Abtei lung IV
D-5463/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Belarus,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5463/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Februar 2009 in einem Lastwagen verliess und über unbe-
kannte Länder am 28. Februar 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo
er am 1. März 2009 auf dem Polizeiposten B._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er daraufhin dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, er sei
am (...) geboren, aufgrund seiner äusseren Erscheinung und da er
keine Identitätspapiere einreichte, eine Knochenanalyse vornehmen
liess,
dass die radiologische Untersuchung des Handskeletts des Beschwer-
deführers vom 19. März 2009 ein Alter von 19 Jahren ergab,
dass der Beschwerdeführer am 24. März 2009 im EVZ zur Ausreise
und den Personalien sowie summarisch zu den Gründen seines Asyl-
gesuchs befragt wurde,
dass ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochen-
analyse gewährt und ihm mitgeteilt wurde, für das weitere Verfahren
werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen (vgl. A23/4 S. 3),
dass das BFM den Beschwerdeführer am 30. März 2009 gemäss
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) ohne Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen be-
fragte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe zusammen mit seinem Vater eines
Nachts auf dem Heimweg beobachtet, wie ein ihnen unbekannter
Mann aus einem Auto heraus erschossen worden sei,
dass sein Vater daraufhin telefonisch die Polizei benachrichtigt habe
und in der Folge auch zwei Polizisten am Tatort erschienen seien, wel-
che sich mit seinem Vater unterhalten hätten, währenddem er nach
Hause geschickt worden sei,
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dass er, als er am nächsten Tag von der Schule nach Hause gekom-
men sei, einen Schuss gehört und durch ein Fenster gesehen habe,
dass sein Vater zu Boden gefallen sei, und er zugleich einen der bei-
den Polizisten des vergangenen Abends im Haus erkannt habe,
dass er daraufhin weggerannt sei,
dass er einen Freund gebeten habe, zu Hause nach seinem Vater zu
sehen,
dass dieser Freund von einem Unbekannten nach seiner Person ge-
fragt worden sei,
dass er (der Beschwerdeführer) seine Heimatstadt D._______
daraufhin habe verlassen wollen,
dass er auf dem Markt noch Lebensmittel eingekauft und dabei den-
selben Polizisten wieder gesehen habe,
dass er sich in einem Lastwagen versteckt habe und das Fahrzeug
kurz darauf weggefahren sei,
dass er diesen Lastwagen erst in der Schweiz wieder verlassen habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass ein vom BFM beauftragter Lingua-Experte am 13. Mai 2009 auf-
grund eines telefonischen Gesprächs, welches er mit dem Beschwer-
deführer geführt hatte, in einem Gutachten feststellte, dieser stamme
mit Sicherheit aus D._______ (beziehungsweise dem [...] von Belarus),
dass das Bezirksamt C._______ den Beschwerdeführer mit Strafver-
fügung vom (...) des mehrfachen Diebstahls (teilweise als ge-
ringfügiges Vermögensdelikt) und der rechtswidrigen Einreise schuldig
sprach und mit einer (bedingten) Geldstrafe sowie einer Busse bestraf-
te,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht
und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, welche ihm die Einrei-
chung solcher verunmöglichten,
dass die Schilderung seiner Ausreise derart realitätsfremd und un-
wahrscheinlich anmute, dass davon auszugehen sei, der Beschwerde-
führer habe für die Reise in die Schweiz echte Reisepapiere verwen-
det, welche er den schweizerischen Behörden nicht aushändige,
dass die Schilderung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug, in wel-
chem er sich versteckt habe, sei sofort abgefahren und zwar direkt in
die Schweiz, der Fahrer habe zudem nichts gemerkt und der LKW sei
an keiner der Grenzen kontrolliert worden, in dieser Häufung von Zu-
fällen als höchst unwahrscheinlich bezeichnet werden müsse,
dass er zu seinen Asylgründen im Verlauf des Verfahrens widersprüch-
liche Angaben gemacht habe und seine Vorbringen in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise der Logik des
Handelns widersprächen,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar sei, wenn der Beschwerde-
führer weder das Datum noch den Wochentag der behaupteten Tötung
seines Vater nennen könne,
dass es zudem unwahrscheinlich erscheine, wie der Beschwerdeführer
bei nur einem kurzen Blick durch ein Fenster habe feststellen können,
dass sein Vater von einer Kugel in der Herzgegend getroffen worden
sei,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht er-
fülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2009 (Post-
stempel: 31. August 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
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waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit wesentlich – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten – und da es sich um eine Laienbe-
schwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu
stellen sind – auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung
des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass das BFM zu Recht die angebliche Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht erwogen hat (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass die auf Beschwerdeebene in Aussicht gestellte Bestätigung über
den Schulbesuch in den Jahren (...) bis (...) nicht geeignet erscheint,
die Annahme der Volljährigkeit zu widerlegen, zumal eine solche
Bestätigung das genaue Geburtsdatum nicht nachzuweisen vermag,
dass kein Anlass besteht, mit dem vorliegenden Entscheid bis zur
Nachreichung der Bestätigung zuzuwarten,
dass in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird und aus den Akten
auch kein Hinweis ersichtlich ist, aus welchem Grund nicht auf die
durchgeführte Knochenanalyse (vgl. A18/2) abgestellt werden könnte
(vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 3.2 S. 144 f.),
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dass der Antrag auf Durchführung einer neuen radiologischen Unter-
suchung des Handskeletts entsprechend abzuweisen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Ak-
ten durch das Gericht – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldba-
ren Gründe vorliegen,
dass es sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beim Be-
griff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "so-
wohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung" ermöglichen sollen (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/7 E. 6),
dass es sich bei der bereits vorstehend erwähnten Bestätigung betref-
fend Schulbesuch nicht um ein solches Identitätspapier handelt,
dass es überdies bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
darum geht, dass die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papie-
re innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches abzugeben sind,
nicht jedoch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere (vgl.
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass die nachträgliche Einreichung der Bestätigung beziehungsweise
von Identitätspapieren am Entscheid nichts ändern würde,
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dass die Beschwerdeschrift keine Ausführungen zur vorinstanzlichen
Begründung enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern
die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den
Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach im Ergebnis zu Recht gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Belarus droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Belarus noch - aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu
erachten ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- das (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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