B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5464/2014
law/auj
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Volksrepublik China (Tibet),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. August 2014 / N (…).
D-5464/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. Mai 2012 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) vom 6. Juni 2012 erhob das vormalige Bundesamt für Mig-
ration (BFM) seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reise-
weg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Verfü-
gung vom 7. Juni 2012 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 27. Dezember 2013
hörte das Bundesamt ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und Staatsangehöriger der
Volksrepublik China; er sei im Dorf D._______, Gemeinde D._______, Be-
zirk E._______, Präfektur F._______, Provinz G._______ in Tibet geboren
und habe dort von seiner Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seinen
Eltern und seinem Bruder gelebt. Sie seien Bauern und er habe seit seinem
siebten oder achten Lebensjahr als Schafhirte gearbeitet und sein Dorf nie
verlassen. Am 2. Februar 2012 seien drei Leute aus H._______, die auf
der Flucht gewesen seien, zu ihm auf die Weide gekommen. Er habe ihnen
Tee angeboten und sie hätten ihm ein Foto des Dalai Lama geschenkt. Er
habe dieses Foto mehreren Schafhirten auf der Weide gezeigt. Am 5. Feb-
ruar 2012 gegen Nachmittag sei ein Mann aus dem Dorf bei ihm auf der
Weide erschienen und habe ihn darüber informiert, dass die Chinesen von
diesem Foto erfahren hätten und chinesische Geheimpolizisten ihn suchen
würden. Seine Eltern hätten den Mann zu ihm geschickt und dieser habe
ihm gesagt, dass er von diesem Ort weggehen müsse, ansonsten er Prob-
leme mit den Chinesen erhalten werde. Er wisse nicht, wer ihn verraten
habe; vielleicht sei es einer der Schafhirten gewesen. Gegen Abend habe
der Mann ihn bis zu einer Strasse begleitet, wo ein von seinen Eltern orga-
nisierter Schlepper auf ihn gewartet habe. Der Schlepper sei mit ihm in
zirka 15 bis 16 Tagen zu Fuss bis nach I._______ in Nepal gegangen; von
dort bis nach J._______ hätten sie ein Auto benutzt. In Nepal habe er zu-
nächst bei einer Familie gewohnt; mit einem weiteren Schlepper, einem
Sherpa, sei er am 7. Mai 2012 von Kathmandu an einen ihm unbekannten
Ort geflogen und von dort mit einem anderen Flugzeug an einen anderen
unbekannten Ort. Dann seien sie mit dem Zug weitergereist, und am 9. Mai
2012 sei er ins EVZ gekommen.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 25. August 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Den Vollzug der Wegwei-
sung in die Volksrepublik China schloss das Bundesamt aus.
D.
Mit Eingabe vom 24. September 2014 (Datum des Poststempels) erhob
der Beschwerdeführer gegen die am 28. August 2014 eröffnete vorinstanz-
liche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu
zu beurteilen, die Flüchtlingseigenschaft sei ihm zuzuerkennen und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung anzuordnen; eventualiter seien die Unzumutbarkeit und die
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Fer-
ner ersuchte er darum, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunfts- oder Heimat-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; bei
bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfü-
gung zu informieren. Schliesslich wurde beantragt, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Mit der Beschwerde wurden folgende Beilagen eingereicht: Eine Auskunft
der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
4. März 2013 zur Registrierung in China einer in einem Flüchtlingslager in
Indien geborenen Tibeterin, ein Auszug aus einem Artikel der „International
Campaign for Tibet“ zum Thema Schulbildung in Tibet, eine Unterstüt-
zungsbedürftigkeitserklärung vom 1. September 2014 sowie ein Zwischen-
zeugnis vom 16. September 2014 über einen befristeten Einsatz des Be-
schwerdeführers in einem Beschäftigungsprogramm.
E.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten; auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
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gewähren, trat er nicht ein. Die Anträge, die Vollzugsbehörden seien vor-
sorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den chinesischen Behör-
den sowie jede Weitergabe von Daten an diese zu unterlassen und eine
bereits erfolgte Weitergabe offenzulegen, wies der Instruktionsrichter ab.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er
unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerde-
führers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung
zur Beschwerde ein.
F.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 3. Oktober 2014 liess der In-
struktionsrichter dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 zur Kenntnis-
nahme zugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise das vormalige BFM gehören zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
sind daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asyl-
gesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Aus-
nahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend
endgültig entscheidet.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 5
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit
Ausnahme der Absätze 2‒4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im Sinne
von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundesverwal-
tungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE 2014/26 E. 1.3).
Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern keine der in den Ab-
sätzen 2‒4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift.
Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf das vorliegende
Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden.
2.2 Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, so-
weit das Ausländergesetz zur Anwendung kommt (vgl. BVGE 2014/26
E. 5.4 f.).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise (subjektive Nachfluchtgründe) Flücht-
linge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest,
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen, zur Her-
kunft aus der Volksrepublik China und zur angeblichen illegalen Ausreise
würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe
seine Herkunft aus der Volksrepublik China nicht überzeugend darlegen
können. Er habe erklärt, er spreche kein Chinesisch, und auf die Aufforde-
rung hin, etwas über seine Heimat zu erzählen, habe er stereotype und
vage Aussagen gemacht. So habe er angegeben, sein Dorf sei von Bergen
umgeben, es gebe dort einige Flüsse und in der Umgebung des Dorfes
einige andere Dörfer. Es gebe auch eine Brücke namens K._______. Über-
all in der Region habe es Felder und Weiden. Er sei immer mit den Schafen
auf der Weide gewesen und habe sein Heimatdorf, welches ganz abgele-
gen sei, nie verlassen. Das BFM hielt fest, diese oberflächlichen und allge-
mein gehaltenen Angaben liessen nicht darauf schliessen, dass der Be-
schwerdeführer je in der von ihm angegebenen Region gelebt habe. Den-
selben Schluss liessen auch seine unsubstanziierten Angaben zum Hirten-
leben in Tibet zu, welche nicht einer Person entsprächen, die ihr ganzes
Leben als Schafhirte verbracht haben wolle. So habe er erklärt, als Schäfer
habe er einfach den Schafen dorthin folgen müssen, wo diese hingegan-
gen seien, von einer Weide zur anderen, und am Abend habe er sie jeweils
an einen bestimmten Ort zurückgebracht. Er habe nicht angeben können,
wie lange ein Schaf trächtig sei und habe lediglich gesagt, Schafe würden
im Sommer geboren. Ferner habe er erklärt, dass alle Schafe weiss seien
und es männliche und weibliche Schafe gebe, und dass die Schafe nur
Gras und Bambus gefressen hätten, obwohl es im Kreis E._______ keinen
Bambus gebe. Überdies habe er keine chinesischen Verwaltungen und Be-
hörden gekannt.
Im Weiteren hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe es versäumt,
seine Asylvorbringen mit rechtsgenüglichen Ausweisschriften zu unter-
mauern. Obwohl er sich seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz aufhalte
und das Bundesamt ihn dazu aufgefordert habe, seine Identität und Her-
kunft mit einer nationalen Identitätsarte oder einem Reisepass zu belegen,
habe er seit der Einreise nichts unternommen, um entsprechende Ausweis-
papiere vorzulegen. Dadurch erhärte sich der Eindruck, dass die Ausweis-
papiere, die er mutmasslich besitze, seine Fluchtgründe in ein anderes
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Seite 7
Licht stellen könnten. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer habe seine Herkunft aus der Volksrepublik China nicht
überzeugend darlegen können.
Zu seinen Asylvorbringen habe der Beschwerdeführer ebenfalls keine kon-
kreten Angaben gemacht, und seine Fluchtgeschichte wirke konstruiert. Er
habe weder zu den Personen nähere Angaben machen können, die ihm
das Foto des Dalai Lama geschenkt hätten, noch zur Person aus seinem
Dorf, die ihn gewarnt habe, und er habe auch nicht sagen können, wie die
chinesischen Behörden vom Foto erfahren hätten. Auch die Beschreibung
der illegalen Ausreise sei oberflächlich ausgefallen. Zu seinem 16-tägigen
Fussmarsch habe er lediglich erklärt, es habe in der Gegend Berge und
Schnee gehabt, sie seien durch Wälder gegangen und hätten einige Flüsse
überquert.
Unter Hinweis auf BVGE 2014/12 hielt das Bundesamt fest, für eine asyl-
suchende Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über
ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache,
könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufent-
haltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder eine andere
Staatsangehörigkeit besitze. Verunmögliche die Person durch die Verlet-
zung ihrer Mitwirkungspflicht Abklärungen, ob sie in einem Drittstaat bezie-
hungsweise in ihrem effektiven Heimatstaat ernsthaften Nachteilen ge-
mäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei, sei davon ausgehen, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den
bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen sei, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie
seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der
Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er jedoch keine
konkreten, glaubhaften Hinweise auf eine längeren Aufenthalt in einem
Drittstaat geliefert habe, gelange das BFM zum Schluss, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den
bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10). Der
Beschwerdeführer habe demzufolge keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft machen können, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt
werden könne und sein Asylgesuch abzuweisen sei.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz – unter Ausschluss des
Vollzugs in die Volksrepublik China – als zulässig, zumutbar und möglich.
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Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsan-
gaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen,
indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegwei-
sung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegen.
Schliesslich sei der Vollzug auch bei der Verheimlichung der wahren Iden-
tität nicht von vornherein unmöglich oder technisch nicht durchführbar.
3.4 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest,
dass er in Tibet geboren sei und dort bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe
die chinesische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben und nie eine
andere gehabt, so dass seine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in
Anwendung der Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 in Bezug auf sein Heimatland
Tibet beziehungsweise China zu prüfen sei, bezüglich welchem er begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Die generelle
Behauptung des BFM, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft, sei unhalt-
bar. Nur weil etwas öfters vorgebracht werde, sei noch nicht auf die Un-
glaubhaftigkeit eines Vorbringens zu schliessen. Er sei seiner Mitwirkungs-
pflicht nachgekommen und habe Auskunft über seine Identität gegeben;
dass er diese verschleiere, sei eine reine Unterstellung. Es sei ihm nicht
möglich, Originaldokumente (Identitätskarte und Familienbüchlein) einzu-
reichen, weil sich diese zuhause bei seinen Eltern befänden, die kein Tele-
fon hätten, weshalb ein direkter Kontakt zu seiner Familie schwierig aufzu-
nehmen sei. Der Kontakt zu Personen in Tibet sei sehr eingeschränkt. Er
sei jedoch auf der Suche nach jemandem, der in seine Herkunftsregion in
Tibet reisen könne, um ihm seine Identitätskarte zu bringen. Sobald ihm
dies gelinge, werde er sie dem Gericht zukommen lassen. Allerdings werde
seine Familie Probleme erhalten, wenn die chinesische Polizei heraus-
finde, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, weil er dann
als Landesverräter gelte. Von ausserhalb Tibets neue Dokumente zu be-
antragen, sei fast unmöglich. Als Tibeter sei es allgemein schwierig, Doku-
mente zu organisieren, was auch die eingereichte SFH-Länderanalyse be-
stätige. Er könne seine Familie in Tibet nicht kontaktieren, weil sie sonst
verdächtigt würde, Kontakte zu Separatisten zu pflegen. In Tibet würden
Telefonverbindungen abgehört und man könne nicht frei sprechen.
Bezüglich seiner Sprachkenntnisse hielt der Beschwerdeführer daran fest,
dass er kein Chinesisch spreche, weil er keine Schule besucht habe und
die chinesische Sprache im Alltag nie benötige. Gemäss dem eingereich-
ten Artikel „Education in Tibet“ der International Campaign for Tibet habe
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die Alphabetisierungsrate im Autonomen Gebiet Tibet im Jahr 2005 ledig-
lich 55% betragen. Tibetische Kinder gingen im Durchschnitt nur 2,2 Jahre
zu Schule, und laut einigen Schätzungen sprächen 80% der tibetischen
Kinder kein Mandarin. Er habe gesagt, dass die Lämmer im Sommer ge-
boren würden, weil die Dolmetscherin ihn gefragt habe, wann Lämmer ge-
boren würden. Im Protokoll sei die Rede von Bambus, doch habe er nie
Bambus gesagt oder gemeint. Dies sei ein Übersetzungsfehler, da er ge-
nau wisse, dass im Kreis E._______ kein Bambus wachse. Er habe
„nyama chungchung“ gesagt und damit kleine, holzige Gräser gemeint.
Über die Personen, die ihm das Foto geschenkt hätten, wisse er wirklich
nicht viel, da sie aus H._______ stammten und auf der Flucht gewesen
seien, so dass sie nur kurze Zeit zusammen verbracht hätten. Er könne nur
mutmassen, dass die chinesische Behörde durch seine Schafhirten-Kolle-
gen erfahren habe, dass er im Besitz eines Fotos des Dalai Lama sei.
Seine Familie habe die Flucht organisiert aus Angst vor einer jahrelangen
Haft in einem chinesischen Gefängnis mit Folter. Von seiner Flucht habe er
so genau wie möglich erzählt. Er könne sich nicht an mehr erinnern als an
das, was er zu Protokoll gegeben habe. Er sei von einem auf den anderen
Tag auf der Flucht gewesen, und habe sich nicht einmal von seiner Familie
verabschieden können. Er sei nur dem Schlepper gefolgt und habe nicht
auf die Umgebung geachtet. Sie hätten unterwegs nicht viel gesehen und
erlebt, da sie durch Wälder und in den Bergen gelaufen seien.
Zur Begründung des Eventualantrags auf Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme als Flüchtling machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das
chinesische Strafrecht und die Rechtsprechung der ARK geltend, es lägen
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor, da er die
Volksrepublik China illegal und ohne Reisepass verlassen und in der
Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Bei einer Rückkehr in sein Heimat-
land habe er Verfolgung zu befürchten, weshalb die Vorinstanz seine
Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint habe.
Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, der Vollzug der Wegweisung
sei nicht durchführbar beziehungsweise unzulässig, unzumutbar und un-
möglich. Bei einer Wegweisung nach Tibet beziehungsweise China wäre
er an Leib und Leben gefährdet. Er wisse gar nicht, in welches Land er
gehen sollte, sei er doch bis zum Tag seiner Flucht noch nie im Ausland
gewesen.
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3.5 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies auf
seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
4.
4.1 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätz-
lich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Hauptsozialisie-
rung in Tibet, zu den Asylgründen und zur illegalen Ausreise aus der Volks-
republik China den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss
Art. 7 AsylG und die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten und demzufolge auch die Voraussetzungen für die Annahme
von subjektiven Nachfluchtgründen (Art. 54 AsylG) vorliegend nicht erfüllt
sind. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht,
wenn auch nicht durchwegs mit zutreffender Begründung, als unglaubhaft
gewertet. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu
einer anderen Einschätzung zu führen.
4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers
nicht feststeht. Er hat im bisherigen Verfahren weder Ausweispapiere noch
andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, zur Klärung seiner
D-5464/2014
Seite 11
Identität und seiner Herkunft beizutragen, obwohl seit seiner Einreise mitt-
lerweile über vier Jahre vergangen sind. Den Akten sind keine Anhalts-
punkte für Bemühungen seinerseits zur Beibringung von Identitätspapieren
zu entnehmen. Auf Beschwerdeebene behauptet er, es sei ihm nicht mög-
lich, Originaldokumente aus Tibet (oder auch von ausserhalb Tibets) zu
beschaffen; gleichzeitig stellt er in Aussicht, er werde seine Identitätskarte
dem Gericht zukommen lassen, sobald er jemanden finde, der in seine
Herkunftsregion zu seinen Eltern reisen und ihm die Identitätskarte von dort
mitbringen könne.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer hält daran fest, in Tibet sozialisiert worden zu
sein, kein Chinesisch zu sprechen und sein ganzes Leben seit dem 7. oder
8. Lebensjahr als Schafhirte verbracht zu haben. An der BzP sagte er, in
seinem Dorf, das sehr klein sei, gebe es nur eine ganz kleine Schule. Diese
habe er nur ein Jahr lang besucht, weil er Schafe habe hüten müssen (vgl.
act. A4/12 Ziff. 1.17.04). An der Anhörung gab er zu Protokoll, in der Schule
lerne man nur Chinesisch, kein Tibetisch, und er habe gar nie eine öffent-
liche Schule besucht, weil es in seinem Dorf keine solche gebe (vgl.
act. A13/13 F30 und 34). Auf Beschwerdeebene hielt er an der Version aus
der Anhörung fest, wonach er nie eine Schule besucht habe. Als der Befra-
ger an der BzP dem Beschwerdeführer vorhielt, das (tibetische) Schriftbild
auf dem Personalienblatt lasse auf eine höhere Bildung als nur ein Jahr
Dorfschule schliessen, antwortete der Beschwerdeführer, Tibetisch habe
er von seinem Vater gelernt (vgl. act. A4/12 Ziff. 1.17.04). An der Anhörung
gab er an, er habe während zweier Jahre von einem Mann im Dorf Tibe-
tisch gelernt, und dann auch von seinem Vater (vgl. act. A13/13 F30 f.).
Selbst wenn man über die Ungereimtheiten in diesen Aussagen des Be-
schwerdeführers hinwegsehen wollte, drängt sich die Frage auf, wie denn
der Vater (und wohl auch der andere Mann aus dem Dorf), ein Bauer aus
einem kleinen, abgelegenen tibetischen Dorf, zu seinen schriftlichen Tibe-
tisch-Kenntnissen gekommen sein soll, wenn das Dorf über keine Schule
verfügt beziehungsweise nur über eine kleine Schule, in der ausschliess-
lich Chinesisch unterrichtet wird. Die laut der eingereichten Publikation all-
gemein tiefe Alphabetisierungsquote tibetischer Kinder im Jahr 2005 sowie
die Schätzungen zum Anteil tibetischer Kinder, die kein Mandarin spre-
chen, entbinden den Beschwerdeführer nicht davon, in seinem konkreten
Fall glaubhaft darzulegen, weshalb er – der in Tibet aufgewachsen sein will
und, für einen Schafhirten wohl eher ungewöhnlich, sehr gute schriftliche
Tibetisch-Kenntnisse aufweist – kein einziges Wort Chinesisch sprechen
D-5464/2014
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will. Mit der blossen Behauptung auf Beschwerdeebene, die seinen Anga-
ben an der BzP widerspricht, er sei nie zur Schule gegangen und habe die
chinesische Sprache im Alltag nicht benötigt, gelingt ihm dies jedenfalls
nicht.
4.4.2 Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die stereotypen und va-
gen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunfts-
dorf und dessen Umgebung (vgl. act. A4/12 Ziff. 6.01) sowie betreffend die
unsubstanziierten Angaben zu seinem Alltag als Schafhirte und zu den von
ihm angeblich gehüteten Schafen (vgl. act. A13/13 F35 ff.) wird in der Be-
schwerde ebenfalls nichts Stichhaltiges entgegen gehalten. Die Behaup-
tung des Beschwerdeführers, man habe ihn gefragt, wann die Lämmer ge-
boren würden, und er habe darauf geantwortet, im Sommer, ist unzutref-
fend. Die Frage des BFM-Mitarbeiters lautete nicht, wann Schafe geboren
würden, sondern, wie lange ein Schaf trage. Die Antwort des Beschwerde-
führers lautete: „Das kann ich ihnen so genau nicht sagen, wie lange ein
Schaf trägt. Ich kann ihnen so genau nicht antworten. Die Schafe werden
in der Sommerzeit geboren“ (vgl. a.a.O., F37). Einer Person, die geltend
macht, bereits als Kind und während über 20 Jahren als Schafhirte tätig
gewesen zu sein, aber nicht in der Lage ist, auch nur annähernd anzuge-
ben, wie lange die Trächtigkeit bei Schafen dauert, kann die Tätigkeit als
Schafhirte nicht geglaubt werden. So erstaunt es denn auch nicht, dass der
Beschwerdeführer seinen sehr rudimentären Kenntnissen über Schafe –
„Bei uns sind alle Schafe weiss. Es gibt so männliche und weibliche und
alles so Schafe“ (vgl. a.a.O., F40) – auch in der Beschwerde nichts hinzu-
zufügen hatte. Er machte lediglich geltend, dass er wisse, dass im Kreis
E._______ kein Bambus wachse, und stritt ab, je den Begriff Bambus be-
nutzt zu haben. Ob er an der Anhörung tatsächlich von Bambus sprach,
wie das BFM annimmt, oder ob es sich hier um einen Übersetzungsfehler
handelt, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann vorliegend offen-
bleiben, da seine Kenntnisse über Schafe und den Alltag von tibetischen
Schafhirten derart mangelhaft und undifferenziert sind, dass mit dem BFM
davon auszugehen ist, dass er nicht als Schafhirte tätig war. Wie bereits
erwähnt, sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Recht-
mitteingabe zu den Gründen, weshalb er bis heute keine Identitätspapiere
eingereicht hat, nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen des BFM zu
relativieren.
4.4.3 Nicht haltbar ist hingegen die Argumentation der Vorinstanz, der Be-
schwerdeführer hätte mehr Angaben zu den Personen machen müssen,
welche ihm das Foto des Dalai Lama geschenkt hätten, und er hätte in der
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Lage sein müssen, anzugeben, wer ihn bei den Chinesen verraten habe.
Dass die drei Personen, die er mit einer Tasse Tee bewirtet haben will, über
sich ihm gegenüber lediglich erzählt haben sollen, sie stammten aus
H._______ und seien auf der Flucht, ist nicht per se realitätsfremd. Ebenso
wenig kann man ihm vorwerfen, dass er nicht gewusst habe, welcher der
(mehreren) Schafhirten, denen er das Foto gezeigt habe, dies den Chine-
sen verraten habe. Die vorgebrachten Asylgründe erweisen sich jedoch
aus anderen Gründen als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer gab an den
Befragungen zu Protokoll, dass sein Dorf sehr klein und abgelegen sei,
dort niemand ein Telefon habe und in der Gegend keine Chinesen leben
würden (vgl. act. A4/12 Ziff. 1.17.03; A13/13 F17 und 101). Wie „die Chi-
nesen“ unter diesen Umständen innerhalb von zwei bis drei Tagen vom
Foto erfahren und nach dem Beschwerdeführer gesucht haben sollen, ist
nicht nachvollziehbar. Hätten sie tatsächlich nach ihm gesucht, wären sie
wohl direkt an seinem Arbeitsplatz auf der Schafweide aufgetaucht. Ent-
sprechende Fragen des BFM-Mitarbeiters und des Hilfswerksvertreters an
der Anhörung konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten (vgl.
act. A13/13 F70 und 82). Zu der Person, die ihn darüber informiert habe,
dass chinesische Geheimpolizisten bei seiner Familie zuhause gewesen
seien, und die ihm einen Schlepper besorgt habe, gab er an der BzP an,
es sei sein Nachbar gewesen (vgl. act. A4/12 Ziff. 7.01). An der Anhörung
sagte er hingegen, es sei ein Mann aus dem Dorf (vgl. act. A13/13 F57)
beziehungsweise „einfach einer von unseren Dorfbewohnern“ (vgl. a.a.O.,
F66) gewesen. Ferner ist nicht plausibel, dass seine Familie in der Lage
gewesen sein soll, innerhalb von wenigen Stunden einen Schlepper zu or-
ganisieren, welcher auch gleich einen Reisepass mit dem Foto des Be-
schwerdeführers mitbrachte (vgl. act. A4/12 Ziff. 5.02). Sodann verstrickte
sich der Beschwerdeführer bezüglich des Datums seiner angeblichen
Flucht in unauflösbare Widersprüche. So sagte er zunächst, er erinnere
sich genau an das Datum, an dem er das Foto des Dalai Lama erhalten
habe sowie an das Datum seiner Abreise – den 2. beziehungsweise
5. Februar 2012. In seiner nächsten Antwort gab er hingegen zu Protokoll,
er habe seine Eltern letztmals im Sommer 2012 – mithin nach seiner Ab-
reise – gesehen. Auf Vorhalt dieser offensichtlichen Unvereinbarkeit seiner
Aussagen schuf er einen weiteren Widerspruch, indem er angab, er habe
die Eltern kurz vor dem Wintereinbruch, mithin vor Ende November, letzt-
mals gesehen (vgl. act. A13/13 F72 ff.).
4.4.4 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen 15- bis
16-tägigen Fussmarsch von Tibet nach Nepal sind, wie die Vorinstanz in
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der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, oberflächlich und ste-
reotyp ausgefallen. Überdies liess sich der Beschwerdeführer durch die
Bemerkung des Befragers an der BzP, da sei er aber schnell gewesen, zu
der realitätsfremden Behauptung verleiten, er sei „immer unterwegs gewe-
sen“ und habe „nie übernachtet“ (vgl. act. A4/12 Ziff. 5.01). An der Anhö-
rung räumte er dann ein, unterwegs übernachtet zu haben (vgl. act. A13/13
F80 f.). Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene für die oberflächli-
che Schilderung der 16-tägigen Reise des Beschwerdeführers von Tibet
nach Nepal – er sei nur dem Schlepper gefolgt, habe nicht auf die Umge-
bung geachtet und habe unterwegs nicht viel gesehen und erlebt, weil sie
durch Wälder und in den Bergen gelaufen seien – sind offensichtlich halt-
los.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Be-
schwerdeführers (Tibet als Ort der hauptsächlichen Sozialisation, Asyl-
gründe, illegale Ausreise aus China) als unglaubhaft erweisen. Aufgrund
der Substanzarmut und der Widersprüchlichkeit der Vorbringen escheinen
diese als derart haltlos, dass ihre Beurteilung keiner weiteren fachlichen
Abklärungen bedurfte (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 5.2, insbes. E. 5.2.3.1).
4.6
4.6.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer – welcher unbestrittener-
massen tibetischer Ethnie ist – in der exiltibetischen Diaspora, mutmasslich
in Nepal oder Indien, aufgewachsen ist beziehungsweise dort während län-
gerer Zeit gelebt hat, bevor er in die Schweiz kam.
4.6.2 Würde der Beschwerdeführer über die chinesische Staatsangehörig-
keit verfügen, wäre eine Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 AsylG angezeigt. Falls er die nepalesische oder indische
Staatsangehörigkeit erworben hat, wäre hingegen das Vorliegen einer
asylrechtlich relevanten Gefährdung im betreffenden Staat zu prüfen.
4.6.3 Der Beschwerdeführer hat – wie bereits vorstehend erwogen – keine
Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rückschlüsse
auf seine Staatsangehörigkeit zulassen würden. Da er sich auch nicht da-
rum bemüht hat, entsprechende Beweismittel beizubringen, hat er die ihm
gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch
den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in den tat-
sächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht
verhindert er überdies Abklärungen über seinen effektiven Status in Nepal
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oder Indien. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist dem-
zufolge vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen vermochte. Da er die illegale Ausreise aus der Autonomen Re-
gion Tibet beziehungsweise aus der Volksrepublik China ebenfalls nicht
glaubhaft machen konnte, liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezügli-
chen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rechtsprechung der ARK
und zu den im chinesischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen für il-
legale Ausreise von Tibetern aus China und für eine Asylgesuchstellung im
Ausland (vgl. Beschwerde S. 7 f.) im Einzelnen einzugehen, da sie an der
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz
hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint
und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.3 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungs-
vollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, doch findet die Untersu-
chungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdefüh-
rers. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festge-
stellt hat, ist es nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach
etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunfts-
ländern zu forschen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, welcher seine
wahre Herkunft verheimlicht, die Folgen seines Verhaltens zu tragen. Dem-
entsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Auf-
enthaltsort, mutmasslich Nepal oder Indien, bestehen (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde im
angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausgeschlossen.
Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom
1. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wurde und sich seine finanziellen Verhältnisse seither nicht
wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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