Abtei lung IV
D-5462/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
unbekannter Herkunft,
dessen Ehefrau
B._______, geboren (...),
Syrien,
und deren Kind
C._______, geboren (...),
unbekannter Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. Juni 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5462/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden
Syrien am 25. Juni beziehungsweise 16. Juli 2009 auf dem Landweg
und gelangten am 21. August 2009 unkontrolliert in die Schweiz, wo
sie noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ ihre Asylgesuche einreichten. Anlässlich der Befragungen
vom 31. August 2009 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der
Anhörungen vom 14. September 2009 durch das BFM machten die
Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesent-
lichen geltend, der Beschwerdeführer kurdischer Herkunft sei als Aus-
länder in Syrien (Ajnabi) benachteiligt gewesen. Im Zusammenhang
mit dem Brand einer Garage in seiner Wohnregion hätten ihn die
syrischen Behörden im März 2004 festgenommen, doch hätten sie ihn,
nachdem sich seine Unschuld erwiesen habe, noch am Abend des-
selben Tages auf freien Fuss gesetzt. Seinen Lebensunterhalt habe er
als Schneider in einem Atelier verdient. Dabei habe er auch Kleider
und Fahnen für Angehörige einer der Yekiti-Partei nahestehenden
kurdischen Musikgruppe angefertigt. Deswegen sei er wohl denunziert
und am 14. März 2009 von Angehörigen der Staatssicherheit fest-
genommen worden. Diese hätten ihn misshandelt und ihm untersagt,
weiterhin Näharbeiten für die Musikgruppe auszuführen. Darüber
hinaus hätten sie ihn angewiesen, nicht an der Newroz-Feier teilzu-
nehmen, und ihm seinen Ajnabi-Ausweis abgenommen. Nach drei
Tagen hätten sie ihn wieder freigelassen. Trotz dieser Erfahrung habe
er sich nicht davon abhalten lassen, mit seiner Familie am Newroz-
Fest teilzunehmen. Weil man ihn dort zusammen mit der kurdischen
Musikgruppe fotografiert habe, sei er am 24. März 2009 erneut fest-
genommen worden. Man habe ihn beschimpft, die Yekiti-Partei zu
unterstützen und von ihm Informationen über diese Gruppierung ver-
langt. Bei dieser Gelegenheit habe sein Gesicht einige Backpfeifen
abgekriegt. Seither habe er Probleme mit dem Gleichgewicht. Nach
zwei Tagen sei er freigelassen worden. In der Folge habe man ihn
noch etwa zehnmal vorgeladen und ihn jeweils lange warten lassen.
Am 10. April 2009 schliesslich sei er einem Offizier vorgeführt worden,
der ihn aufgefordert habe, für die Behörden als Spitzel tätig zu sein.
Man habe ihm mit der Mitnahme seiner Ehefrau gedroht, falls er die
Mitarbeit verweigere. Er habe sich indessen nicht mehr gemeldet, sei
aber weiterhin mitgenommen oder vorgeladen worden. Nach der
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Rückgabe seines Ajnabi-Ausweises habe er sich kaum mehr zu
Hause, sondern bei Freunden und Verwandten aufgehalten. Gegen
Ende Juni 2009 sei er mit seiner Tochter nach N._______ gereist und
habe sich unkontrolliert in die Türkei begeben. In Istanbul habe er
später seine Ehefrau wieder getroffen. Danach seien sie gemeinsam in
einem Lastwagen versteckt in die Schweiz weitergereist.
A.b Die Beschwerdeführerin, eine syrische Kurdin aus O._______, er-
gänzte diesen Sachverhalt: Sie habe vor zwölf Jahren erstmals einen
epileptischen Anfall erlitten und sei deswegen in Syrien mehrmals in
Behandlung gewesen. Sie habe in ihrem Heimatstaat keinerlei
Probleme gehabt, sondern sei wegen der Schwierigkeiten ihres Ehe-
mannes ausgereist. Am 16. Juli 2009 habe sie Syrien mit ihrem
Reisepass legal verlassen und sei in die Türkei ausgereist. In Istanbul
sei sie mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter zusammengetroffen und
von dort weiter in die Schweiz gereist.
A.c Am 29. September 2009 und 3. Februar 2010 ersuchte das BFM
die Schweizerische Vertretung in Damaskus um weitere Abklärungen.
Am 11. Januar und 21. März 2010 verfasste die Schweizerische Ver-
tretung in Damaskus ihre Berichte und überwies diese an das BFM.
Den Beschwerdeführenden wurde in dieser Angelegenheit am 9. Juni
2010 das rechtliche Gehör gewährt. Am 17. Juni 2010 nahmen sie zu
den Abklärungsergebnissen Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Be-
gründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen zur
geltend gemachten Verfolgungssituation seien unglaubhaft aus-
gefallen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von Angehörigen der
Staatssicherheit festgenommen und verdächtigt worden, illegalen
Aktivitäten nachzugehen, hätten ihn die Behörden mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nach zwei oder drei Tagen frei -
gelassen. Gemäss den Erkenntnissen des BFM würden nämlich
Personen, welche von Angehörigen der Staatssicherheit fest-
genommen oder an die Staatssicherheit überwiesen würden, ein-
gehenden Untersuchungsmassnahmen unterzogen und während
längerer Zeit an einem oft unbekannten Ort festgehalten. Das vom
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Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsmuster müsse daher
als fern der Realität eingestuft werden. Es sei ohnehin darauf
hinzuweisen, dass die syrischen Behörden in aller Regel nicht gegen
Kurden vorgingen, welche sich kulturell betätigten und beispielsweise
Musik spielten. Daher erscheine es auch aus diesem Grund wenig
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen des Nähens von
Kleidern und Fahnen für eine Musikgruppe Probleme gehabt haben
solle. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, nur er
sei von den Behörden verfolgt worden, weil er Kleider und Fahnen für
eine kurdische Musikgruppe genäht habe. Seinem Arbeitgeber sei
nichts passiert, weil er selten im Nähatelier gewesen sei. Auch dieses
Vorbringen müsse als fern der Realität eingestuft werden, könne man
angesichts der Verantwortlichkeiten in einem Betrieb doch mit Fug und
Recht erwarten, dass die Behörden nicht nur den Beschwerdeführer,
sondern insbesondere auch seinen Arbeitgeber zur Rechenschaft ge-
zogen hätten. Angesichts dieser realitätsfremden Vorbringen des Be-
schwerdeführers sei nicht glaubhaft, dass er in Syrien seit März 2009
von Seiten der Staatssicherheit verfolgt worden sei und sein Heimat-
land aus diesem Grund verlassen habe. Diese Einschätzung werde im
Übrigen durch Abklärungen seitens der schweizerischen Vertretung in
Damaskus bestätigt, welche ergeben hätten, dass die Beschwerde-
führenden seitens der Behörden nicht gesucht würden. Bezüglich der
übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden sei Folgendes zu be-
merken: Es treffe zwar zu, dass der syrische Staat staatenlosen
Kurden (sog. Ajnabi bzw. Maktumin) die staatsbürgerlichen Rechte, die
Möglichkeit des Landerwerbs sowie die Ausübung selbständiger
Gewerbe untersage. Auch hätten diese Personengruppen bisweilen
unter Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden. Eine asyl -
erhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) finde in Syrien
jedoch nicht statt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, der
Ajnabi sei, könnten keine glaubhaften Nachteile von asylerheblicher
Intensität entnommen werden, die über die allgemeine schwierige
Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit hinausgingen. Ferner sei
darauf hinzuweisen, dass Personen, die ohne Reisepass aus Syrien
ausreisten, nicht in einer der von Art. 3 AsylG geschützten Eigen-
schaften verfolgt, sondern gestützt auf die in Syrien geltenden Aus-
reisebestimmungen zur Rechenschaft gezogen würden. Demzufolge
sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Schliesslich stehe die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte kurze Festnahme im März 2004
in keinem kausalen Zusammenhang zu seiner erst viele Jahre
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späteren Ausreise aus Syrien.
Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach den
Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss den
Abklärungen des BFM seinen Heimatstaat illegal verlassen habe,
lasse keine andere Einschätzung zu, zumal es sich dabei nicht um ein
politisches Vergehen handle, das eine Überstellung an den
Geheimdienst und eine nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung zur
Folge hätte. Gemäss den Erkenntnissen des BFM werde eine illegale
Ausreise von den syrischen Behörden lediglich als gemeinrechtliches
Vergehen betrachtet und in der Regel mit einer Busse geahndet.
Daher sei der Wegweisungsvollzug auch unter diesem Gesichtspunkt
zulässig. Schliesslich ergäben sich aus den Akten auch keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde-
führenden in ihrer Herkunftsregion in Nordostsyrien über ein breit ge-
fächertes familiäres Beziehungsnetz verfügten. Es dürfe daher ver-
nünftigerweise davon ausgegangen werden, dass sie bei der Rückkehr
in ihr Heimatland nicht auf sich selbst gestellt und allenfalls in ihrer
Existenz gefährdet seien, sondern auf die Unterstützung ihrer An-
gehörigen zählen könnten. Ferner leide die Beschwerdeführerin ge-
mäss ihren Aussagen unter Epilepsie. Diese Krankheit sei indessen –
wie die Beschwerdeführerin ebenfalls bestätigt habe – auch in Syrien
behandelbar, weshalb sie deswegen nicht auf einen weiteren Verbleib
in der Schweiz angewiesen sei.
C.
In ihrer Beschwerde vom 29. Juli 2010 liessen die Beschwerde-
führenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl be-
antragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei
ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerde-
führenden auf, bis zum 19. August 2010 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvor-
schuss am 13. August 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde-
begründung im Wesentlichen geltend, das Vorbringen, der Be-
schwerdeführer sei bereits wenige Tage nach seiner Verhaftung wieder
freigelassen worden, erscheine keineswegs wirklichkeitsfremd, hätten
doch die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als Spitzel gegen
die Yekiti-Partei einsetzen wollen. Das Interesse der Behörden habe
ausschliesslich seinen Kontakten und Verbindungen zur Yekiti-Partei
und nicht etwa seinen kulturellen Aktivitäten gegolten.
Dementsprechend hätten sie ihn auf freien Fuss setzen müssen. Was
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den Arbeitgeber des Beschwerdeführers betreffe, so habe dieser nicht
im Atelier gearbeitet. Er sei nur Besitzer des Ateliers, trete jedoch nach
aussen nicht in Erscheinung. Wie zudem der Beschwerdeführer bereits
anlässlich der Anhörung erwähnt habe, sei er die zuständige An-
sprechperson für das Atelier gewesen. Bezüglich der Botschaftsab-
klärungen dränge sich der Eindruck auf, der syrische Anwalt habe gar
keine eigenen Abklärungen vorgenommen. Wenn der Anwalt nicht
einmal in der Lage sei, die syrische Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin festzustellen, könne er erst recht keine Auskünfte
darüber einholen, ob die Beschwerdeführenden von den syrischen
Behörden gesucht würden. Diesbezüglich werde auch auf die Aussage
des Beschwerdeführers verwiesen, wonach die syrischen Behörden
über politische Verfahren keine Informationen herausgäben.
Ausserdem existierten in Syrien mehrere autonom agierende Sicher-
heitsdienste mit weitreichenden Handlungsfreiräumen, die nicht zu-
sammenarbeiteten. Die syrischen Geheimdienste hätten ferner aus-
schliesslich dem Präsidenten Rechenschaft abzulegen und unter-
stünden somit keiner Kontrolle. Bei dieser Sachlage sei nicht ersicht-
lich, wie die schweizerische Vertretung in Damaskus mit einer ge-
wissen Zuverlässigkeit eine Aussage darüber machen könne, ob eine
Person von den syrischen Behörden tatsächlich gesucht werde oder
nicht. Dementsprechend erschienen Abklärungen durch die
schweizerische Vertretung in Damaskus zur Frage, ob jemand von den
Behörden gesucht werde, grundsätzlich nicht geeignet.
5.2 Diese Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen indessen
nicht zu überzeugen, zumal seine Argumentation insofern unstimmig
ist, als trotz der Existenz mehrerer Geheim- und Sicherheitsdienste,
die unabhängig voneinander operativ tätig sind, die Fahndung nach
einer Person nicht erschwert wird. Fahndungsdaten unterliegen
logischerweise keiner Geheimhaltung, weil keine involvierte Behörde
ein Interesse daran haben kann, den potentiellen Zugriff auf eine ge-
suchte Person nach Möglichkeit zu erschweren oder zu vereiteln. Der
Schweizerischen Botschaft ist es nach dem Gesagten über Ver-
bindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009
E. 5.1). Dabei ist es nicht notwenig, die Verbindungsleute über den
Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, wes-
halb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden,
weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Erfahrungsgemäss sind
denn auch die aus Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in
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Damaskus resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im
Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. An dieser Be-
trachtungsweise vermag auch die anfängliche Schwierigkeit bei der
Feststellung der syrischen Staatsangehörigkeit der Beschwerde-
führerin nichts zu ändern, dies umso weniger, als die Beschwerde-
führenden die Korrektheit des Abklärungsergebnisses vom 21. März
2010 wenigstens bezüglich der Personendaten in ihrer Stellungnahme
vom 17. Juni 2010 bestätigt haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat
indessen auch keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergeb-
nisses in Bezug auf die fehlende politische Verfolgung in Frage zu
stellen, zumal die wirklichkeitsfremden Vorbringen des Beschwerde-
führers das Ergebnis der Botschaftsabklärung bestätigen. So ist bei-
spielsweise nicht anzunehmen, die Sicherheitsleute hätten sich nicht
um den Arbeitgeber des Beschwerdeführers gekümmert (A10/14 F28
– F30 S. 7 und 8), wenn sie an den Näharbeiten des Beschwerde-
führers politisch Anstoss genommen hätten. Auch der Umstand, dass
der Arbeitgeber – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – im Aussen-
verhältnis nicht in Erscheinung trat, hätte die Sicherheitsbehörden mit
Sicherheit nicht daran gehindert, umgehend insbesondere auch gegen
diesen vorzugehen. Ebenso wenig ist davon auszugehen, die
Sicherheitsbehörden hätten den Beschwerdeführer auf freien Fuss
gesetzt, weil er ihnen keine Informationen gegeben habe (A10/14 F 36
S. 8). Ausserdem liegt es nicht an der Übersetzung, wenn der Be-
schwerdeführer anlässlich ein- und derselben Anhörung erklärt, die
Sicherheitsbehörden hätten ihm seinen Ajnabi-Ausweis zurück-
gegeben, woraufhin er sich versteckt habe (A10/14 F17 S. 6), während
er demgegenüber an anderer Stelle geltend machte, die Behörden
hätten ihm den Ausweis vor dem letzten Treffen zurückgegeben, weil
er ihnen die Kollaboration zugesagt habe (A10/14 F50 S. 10). Vielmehr
drängt sich aufgrund derartiger wirklichkeitsfremder und widersprüch-
lich Vorbringen der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe bei
seinen Vorbringen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begeben-
heiten zurückgreifen können, sondern eine Verfolgungssituation er-
funden, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verschaffen. Bei dieser
Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Unstimmigkeiten weiter einzu-
gehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
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5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde-
führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un -
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
Seite 11
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führenden nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu erachten, da sie nicht glaubhaft darzutun vermochten, dass sie bei
einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation
im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wären. In
Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ausgegangen wird. Die Rechtsstellung der staaten-
losen Kurden syrischer Herkunft (in casu der Beschwerdeführer) lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen (vgl.
EMARK 2002 Nr. 23). In den Akten finden sich auch keine Anhalts-
punkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würden, dies umso weniger, als
in der Beschwerdeschrift die Epilepsie der Beschwerdeführerin nicht
einmal angesprochen wird; anscheinend wurden ihre epileptischen
Anfälle im Heimatstaat durchaus erfolgreich behandelt (A11/6 F8/9
S. 3, F35/37 S. 5). Zudem verfügen die Beschwerdeführenden in ihrer
Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (A1/8
Ziff. 12 S. 3, A2/8 Ziff. 12 S. 3), auf das sie bei Bedarf zurückgreifen
können. Der Beschwerdeführer kann sich wie schon vor seiner Aus-
reise als Schneider betätigen oder einer anderweitigen Erwerbstätig-
keit nachgehen. Bei dieser Sachlage ist es ihm zuzumuten, bei einer
Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im
Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
in Syrien allein aufgrund ihrer kurdischen Ethnie einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt wären. Zwar werden syrische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie (in casu die Beschwerdeführerin) durch die
syrischen Behörden teilweise diskriminiert und schikaniert, jedoch in
der Regel nicht in einem Ausmass, das den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen lassen würde.
Seite 12
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Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine
existenzielle Notlage geraten würden, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung zumutbar ist.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
13. August 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-5462/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 13. August 2010 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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