Abtei lung IV
D-5464/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Markus König,Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2006
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5464/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Oktober 2004 in der Emp-
fangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ um
Asyl nach. Nach seinem Transfer nach C._______ wurde er an der
dortigen Empfangsstelle am 27. Oktober 2004 summarisch befragt.
Ebenfalls noch in C._______ wurde er am 3. November 2004 gemäss
Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei Schiite und stamme aus der Stadt Herat in
der gleichnamigen Provinz. Er habe nur während eines Jahres die
Schule besucht und danach verschiedene Gelegenheitsarbeiten ver-
richtet und auch seinem Vater in dessen Lebensmittelgeschäft im
Stadtteil D._______ geholfen. Die letzten sechs Jahre vor seiner Aus-
reise habe er als Schneider gearbeitet und - in den Jahren 2002 und
2003 - für die Armee der Regierung Karzai Militärdienst geleistet.
Sein Vater sei im Jahre 2000 im Kampf gegen die Taliban getötet wor-
den. In der Folge sei einer der Brüder des Beschwerdeführers, G. S.,
den sunnitischen Milizen von Ismail Khan beigetreten; über seine Akti-
vitäten bei den Milizen habe G. S. seiner Familie gegenüber nie etwas
verlauten lassen. Anfangs September 2004 sei G. S. frühmorgens von
Milizionären zu Hause abgeholt und verschleppt worden. Als der Be-
schwerdeführer sich auf die Suche nach dem Bruder begeben habe,
sei er von Soldaten vor Schwierigkeiten gewarnt worden. Einige Tage
später sei die Leiche von G. S. in der Moschee von Jameh/Herat ge-
funden worden. Der Beschwerdeführer sei in der Folge nicht mehr
nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich zu einem ebenfalls in
der Stadt Herat wohnenden Onkel väterlicherseits begeben. Während
seines dreitägigen Aufenthaltes bei seinem Onkel sei er mehrmals zu
Hause gesucht worden. Vermutlich unter dem Verdacht, sein verstorbe-
ner Bruder habe dort Waffen versteckt, hätten Milizionäre von Ismail
Khan sein Elternhaus durchsucht. Aus Angst, wie sein Vater und sein
Bruder umgebracht zu werden, habe er sich Mitte September 2004 zur
Ausreise entschlossen. Er sei in einem Personenwagen nach
F._______ (Provinz Sistan und Belutschistan, Iran) gefahren und
knapp vier Wochen später von einem ihm nicht namentlich bekannten
iranischen Flughafen aus auf dem Luftweg in ein ihm ebenfalls nicht
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bekanntes europäisches Land gelangt. Von dort her sei er - wiederum
in einem Personenwagen - am 18. Oktober 2004 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.c Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde
der Beschwerdeführer vom BFM am 4. November 2004 dem Kanton
G._______ zugewiesen.
A.d Die Fachstelle LINGUA führte am 20. Januar 2006 mit dem Be-
schwerdeführer zwecks Erstellung einer Herkunftsanalyse ein Telefon-
gespräch. Mit Schreiben des BFM vom 3. Februar 2006 wurde dem
Beschwerdeführer zum Ergebnis der Analyse (der Beschwerdeführer
stamme tatsächlich aus Herat, habe sich aber wohl längere Zeit im
Iran aufgehalten) die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Diese
ging am 15. Februar 2006 beim BFM ein.
A.e Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerde-
führer eine im Jahre 1978 (abendländische Zeitrechnung) ausgestellte
Identitätskarte sowie einen Wählerausweis für die Jahre 2003 und
2004 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. März 2006 - eröffnet am 16. März 2006 - lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere habe
die Regierung von Hamid Karzai die Situation in Afghanistan insge-
samt stabilisieren können, und der Beschwerdeführer verfüge über Be-
rufserfahrung sowie über ein familiäres Beziehungsnetz in Herat.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) mit auf den 18. April 2006 da-
tierter Eingabe (massgeblicher Poststempel: 5. April 2006) die Aufhe-
bung des vorinstanzlich verfügten Wegweisungsvollzugs. Es sei die
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Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und sein Aufenthalt sei durch eine vorläufige Aufnahme zu
regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
Zur Stützung dieser Anträge - auf deren Begründung, soweit für de
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird - wurden, jeweils in Kopie, die angefochtene Verfügung sowie eine
am 5. April 2006 von der G._______ ausgestellte Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung zu den Akten gegeben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2006 stellte die ARK fest, die
Eingabe richte sich lediglich gegen den vorinstanzlich verfügten Weg-
weisungsvollzug. Des Weiteren verzichtete die ARK auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über
das weitere Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde
zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
E.
Mit Strafbefehl vom 17. Februar 2006 verurteilte die Staatsanwalt-
schaft des Kantons G._______ den Beschwerdeführer zu einer be-
dingten Gefängnisstrafe von 21 Tagen wegen Urkundenfälschung. Am
9. Oktober 2007 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons
G._______ den Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung und ver-
suchten Betrugs für schuldig, widerrief die mit Strafbefehl vom 17. Fe-
bruar 2006 ausgefällte bedingte Gefängnisstrafe und verurteilte ihn zu
120 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Mit einem weiteren Strafbefehl
vom 14. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsan-
waltschaft I._______ wegen Fahrens trotz Verweigerung des Lernfahr-
ausweises und Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von
40 Tagessätzen à Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt.
F.
F.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2009
die Abweisung der Beschwerde, da diese keinen neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere treffe es entgegen
der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung nicht zu, dass
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eine Rückführung nur - unter besonderen Voraussetzungen - in die Re-
gion Kabul zumutbar sei; im Rahmen einer späteren Lagebeurteilung
sei auch von der ARK eine Rückkehr nach Herat als zumutbar einge-
schätzt worden.
F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer seitens des
nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichts am 24. Februar
2009 zur Stellungnahme überwiesen.
F.c Unter Hinweis auf einen dem Internet entnommenen, am 11. Fe-
bruar 2009 veröffentlichten und als Kopie zu den Akten gegebenen
Bericht von "BBC News" hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellung-
nahme vom 9. März 2009 fest, die momentane Lage in ganz Afghanis-
tan sei äusserst labil; die Taliban gewännen an Stärke und sogar eine
Rückkehr nach Kabul müsse "zurückhaltend angenommen" werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen die Ziffern 4 und
5 der Verfügung des Bundeamtes vom 13. März 2006. Die Ziffern 1
(Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Verweigerung des
Asyls) und 3 (Wegweisung an sich) des Dispositivs der BFM-Verfü-
gung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im Folgen-
den ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar
sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt
(Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer
weder in den Herkunfts- noch in den Heimatstaat noch in einen Dritt-
staat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
5.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 13. März 2006 fest, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht plausibel (etwa bezüg-
lich der Aussage, bis etwa eine Woche vor seiner Ausreise nie Proble-
me gehabt zu haben oder hinsichtlich der Behauptung, die Milizionäre
hätten zunächst seinen Bruder verschleppt und getötet, um kurz da-
nach auch nach ihm zu suchen) sowie widersprüchlich (etwa was die
Anzahl der Suchen durch die Milizionäre betrifft) ausgefallen. Auch sei
im Rahmen der von der Fachstelle LINGUA erstellten Herkunftsanaly-
se festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer wichtige Bege-
benheiten der letzten zwei, drei Jahre in seiner Heimat unbekannt ge-
wesen seien und er spontan eine Reihe von Ausdrücken verwendet
habe, welche im Iran, nicht aber in Afghanistan verwendet würden,
woraus geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer be-
deutend früher als von ihm behauptet aus Afghanistan ausgereist sei
und sich längere Zeit im Iran aufgehalten habe. Im Übrigen sei Ismail
Khan, von dessen Milizionären die angebliche Verfolgung ausgegan-
gen sein solle, im September 2004 von Präsident Karzai als Gouver-
neur der Provinz Herat abgesetzt worden sei.
Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Rechtmitteleingabe mit
keinem Wort zu den von der Vorinstanz - angesichts der Aktenlage be-
rechtigterweise - angebrachten Unglaubhaftigkeitsvorwürfen, weshalb
auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Unglaubhaftigkeit
der Asylbegründung ausgegangen werden kann.
5.3 Das BFM wies sodann in seiner angefochtenen Verfügung zutref-
fend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999,
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S. 89). Mangels Anfechtung ist die Feststellung, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, in Rechtskraft erwachsen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Das ist jedoch
vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 5.2 der Erwägun-
gen bemerkt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht
geglaubt werden kann. Auch aus der Zugehörigkeit zur schiitischen
Glaubensgemeinschaft lassen sich für den Beschwerdeführer noch
keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung entnehmen, zumal die
Schiiten in Afghanistan rund 20% der Bevölkerung ausmachen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4.1 Die ARK hatte sich in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 und 30
eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und auch die Unter-
schiede zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen Afgha-
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nistan dargestellt. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Recht-
sprechung aus dem Jahre 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den
Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen
(Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Kalkh, Sari Pul, He-
rat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen
ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 genannten strengen Bedingun-
gen als zumutbar. in den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen
Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituati-
on, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als nicht
zumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich
die Lage in Afghanistan in den drei Jahren seit der Einschätzung von
EMARK 2006 Nr. 9 gesamthaft gesehen verschlechtert. In mehreren
der vormals noch als sicher eingestuften Provinzen und insbesondere
auch in der Hauptstadt Kabul hat die Gewalt durch die wiedererstark-
ten Taliban massiv zugenommen und es ist davon auszugehen, dass
diese im Vorfeld der auf den 20. August 2009 angesetzten Präsident-
schaftswahlen weiter zunehmen wird. Im Februar 2009 forderte eine
von Selbstmordattentätern und schwer bewaffneten Kämpfern verübte
Anschlagsserie auf das Justiz- und Bildungsministerium sowie auf die
städtische Gefängnisverwaltung in Kabul mindestens 26 Todesopfer.
Auch in der ganz im Nordwesten Afghanistans gelegenen Provinz He-
rat wurde eine Verschlechterung der Lage festgestellt, wobei diese
Verschlechterung auf vermehrte Aktivitäten der Taliban, aber auch auf
gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen lokalen rivalisierenden
Gruppen oder zwischen lokalen Gruppen und der Regierung zurückzu-
führen ist. Sodann wurden bei einem US-Luftangriff in der Provinz He-
rat am 17. Februar 2009 nebst drei Taliban-Kämpfern auch mehrere Zi-
vilisten getötet, und bei der Explosion eines am Strassenrand ver-
steckten Sprengsatzes kamen anfangs April 2009 vier zivile Insassen
eines Minibusses ums Leben. Aus der Stadt Herat wurden demgegen-
über in den vergangenen Monaten keine derartigen Vorfälle gemeldet.
Demnach ist der Vollzug der Wegweisung in die heute gegen
400'000 Einwohner zählende Stadt Herat nach wie vor als zumutbar zu
qualifizieren, sofern die von dort stammenden abgewiesenen Asylsu-
chenden dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und wenn
konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation bestehen, wobei der Situation besonders verletzlicher
Personengruppen Rechnung zu tragen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9
E. 7.8 S. 102, mit weiteren Hinweisen).
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5.4.2 Der Beschwerdeführer ist - gemäss seinen in diesem Kontext wi-
derspruchsfrei geschilderten Angaben - in der Stadt Herat geboren
und hat dort - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er
sich möglicherweise vor der Reise nach Europa längere Zeit im Iran
aufgehalten hat (vgl. Sachverhalt A.d und Erwägungen 5.2) - den
grössten Teil seines Lebens verbracht. Er ist noch relativ jung, soweit
aktenkundig gesund und verfügt über vielseitige Berufserfahrung (ins-
besondere habe er während mehrerer Jahre als Schneider gearbeitet).
Zudem wohnen seine nächsten Angehörigen (Mutter, Bruder, Schwes-
ter mit Familie sowie der Onkel, welcher ihm die Reise nach Europa fi-
nanziert haben soll) nach wie vor in der Stadt Herat und es ist davon
auszugehen, dass jene ihm bei der Reintegration behilflich sein wer-
den. Aus seinen Angaben kann auch geschlossen werden, dass er bei
seiner Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Unter
diesen Umständen bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerde-
führer bei seiner Rückkehr in die Heimat in eine seine Existenz bedro-
hende Situation geraten könnte.
5.4.3 In Würdigung aller aktenkundigen Umstände kann der Vollzug
der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden. An die-
ser Feststellung vermögen auch die knappen Darlegungen in der Be-
schwerdeschrift vom 18. April 2006 und in der mit einem dem Internet
entnommenen Bericht von "BBC News" untermauerten Stellungnahme
vom 9. März 2009 nichts zu ändern, zumal "BBC News" über einen
Angriff in Kabul und nicht etwa über die Lage in Herat berichtet.
5.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen,
da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr nach Herat entgegenstehen könnten, und der Beschwerde-
führer verpflichtet ist, sich bei den zuständigen Behörden seines Hei-
matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen; er wurde von ihr zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Damit fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.-- festzule-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden
konnte und der Beschwerdeführer nach wie vor keiner bezahlten Tätig-
keit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden
kann), sind in Gutheissung des in der auf den 18. April 2006 datierten
Eingabe (massgeblicher Poststempel: 5. April 2006) gestellten, bis an-
hin nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 472 265
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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