5.
In den Beschwerdeeingaben werden der Vorinstanz Verletzungen des
rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen.
Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein
könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
D-5461/2018
Seite 6
5.1
5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, er-
hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent-
licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so-
mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE
135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
5.1.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss kurz die we-
sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136
I 184 E. 2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6).
5.1.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
5.2 In der Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die
vorinstanzliche Akte A7 und damit verbunden um Ansetzung einer Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Mit Zwischenverfügung vom
29. Oktober 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht sodann fest, dass
es sich bei der Akte A7 – entgegen der Aufführung im Aktenverzeichnis –
um einen informellen E-Mail-Austausch zwischen dem SEM und der
Schweizer Botschaft in Sri Lanka handelt und somit zwar falsch als Bot-
schaftsabklärung indexiert, aber richtig als interne Akte qualifiziert wurde.
Somit handelte es sich vorliegend nicht um eine Verletzung des Aktenein-
D-5461/2018
Seite 7
sichtsrechts, sondern um eine ungenaue respektive unpräzise Angabe im
Aktenverzeichnis.
5.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, da zwischen der Befragung und der Anhörung zu den Asylgründen
über zwei Jahre vergangen seien. Diesbezüglich ist im Sinne der Ausfüh-
rungen in den Beschwerdeeingaben festzuhalten, dass es durchaus wün-
schenswert ist, wenn zwischen der Befragung und der Anhörung ein relativ
kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen verse-
hene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines
gewissen Zeitraums nach der Befragung durchzuführen. Bei dem vom Be-
schwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine
Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Be-
schwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Angesichts der nicht vor-
hersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerba-
ren Geschäftslast, wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten
ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehal-
ten werden, alles andere als realistisch. Der Länge des zwischen Befra-
gung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdi-
gung der Aussagen Rechnung zu tragen.
5.4 In Bezug auf die gerügte verspätete Teilnahme der Hilfswerksvertre-
tung an der Anhörung hat die dem Bundesverwaltungsgericht vorgehende
Asylrekurskommission in seinen Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 13 E. 4c und d
festgestellt, dass die Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters respektive –
vertreterin keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel
darstelle, deren Verletzung zwingend die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung zur Folge habe. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falls zu beurteilen, ob
der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung war. Bei Durchsicht
des Anhörungsprotokolls kann kein Unterschied im Erzählstil des Be-
schwerdeführers im Zeitraum vor der Ankunft der Hilfswerksvertretung zu
nach dessen Ankunft festgestellt werden. Die Hilfswerksvertretung konnte
sodann nach der Ankunft auch Fragen stellen und war bei der Rücküber-
setzung anwesend. Der auf dem Unterschriftenblatt erwähnte grosse Zeit-
druck ist im Asylverfahren nicht ungewöhnlich und vermag nicht zu einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs führen. Die sonstige Planung und
Durchführung der Befragungen sowie die verwendete Sprache und Stil der
Verfügung – welche in der Beschwerdeschrift bemängelt wurden – sind
darüber hinaus nicht zu beanstanden.
D-5461/2018
Seite 8
5.5 Unter dem Titel der unsorgfältig und unrichtig geprüften Vorbringen
bringt der Beschwerdeführer schliesslich seine Argumentation zur Glaub-
haftigkeitsprüfung vor. Die Rügen richten sich somit nicht gegen die Sach-
verhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundlie-
gende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Es
wird dementsprechend auf die nachfolgenden Erwägungen bezüglich der
Glaubhaftigkeitsprüfung verwiesen (vgl. E. 8). Dies gilt ebenso für die Vor-
bringen unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Sachverhalts-
abklärung.
5.6 Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzungen der
Verfahrensvorschriften fest, weshalb die entsprechenden Rügen sowie die
damit zusammenhängenden Beweisanträge abzuweisen sind.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüch-
lich. Er habe in der Befragung ausgeführt, die LTTE habe ihm Geld für den
Lebensmittelkauf gegeben und er habe diese bei ihm zu Hause übergeben.
Bei der Anhörung habe er gesagt, er habe die Lebensmittel von seinem
eigenen Geld bezahlt und habe diese im Wald überbracht. Weiter habe er
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Seite 9
in der Anhörung angegeben, die LTTE hätte verlangt, Patrouillenwege der
Armee mitzuteilen. Davon habe er in der Befragung nichts gesagt. Bei der
Befragung habe er geltend gemacht, dass die Probleme mit dem CID im
August 2015 begonnen hätten. In der Anhörung habe er gesagt, dass er
bereits im Februar 2015 vom CID gesucht worden sei. Bei der Befragung
habe er von drei Ereignissen gesprochen, bei welchen er vom CID gesucht
worden sei, in der Anhörung von vier. Bei der Anhörung habe er ferner gel-
tend gemacht, nach der Ausreise noch vom CID gesucht worden zu sein.
In der Befragung habe er dies nicht erwähnt. Aufgrund dieser Widersprü-
che und Ungereimtheiten würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit sei-
ner behaupteten Unterstützung der LTTE und den davon abgeleiteten Ver-
folgungsmassnahmen aufkommen. Zur Suche seitens des CID habe er
sich nicht genauer äussern können. Es würde an genauen Daten oder Wo-
chentagen dieser Vorfälle, dem Vorgehen der Mitglieder des CID sowie der
Reaktionsweise der anwesenden Personen fehlen. Dies gelte auch für die
angebliche Suche nach ihm nach der Ausreise. Darüber hinaus soll seine
Hilfe an die LTTE zwischen 2006 und 2007 stattgefunden haben. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb die sri-lankischen Behörden bis im Jahr
2015 gebraucht hätten, um diese Tätigkeit aufzudecken. Wäre er tatsäch-
lich mit Hilfeleistungen an die LTTE in Verbindung gebracht worden, hätten
entsprechende Übergriffe oder Nachforschungen bereits früher stattgefun-
den. Er habe aber für den Zeitraum zwischen 2007 und Februar 2015 kon-
krete Verfolgungsmassnahmen bestritten. Es sei ferner auch nicht nach-
vollziehbar, wieso die sri-lankischen Behörden seiner nicht hätten habhaft
werden können, zumal sein Wohnort und seine Arbeitstätigkeit bekannt ge-
wesen seien. Seine Behauptung, dass er jeweils nicht anwesend gewesen
sei oder gerade habe flüchten können, sei als unglaubhafte Schutzbehaup-
tung zu werten. Daher gelange das SEM zum Schluss, dass weder die
behauptete Hilfeleistung an die LTTE noch die daraus erwachenden Über-
griffe des CID der Wahrheit entsprechen würden. In Bezug auf die Prüfung
der Risikofaktoren sei festzustellen, dass er keine glaubhaften Verfol-
gungsmassnahmen habe geltend machen können und vielmehr bis im Ok-
tober 2015, mithin sechs Jahre nach Kriegsende, in Sri Lanka wohnhaft
gewesen sei. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten
würde. Zudem habe er im Verlauf des Verfahrens konkrete andere Prob-
leme mit den sri-lankischen Behörden bestritten. Er sei nie in Haft gewesen
und es sei nie ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Bei den besuchten
exilpolitischen Anlässen habe er keine konkrete Funktion bekleidet oder
sich speziell exponiert.
D-5461/2018
Seite 10
In Bezug auf den Wegweisungsvollzug stellte das SEM fest, dass der Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festge-
stellt habe, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, dass
zurückkehrende Tamilen und Tamilinnen eine unmenschliche Behandlung
drohe, sondern eine Einzelfalleinschätzung nötig sei. Im Falle des Be-
schwerdeführers würden sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Er stamme aus der Nord-
provinz, verfüge über Schulbildung sowie Berufserfahrung und habe ein
tragfähiges soziales Netz, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zu-
mutbar sei.
7.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde – neben den be-
reits beurteilten formellen Rügen und dem beim SEM dargelegten Sach-
verhalt – in materieller Hinsicht im Wesentlichen dahingehend, er habe mit
grosser Wahrscheinlichkeit eingeschränkte kognitive Fähigkeiten und
Kommunikationsfähigkeiten, welche wiederum sein Aussageverhalten ne-
gativ beeinflussen würden. Er habe Mühe, mittellange Fragen zu verstehen
und auch nicht besonders komplexe Zusammenhänge widerspruchsfrei
wiederzugeben. Entsprechend kurz und nicht gezielt seien seine Antwor-
ten. Diese seien jeweils sehr kurz, mit Gegenfragen versehen und drückten
Unsicherheit und Unwissen aus oder stünden nicht in direktem Zusammen-
hang mit der Frage. Zudem dürften nur diametrale Abweichungen zwi-
schen der Befragung und der Anhörung zulasten der Glaubhaftigkeit aus-
gelegt werden. Die Widersprüche könnten auch durch den langen Zeitraum
zwischen den beiden Befragungen erklärt werden. Weiter sei das Lagebild
des SEM zur Situation in Sri Lanka unzutreffend indem es davon ausgehe,
dass sich die Menschenrechtslage verbessert habe. Es werde deshalb ein
eigener, aktueller Lagebericht eingereicht, aus welchem die tatsächliche,
verschlechterte Situation in Sri Lanka hervorgehe. Seit Mitte 2017 bezie-
hungsweise spätestens seit den sri-lankischen Kommunalwahlen vom
Februar 2018 zeichne sich eine neue Phase der Nachkriegszeit ab. Diese
sei durch neue Repressionsmuster gegenüber Minderheiten gekennzeich-
net. Die Lage in Sri Lanka habe sich verschlechtert und es komme regel-
mässig zu Folterungen. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen
LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet.
Das SEM habe beim Generalkonsulat in B._______ die Ausstellung von
Ersatzreisepapieren beantragt, welche ohne seine Vorladung oder Befra-
gung ausgestellt worden seien. Es handle sich somit um einen System-
wechsel, wobei das SEM durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren
einen umfassenden Background Check ausgelöst habe, weshalb er ge-
fährdet sei. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das
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Seite 11
SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen ei-
ner mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen
werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung über-
mittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden, was
eine massive Verletzung des Migrationsabkommens bedeute. Er sei exil-
politisch aktiv und habe in der Vergangenheit an regimekritischen De-
monstrationen teilgenommen. Das Essen habe er ferner sowohl im Wald
als auch zu Hause übergeben, wobei dies auch auf den hinteren Garten-
bereich zutreffe. Es handle sich daher um keinen Widerspruch. Der Wider-
spruch, wann er vom CID kontaktiert worden sei, sei mit der ausgespro-
chenen Nervosität und Überforderung zu erklären. In der Tat sei er vier Mal
aufgesucht worden, das erste Mal im Februar 2015. Mit einem Urteil des
High Courts in Vavuniya vom 25. Juli 2017 sei ein früher für die LTTE tätiger
Tamile ungeachtet dessen, dass er ein Rehabilitationsprogramm durchlau-
fen habe, wegen Unterstützung des Terrorismus zu einer lebenslänglichen
Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er sei im Sinne der vom Bundesverwal-
tungsgericht definierten Risikofaktoren gefährdet, (1) da er Hilfstätigkeiten
für die LTTE geleistet habe, (2) er exilpolitisch aktiv sei, (3) über keine gül-
tigen Reisepapiere verfüge und (4) er sich während einer langen Zeit in der
Schweiz als wichtiges Diasporazentrum aufgehalten habe. Da er zudem
aufgrund seiner Vorgeschichte als zurückgeschaffter tamilischer Asylge-
suchssteller in systematischer Weise Gefahr laufe, bei einer Rückkehr Op-
fer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter zu wer-
den, müsse auch im Sinne der Rechtsprechung des EGMR die Unzuläs-
sigkeit oder aber Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt
werden.
7.3 In seiner Beschwerdeergänzung vom 6. Dezember 2018 machte der
Beschwerdeführer – neben einer umfassenden Darstellung der aktuellen
Lage in Sri Lanka – im Wesentlichen geltend, er leide unter einer depres-
siven Episode mit Suizidgedanken. Aufgrund des diagnostizierten psychi-
schen Gesundheitszustandes sei der Wegweisungsvollzug unzulässig res-
pektive unzumutbar. Eine Retraumatisierung und eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes sei naheliegend. Auch ein Selbstmord sei nicht
auszuschliessen. Die verfassungswidrige Ernennung von Mahinda Raja-
paksa am 26. Oktober 2018 zum Premierminister und die dadurch erheb-
lich veränderte Lage in Sri Lanka könne zu einer deutlich erhöhten Verfol-
gungsgefahr für tamilische Rückkehrende führen. Die Lage sei sehr volatil
und nicht voraussehbar. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte
Furcht um Leib und Leben begründet. Er habe direkte, den Behörden be-
kannte Verbindungen zu den LTTE und sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv
D-5461/2018
Seite 12
gewesen. Es sei somit naheliegend, dass er bei einer Rückkehr Verfol-
gungsmassnahmen zu gewärtigen hätte.
8.
8.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert]
mit weiteren Hinweisen).
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt hinsichtlich der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers fest, dass nicht alle
vom SEM dargelegten Argumente zu überzeugen vermögen. Es ist bei der
Prüfung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen, dass die Befragung (im
Gegensatz zur Anhörung) hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich einen
summarischen Charakter aufweist und zudem meist nur inhaltsgemäss
und nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt wird, weshalb gemäss
ständiger Rechtsprechung Aussagen in einer Befragung grundsätzlich nur
ein beschränkter Beweiswert zukommen. Widersprüche dürfen daher für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn
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Seite 13
klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvor-
bringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen,
oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als
zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumin-
dest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). So er-
scheint es durchaus erklärbar, dass der Beschwerdeführer in der Befra-
gung die Forderung nach der Aufklärung der Patrouillengänge der sri-lan-
kischen Armee nicht erwähnt hat. Auch in Bezug auf den Übergabeort des
Essens – zu Hause (vgl. act. SEM A4/12 S. 8) oder „hinter dem Gartenbe-
reich“ (vgl. A12/19 F117) respektive auf dem Feld (vgl. A12/19 F118) – kann
von keinem diametralen Widerspruch die Rede sein.
8.3 Jedoch stellt auch das Bundesverwaltungsgericht verschiedentliche
Unklarheiten respektive Widersprüche in den Äusserungen des Beschwer-
deführers fest. So bleibt unklar, wie oft der Beschwerdeführer von den Be-
hörden vor und nach seiner Ausreise gesucht wurde. Auch die (ungefäh-
ren) Daten respektive eine zeitliche Einordnung der einzelnen Erkundigun-
gen der Behörden vermag der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht
stimmig darzutun (A12/19 F48, F61 ff., F78 sowie bereits in A4/12 S. 8).
Der Beschwerdeführer flüchtet sich den mehrmals in unklare Verallgemei-
nerungen, wie beispielsweise, als er nach der Anzahl Lebensmittelüberga-
ben zwischen Juni 2006 und Juli 2007 gefragt wurde, lediglich mit „mehr-
mals“ antwortete (A12/19 F102).
8.4 Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
ist indessen die fehlende Substanz in den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers. Dabei ist insbesondere auf die freie Erwägung in der Anhörung zu
verweisen (vgl. A12/19 F41). Die diesbezügliche Schilderung ist zwar rela-
tiv lang, jedoch beschränkten sich die Äusserungen zum asylrelevanten
Teil seiner Vorbringen – die Unterstützung der LTTE und der behördlichen
Suche nach ihm – auf wenige, kurze und detailsarme Sätze. Dabei vermag
der Beschwerdeführer den Ablauf der behördlichen Suche nach ihm nicht
in lebensnaher Weise zu schildern. Details oder Schilderungen von Emoti-
onen und persönlichen Überlegungen fehlen gänzlich. Auch im weiteren
Verlauf der Anhörung vermag der Beschwerdeführer das angeblich Erlebte
nicht weiter zu substanziieren, so dass ein Bild der Geschehnisse entste-
hen konnte. Die Schilderungen der behördlichen Suchen zu Hause be-
schränken sich auf wenige Sätze. So erwiderte der Beschwerdeführer in
exemplarischer Weise auf die Frage, was den bei den drei Vorfällen genau
abgelaufen sei, kurz: „Sie haben sich erkundigt.“ (A12/19 F79). Auch auf
D-5461/2018
Seite 14
Nachfrage des Befragers schilderte der Beschwerdeführer die für seine
Asylvorbringen entscheidenden behördlichen Suchen nie genauer (vgl.
A12/19 F41, F52, F57, F82). Diese fehlende Substanziiertheit ist denn nicht
nur in den Schilderungen der behördlichen Suchen, sondern auch in Bezug
mit den Erzählungen bezüglich der Essenslieferungen an die LTTE festzu-
stellen. Es bleibt beispielsweise unklar, welche Lebensmittel der Be-
schwerdeführer geliefert hätte und wie sich die Übergaben von Person zu
Person genau abgespielt hätten. Die diesbezüglichen Äusserungen blei-
ben sehr allgemein und unspezifisch. Bei der Beurteilung der Äusserungen
des Beschwerdeführers vermag das Bundesverwaltungsgericht entgegen
der Beschwerdevorbringen keine signifikanten Unterschiede bezüglich der
Fragelänge in der Antwortweise des Beschwerdeführers feststellen. Die in
der Tat sehr kurzen – und insbesondere unsubstanziierten – Antworten
sind durchaus ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und kön-
nen nicht durch die allgemeine Unsicherheit und das Unwissen des Be-
schwerdeführers erklärt werden.
8.5 Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie in di-
rektem Kontakt mit den sri-lankischen Behörden stand respektive Behelli-
gungen erleiden musste. Es erscheint nicht ersichtlich, weshalb die sri-lan-
kischen Behörden rund zehn Jahre später aufgrund niederschwelligen Un-
terstützungsleistungen für die LTTE im Jahr 2006 den Beschwerdeführer
suchen würden. Der Beschwerdeführer vermochte diesbezüglich weder in
den Befragungen noch im Beschwerdeverfahren einzelfallspezifische Er-
klärungen respektive persönliche Überlegungen darzulegen. Es muss
denn davon ausgegangen werden, dass die meisten Personen der tamili-
schen Bevölkerung in diesem Zeitraum in einem ähnlichen Verhältnis zu
den LTTE gestanden sind, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb der Be-
schwerdeführer zum Ziel der Behörden geworden wäre.
8.6 Auch unter Berücksichtigung allfälliger eingeschränkten kognitiven Fä-
higkeiten und Kommunikationsfähigkeiten – wobei diese bis zum Urteils-
zeitpunkt nicht durch ein ärztliches Zeugnis belegt wurden, obschon dem
Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre – kommt
das Bundesverwaltungsgericht schliesslich zum Schluss, dass die geltend
gemachten Suchen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden im Sinne von
Art. 7 AsylG nicht glaubhaft erscheinen.
9.
9.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Be-
schwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und
D-5461/2018
Seite 15
seinem mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine
Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respek-
tive ihm Asyl zu gewähren wäre.
9.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jah-
ren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon
auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere
aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass
jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss – so das
Bundesverwaltungsgericht – ermittelt werden, ob gewisse Personen auf-
grund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen
Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).
9.3 In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die
folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert
worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen
Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der
Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumen-
ten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Inter-
nationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare)
Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl
auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.).
Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungs-
gericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rück-
kehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung
wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen,
und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem
Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des
D-5461/2018
Seite 16
sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Se-
paratismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur beson-
ders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechen-
den Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine
irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht
der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen
Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder auf-
flammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine
asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände
glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben
(E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach)
risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in
einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
9.4 Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerdeschrift dargelegten ak-
tuellen Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in
Sri Lanka sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, seine gel-
tende Rechtsprechung diesbezüglich anzupassen. Demnach ist – insbe-
sondere anhand der dargelegten Risikofaktoren – zu beurteilen, ob für den
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko be-
steht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter
zu werden.
9.5
9.5.1 Der Beschwerdeführer, unbestrittenermassen ein sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat sein
Heimatland vor knapp vier Jahren verlassen und hielt sich seither in der
Schweiz auf. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis indes noch
nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka auszugehen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerde-
führer weitere Risikofaktoren glaubhaft machen konnte, die in einer Ge-
samtschau – kumulativ zu seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, sei-
D-5461/2018
Seite 17
ner Herkunft aus dem Norden des Landes und seiner mehrjährigen Lan-
desabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begrün-
den vermögen.
9.5.2 Die vorgebrachten Verbindungen des Beschwerdeführers für die
LTTE und die damit zusammenhängenden angeblichen behördlichen Su-
chen nach ihm sind – wie in den vorangehenden Erwägungen ausgeführt
(vgl. E. 8) – in der geschilderten Art und Weise unglaubhaft. Folglich ist
eine sich gestützt darauf ergebende Gefahr vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Sri Lanka zu verneinen. Weitere Anhaltspunkte für eine relevante Verbin-
dung des Beschwerdeführers zu den LTTE sind nicht ersichtlich. Das exil-
politische Wirken des Beschwerdeführers muss ferner als sehr nieder-
schwellig bezeichnet werden. Seine Teilnahme an wenigen Veranstaltun-
gen vermag noch kein profiliertes, politisches Engagement darzutun.
9.5.3 Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, bei den sri-
lankischen Behörden werde bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers
ein erhärteter Verdacht vorhanden sein, dass dieser sich während seines
längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe und damit
ein Wiederaufleben der LTTE bestrebe, entbehrt jeglicher Grundlage. Wie
im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten, kann ins-
besondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden,
dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische
Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzu-
nehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist. Dass der Be-
schwerdeführer angeblich exilpolitische Tätigkeiten entfaltet habe, wurde
im Übrigen nie substantiiert geltend gemacht.
9.5.4 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Identi-
tätskarte im Original zu den Akten gereicht. Sein im Jahr 2005 ausgestellter
Pass, habe der Schlepper behalten (A4/12, S. 6). Im Hinblick auf die un-
glaubhaften Beschwerdevorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht
Zweifel, ob diese Aussage den Tatsachen entspricht, wobei dies offen ge-
lassen werden kann. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer ohne Rei-
sepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zu-
rückkehren müsste, wäre dies als nur schwach risikobegründender Faktor
zu berücksichtigen, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise
sowie zu einem „background check“ führen könnte.
D-5461/2018
Seite 18
9.5.5 Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich lie-
gen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem
Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit sowie äusserst
niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeiten lediglich schwach risikobe-
gründende Faktoren vor, aufgrund welcher, auch in ihrer Gesamtheit be-
trachtet, kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen
zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und
wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen
wird.
9.5.6 Schliesslich ist in Bezug auf das geltend gemachte Vorbringen, der
Beschwerdeführer sei aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang
mit dem Migrationsabkommen bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Ge-
fährdung ausgesetzt, festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht
sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer
Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von
einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97
Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht ab-
schliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Be-
hörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt
werden dürften. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um
ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren.
Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die
sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit
einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist
vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen
des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen
lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.
9.6 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen
ist.
10.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt,
weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ab-
lehnte.
D-5461/2018
Seite 19
11.
11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes,
AIG, SR 142.20).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2
12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
D-5461/2018
Seite 20
12.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach rechtmässig.
12.2.3 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
12.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai
2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien,
Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zu-
letzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be-
schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Re-
ferenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
D-5461/2018
Seite 21
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
12.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass
er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,
ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
12.2.6 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
12.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.3
12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.3.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht
nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum
Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, aus
welcher der Beschwerdeführer stammt, grundsätzlich zumutbar ist (vgl.
a.a.O., E. 13.2).
12.3.3 Die Familie des Beschwerdeführers hält sich derzeit in der Nordpro-
vinz auf. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über Schulbildung und über
mehrere Jahre Arbeitserfahrung. Darüber hinaus lebt seine in Sri Lanka
zurück gebliebene Familie von der Kultivierung von seinen Palmenbäumen
und seine Frau stamme aus einer wohlhabenden Familie (vgl. A12/19 F29).
Es ist dem SEM daher beizupflichten und davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz verfügt. Er gab zudem explizit an, nach wie vor Kontakt
zur Familie zu unterhalten (vgl. A12/19 F35, Aufnahmebericht vom 10. Ok-
tober 2018), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er auf die
Hilfe seiner Familie bei der Reintegration zählen kann und nach seiner
D-5461/2018
Seite 22
Rückkehr auch über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Die im Aufnah-
mebericht vom 10. Oktober 2018 diagnostizierte depressive Episode ist
auch in Sri Lanka behandelbar, wobei es dem Beschwerdeführer unbe-
nommen bleibt, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Vor
diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rück-
kehr nach Sri Lanka dort in eine existenzgefährdende Situation gerät.
12.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Sri Lanka insgesamt als zumutbar.
12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig –
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu-
ellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über welche bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers sowie Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen
des Lagebildes vom 16. August 2016). Somit sind dem Rechtsvertreter –
wie schon mehrfach angedroht – die unnötig verursachten Kosten persön-
lich aufzuerlegen und auf Fr. 200.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66
D-5461/2018
Seite 23
Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli
2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
14.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘300.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kosten-
vorschuss zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 200.- ist dem Beschwer-
deführer zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten betragen Fr. 1‘500.–. Dem Beschwerdeführer wer-
den davon Fr. 1‘300.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.– wird zurückerstattet.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Fr. 200.– der Verfahrenskosten
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
Versand: