B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5462/2016
law/joc
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…), und
E._______, geboren am (…),
Mongolei,
vertreten durch lic. phil. Samuel Häberli,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 8. August 2016 / N (…).
D-5462/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ reisten am 24. Sep-
tember 2007 zusammen mit ihrem Sohn C._______ und ihrer Tochter
D._______ in die Schweiz ein, wo sie am folgenden Tag im F._______ für
sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchten.
B.
Am 7. Dezember 2007 wurde die Tochter E._______ in der Schweiz gebo-
ren.
C.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 trat die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 aAsylG auf die Asylgesuche vom 25. September 2007 nicht
ein, ordnete die Wegweisung der Eltern und deren Kinder an und verfügte
den Vollzug der Wegweisung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
D.
D.a Mit Gesuch vom 19. November 2008 ersuchten die Beschwerdefüh-
renden um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. Oktober 2008.
D.b Dieses Gesuch wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Dezember
2008 ab und erklärte die Verfügung vom 15. Oktober 2008 für rechtskräftig
und vollstreckbar.
D.c Auf eine dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Januar 2009 trat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-154/2009 vom 15. Januar 2009 –
mangels Bezahlung des zuvor erhobenen Kostenvorschusses – nicht ein.
E.
E.a Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 9. Februar 2009 er-
suchten die Beschwerdeführenden ein zweites Mal um Wiedererwägung
der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Oktober 2008.
E.b Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 23. Februar 2009 auf dieses
Gesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 15. Oktober 2008 für
rechtskräftig und vollstreckbar.
E.c Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 22. März 2009 hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1962/2009 vom 23. April 2009 gut.
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Seite 3
Die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Februar 2009 wurde aufgehoben
und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E.d In seiner Neubeurteilung vom 18. Mai 2009 wies die Vorinstanz das
zweite Wiedererwägungsgesuch (erneut) ab. Die Verfügung vom 15. Ok-
tober 2008 erklärte sie für rechtskräftig und vollstreckbar.
E.e Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 18. Juni
2009 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3937/2009 vom 4. Au-
gust 2009 – mangels fristgerechter Bezahlung des zuvor geforderten Kos-
tenvorschusses – nicht ein.
F.
F.a Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 3. Oktober 2011 er-
suchten die Beschwerdeführenden ein drittes Mal um Wiedererwägung der
Verfügung vom 15. Oktober 2008.
F.b Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 16. April 2012
ab und erklärte die Verfügung vom 15. Oktober 2008 erneut für rechtskräf-
tig und vollstreckbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
G.
G.a Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 4. Mai 2015 er-
suchten die Beschwerdeführenden ein viertes Mal um Wiedererwägung
der Verfügung vom 15. Oktober 2008.
G.b Das SEM wies daraufhin das zuständige Migrationsamt am 29. Mai
2015 an, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme einstweilen auszusetzen.
G.c Mit Verfügung vom 8. August 2016 wies das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 4. Mai 2015 ab. Es erklärte die Verfügung vom 15. Ok-
tober 2008 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
H.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mittels Ein-
gabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 8. September 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die Ver-
fügung vom 8. August 2016 sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom
D-5462/2016
Seite 4
8. August 2016 vollumfänglich und jene vom 15. Oktober 2008 soweit den
Vollzug der Wegweisung betreffend aufzuheben und es sei die Unzumut-
barkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und den Beschwerde-
führenden sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich einer in
der Schweiz erfolgten Integration des Beschwerdeführers C._______
wurde das Gericht ersucht, Einsicht in die Akten des Migrationsamts des
Kantons G._______ zu nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung im Sinne von Art. 56 VwVG
und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Ferner wurde die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG beantragt.
Der Beschwerde lagen diverse Schreiben zwecks Beleg einer in der
Schweiz erfolgten Integration der Beschwerdeführenden bei.
I.
Mit Verfügung vom 15. September 2016 setzte der Instruktionsrichter den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
aus.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2016 erteilte der Instruktions-
richter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der
Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde
dem SEM die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum
14. Oktober 2016 erteilt.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2016 hielt das SEM an seinen
bisherigen Erwägungen fest.
L.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden wurde die Vernehmlas-
sung des SEM am 6. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht.
M.
Am 7. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den
Gerichtsakten.
D-5462/2016
Seite 5
N.
Am 30. November 2016 wurden dem Bundesverwaltungsgericht auf des-
sen Antrag vom 24. November 2016 die Akten des Migrationsamts des
Kantons G._______ übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeführenden haben in den vergangenen Jahren (zusammen
oder einzeln) mehrmals erfolglos beim Migrationsamt des Kantons
G._______ (nachfolgend: MIGRA G._______) um Erteilung von Aufent-
haltsbewilligungen ersucht. Zwecks Beurteilung des Integrationsgrades
D-5462/2016
Seite 6
der Beschwerdeführenden wurden die Akten des MIGRA G._______ (Re-
ferenznummer: […]) antragsgemäss durch das Bundesverwaltungsgericht
beigezogen.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG.
4.2 In seiner – wie vorliegend – praktisch relevantesten Form bezweckt das
Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Ver-
fügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der
Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Ver-
fügung unangefochten – oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem
Prozessentscheid abgeschlossen – können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wie-
dererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus
sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstüt-
zen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden
sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzu-
bringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG;
BVGE 2013/22).
5.
5.1 In ihrem Gesuch an das SEM vom 4. Mai 2015 beriefen sich die Be-
schwerdeführenden auf eine seit Ergehen des Entscheides des SEM vom
15. Oktober 2008 wesentlich veränderte Sachlage. Darin verwiesen sie
hauptsächlich auf ihren damals achtjährigen Aufenthalt in der Schweiz. Un-
ter Berufung auf das Kindeswohl machten sie hauptsächlich geltend,
E._______ kenne ihr Heimatland nicht. Sie habe hier den Kindergarten ab-
solviert und besuche derzeit die (…). D._______ sei mit (…) Jahren in die
Schweiz eingereist. Sie habe fast die ganze Adoleszenz hier verbracht,
verfüge hier über Freunde und besuche derzeit das Gymnasium. Gleiches
gelte für C._______, der bei seiner Einreise (…) Jahre alt gewesen sei und
bereits (…) Jahre alt sei. Die drei Kinder seien integriert. Sie hätten ihre
prägenden Jahre in der Schweiz verbracht und bei einer Rückschaffung in
ihr Heimatland würde dies eine Entwurzelung für sie bedeuten. Der Vollzug
der Wegweisung der Familie sei daher unzumutbar.
D-5462/2016
Seite 7
5.2 Das SEM qualifizierte in seiner Verfügung vom 8. August 2016 den
Vollzug der Wegweisung der Geschwister C._______ und D._______ so-
wie E._______ in die Mongolei als mit dem Kindeswohl im Sinne von Art.
3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (nachfolgend: KRK [SR 0.107]) vereinbar. Diesen Standpunkt
begründete es hauptsächlich damit, dass trotz deren Assimilierung an die
schweizerische Lebensweise und guter Integration, die beiden erstgenann-
ten bis zu ihrem (…) respektive (…) Lebensjahr in der Mongolei gelebt hät-
ten. Es sei daher anzunehmen, dass sie über gute mündliche und wohl
auch schriftliche Kenntnisse der mongolischen Sprache verfügten. Ihre
(schulische) Ausbildung könnten sie in der Mongolei fortsetzen. Sie würden
mit der bis anhin in der Schweiz absolvierten Schulbildung in der Mongolei
über einen Wissensvorteil verfügen, der ihnen bei der schulischen und be-
ruflichen Ausbildung von Nutzen sein könne. Es sei daher davon auszuge-
hen, dass es ihnen nicht schwer fallen würde, ihre Ausbildungen in der
Mongolei fortzusetzen. Das SEM nahm zudem an, dass die Geschwister
ins familiäre Umfeld eingebunden und daher überall dort zu Hause seien,
wo sich ihre Eltern und Geschwister aufhalten würden. Insbesondere sei
bei E._______ aufgrund ihres Alters davon auszugehen, dass sie noch
stark an die Eltern gebunden sei und sich mit deren Hilfe auch in der Mon-
golei gut integrieren könne. Es könne nicht von einem längeren Aufenthalt
in der Schweiz gesprochen werden, welcher im Falle der Rückschaffung
der Geschwister für diese eine Entwurzelung zur Folge hätte. Die Integra-
tionsbemühungen während der vergangenen Jahre würden zudem zeit-
weise auf einem rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz gründen, wes-
halb diesem nur mit Zurückhaltung Beachtung geschenkt werden dürfe.
Das Kindeswohl spreche daher nicht gegen eine Rückkehr der Beschwer-
deführenden in die Mongolei.
5.3 In der Beschwerde wird diesen Ausführungen unter Hinweis auf die Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts C-1540/2010 E. 6.4 und C-8049/2008
E. 5.5.1 vom 23. Januar 2010 und 22. Februar 2012 sowie unter Beilage
diverser Referenzschreiben entgegengehalten, bei Kindern, die in der
Schweiz ihre Adoleszenz erlebt hätten, werde grundsätzlich davon ausge-
gangen, dass sie weitgehend an die schweizerischen Verhältnisse assimi-
liert seien. Deren Herausreissen aus dem ihnen während Jahren gewach-
senen sozialen Umfeld und ihre Verpflanzung in eine weitgehend fremde
Umgebung und Kultur würden besonders gravierende Auswirkungen ha-
ben.
D-5462/2016
Seite 8
D._______ sei im Alter von (…) Jahren in die Schweiz gekommen. Sie
werde durch die Lehrerschaft als wissbegierig und intelligent beschrieben.
Sie spreche nebst Deutsch auch Englisch und Französisch und habe die
Aufnahmeprüfung für das Gymnasium geschafft. Sie werde in den Refe-
renzschreiben als hilfreiche, freundliche Person beschrieben, der man
nicht anmerke, dass sie nicht seit früher Kindheit in der Schweiz lebe. Sie
sei Mitglied einer (…)gruppe und habe viele Freunde und Freundinnen.
Aus den Schreiben der Lehrkräfte gehe hervor, dass ihre Integration sowie
auch die ihres Bruders C._______, der mit (…) Jahren in die Schweiz ge-
kommen sei, gelungen sei. Beide hätten mit ihrer Art zu lernen an der Ober-
stufe überzeugt und seien angenehme, rücksichtsvolle Jugendliche gewe-
sen. D._______ stehe mitten in der Adoleszenz und habe ihre prägenden
Jahre in der Schweiz erlebt, sie sei hier assimiliert und verwurzelt. Das
Herausreissen aus dem hiesigen Umfeld würde für sie daher mit einer Ent-
wurzelung einhergehen.
C._______ habe in der Schweiz die Primar- und dann die Sekundarschule
besucht. Er sei ein sehr guter Schüler gewesen und habe gemäss dem
Empfehlungsschreiben seines ehemaligen Lehrers einen respektvollen
Umgang gepflegt und sich mit allen gut verstanden. Er habe dann den
Übertritt ins Gymnasium geschafft, jedoch trotz guter Deutschkenntnisse
die Probezeit nicht bestanden. Anschliessend habe er in der H._______
das (…) absolviert. Danach habe er (…)kurse besucht. Als er erfahren
habe, dass er sich auch ohne Aufenthaltsstatus um eine Lehrstelle bewer-
ben könne, habe er angefangen sich zu bewerben und eine Lehrstelle als
(…) Angestellter erhalten. Er werde sehr positiv bewertet und gehe vielen
Hobbies ([…] etc.) nach. Er habe zu den Verwandten in der Mongolei prak-
tisch keinen Kontakt mehr und erachte die Schweiz als seine Heimat. Er
hoffe, hier nach beendeter Lehre (…) an einer Hochschule studieren zu
können. Er habe seine gesamte (…) in der Schweiz erlebt, was entspre-
chend zu gewichten sei. Sollten seine Geschwister und seine Eltern vor-
läufig aufgenommen werden, wäre er bei einer Rückkehr in die Mongolei
auf sich alleine gestellt.
E._______ besuche derzeit die (…) Klasse. Sie werde als hilfsbereite
Schülerin beschrieben, die über ein breites Allgemeinwissen verfüge und
in Deutsch Beste ihrer Klasse sei. Mit den schweizerischen Gepflogenhei-
ten und der Kultur sei sie gemäss ihren Lehrerinnen bestens vertraut. Sie
habe viele Schweizer Freunde und Freundinnen. Sie befinde sich zwar
D-5462/2016
Seite 9
noch in einem anpassungsfähigen Alter, sei aber in der Schweiz aufge-
wachsen. Die Folgen einer Wegweisung wären für sie aufgrund ihrer In-
tegration bereits erheblich.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) kann der Vollzug für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.2 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt
von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonfor-
men Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK.
Unter diesem Aspekt sind in die Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche
Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug
der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können
dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeu-
tung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität,
Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad
der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen
Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus
entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche
Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, son-
dern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegun-
gen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann – auch und
insbesondere bei jungen Erwachsenen – eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur
Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat
unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28
E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen).
D-5462/2016
Seite 10
7.
7.1 Vorliegend ist unbestritten, dass sich aus der allgemeinen Situation der
Mongolei, einem Staat der vom Bundesrat nach wie vor als verfolgungssi-
cher eingestuft wird, auch im jetzigen Zeitpunkt kein Wegweisungshinder-
nis ableiten lässt. Hingegen bleibt zu prüfen, ob in Bezug auf die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten individuellen Wegweisungshin-
dernisse seit Ergehen der Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2008 eine
wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, die den Vollzug im
heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lässt.
7.2
7.2.1 Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass dem Aspekt der Integra-
tion insbesondere der Kinder E._______, D._______ und C._______ und
ihrem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz – entgegen dem Standpunkt
des SEM – im vorliegenden Fall vollumfänglich Rechnung zu tragen ist. Es
ist in dieser Hinsicht zwar zu bemerken, dass sich die (damals noch min-
derjährigen) Kinder mit ihren Eltern trotz vorhandenem Nichteintretensent-
scheid vom 15. Oktober 2008 weiterhin in der Schweiz aufgehalten haben.
Der Grund dafür lag einerseits darin, dass die Eltern anfänglich nicht gewillt
waren, die Schweiz zu verlassen respektive sich nicht von Beginn weg ko-
operativ verhielten. Andererseits lag der weitere Aufenthalt in der Schweiz
aber auch darin begründet, dass trotz der Kooperation der Eltern der Voll-
zug der Wegweisung während langer Zeit infolge objektiver Hindernisse
unmöglich war, da die dafür nötige Papierbeschaffung stockte (vgl. dazu
act. MIGRA G._______ S. 42, 46, 108, 110, 123, 130, 131, 169 f. und S.
175 ff.; vgl. act. BFM V1/3 S. 3, V6, V7, V11, V14, V16 und V19). Fest steht
auch, dass die Eltern mehrmals um Wiedererwägung des erwähnten Nicht-
eintretensentscheides ersuchten und diese Gesuche auf grösstenteils
nachvollziehbaren Gründen basierten. Das erste Gesuch vom 19. Novem-
ber 2008 stützte sich auf neue Beweismittel, mit denen die Eltern – wenn
auch erfolglos – eine asylrechtliche Verfolgung zu belegen versuchten (vgl.
B1/3). Auf das zweite Wiedererwägungsgesuch vom 9. Februar 2009, wel-
ches mit dem Kindeswohl begründet wurde, trat die Vorinstanz mit Verfü-
gung vom 23. Februar 2009 zwar nicht ein (vgl. act. BFM C1/4 und C2/5).
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. März 2009, welche unter an-
derem mit einer Hospitalisation der Beschwerdeführerin B._______ infolge
psychischer Probleme begründet wurde, hiess das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil D-1962/2009 vom 23. April 2009 jedoch gut. Die Verfügung
vom 23. Februar 2009 wurde in der Folge aufgehoben und zwecks Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. act. BFM C4/3 und C7/8).
Das dritte Wiedererwägungsgesuch vom 3. Oktober 2011 wurde einerseits
D-5462/2016
Seite 11
mit einer weiterhin bestehenden psychischen Erkrankung der Mutter sowie
damit begründet, dass die Kinder in der Schweiz eingeschult seien und nun
vier Jahre in der Schweiz lebten (vgl. act. BFM D1/7). Im letzten Gesuch
vom 4. Mai 2015 wurden die siebenjährige Aufenthaltsdauer der Be-
schwerdeführenden und die für die Kinder dadurch erlebten prägenden
Jahre in der Schweiz betont (vgl. act. SEM E1/6). Konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass die Eltern fortwährend und in rechtsmissbräuchlicher Weise
den Vollzug ihrer Wegweisung zu verhindern versuchten, sind demnach
nicht zu erkennen.
7.2.2 E._______, die jüngste Tochter der Familie, wurde in der Schweiz
geboren. Sie hat nie in ihrer Heimat gelebt, weshalb ihr der dortige Alltag
fremd ist. Sie wird dieses Jahr (…) Jahre alt. Derzeit besucht sie gemäss
dem der Beschwerde beigelegten Bestätigungsschreiben der Primarschule
I._______ vom 26. August 2016 die (…) Klasse. Sie wird von ihren ehema-
ligen Klassenlehrerinnen in deren Schreiben vom 3. September 2016 als
fleissiges, friedfertiges, angenehmes Mädchen und hilfsbereite Schülerin
beschrieben, die in Deutsch Beste der (…) Klasse war. Mit den schweize-
rischen Gepflogenheiten und der Kultur ist sie gemäss Auskunft der Klas-
senlehrerinnen bestens vertraut. Aus fünf weiteren mit der Beschwerde
eingereichten Empfehlungsschreiben verschiedener Familien aus
I._______ und Umgebung vom September 2016 folgt zudem, dass sie viele
Schweizer Freundinnen hat. Sie ist offenbar sehr gut integriert. Da sie –
wie erwähnt – in der Schweiz geboren ist und ihre gesamte bisherige Kind-
heit hier verbrachte, dürfte ihr ein Neuanfang in einem ihr unbekannten
fremden Land äusserst schwer fallen. Dies umso mehr, als aus den Akten
nicht ersichtlich – und auch nicht anzunehmen – ist, dass sie die mongoli-
sche Schriftsprache – eine Voraussetzung für eine allfällige schulische Ein-
gliederung in ihrem Heimatland – beherrschen würde. Auch in schulischer
Hinsicht wäre sie bei einer Rückkehr in die Mongolei mit beträchtlichen
Schwierigkeiten konfrontiert. Es ist vor diesem Hintergrund absehbar, dass
eine Entwurzelung von E._______ aus dem vertrauten Umfeld auch mit
Blick auf die ihr bevorstehende (…) mit grossen emotionalen Belastungen
verbunden wäre. Aufgrund dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass die
Rückschaffung von E._______ in die Mongolei nicht im Sinne des Kindes-
wohls ist.
7.2.3 Die Tochter D._______ reiste zusammen mit ihren Eltern im Alter von
(…) Jahren in die Schweiz ein. Sie ist inzwischen (…) Jahre alt und damit
(…). Wie in der Beschwerde dargelegt und durch diverse beigelegte
D-5462/2016
Seite 12
Schreiben gestützt wird, gilt sie als intelligente, hilfreiche, freundliche Per-
son, die neben Deutsch auch Englisch und Französisch spricht, derzeit das
Gymnasium besucht, in ihrer Freizeit regelmässig bei einer (…)gruppe mit-
macht und in der Schweiz über einen Freundeskreis verfügt. Sie ist dem-
nach in sprachlicher und sozialer Hinsicht in der Schweiz sehr gut inte-
griert. Da sie im Einreisezeitpunkt erst (…) Jahre alt war, ist davon auszu-
gehen, dass sie in ihrer Heimat nur eine kurze Zeit die Schule besucht hat.
Entgegen der Annahme der Vorinstanz kann daher nicht ohne weiteres da-
rauf geschlossen werden, ihr sei die mongolische Schriftsprache vollum-
fänglich geläufig und sie könne Mongolisch lesen und schreiben. Aufgrund
des von ihr in der Schweiz verbrachten neunjährigen Aufenthalts, ihrer hier
absolvierten Primarschuljahre, des Besuchs des Gymnasiums und auch
ihrer ausserschulischen Aktivitäten, wie etwa ihre Teilnahme in einer
(…)gruppe, dürften bei ihr schriftlich das Hochdeutsche und insbesondere
im Freundeskreis mündlich das Schweizerdeutsche die vorherrschenden
Sprachen sein. Ob sie die nötigen schriftlichen Sprachkenntnisse für eine
Weiterführung ihrer in der Schweiz begonnenen gymnasialen Ausbildung
in der Mongolei mitbringt, ist nicht gesichert. Ein Abbruch ihrer in der
Schweiz angefangenen gymnasialen Ausbildung respektive Fortsetzung
derselben in ihrem Heimatland erschiene auch angesichts der Tatsache,
dass sie voraussichtlich (…) im (…) das (…) beenden wird, als unverhält-
nismässig. Eine Rückschaffung in ihren Heimatstaat zum jetzigen Zeit-
punkt dürfte zudem auch aufgrund der unterschiedlichen Bildungssysteme
mit einer nicht unbeträchtlichen Verzögerung ihrer Ausbildung einherge-
hen. Ins Gewicht fällt insbesondere aber, dass D._______ nunmehr seit
über neun Jahren in der Schweiz lebt. Sie hat demnach nicht nur den über-
wiegenden Teil ihres bisherigen Lebens sondern die für die Sozialisation
prägenden Jahre ihrer Jugend hier verbracht. Es ist demzufolge nicht da-
von auszugehen, dass sie noch über enge Beziehungen zu ihrem Heimat-
land verfügt. Ihre sozialen Beziehungen sind, wie die erfolgte Integration
zeigt, in entscheidendem Masse durch das hiesige Umfeld geprägt. Eine
Trennung vom gewohnten sozialen Umfeld würde sich daher negativ auf
ihre weitere persönliche individuelle Entwicklung auswirken. Die im aktuel-
len Zeitpunkt herrschende Sachlage präsentiert sich somit in Bezug auf
D._______ wesentlich anders als nach Ergehen des Entscheides des SEM
vom 15. Oktober 2008. Vor dem Hintergrund ihrer fortgeschrittenen Assi-
milierung in der Schweiz erweist sich aus humanitärer Sicht eine erzwun-
gene Rückschaffung in die ihr fremd gewordene Umgebung und Kultur im
Heimatland heute als unverhältnismässig.
D-5462/2016
Seite 13
7.2.4 Der heute volljährige Sohn C._______ ist mit seinen Eltern im Alter
von (…) Jahren in die Schweiz gelangt. Einen Teil seiner Schulzeit hat er
somit noch in der Mongolei absolviert. Der heute (…) durchlief jedoch seine
restliche Schul- sowie die bisherige Ausbildungszeit in der Schweiz. So
ging er hier seit seiner Einreise in die Primarschule, besuchte anschlies-
send für kurze Zeit das Gymnasium sowie das (…) in J._______. Für den
Sommer 2016 war der Beginn einer (…) als (…) vorgesehen. Durch die
Abweisung der verschiedenen Gesuche um Erhalt einer Aufenthaltsbewil-
ligung konnte er diese bis anhin nicht antreten. Der Lehrbetrieb war aber
weiterhin am Beschwerdeführer als (…) Lehrling interessiert (vgl. die der
Beschwerde beigelegten Referenzschreiben sowie act. MIGRA G._______
S. 132, 157, 210 ff., 222 ff., 237 f., 240, 321, S. 355 und S. 362). Den Un-
terlagen zufolge spricht er fliessend Schweizerdeutsch und verfügt – wie
auch seine persönlichen Schreiben zeigen – über gute Hochdeutschkennt-
nisse. Ausserdem hat er sich in (…) sowie auf weiteren Gebieten weiterge-
bildet und sich durch den Besuch des (…) Schuljahres in J._______ (…)
angeeignet (vgl. act. MIGRA G._______ S. 156, 159, 162, 221 f., 241 f. und
S. 286). Er hat in der Schweiz nicht nur einen Teil seiner Kindheit sondern
die gesamten Jahre seiner Adoleszenz verbracht. Eine Sozialarbeiterin be-
schrieb ihn als flexible, zuverlässige, angenehme und überdurchschnittlich
gut integrierte Person, die ein breites Netzwerk von einheimischen Freun-
den habe (vgl. act. MIGRA G._______ S. 159). Ein ehemaliger Klassen-
lehrer befand ebenfalls, dass er sehr gut ins schweizerische Umfeld einge-
bettet sei und erklärte, der Beschwerdeführer sei freundlich, eher etwas
zurückhaltend und begegne den Mitmenschen mit Respekt. Andere Lehrer
umschrieben ihn als ruhig, ausgeglichen, bestens integriert oder mit den
Worten: „rückblickend als überdurchschnittlich gut assimiliert“ (vgl. act.
MIGRA G._______ S. 160, 245 und S. 277). Von ehemaligen Klassenka-
meraden wurde er gemäss deren Darlegungen als angenehm, ruhig, zu-
verlässig, hilfsbereit und als Person beschrieben, die eine grosse Akzep-
tanz genossen habe, mit allen gut befreundet gewesen sei und ein Vorbild
für die Jugendlichen sei (vgl. act. MIGRA G._______ S. 251 ff. und S. 284).
In seinen persönlichen Schreiben legt der Beschwerdeführer zudem glaub-
haft dar, dass er durch die vielen Orts- und Schulwechsel zwar mitunter
Schwierigkeiten gehabt habe, sich einen festen Freundeskreis zu schaffen,
dennoch aber immer wieder neue Freunde gefunden habe. So beschreibt
er etwa, er habe nach Abbruch des Gymnasiums den Kontakt zu den
Schweizer Freunden verloren, da diese bereits in einer Lehre gewesen
seien, er hingegen infolge Geldmangel nicht mit diesen habe ausgehen
können und deshalb jeweils zu Hause geblieben sei. In J._______ habe er
aber viele neue Leute kennengelernt. Bei seiner Rückkehr nach
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G._______ habe er neue Freundschaften geschlossen. Er fahre Ski, jogge,
tanze, singe und spiele mit anderen Basketball. Die Kollegen würden ihm
manchmal nicht glauben, dass er „keine Papiere“ habe (vgl. act. MIGRA
G._______ S. 221 f., 256 f. und S. 274 f.). Es ist demnach im heutigen
Zeitpunkt davon auszugehen, dass er an die schweizerische Lebensweise
assimiliert und dadurch in erheblichem Masse durch das hiesige kulturelle
und soziale Umfeld geprägt worden ist. Zufolge seiner neunjährigen Abwe-
senheit und des Umstandes, dass er die mongolische Schriftsprache wohl
nicht mehr ausreichend beherrschen dürfte, würde die Weiterführung oder
der Abschluss einer in der Schweiz begonnenen Ausbildung in der Mongo-
lei in erheblichem Masse erschwert sein. Er hätte im Falle einer erzwunge-
nen Rückkehr in ein ihm nunmehr weitgehend fremd gewordenes Land mit
beträchtlichen Reintegrationsschwierigkeiten zu rechnen. Dies umso mehr,
als er bei einer Rückkehr weitgehend auf sich allein gestellt wäre. Denn
sowohl seine Schwestern als auch seine Eltern sind – wie aus E. 7.2.2 f.
und E. 7.2.5 f. folgt – in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zu den Ver-
wandten in seiner Heimat hat er seinen Angaben zufolge jedoch kaum
mehr Kontakt (vgl. act. MIGRA G._______ S. 257). Auf ein tragfähiges, so-
ziales Beziehungsnetz könnte er bei seiner Rückkehr somit nicht zurück-
greifen. Wie bei seiner Schwester D._______ ist auch für C._______ eine
erzwungene Rückschaffung aus heutiger Sicht als unverhältnismässig zu
qualifizieren.
7.2.5 Die Eltern A._______ (Vater) und B._______ (Mutter) haben sich ge-
mäss verschiedenen Referenzschreiben in der Schweiz einen Bekannten-
und Freundeskreis aufgebaut und sie verfügen über Deutschkenntnisse
(vgl. act. MIGRA G._______ S. 128, 148 f. und S. 152). Trotz ihrem hohen
Ausbildungsstand (der Beschwerdeführer ist […], die Beschwerdeführerin
[…]; vgl. act. MIGRA G._______ S. 149) sind sie bislang in der Schweiz
keiner Arbeit nachgegangen. Dass sie in der Schweiz ebenso gut integriert
sind wie ihre Kinder, ist nicht anzunehmen. Fakt ist jedoch, dass sie bereits
über neun Jahre in der Schweiz und damit seit geraumer Zeit ausserhalb
ihres Heimatlandes leben. Aufgrund dieser langen Landesabwesenheit
dürfte auch für sie eine Reintegration in der Mongolei mit gewissen, wenn-
gleich überbrückbaren Schwierigkeiten verbunden sein. Von Tragweite ist
aber, dass ihrer minderjährigen Tochter E._______ eine Rückkehr in ihr
Heimatland derzeit mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht verein-
bar und damit auch nicht zuzumuten ist (vgl. E. 7.2.2 und E. 7.2.6). Diese
wird noch für einige Zeit auf die persönliche Unterstützung durch die Eltern
angewiesen sein. Ausserdem würde eine Wegweisung der Eltern respek-
tive deren Trennung von ihrer minderjährigen Tochter (als Bestandteil der
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Kernfamilie) dem Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) zuwi-
derlaufen.
7.2.6 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich im heutigen Zeit-
punkt eine Rückkehr von E._______ in die Mongolei nicht mit dem Schutz-
anliegen des Kindeswohles vereinbaren lässt und auch für ihre Geschwis-
ter D._______ und C._______ eine erzwungene Rückschaffung aus hu-
manitärer Sicht heute als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. Eine
Rückkehr der drei Kinder in ihren Heimatstaat ist folglich als unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten. Mangels Ausschlussgründen
im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG sind sie somit durch die Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Die Eltern A._______ und B._______, auf deren Unterstüt-
zung vor allem E._______ persönlich angewiesen ist (vgl. E. 7.2.2), sind in
Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) eben-
falls durch die Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die ihnen gegenüber straf-
rechtlich verhängten Geldstrafen respektive Bussen wegen (…) (Mutter
und Vater) sowie (…) (Vater) stammen aus den Jahren 2008, 2009 sowie
2012 (vgl. act. MIGRA G._______ S. 148 und 152) und liegen damit meh-
rere Jahre zurück. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sich die Eltern
seither strafbar gemacht hätten. Es ist daher im heutigen Zeitpunkt nicht
davon auszugehen, dass sie ein potentielles Risiko für die öffentliche Si-
cherheit darstellen würden. Ein Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme
im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erschiene demzufolge als unver-
hältnismässig und fällt damit derzeit nicht in Betracht.
7.2.7 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Die Verfügung vom
8. August 2016 ist vollumfänglich, die Verfügung vom 15. Oktober 2008 in
den Dispositivziffern 3 bis 4 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Be-
schwerdeführenden in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom
15. Oktober 2008 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Der Rechtsvertreter reichte am 7. Oktober 2016 eine Kostennote ein. Dem-
nach belaufen sich seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Verfas-
sung und Einreichung der Beschwerde auf 6 Stunden. Der geltend ge-
machte Stundenansatz liegt bei Fr. 200.– und bewegt sich somit im Rah-
men von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Zusätzlich werden pauschale Auslagen in
der Höhe von Fr. 10.– aufgeführt. Dieser Aufwand ist ebenfalls angemes-
sen. Den Beschwerdeführenden ist daher zu Lasten des SEM eine Partei-
entschädigung von gesamthaft Fr. 1210.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 8. August 2016 wird aufgehoben. Das SEM
wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in teilweiser Wiedererwägung
der Verfügung vom 15. Oktober 2008 vorläufig in der Schweiz aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1210.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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