Abtei lung IV
D-5463/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter François Badoud,
Richter Bendicht Tellenbach (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, dessen Ehefrau
B._______, geboren _______, sowie deren Kinder
C._______, geboren _______, und D._______, geboren
_______, Russland,
vertreten durch Claudia Dhali-Scheitlin, CARITAS
Schweiz, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
1. September 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5463/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, russische Staatsangehörige tschetschenischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______ respektive F._______
(Distrikt G._______, Tschetschenien), verliessen ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 1. Oktober 2004 in Richtung Ukraine und
reisten am 5. Oktober 2004 von unbekannten Ländern herkommend
unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein. Noch am
selben Tag stellten sie im Empfangszentrum H._______ Asylgesuche
und wurden dort am 15. Oktober 2004 summarisch befragt. Am
19. Oktober 2004 wurden sie auf entsprechende Anordnung des
Bundesamtes hin einer LINGUA-Analyse unterzogen. In der Folge
wurden die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Die
zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführer am 18.
November respektive am 1. Dezember 2004 ausführlich zu ihren
Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, am 23. Oktober 2003 um drei oder vier Uhr
morgens seien maskierte Männer in sein Haus eingedrungen und
hätten ihn mitgenommen. Er sei in einen Keller in G._______
verschleppt und dort geschlagen und mit Stromstössen gefoltert
worden. Bei den Tätern habe es sich um Angehörige des russischen
Militärs gehandelt. Am Morgen des 25. Oktobers 2003 habe man ihn
vor die Wahl gestellt, entweder 50'000 Dollar zu bezahlen oder nach
Dagestan zu gehen und von dort einen seiner vermögenden Bekannte
als Geisel zurückzubringen. Er habe schliesslich aus Angst vor
weiteren Misshandlungen eingewilligt, einen Geschäftsmann aus
Dagestan mitzubringen. Daraufhin habe man ihn an die Grenze zu
Dagestan gefahren. Dort hätten ihn die Entführer freigelassen, wobei
sie ihm gedroht hätten, sie würden sich seiner Familie bemächtigen,
wenn er nicht bis 15 Uhr mit einer Geisel zurück sei. Er sei nach
Dagestan gegangen und habe dort einen Taxifahrer (seinen Cousin
zweiten Grades) damit beauftragt, zu seinen Eltern zu fahren und
diesen auszurichten, sie sollten seine Familie in Sicherheit bringen.
Sein Vater habe seine Familie daraufhin umgehend durch die
Hinterhöfe weggebracht. Da er die Vereinbarung mit seinen Entführern
nicht eingehalten habe, seien diese zu seinem Haus gegangen, wo sie
alles zerstört und Wertgegenstände mitgenommen hätten. Auch später
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seien die Täter noch mehrmals zu seinem Haus zurückgekehrt und
hätten nach ihm gesucht. Sie hätten sich unter anderem bei der
Dorfadministration nach ihm erkundigt. Anfang Mai 2004 hätten sie
sein Haus zum letzten Mal aufgesucht. Damals hätten sie das Innere
des Hauses in Brand gesetzt. Seitdem sei nichts Konkretes mehr
geschehen. Er habe nach seiner Flucht vor den Entführern bis zur
Ausreise aus Russland in J._______, Dagestan, bei einer Tante
gewohnt und das Haus nicht verlassen. Sein Vater habe ihn jedoch
mehrmals dort besucht.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, sie sei wegen ihres
Ehemannes in die Schweiz gekommen. Sie bestätigte im Wesentlichen
die Vorbringen des Beschwerdeführers und fügte an, als ihr Mann von
den Entführern mitgenommen worden sei, habe man ihn vor ihren
Augen zusammengeschlagen. Ihr und den Kindern sei gedroht
worden, man werde sie umbringen, falls sie auch nur ein Wort sagen
würden. Später seien sie von ihrem Schwiegervater abgeholt und nach
F._______ gebracht worden. Dort hätten sie sich bis zur Ausreise bei
ihren Familienangehörigen versteckt.
Die Beschwerdeführer reichten im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens folgende Identitätsdokumente und Beweismittel zu den
Akten: zwei Inlandpässe, die Geburtsscheine der beiden Kinder sowie
eine Vermisstanzeige vom 25. November 2003 inkl. Übersetzung.
B.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2006 teilte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführer dem BFM mit, es sei im April 2006 zu Spannungen
innerhalb der Familie der Beschwerdeführer gekommen. Die
Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sie
geschlagen und bedroht zu haben, und habe ihn bei der Polizei
angezeigt. Die zuständigen Behörden hätten den Beschwerdeführer
daraufhin in einen anderen Kanton transferiert und hätten eine
Ausgrenzungsverfügung erlassen. Der Beschwerdeführer habe in der
Folge psychische Probleme entwickelt. Im Mai 2006 hätten sich die
Eheleute wieder versöhnt. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, die
Anschuldigungen seien falsch gewesen. Im Juli 2006 habe ein
Paargespräch beim Sozial-Psychiatrischen Dienst (SPD) des Kantons
I._______ stattgefunden. Der Beschwerdeführer wolle sich in Zukunft
psychiatrisch behandeln lassen, da er durch die Erlebnisse im
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Heimatland traumatisiert sei. Der Eingabe lag ein Bericht des (...) vom
24. Juli 2006 bei.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. September 2006 - eröffnet am
4. September 2006 - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Demzufolge
lehnte es die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung der
Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 4. Oktober 2006 an die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben. Dabei liessen sie
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen
Asyl zu gewähren, eventuell seien sie infolge Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Bestätigung
der Fürsorgeabhängigkeit vom 15. September 2006 sowie ein
ärztlicher Bericht des (...) vom 25. September 2006 bei.
E.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter der ARK antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und teilte den Beschwerdeführern mit, über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im
Endentscheid befunden.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2006
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom
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14. November 2006 Stellung zur Vernehmlassung des BFM und
bestätigte die in der Beschwerde gestellten Anträge.
H.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2007 liessen die Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten reichen: fünf von verschiedenen
Internetseiten ausgedruckte Artikel (je mit online-Übersetzung), ein
Schreiben des Vorstehers des Parlaments der tschetschenischen
Republik Itschkeria vom 20. November 2006 sowie ein Auszug aus
einem Firmenregister (Internetausdruck).
I.
Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 28. November 2007 zur Einreichung einer Kostennote und eines
aktuellen Arztberichtes auf und räumte ihnen dazu je eine Frist ein.
J.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer reichte am 30. November
2007 eine Kostennote ein.
K.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 liessen die Beschwerdeführer
einen ärztlichen Bericht des (...) vom 5. Dezember 2007 zu den Akten
reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen
Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das
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Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses
weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheids im Wesentlichen aus, die Aussagen der Beschwerdeführer
seien in mehreren Punkten widersprüchlich ausgefallen. So habe sich
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die Beschwerdeführerin beispielsweise in Bezug auf den Zeitpunkt, in
dem der Schwiegervater sie abgeholt habe, widersprochen. Der
Beschwerdeführer seinerseits habe unterschiedliche Angaben darüber
gemacht, wessen Vorschlag es gewesen sei, eine vermögende Geisel
aus Dagestan zu beschaffen. Ausserdem habe er sich hinsichtlich der
Entfernung seines Hauses von der dagestanischen Grenze und in
Bezug auf die Person des Taxifahrers widersprochen. Die Vorbringen
seien ausserdem teilweise realitätsfremd. Insbesondere sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin mit den Kindern
trotz der angeblichen Gefährdung in Tschetschenien erst nach einem
Jahr nach Dagestan gezogen seien. Im Weiteren hätten die
Beschwerdeführer stereotype und undifferenzierte Angaben über die
Umstände ihres jeweiligen Aufenthalts zwischen dem Zeitpunkt der
Entführung des Beschwerdeführers und der Ausreise aus dem
Heimatstaat gemacht. Aus diesen Gründen bestünden
schwerwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Asylvorbringen. Die eingereichte Vermisstanzeige, welche
vom Vater des Beschwerdeführers verfasst worden sei, vermöge an
dieser Einschätzung nichts zu ändern, da dieses Schreiben bestenfalls
als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren sei.
4.2 In der Beschwerde wird in Bezug auf die Frage der
Flüchtlingseigenschaft ausgeführt, es habe sich bei den Verfolgern der
Beschwerdeführer um Angehörige des russischen Militärs gehandelt.
Die Verfolgung sei auch dann asylrelevant, wenn diese ohne
staatlichen Auftrag gehandelt hätten, da der russische Staat meist
nicht willens und häufig auch nicht fähig sei, die Zivilbevölkerung
gegen derartige Übergriffe auf tschetschenischem Gebiet zu schützen.
Das Verfolgungsmotiv sei politischer und ethnischer Natur. Die
Entführer hätten vom Beschwerdeführer Geld oder die Beschaffung
einer Geisel verlangt. Der Beschwerdeführer sei schwer gefoltert,
seine Familie bedroht und sein Haus zerstört worden. Somit sei auch
die erforderliche Intensität der Verfolgung gegeben. Im Weiteren
bestehe nach wie vor eine begründete Verfolgungsfurcht. Die Entführer
würden den Beschwerdeführer nicht lebend entkommen lassen, wenn
er ihnen erneut in die Hände fallen würde. Es bestehe keine
inländische Fluchtalternative. Da die Entführer Angehörige des
russischen Militärs gewesen seien, wären die Beschwerdeführer in
ganz Russland gefährdet. Selbst wenn man davon ausginge, dass die
Militärs in eigener Regie gehandelt hätten, müsste das Bestehen einer
inländischen Fluchtalternative verneint werden. Die Beschwerdeführer
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verfügten - ausser in Tschetschenien - nur in Dagestan über ein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Die dortigen Verwandten lebten
jedoch unweit von der Grenze zu Tschetschenien. Für die Entführer
wäre es daher ein Leichtes, die Beschwerdeführer dort erneut zu
verfolgen. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer sei daher
gegeben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Aussagen
der Beschwerdeführer als glaubwürdig zu erachten. Die angeblichen
Widersprüche seien leicht zu klären. So gehe aus den Aussagen der
Beschwerdeführer beispielsweise klar hervor, dass der Vater des
Beschwerdeführers die Beschwerdeführerin und die Kinder lange vor
dem Eintreffen der Militärs in Sicherheit gebracht habe und die
Beschwerdeführerin dabei auch das Geld mitgenommen habe. Der
Vorschlag, eine Geisel zu bringen, sei nicht vom Beschwerdeführer
gekommen. Wenn man das Empfangsstellenprotokoll genau lese, sei
klar, dass die Entführer diesen Vorschlag gemacht hätten. Angesichts
der drohenden weiteren Folterungen habe der Beschwerdeführer
schliesslich eingewilligt, einen Geschäftsmann mitzubringen. Die
Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Distanz seines
Hauses zur Grenze seien bei näherer Betrachtung ebenfalls nicht
widersprüchlich. Für den Beschwerdeführer bedeute ein Abstand von
150 bis 200 Meter, dass das Haus in der „Ferne“ zu sehen sei. Der
vom Beschwerdeführer erwähnte Taxifahrer sei tatsächlich sein Cousin
zweiten Grades. Der Beschwerdeführer habe diese Präzisierung erst
in der kantonalen Anhörung gemacht, da er im Empfangszentrum
aufgefordert worden sei, sich möglichst kurz zu fassen. Entgegen der
Darstellung des BFM hätten die Entführer den Beschwerdeführer
lediglich vorübergehend freigelassen. Ausserdem hätten die Entführer
das Haus der Familie des Beschwerdeführers überwacht. Allerdings
hätten sie die Flucht der Familie durch den Hinterausgang nicht
bemerkt. Eine frühere Flucht der Beschwerdeführer aus Russland sei
aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen. Für die
Beschwerdeführerin und die Kinder hätte sich eine Flucht nach
Dagestan nicht gelohnt, da sie dort nicht viel sicherer gewesen wären
als in F._______, wo sie im Versteckten gelebt und nie das Haus
verlassen hätten. Da sich die Beschwerdeführer zwischen Oktober
2003 und Oktober 2004 versteckt hätten, sei es nicht erstaunlich, dass
sie über diese Zeit keine detaillierten Angaben machen konnten. Das
Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers sei entgegen der
Auffassung des BFM kein Gefälligkeitsschreiben, sondern entspreche
den wahren Gegebenheiten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass
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der Beschwerdeführer detailliert und glaubhaft über die erlittene Folter
berichtet habe.
4.3 In der Vernehmlassung führte das BFM hinsichtlich der Frage der
Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen aus, die beim
Beschwerdeführer gestellte medizinische Diagnose bilde für sich allein
kein Indiz für die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat. Im
vorliegenden Fall bestehe keine schlüssige positive Indizienkette
zwischen der erstellten Diagnose und der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgung.
4.4 In der Replik wird entgegnet, die Diagnose sei aufgrund
medizinischer Merkmale erstellt worden. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte schwere Folterung sei grundsätzlich geeignet, die
beim Beschwerdeführer diagnostizierte Persönlichkeitsveränderung zu
bewirken. Daher sei die Diagnose durchaus ein Indiz dafür, dass sich
die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgung tatsächlich so
ereignet habe.
4.5 In der Eingabe vom 3. Januar 2007 wird unter Hinweis auf die
eingereichten Internet-Berichte geltend gemacht, Dagestan sei für die
Beschwerdeführer keine sichere Fluchtalternative, da dort immer
wieder Menschen nach Tschetschenien entführt würden.
5.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
5.1 In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführer ist zunächst festzustellen, dass zumindest die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Folterung an sich als glaubhaft
zu erachten ist, da er diese sehr detailliert und ausführlich geschildert
hat. Allerdings bestehen aufgrund der Aktenlage ernsthafte Zweifel
daran, dass sich die Folterungen im Zusammenhang mit der geltend
gemachten Entführung durch russische Militärangehörige ereignet
haben. Es erscheint als wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer
zu einem anderen Zeitpunkt und unter anderen Umständen
misshandelt wurde. Die übrigen Verfolgungsvorbringen der
Beschwerdeführer sind nämlich in wesentlichen Punkten als
unglaubhaft zu erachten. Zwar ist den Beschwerdeführern insofern
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Recht zu geben, als dass die ihnen vom BFM vorgeworfenen
Widersprüche und Ungereimtheiten bei genauer Durchsicht der
Protokolle zu relativieren sind. So sind beispielsweise die Aussagen
der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Intervention ihres Schwieger-
vaters entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als
widersprüchlich zu erachten. Der angebliche Widerspruch in Bezug auf
die Person des Taxifahrers ist kaum als wesentlich zu erachten und
kann ausserdem ohne weiteres nicht als Widerspruch, sondern als
Sachverhaltsergänzung verstanden werden. Auch die Aussagen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage der
Geiselnahme sind nicht in wesentlichen Punkten als widersprüchlich
zu erachten. Im Weiteren ist festzustellen, dass der Vorwurf des BFM,
wonach es realitätsfremd sei, dass die Entführer anlässlich der
Hausdurchsuchung das Geld der Beschwerdeführer nicht mitge-
nommen hätten, nicht überzeugt, da aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin hervorgeht, dass sie das Geld bei ihrer Flucht aus
dem Haus - zeitlich vor dem Eintreffen der Entführer - mitnahm (vgl.
A20, S. 6). Ungeachtet dessen bleibt das Vorbringen der Beschwerde-
führer, wonach sie durch russische Militärs verfolgt worden seien,
insgesamt wenig glaubhaft. Gemäss der Schilderung der Beschwerde-
führer war die Familie des Beschwerdeführers das Pfand für den
Beschwerdeführer, welcher zwecks Beschaffung einer vermögenden
Geisel vorübergehend freigelassen wurde. Unter diesen Umständen
erscheint es als realitätsfremd, dass die Entführer das Haus des
Beschwerdeführers nicht besser bewachten, zumal sie damit rechnen
mussten, dass der Beschwerdeführer versuchen würde, seine Familie
zu warnen. Die geschilderte Flucht durch die Hinterhöfe ist daher
wenig glaubhaft. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Entführer den Beschwerdeführer überhaupt alleine nach Dagestan
gehen liessen, hätten sie ihm doch ohne weiteres einen Aufpasser zur
Seite stellen können, zumal es sich bei den Militärs angeblich um
mehrere Personen handelte (vgl. A20, S. 7). Dadurch entstehen
weitere Zweifel am vorgetragenen Sachverhalt. Das Vorbringen der
Beschwerdeführer, wonach sie sich fast ein Jahr lang unentdeckt bei
Verwandten in F._______ (Tschetschenien) und J._______ (Dagestan)
versteckt hielten, ist ebenfalls wenig glaubhaft. Zunächst ist
festzustellen, dass es per se unplausibel erscheint, dass sich die
Beschwerdeführer tatsächlich dort versteckten. Sowohl F._______ als
auch J._______ liegen in der Nähe von E._______, dem
ursprünglichen Wohnort der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer
hätten daher grundsätzlich befürchten müssen, von den Entführern
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aufgespürt zu werden. Die angeblich gewählten Verstecke sind daher
aus objektiver Sicht als unwahrscheinliche Optionen zu qualifizieren.
Der geschilderte Sachverhalt lässt es im Übrigen auch als
unrealistisch erscheinen, dass die Beschwerdeführer von den
angeblichen Entführern nicht entdeckt wurden. Diese haben sich den
Angaben der Beschwerdeführer zufolge bei der Dorfadministration und
dem Vater des Beschwerdeführers nach dem Verbleib der
Beschwerdeführer erkundigt. Es ist daher davon auszugehen, dass die
Entführer ohne weiteres auch die Verwandten der Beschwerdeführerin
in F._______ sowie die Tante des Beschwerdeführers in Dagestan
hätten ausfindig machen können, zumal der Vater des
Beschwerdeführers diesen den Akten zufolge mehrmals in Dagestan
besuchte (vgl. A21, S. 8). Unter diesen Umständen ist es als
unwahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführer von den
Entführern nicht aufgespürt wurden. Für die Unglaubhaftigkeit des
langen Verstecktseins spricht im Übrigen auch die bereits vom BFM zu
Recht erwähnte Tatsache, dass die Beschwerdeführer die Umstände
ihres jeweiligen Aufenthalts bei ihren Verwandten nur sehr
unsubstanziiert schilderten. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar,
weshalb die Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Furcht,
von den Entführern entdeckt zu werden, so lange mit der Ausreise aus
dem Heimatland zugewartet haben. In der Beschwerde wird pauschal
auf organisatiorische Gründe hingewiesen. Dieser Einwand genügt
indessen offensichtlich nicht, um konkrete und wesentliche
Ausreisehindernisse glaubhaft zu machen. Die bei der Vorinstanz
eingereichte Vermisstanzeige ist nicht geeignet, den geltend
gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen, zumal die darin
enthaltenen Daten den Aussagen der Beschwerdeführer
widersprechen: Die Vermisstanzeige wurde angeblich am
25. November 2003 vom Vater des Beschwerdeführers verfasst. Zu
diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge
jedoch längst wieder Kontakt zu seinen Angehörigen. Ausserdem
ereignete sich die Entführung den Angaben der Beschwerdeführer
zufolge am 23. Oktober 2003 und nicht, wie in der Vermisstanzeige
geltend gemacht wird, am 23. November 2003. Die erwähnten
Diskrepanzen lassen auf einen konstruierten Sachverhalt schliessen.
Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
kantonalen Anhörung die Einreichung des Polizeirapports in Aussicht
stellte (vgl. A21, S. 11). Stattdessen reichte er lediglich die
Vermisstanzeige ein. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel vermögen die geltend gemachte Verfolgung durch
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russische Militärangehörige nicht zu belegen. Die verschiedenen
Presseartikel sind allgemeiner Natur und weisen keinen unmittelbaren
Bezug zu den Beschwerdeführern auf. Was mit dem eingereichten
Firmenregisterauszug bewiesen werden soll, ist nicht nachvollziehbar
und wird von den Beschwerdeführern auch nicht ausgeführt. Auf
dieses Dokument ist daher nicht näher einzugehen. Bei der
Bescheinigung vom 20. November 2006 handelt es sich mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Gefälligkeitsschreiben ohne
Beweiswert. Der Inhalt dieses Schreibens stimmt ebenfalls nicht
überein mit den Vorbringen der Beschwerdeführer. Wie bereits in der
Vermisstanzeige wird der angebliche Übergriff auf den
Beschwerdeführer auch in dieser Bescheinigung auf den November
2003 datiert. Ausserdem wird in der Bescheinigung suggeriert, der
Beschwerdeführer habe sich für die Unabhängigkeit seiner
Heimatregion eingesetzt und sei aufgrund seiner politischen Ansichten
vom russischen Geheimdienst verfolgt worden. Den
Anhörungsprotokollen lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass sich
der Beschwerdeführer politisch engagiert hätte und deswegen vom
Geheimdienst verfolgt wurde. Zusammenfassend ist festzustellen,
dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführer aus den
genannten Gründen insgesamt nicht geglaubt werden können.
5.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist überdies
festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen aus den nachfolgenden
Gründen nicht asylrelevant sind: Den Akten sind keine konkreten und
glaubhaften Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Entführer, welche
den Angaben des Beschwerdeführers zufolge russische Militär-
angehörige waren, in staatlichem Auftrag handelten. Somit ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat-
region durch die Organe der Zentralgewalt verfolgt wurde. Daraus
ergibt sich, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich über eine
innerstaatliche Fluchtalternative in der russischen Föderation verfügen
und in einer anderen Region ihres Heimatlandes vor der geltend
gemachten (lokalen) Verfolgung hätten Zuflucht nehmen können (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 17, insbesondere E. 6.2 und 6.3
S. 154 f.) Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt
praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Verweigerung des Asyls; die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs
am sicheren Zufluchtsort ist unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). Aufgrund
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der Aktenlage bestehen im Übrigen auch keine konkreten und
glaubhaften Hinweise dafür, dass der geltend gemachten Verfolgung
ein asylrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
zugrunde lag. In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, die
Verfolgung sei politisch und ethnisch motiviert gewesen. Eine
schlüssige Begründung für diese These liefern die Beschwerdeführer
indessen nicht. Sie argumentieren lediglich damit, dass in
Tschetschenien Krieg herrsche, dass der Beschwerdeführer
Grosshändler gewesen sei und dass er in Dagestan reiche
Geschäftsleute gekannt habe. Dies weist jedoch darauf hin, dass sich
die angeblichen Entführer entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer nicht durch politische oder ethnische Beweggründe,
sondern primär durch die Absicht, sich auf kriminelle Weise zu
bereichern, leiten liessen. Dieses Motiv vermag indessen nicht eine
asylrelevante Verfolgung zu begründen. Schliesslich ist festzustellen,
dass die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der Aktenlage im
heutigen Zeitpunkt als nicht mehr aktuell zu erachten ist. Seit der
letzten aktenkundigen Verfolgungshandlung (Inbrandsetzung des
Hauses der Beschwerdeführer im Mai 2004) sind fast vier Jahre
vergangen, in denen sich keine gegen die Beschwerdeführer
gerichteten, konkreten Verfolgungshandlungen ereigneten. Da die
Beschwerdeführer zahlreiche Verwandte in Tschetschenien haben,
hätten sie wohl erfahren, wenn nach wie vor nach ihnen gesucht
würde. In den Akten finden sich indessen keine diesbezüglichen
Äusserungen der Beschwerdeführer. Somit ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geltend gemachte
Bedrohung durch russische Militärangehörige im heutigen Zeitpunkt
nicht mehr besteht. Aufgrund des Gesagten wäre die geltend
gemachte Verfolgung selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit insgesamt
als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat die
Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis
vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts
zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist.
6.
Seite 13
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6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Ausführungen
im Asylpunkt abzuweisen ist und die Beschwerdeführer weder über
eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügen noch
Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, wurde die Wegweisung
zu Recht angeordnet (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret
gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
8.
8.1
Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführer nach Russland als zulässig, zumutbar und möglich.
Zwar sei der Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien angesichts
der allgemeinen Lage in dieser Region nicht zumutbar, jedoch sei es
den Beschwerdeführern zuzumuten, sich in einem anderen Teil der
Russischen Föderation niederzulassen, namentlich in Dagestan. Dort
lebten nahe Verwandte der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer
habe sich vor der Ausreise aus dem Heimatland fast ein Jahr lang bei
seiner dort wohnhaften Tante aufgehalten und verfüge dort somit über
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ein tragfähiges Beziehungsnetz. Die Beschwerdeführer verfügten über
Berufe und Arbeitserfahrung. Es sei daher nicht davon auszugehen,
dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle
Notlage geraten würden. Dem Beschwerdeführer sei es ausserdem
zuzumuten, seine psychischen Probleme im Heimatland behandeln zu
lassen. Sein Zustand habe sich gemäss Arztbericht vom 24. Juli 2006
stabilisiert. Ein weiterer Verbleib in der Schweiz sei daher aus
medizinischer Sicht nicht zwingend erforderlich.
8.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
sei im Heimatland schwer gefoltert worden. Bei einer Rückkehr drohe
ihm erneute Folter. Es bestehe keine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative. Zwar treffe es zu, dass in Dagestan mehrere
Verwandte der Beschwerdeführer lebten. Allerdings lebten diese
Verwandten nur ungefähr 13 Kilometer vom ursprünglichen Wohnort
der Beschwerdeführer in Tschetschenien entfernt. Die
Beschwerdeführer wären daher in Dagestan nicht sicher vor ihren
Verfolgern. In den übrigen Teilen Russlands verfügten die
Beschwerdeführer nicht über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz.
Der Vollzug der Wegweisung sei auch mit Blick auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht zumutbar. Dieser
sei psychisch krank. Voraussichtlich sei eine längerfristige Therapie
nötig. Bei einem Abbruch der aktuellen Therapie könnte sich der
Zustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtern und es müsste
mit einer Chronifizierung der Krankheit gerechnet werden (Verweis auf
den der Beschwerde beigelegten Arztbericht des (...) vom
25. September 2006). Möglicherweise könnte es diesfalls auch zu
einer Selbst- oder Fremdgefährdung kommen. In Tschetschenien
bestehe keine geeignete Therapiemöglichkeit. In andern Gebieten
Russlands wäre es zwar theoretisch möglich, den Beschwerdeführer
zu behandeln, allerdings sei dieser derart misstrauisch, dass er sich
kaum in Therapie begeben würde. Dies würde sich nachteilig auf seine
Gesundheit und die Situation der gesamten Familie auswirken.
8.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus,
die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers könne in dessen
Heimatland behandelt werden. Daher sei der Wegweisungsvollzug als
zumutbar zu erachten.
8.4 In der Replik wird entgegnet, es werde nicht bestritten, dass es in
Russland geeignete medizinische Einrichtungen gebe. Der
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Beschwerdeführer sei jedoch sehr misstrauisch. Erst nach mehreren
Monaten habe er sich in der Schweiz auf eine Therapie eingelassen.
Im Heimatland wäre er wahrscheinlich nicht in der Lage, sich
behandeln zu lassen, da er in jedem Therapeuten einen Komplizen
seiner Folterer sehen würde. Ohne Behandlung würde sich der
Zustand des Beschwerdeführers jedoch verschlechtern. Der Vollzug
der Wegweisung sei daher nicht zumutbar.
8.5 In der Eingabe vom 6. Dezember 2007 wird unter Hinweis auf den
Arztbericht des (...) vom 5. Dezember 2007 ausgeführt, der
Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in psychiatrischer
Behandlung. Dank der Therapie habe sich sein Gesundheitszustand
etwas stabilisiert. Die Diagnose der andauernden
Persönlichkeitsveränderung nach extremer Belastung habe sich
bestätigt. Bei einer Rückkehr ins Heimatland sei mit einer
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen.
9. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung der
Beschwerdeführer nach Russland vollzogen werden kann oder ob
stattdessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In diesem
Zusammenhang ist festzustellen, dass die unter E. 7 einleitend
erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit - alternativer Natur sind: Ist eine dieser
Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 f., beide noch unter der Geltung des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG], welches am 1. Januar 2008 durch das AuG ersetzt wurde).
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
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9.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der
Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien aufgrund der dort
herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten.
Dagegen ist festzustellen, dass in der Russischen Föderation
gesamthaft gesehen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl.
dazu EMARK 2005 Nr. 17). Es stellt sich daher die Frage, ob den
Beschwerdeführern eine zumutbare innerstaatliche Aufenthalts-
alternative im Gebiet der Russischen Föderation zur Verfügung steht.
Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Beschwerdeführer am
allfälligen Zufluchtsort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz
verfügen. Zu berücksichtigen sind ferner namentlich Alter, Gesundheit,
Geschlecht, Ausbildung und die bisherigen beruflichen Erfahrungen
der Beschwerdeführer. Damit die Zumutbarkeit bejaht werden kann,
muss es den Beschwerdeführern grundsätzlich möglich sein, am
Zufluchtsort eine menschenwürdige Existenz aufzubauen.
9.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführer in
Dagestan über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen.
Insbesondere leben mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in
Dagestan. Eigenen Angaben zufolge lebte der Beschwerdeführer vor
der Ausreise aus dem Heimatland fast ein Jahr lang bei seiner Tante in
Dagestan. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer
bei ihren in Dagestan wohnhaften Verwandten eine adäquate
Unterkunft finden könnten. Ungeachtet dessen kann Dagestan jedoch
unter Berücksichtigung der dort herrschenden allgemeinen Lage nicht
als zumutbare Aufenthaltsalternative erachtet werden. Zunächst ist
festzustellen, dass Dagestan mit gravierenden sozialen und
ökonomischen Problemen zu kämpfen hat. Die Arbeitslosigkeit beträgt
über 30 Prozent. Jegliche Bemühungen, die Situation zu verbessern,
werden durch die weit verbreitete Korruption zunichte gemacht. Die
Demonstrationen der verärgerten Bevölkerung werden von den
Sicherheitskräften nicht selten gewaltsam niedergeschlagen. Dagestan
ist ausserdem diejenige Kaukasusrepublik mit den meisten
interethnischen Konflikten. Dazu kommt, dass sich die bewaffneten
Auseinandersetzungen zwischen tschetschenischen Rebellen und
russischen Sicherheitskräften von der Nachbarrepublik Tschetsche-
nien schleichend insbesondere nach Dagestan ausgedehnt haben. Als
Folge davon sind Gewalt, Terroranschläge, Entführungen und massive
Menschenrechtsverletzungen heute auch in Dagestan an der
Tagesordnung. Die Anzahl Gewaltakte sowie die Opferzahlen sind
mittlerweile sogar höher als in Tschetschenien. Die Anschläge werden
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meistens von tschetschenischen Separatisten verübt, welche von
lokalen Handlangern - häufig Angehörige extremistischer
islamistischer Organisationen - unterstützt werden (vgl. zum Ganzen
den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom Januar
2007 zum Thema Nordkaukasus, insbesondere Ziffern 3.1.1 und 3.2,
mit weiteren Hinweisen, sowie die ECRE-Guidelines on the treatment
of Chechen internally displaced persons [IDPs], asylum seekers and
refugees in Europe, revised March 2007, Ziffern 5 und 40). Gestützt
auf diese Erwägungen ist ein Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführer nach Dagestan trotz des dort bestehenden
Beziehungsnetzes als unzumutbar zu erachten.
9.4 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführer andernorts in der Russischen Föderation ein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz vorfinden würden. Zwar hat der
Beschwerdeführer noch eine Schwester in der Republik Jakutien. Aus
den Akten geht jedoch nicht hervor, dass er zu dieser Schwester in
letzter Zeit näheren Kontakt gehabt hätte oder dass diese Schwester
zumindest theoretisch in der Lage wäre, die Beschwerdeführer
nachhaltig zu beherbergen und zu unterstützen. Demzufolge kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in
Jakutien über ein tragfähiges soziales Netz verfügen. Weitere
Verwandte der Beschwerdeführer innerhalb der Russischen Föderation
- und ausserhalb von Tschetschenien und Dagestan - sind nicht
aktenkundig. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer
wohl kaum in der Lage wären, sich ohne den Rückhalt eines sozialen
Beziehungsnetzes ausserhalb ihrer Heimatregion eine wirtschaftliche
Existenz aufzubauen. Angesichts der in weiten Teilen der Russischen
Föderation herrschenden anti-kaukasischen Stimmung wäre es für die
Beschwerdeführer bereits aufgrund ihrer Ethnie schwierig, eine
Anstellung zu finden oder als selbständige Unternehmer wirtschaftlich
zu überleben. Die Beschwerdeführerin hat den Akten zufolge keinen
Beruf erlernt, sondern war als Hausfrau tätig. Unter diesen Umständen
hätte sie auch aus diesem Grund kaum Chancen auf dem
Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer seinerseits war vor der Ausreise
als Händler und vor dem Jahr 1987 als Chauffeur tätig. Angesichts der
bei ihm diagnostizierten psychischen Probleme erscheint es jedoch
ungewiss, ob er überhaupt fähig wäre, einer regelmässigen
Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er dabei mit grosser
Wahrscheinlichkeit ethnisch motivierten Schikanen ausgesetzt wäre,
was seinen psychischen Zustand mit Sicherheit negativ beeinflussen
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würde. Den eingereichten Arztberichten zufolge leidet der
Beschwerdeführer unter einer andauernden Persönlichkeits-
veränderung nach extremer Belastung sowie einer paranoider
Grundhaltung. Aufgrund seines Misstrauens habe die notwendige
Behandlung (Gesprächstherapie sowie medikamentöse Behandlung
mit Antipsychotikum und Antidepressivum) nicht von Anfang an
optimal durchgeführt werden können. Inzwischen habe die ambulante
psychiatrische Behandlung zur Verbesserung und Stabilisierung des
psychischen Zustandes des Beschwerdeführers geführt. Nach wie vor
sei der Beschwerdeführer jedoch sehr misstrauisch. Nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts könnte die Krankheit des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland an sich durchaus adäquat
behandelt werden, da in Russland geeignete Einrichtungen zur
Behandlung von psychischen Erkrankungen vorhanden sind. Es
erscheint allerdings angesichts des vom Beschwerdeführer
gezeichneten Krankheitsbildes als relativ unwahrscheinlich, dass sich
dieser im Falle einer Rückkehr nach Russland in eine psychiatrische
Behandlung begeben würde. Ohne entsprechende Behandlung würde
sich sein Zustand jedoch erneut verschlechtern (vgl. den Arztbericht
des (...) vom 25. September 2006). Es ist äusserst zweifelhaft, dass er
diesfalls in der Lage wäre, den Unterhalt seiner Familie längerfristig
sicherzustellen. Würden die Beschwerdeführer nach Russland
ausgeschafft, müsste aus diesen Gründen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass die
Beschwerdeführer innert kurzer Zeit in eine existenzielle Notlage
geraten würden, wodurch ihr Leben und ihre Gesundheit ernsthaft
gefährdet würden. Aus diesen Gründen ist zusammenfassend
festzustellen, dass den Beschwerdeführern entgegen der vom BFM
vertretenen Auffassung keine inländische Aufenthaltsalternative
innerhalb der Russischen Föderation zur Verfügung steht.
9.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführer nach Russland als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Nachdem den Akten
keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
entnommen werden können, sind die Beschwerdeführer unter
Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. EMARK 1995
Nr. 24 S. 230 ff.) vorläufig aufzunehmen.
9.6 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Fragen der Zulässigkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs näher zu prüfen.
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10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit
damit der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde; soweit
weitergehend ist sie abzuweisen. Folglich sind die Dispositivziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist
anzuweisen, die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um
die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber
weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist
(vgl. die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 15. September
2006) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden
konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
11.2 Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern ist sodann
zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Diese
Entschädigung ist entsprechend dem Grad des Durchdringens
praxisgemäss um die Hälfte zu reduzieren. Der in der Kostennote vom
30. November 2007 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 12 Stunden
und 30 Minuten sowie die Auslagen von Fr. 53.80 erscheinen als
angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 150.-- bewegt
sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Somit hat das BFM den
Beschwerdeführern in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen
sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(Art. 8 ff. VGKE) eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'035.65 (inkl. MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung des
angeordneten Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
1. September 2006 werden aufgehoben, und das BFM wird
angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1'035.65 zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie; per
Kurier)
- das _______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
Seite 21