B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5463/2018
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – verliess sein Heimatland Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am
22. September 2016 und reiste am 27. September 2016 in die Schweiz ein,
wo er am nachfolgenden Tag um Asyl ersuchte. Am 6. Oktober 2016 wurde
er summarisch befragt und am 18. Juli 2018 eingehend angehört.
Auf die geltend gemachten Asylvorbringen und die eingereichten Beweis-
mittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen, respektive wird diesbezüglich auf die Akten der Vorinstanz verwie-
sen.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2018 – eröffnet am 23. August 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – erhob
gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 24. September 2018 Beschwerde
und beantragte zur Hauptsache die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In formeller Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Offenlegung sämtlicher
nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016
und nach Gewährung der Akteneinsicht um Ansetzung einer Frist zu Be-
schwerdeergänzung. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben
und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls
seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtsper-
sonen ausgewählt worden seien. Ferner sei ihm eine angemessene Frist
zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen und er sei durch das
Bundesverwaltungsgericht erneut anzuhören.
Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung ver-
schiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer.
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D.
Mit Eingabe vom 27. September 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie des (…) seines Vaters sowie ein Schreiben der (…) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
1.4 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
5.
Der Beschwerdeführer erhebt auf Beschwerdeebene diverse formelle Rü-
gen. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Ver-
fügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (KRAUS-
KOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2015, Art. 12
VwVG N 15 ff., KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043 ff.). Ihre Grenze
findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
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6.
6.1 Im Gegensatz zum normalen Verwaltungsverfahren – welches keinen
Anspruch auf mündliche Äusserung kennt – hat die asylsuchende Person
im Asylverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich das
Recht, wenigstens einmal mündlich ihre Asylgründe vorzubringen und um-
fassend darzulegen. Damit trägt das Asylgesetz dem Umstand Rechnung,
dass den Angaben der asylsuchenden Person bei der Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts entscheidende Bedeutung zukommt. Die
Anhörung zu den Asylgründen ist das Kernstück des Asylverfahrens. In der
Tat kann der Sachverhalt in der Mehrheit aller Fälle durch kein anderes
Beweismittel bewiesen respektive glaubhaft gemacht werden und die
rechtliche Würdigung durch die Behörden beruht einzig auf den Aussagen
der Gesuchstellenden. Bereits aus diesem Grund muss die Anhörung zu
den Asylgründen strikten Qualitätskriterien gerecht werden (in diesem
Sinne auch BVGE 2007/30 E. 5.5).
6.2 Die befragende Person muss sich während der Anhörung neutral ver-
halten und sich gegenüber allen anwesenden Personen, insbesondere den
Asylsuchenden, geduldig und respektvoll zeigen. Insbesondere soll die be-
fragende Person jeden Anflug von Belehrung oder Werturteil vermeiden,
selbst wenn die asylsuchende Person ein nachweislich unangemessenes
Verhalten an den Tag legt, ihre Mitwirkungspflicht verletzt oder eine offen-
sichtlich unglaubhafte Darstellung der Ereignisse liefert. Die befragende
Person verfolgt das Ziel, alle wesentlichen Sachverhalte zusammenzustel-
len, um über das Asylgesuch entscheiden zu können. Damit dies erreicht
werden kann, ist von Anfang an ein Vertrauensklima zu schaffen, das si-
cherstellt, dass sich die asylsuchende Person frei äussern kann und sich
verstanden oder zumindest angehört fühlt. Dazu muss auch eine ange-
messene Anhörungsstrategie beziehungsweise Befragungstechnik ge-
wählt werden. Die Befragungstechnik hat unmittelbar Einfluss auf Qualität
sowie Quantität der Vorbringen der asylsuchenden Person und umfasst so-
wohl die Fragestellung als auch das Verhalten der befragenden Person.
Dabei muss die befragende Person insbesondere auch auf ihre verbalen
und nicht verbalen Äusserungen achten und sich bewusst sein, wie nicht
verbale Signale interpretiert werden können (vgl. SEM, Handbuch Asyl und
Rückkehr, Artikel C7, Die Anhörung zu den Asylgründen, Stand 1. Mai 2015
d.pdf>, SEM, Qualitätskriterien, Anhörung zu den Asylgründen, Oktober
2009, res/qualikriterien-anhoerung-d.pdf >, beides zuletzt abgerufen am
02.10.2018).
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6.3
Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juli 2018 eingehend zu seinen Asyl-
gründen angehört.
6.3.1 Nach Durchsicht des entsprechenden Anhörungsprotokolls ergibt
sich Folgendes: Der Befrager nimmt mehrmals bezüglich verschiedener
Aussagen des Beschwerdeführers trotz – wie vorangehend ausgeführt –
anders lautenden Leitlinien eine Würdigung vor. Dies sowohl in implizierter
Weise, wobei beispielshaft auf die Passagen zum Beginn der Anhörung
bezüglich der späten Einreichung der Identitätskarte (vgl. act. SEM A11/22
F5 f.) verwiesen werden kann. Er würdigte indessen auch in expliziter
Weise, wobei auf die Anhörungssequenz bezüglich der Einstufung der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Terrororganisation verwiesen
werden kann, worauf der Beschwerdeführer empört reagierte (vgl. A11/22
F114 ff.). Diese Vorgehensweise des Befragers ist zweifellos nicht optimal
und kann dazu führen, gewisse Kommunikationshemmnisse aufzubauen.
Indessen erscheint diese Problematik in der Befragungsweise vorliegend
noch nicht derart schwerwiegend, als dass allfällige Kommunikations-
hemmnisse im Laufe der Anhörung nicht wieder hätten abgebaut werden
können, sei es durch das wiederholte Nachfragen oder gar durch das Ein-
greifen der Hilfswerkvertretung, welche die Situation zu entschärfen ver-
mochte. Sie versicherte dem Beschwerdeführer zudem nochmals, dass die
Behörden respektive die an der Anhörung anwesenden Personen neutral
seien (vgl. A11/22 F122). Die angewandte Fragetechnik ist daher zwar kri-
tisch zu hinterfragen, jedoch kann bei gesamthafter Betrachtung des Pro-
tokolls nicht auf eine mangelnde Neutralität der befragenden Person ge-
schlossen werden. Ein entsprechender Vorbehalt auf dem Unterschriften-
blatt der Hilfswerkvertretung ist bezeichnenderweise denn auch nicht an-
gebracht worden.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet somit in einer Gesamtwürdi-
gung den rechtserheblichen Sachverhalt als vollständig und richtig erstellt.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang
ebenfalls nicht festzustellen. Der entsprechende Antrag ist demnach abzu-
weisen.
7.
7.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
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rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
7.2 Der Beschwerdeführer macht in der Anhörung geltend, an mehreren
exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz teilzunehmen respektive teilge-
nommen zu haben (vgl. A11/22 F145 ff.). Dieser Aspekt ist im Kontext von
Sri Lanka als nicht unwesentlicher Faktor zu bezeichnen, stützen sich die
im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren auch auf diesen Umstand (vgl. E.
8.5.4). Exilpolitische Aktivitäten müssen in der Gesamtwürdigung des Risi-
koprofils berücksichtigt werden. In der angefochtenen Verfügung hätte die-
ses Sachverhaltselement deshalb zumindest kurz erwähnt und gewürdigt
werden müssen, was jedoch sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwä-
gungen unterlassen wurde.
7.3 Da das SEM die exilpolitischen Aktivitäten in der angefochtenen Verfü-
gung nicht gewürdigt hat, ist vorliegend die Begründungpflicht als verletzt
zu erachten.
8.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung
desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materi-
ellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entschei-
des (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2, 2012/24 E. 3.4, 2010/41 E. 6.4.2, m.w.H.).
Die Heilung von Gehörsverletzungen ist zwar in Ausnahmefällen auf Be-
schwerdeebene unter gewissen Voraussetzungen möglich. Da im Kontext
von Sri Lanka jedoch die exilpolitischen Aktivitäten der sri-lankischen
Diaspora in der Schweiz von gewichtiger Bedeutung sind, ist auf eine Hei-
lung zu verzichten. Die Sache ist deshalb zu kassieren und das Verfahren
einer neuen Verfügung – unter Würdigung aller entscheidwesentlichen
Sachverhaltselemente – beizubringen ist.
9.
Nach dem Gesagten ist die Verfügung des SEM vom 21. August 2018 – in
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Seite 8
Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben und die Sache zur Wiederauf-
nahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfah-
rens an das SEM zurückzuweisen.
10.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den
Vorbringen in der Beschwerde.
11.
11.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen. Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten aufer-
legt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten oder
durch treuwidriges Verhalten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]; Urteil des BGer 2A.474/2002 E. 7.2 vom 17. März 2003 E. 7.2).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbegeh-
ren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Offen-
legung der Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu
Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung
der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Trotz
der Gutheissung der Beschwerde ist es folglich gerechtfertigt, ihm andro-
hungsgemäss (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4191/2018 E. 13.2) die unnö-
tig verursachten Kosten der Begehen, über welche vorliegend befunden
wurde, persönlich aufzuerlegen. Die diesbezüglichen Kosten sind auf
Fr. 100.– festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Ur-
teil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
11.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet
werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig ab-
schätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der
notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Be-
schwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige
Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den
Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden,
enthalten. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist
in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen
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Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1500.– (inkl. Mehrwert-
steuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 21. August 2018 wird aufgehoben und das
Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 100.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Anne Kneer
Versand: