B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5464/2013/wif
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
alle Nigeria,
alle vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. September 2013 / N (…).
D-5464/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, am
14. April 2011 als schwangere Frau zusammen mit ihrem Ehemann in der
Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf welches das BFM nicht eintrat und die
Beschwerdeführerin und ihr in der Schweiz geborenes Kind nach Italien
wegwies, da sie vor ihrer Reise in die Schweiz gestützt auf einen Treffer
der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac in diesem Land ein Asylgesuch
eingereicht hatte, wobei ein Ersuchen um Rückübernahme an die italieni-
schen Behörden betreffend Beschwerdeführerin unbeantwortet blieb,
dass die italienischen Behörden das BFM indessen darüber informierten,
der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in Italien als Flüchtling aner-
kannt worden, weshalb in seinem Fall das bilaterale Rückübernahmeab-
kommen und nicht die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) zur Anwendung gelange,
dass die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2011 mit ihrem Kind von
D._______ nach E._______ weggewiesen wurde und acht Tage später –
am 21. Oktober 2011 – erneut in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass ihr am 17. November 2011 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum
beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien
gewährt wurde,
dass die italienischen Behörden am 5. Dezember 2011 um Übernahme
der Beschwerdeführerin und ihres Kindes ersucht wurden, indessen in-
nerhalb der festgelegten Frist wiederum keine Stellungnahme erfolgte,
worauf das BFM am 26. Dezember 2011 auf das zweite Asylgesuch wie-
der nicht eintrat und die Beschwerdeführerin und ihr Kind nach Italien
wegwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Januar 2012 die
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Dezember
2011 abwies, indessen anordnete, die zuständigen kantonalen Behörden
hätten den Vollzug der Beschwerdeführerin und ihres Kindes mit demjeni-
gen des Ehemannes beziehungsweise Vaters zu koordinieren,
dass am 14. Januar 2013 das zweite Kind der Beschwerdeführerin in der
Schweiz geboren wurde,
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dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 16. April 2013 dem
BFM mitteilten, die Beschwerdeführerin sei in Italien als Flüchtling aner-
kannt worden, weshalb für die Rückübernahme nicht mehr die für die
Dublin-Verfahren zuständigen italienischen Behörden zuständig seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. April 2013 seine Verfügung vom
26. Dezember 2011 aufhob und das nationale Asyl- und Wegweisungs-
verfahren wieder aufnahm,
dass das BFM am 28. Mai 2013 gestützt auf die Europäische Vereinba-
rung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge die italieni-
schen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer
zwei Kinder ersuchte,
dass sich die italienischen Behörden mit Schreiben vom 20. Juni 2013
bereit erklärten, die Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder wieder auf-
zunehmen,
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 24. Juni 2013 auch
einverstanden waren damit, den Ehemann der Beschwerdeführerin wie-
der aufzunehmen,
dass die Beschwerdeführerin am 20. August 2013 vom BFM angehört
wurde und dabei geltend machte, sie habe zusammen mit ihrem Ehe-
mann F._______ im Oktober 2008 verlassen, sei illegal über den Seeweg
nach G._______ gereist, wo sie daktyloskopiert worden seien, sie hätten
am 1. Januar 2009 in I._______ ein Asylgesuch gestellt, seien während
acht Monaten in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen und hät-
ten im Frühjahr 2009 einen positiven Asylentscheid erhalten, worauf ih-
nen eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, wel-
che sie vor ihrer Reise in die Schweiz in H._______ zurückgelassen hät-
ten,
dass die Beschwerdeführerin infolge Schwangerschaftskomplikationen
am 14. April 2011 mit dem Ehemann in die Schweiz gereist sei und hier
um Asyl ersucht habe,
dass sie sich nach ihrer Rückführung nach Italien am 13. Oktober 2011
während einer Woche in I._______ aufgehalten habe, indessen weder
Unterstützung noch eine Unterkunft erhalten und keine Arbeit gefunden
habe,
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dass ihr Sohn krank gewesen sei und Hilfe benötigt habe, weshalb sie am
21. Oktober 2011 wieder in die Schweiz gereist sei und das zweite Asyl-
gesuch gestellt habe,
dass sie in Italien zudem von Drittpersonen mit Steinen beworfen worden
sei und man Wasser auf sie geschüttet habe,
dass sie in Italien ausserdem zwei Fehlgeburten erlitten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. September 2013 – eröffnet am
20. September 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der
Schweiz nach Italien und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis ausgehändigt wurden,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausnahme-
regelung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG finde trotz der vorhandenen An-
zeichen – die Beschwerdeführerin sei in Italien als Flüchtling anerkannt
worden – keine Anwendung, da gestützt auf die Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts Asylsuchende, welche den asylrechtlichen Schutz nicht
benötigten, nicht in die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG
einzubeziehen seien,
dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, womit
sie dort asylrechtlichen Schutz geniesse, Italien ihrer Rückübernahme zu-
gestimmt habe und keine Hinweise darauf bestünden, in Italien bestehe
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 1 AsylG,
dass die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling in Italien somit
kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
nachweisen könne,
dass ferner keine nahen Angehörigen und Personen, zu denen die Be-
schwerdeführerin eine enge Beziehung habe, in der Schweiz lebten,
dass unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
italienischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig einzustufen seien
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und es keine hinreichenden Anhaltspunkte gebe, sie seien ihren Pflichten
nicht nachgekommen,
dass weiter in Bezug auf die medizinische Behandlung festzuhalten sei,
Italien habe die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über
Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen als Flüchtling oder als Personen, die ander-
weitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu ge-
währenden Schutzes ("Qualifikationsrichtline"; mit der Neufassung [Richt-
linie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011] wird die alte Fassung der Qua-
lifikationsrichtlinie mit Wirkung ab 21. Dezember 2013 aufgehoben), wel-
che unter anderem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich
medizinischer Versorgung, Sozialleistungen und den Zugang zu Wohn-
raum regle, umgesetzt,
dass mithin davon auszugehen sei, die medizinische Grundversorgung
sei sichergestellt, und sich die Beschwerdeführerin somit im Fall von me-
dizinischen Problemen an die zuständigen Institutionen in Italien zu wen-
den habe,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Anerkennung als Flüchtling in
Italien die ihr zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unter-
stützung bei den italienischen Behörden einzufordern habe und sich aus-
serdem an private Hilfsorganisationen für Drittstaatsangehörige wenden
könne,
dass ferner trotz der aktuellen wirtschaftlich schwierigen Situation, welche
den Zugang zum Arbeitsmarkt erschwere, nicht von der fehlenden Zumut-
barkeit der Rückführung nach Italien auszugehen sei, zumal auch in der
Schweiz kein Anspruch bestehe, eine Arbeitsstelle zu erhalten,
dass Italien zudem ein Rechtsstaat mit funktionierenden polizeilichen Be-
hörden sei, die schutzwillig und schutzfähig seien, weshalb die Beschwer-
deführerin im Fall von befürchteten oder erlittenen Übergriffen durch Dritt-
personen an die zuständigen italienischen Behörden gelangen und den
notwendigen Schutz beantragen könne,
dass schliesslich eine koordinierte Überstellung der Beschwerdeführerin
mit ihren Kindern und dem Ehemann angestrebt werde und die italieni-
schen Behörden entsprechend orientiert würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 27. September 2013
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Sache sei an das BFM zurück-
zuweisen, sie sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihr Asyl zu gewäh-
ren oder infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
ersucht wurde,
dass zur Begründung unter anderem angeführt wurde, die Beschwerde-
führerin sei am 11. April 2011 in die Schweiz gekommen und lebe somit
seit mehr als zwei Jahren hier legal und ununterbrochen, womit sie die
Anforderungen an Art. 50 AsylG erfülle,
dass sie ausserdem während dieser Zeit weniger als sechs Monate in Ita-
lien gewesen sei, womit auch die Anforderungen an Art. 36 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt sei-
en,
dass das BFM das Asylgesuch unter diesem Blickwinkel nicht überprüft
und somit Bundesrecht verletzt habe,
dass die Beschwerdeführerin zudem ihre Situation in Italien geschildert
habe, das BFM indessen auch diese Fakten unberücksichtigt gelassen
habe, womit ebenfalls Bundesrecht verletzt worden sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Oktober 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf das Gesuch, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
herzustellen, nicht einzutreten ist, da Beschwerden gegen erstinstanzli-
che Asylentscheide in der Regel die aufschiebende Wirkung zukommt
(vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese in der angefochtenen
Verfügung nicht entzogen hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat als
sicher bezeichneten Drittstaat i.S. von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurück-
kehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der
Schweiz aufgehalten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu de-
nen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehö-
rige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende
Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt
(Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass
im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass gemäss BVGE 2010/56 die Ausnahme des offensichtlichen Erfüllens
der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG jedoch
nicht zum Tragen kommt, wenn der asylsuchenden Person bereits Asyl
oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom schweizerischen Bun-
desrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt worden ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), sie sich dort vor der Einreise in die Schweiz
aufgehalten hat und dorthin zurückkehren kann, ohne dass sie eine Ver-
letzung des Rückschiebeverbots durch diesen Staat befürchten müsste
(Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass bei Verfügungen gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG das Beste-
hen der Flüchtlingseigenschaft somit nur im Rahmen der Ausnahmeklau-
sel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu prüfen ist, während die Frage der
Asylgewährung nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewe-
sen ist und auch im Beschwerdeverfahren nicht Prozessthema bildet,
dass im Übrigen für die Erteilung von Zweitasyl i.S. von Art. 50 AsylG –
entgegen der Darstellung in der Beschwerde – die zeitliche Vorausset-
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zung, nämlich ein über zweijähriger ordnungsgemässer und andauernder
Aufenthalt in der Schweiz, nicht erfüllt ist,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem ersten Kind nämlich am 13. Okto-
ber 2011 aufgrund des angeordneten Wegweisungsvollzugs nach Italien
zurückgeführt wurde und somit ab diesem Datum keinen ordnungsge-
mässen Aufenthalt in der Schweiz hatte,
dass an dieser Tatsache ihre Wiedereinreise in die Schweiz am 21. Okto-
ber 2011 nichts zu ändern vermag, zumal mit der Wiedereinreise und der
erneuten Stellung eines Asylgesuchs nicht der vorhergehende Aufenthalt
in der Schweiz fortgesetzt, sondern ein neuer Aufenthalt begründet wur-
de,
dass im Übrigen die Behörden nicht verpflichtet sind, allein aufgrund ei-
nes allfälligen zweijährigen Aufenthaltes in der Schweiz in jedem Fall
Zweitasyl zu gewähren, zumal die Formulierung in Art. 50 AsylG diese
Schlussfolgerung nicht zwingend verlangt, sondern vielmehr bloss als
möglich darstellt, wobei im vorliegenden Fall mangels Erfüllung des zeitli-
chen Erfordernisses nicht näher darauf einzugehen ist,
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin bean-
tragt wird, das BFM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder anzuerkennen und ihnen Asyl zu ge-
währen,
dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG bezeichnet hat, die Beschwerdeführerin sich vor der Einreise
in die Schweiz in diesem Land aufgehalten hat, Italien sie als Flüchtling
anerkannt hat, womit sie in diesem Land über eine gültige Aufenthaltsbe-
willigung und damit über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, und
sie und ihre Kinder aufgrund der Rückübernahmezusicherung der italieni-
schen Behörden dorthin zurückkehren können,
dass weitere Ausführungen zur Rückübernahme unterbleiben können, da
sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des BFM an-
schliesst und seinen Erwägungen in der Beschwerde keine stichhaltigen
Einwände entgegengesetzt werden,
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie habe zu in der
Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung oder sie habe hier na-
he Angehörige (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
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dass auch die Ausschlussbestimmungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG nicht zur Anwendung gelangen, da die Beschwerdeführerin wegen
des vorhandenen Schutzes in Italien einer Schutzgewährung durch die
Schweiz nicht bedarf (vgl. BVGE 2010/56 E. 3–6, insbes. E. 5.4),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass vorliegend einzig der Vollzug der Wegweisung nach Italien vom
BFM angeordnet wurde und vom Gericht einer Prüfung zu unterziehen
ist, nicht jedoch ein solcher in das Heimatland der Beschwerdeführerin,
dass Italien seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nachkommt, so dass der Vollzug
der Wegweisung in diesen Staat offensichtlich zulässig ist,
dass die Zumutbarkeit des Vollzugs gegeben ist, zumal der Beschwerde-
führerin namentlich die Möglichkeit offensteht, in Italien gegen allfällig
fehlbare Behördenvertreter auf dem Rechtsweg vorzugehen, sie als
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Flüchtling Anspruch auf die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstüt-
zung wie die Einheimischen hat (vgl. Art. 23 FK) und ihr auch die übrigen
aus der FK fliessenden Rechte zustehen,
dass die geltend gemachten allenfalls nötigen medizinischen Behandlun-
gen – insbesondere der Kinder – nicht geeignet sind, diese Einschätzung
in Frage zu stellen, da einerseits keine konkreten gesundheitlichen Prob-
leme dargelegt wurden und andererseits in Italien ein funktionierendes
Gesundheitswesen existiert, das von der Beschwerdeführerin und ihren
Kindern in Anspruch genommen werden kann,
dass eine allenfalls fehlende Zuteilung von Wohnraum und Sozialleistun-
gen bei den zuständigen italienischen Behörden gerügt und – sofern nötig
– auf dem Rechtsweg in Italien durchgesetzt werden kann,
dass allein die geltend gemachte schwierige Situation auf dem Arbeits-
markt ebenfalls einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, zumal –
wie das BFM zutreffend ausführte – auch in der Schweiz kein Anspruch
auf Arbeit bestünde,
dass ferner allfällige Nachteile, welche von Drittpersonen befürchtet oder
zugefügt werden, bei den schutzwürdigen und schutzwilligen italienischen
Behörden anhängig gemacht werden können und bei diesen auch um
entsprechenden Schutz nachgesucht werden kann,
dass das BFM zudem in Aussicht stellte, der Wegweisungsvollzug der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder werde mit demjenigen des Eheman-
nes beziehungsweise Vaters koordiniert,
dass der Wegweisungsvollzug folglich als zumutbar zu betrachten ist,
dass der Wegweisungsvollzug zudem möglich ist, zumal die italienischen
Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin, ihrer Kinder
und auch des Ehemannes beziehungsweise Vaters ausdrücklich zuge-
stimmt haben,
dass insgesamt der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nach dem Gesagten ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
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heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit darauf einzutreten war,
dass insbesondere der Vorwurf an das BFM, es habe Bundesrecht ver-
letzt, indem es auf die Einwände gegen eine Wegweisung nach Italien
nicht näher eingegangen sei, nicht stichhaltig ist, da das BFM den Vollzug
der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung in genügend ausführli-
cher und zutreffender Weise sowie in Bezug auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin begründet hat,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Begeh-
ren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht vorliegen,
dass angesichts der direkten Entscheidung das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichterichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher